Rechtsprechung
Haushaltsführungsschaden.
Rechtsprechung zum
Problem der
Haushaltsführungsschäden.
KG Berlin, Urteil vom
21.10.2004, 12 U
22/04:
Gesetze:
§ 823 Abs 1 BGB, § 843
Abs 1 BGB, § 3 PflVG, §
287 ZPO
Haushaltsführungsschaden
bei Kfz-Unfall:
Beeinträchtigung von
20%; Zeitaufwand für
Hausarbeit und
Kinderbetreuung;
Mithilfe des Ehemanns
Orientierungssatz
1. Eine durch einen
Unfall verursachte
Beeinträchtigung von 20%
in der Haushaltsführung
ist nicht von vornherein
stets durch Gewöhnung
und Anpassung
auszugleichen (Anschluss
OLG Düsseldorf, 16. März
1987, 1 U 42/86, DAR
1988, 24 und OLG
Oldenburg (Oldenburg),
28. Juli 1992, 5 U
32/92, VersR 1993, 1491;
entgegen OLG Köln, 17.
März 2000, 19 U 202/98).
2. Ein Zeitaufwand von
sechs Stunden täglich
für Hausarbeit im
Engeren und Betreuung
und Erziehung eines
Kindes, was ebenfalls
der
berücksichtigungsfähigen
Haushaltsführung
zuzurechnen ist, ist
nicht überhöht.
3. Es kann den Schädiger
nicht entlasten, wenn
der Ehemann der
Geschädigten auf Grund
des Unfalls in größerem
Umfang im Haushalt
mithilft, als er dies
zuvor getan hat und ohne
den Unfall weiter getan
hätte. Insoweit kommt es
nicht auf die
familienrechtliche
Verpflichtung, sondern
allein auf die ohne den
Unfall bestehen
gebliebenen
tatsächlichen
Verhältnisse an.
Fundstellen
VRS 108, 9-17 (2005)
(red. Leitsatz und
Gründe)
Vorinstanzen:
LG Berlin, 15. Dezember
2003, Az: 24 O 238/02
Diese Entscheidung
zitiert
Entgegen OLG Köln vom
17. März 2000, Az: 19 U
202/98
Anschluss OLG Oldenburg
(Oldenburg) 5.
Zivilsenat vom 28. Juli
1992, Az: 5 U 32/92
Anschluss OLG Düsseldorf
1. Zivilsenat vom 16.
März 1987, Az: 1 U 42/86
Gericht: OLG Nürnberg
6. Zivilsenat
Datum: 31. März 2000
Az: 6 U 3817/99
NK: BGB § 249, BGB
§ 823 Abs. 1, BGB § 842,
BGB § 843
Titelzeile
(Schadenersatz bei
Kfz-Unfall: Anrechnung
der
Erwerbsunfähigkeitsrente
auf den unfallbedingten
Haushaltsführungsschaden)
Leitsatz
Eine aufgrund eines
Unfalls gezahlte
Erwerbsunfähigkeitsrente
muß sich eine
geschädigte Person in
voller Höhe auf den
Ersatzanspruch wegen
unfallbedingter
Einschränkung der
Haushaltsführung
anrechnen lassen, soweit
der Haushalt für
Familienmitglieder
geführt wurde.
Es gibt keinen
anrechnungsfreien Anteil
der
Erwerbsunfähigkeitsrente
für die Beeinträchtigung
der eigenen
Haushaltsführung.
Fundstelle
OLGR Nürnberg 2000, 288
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Weiden 14.
September 1999 1 O
574/99
Gericht: OLG Köln 19.
Zivilsenat
Datum: 17. März 2000
Az: 19 U 202/98
NK: BGB § 254 Abs. 2,
BGB § 843 Abs. 1
Titelzeile
(Erwerbsschaden und
Haushaltsführungsschaden:
Prognoserisiko für
beruflichen Aufstieg;
Kompensation der
Behinderung im Haushalt
durch Hilfsmittel und
organisatorische
Maßnahmen)
Orientierungssatz
1. Im Rahmen eines dem
Verletzten gemäß BGB
§ 843 Abs. 1 zu
ersetzenden
Erwerbsschadens ist ein
möglicher beruflicher
Aufstieg nur zu
berücksichtigen, soweit
er überwiegend
wahrscheinlich ist. Die
Beweislast für die mit
Wahrscheinlichkeit zu
erwartende nachhaltige
Erwerbsaussicht trägt
hierbei der Verletzte.
2. Selbst bei
hochgradigen
Bewegungseinschränkungen
bewegen sich
erfahrungsgemäß die
Behinderungen in den
Tätigkeitsbereichen
Beschaffung/Einkaufen
und Putzen im Bereich
von allenfalls 10 - 20%.
In diesem Rahmen ist es
dem Verletzten zumutbar,
und nach BGB § 254 auch
geboten, sich aller
Hilfsmittel der modernen
Technik zu bedienen und
gegebenenfalls durch
organisatorische
Maßnahmen die Arbeit im
Haushalt umzuverteilen
und auf diese Weise den
verbleibenden Rest der
Behinderung aufzufangen.
Fundstelle
Schaden-Praxis 2000,
336-337 (red. Leitsatz
und Gründe)
Gericht: OLG Köln 19.
Zivilsenat
Datum: 18. Februar
2000
Az: 19 U 87/99
NK: BGB § 252, BGB
§ 842, BGB § 843 Abs. 1,
BGB § 847 Abs. 1, ZPO
§ 287 Abs. 1
Titelzeile
(Schadensersatz bei
Verletzung einer
Hausfrau: Bemessung des
Haushaltsführungsschadens;
Angemessenes
Schmerzensgeld für eine
erstgradige offene
komplette
Zweietagenunterschenkelfraktur)
Orientierungssatz
1. Der Schaden durch die
Verletzung einer
Hausfrau bemißt sich
danach, welcher Anteil
der Arbeitszeit im
Haushalt aufgrund der
konkreten Behinderung
der Hausfrau von einer
Hilfskraft übernommen
werden müßte. Wird die
Behinderung bei der
Haushaltsführung anhand
von auf einzelne
Haushaltstätigkeiten
bezogene Tabellen
geschätzt, ist eine
weitere Schadenskürzung
aufgrund einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
nicht vorzunehmen.
2. Hat der Geschädigte
bei einem Verkehrsunfall
eine erstgradige offene
komplette
Zweietagenunterschenkelfraktur
links mit
Knieinnentrauma und
dislozierter
Tibiaschaftfraktur
erlitten, ist bei einem
äußerst schmerzhaften
Unfallhergang und
Dauerfolgen in Form von
5 entstellenden Narben
ein Schmerzensgeld in
Höhe von 20.000 DM
angemessen.
Fundstelle
VRS. 98, 403-407 (2000)
(red. Leitsatz und
Gründe)
OLGR Köln 2000, 274-275
(red. Leitsatz und
Gründe)
VRS. 99, 18-19 (2000)
(red. Leitsatz und
Gründe)
Schaden-Praxis 2000,
306-307 (red. Leitsatz
und Gründe)
Gericht: OLG München
20. Zivilsenat
Datum: 27. Oktober
1999
Az: 20 U 3476/99
NK: BGB § 823 Abs. 1,
BGB § 843 Abs. 1
Titelzeile
(Haftung bei
Verkehrsunfall:
Zurechnung psychischer
Folgeschäden)
Orientierungssatz
1. Bei der Zuordnung
eines psychischen
Krankheitsbildes zu
einem Verkehrsunfall ist
nicht auf die
davongetragenen primären
Körperverletzungen,
sondern darauf
abzustellen, ob der
Unfall, wie er sich
konkret abspielte, zu
der anschließend
aufgetretenen
Symptomatik paßt.
2. Wird die Verletzte
aufgrund der psychischen
Folgeschäden in ihrer
häuslichen
Arbeitsleistung
eingeschränkt, steht ihr
eine Geldrente nach BGB
§ 843 Abs. 1 zu.
Fundstelle
OLGR München 2000, 91-92
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Landshut XX
73 O 3297/97
Gericht: OLG München
10. Zivilsenat
Datum: 9. April 1999
Az: 10 U 3601/98
NK: BGB § 249, BGB
§ 823 Abs. 1, BGB § 842,
BGB § 843, BGB § 847
Abs. 1
Titelzeile
(Schadenersatz bei
Verkehrsunfall:
Schmerzensgeld für
länger anhaltende
Schmerzen aufgrund
degenerativer
Vorschäden; Berechnung
des
Haushaltsführungsschadens
einer verletzten
Ehefrau)
Orientierungssatz
1. Ein
Verkehrsunfallschädiger
hat auch dafür
einzustehen, daß relativ
geringfügige
Unfallverletzungen zu
länger anhaltenden
Schmerzen aufgrund
erheblicher
degenerativer Vorschäden
(hier: im Bereich der
Brustwirbelsäule)
führen. Sind erst ca 2
Jahre nach dem Unfall
die noch zeitweise
fortbestehenden
Schmerzen (an der
unteren
Brustwirbelsäule) allein
dem unfallunabhängigen
Degenerationsprozeß
anzulasten, ist ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 6.000 DM angemessen.
2. Im Rahmen der
Berechnung des
Haushaltsführungsschadens
sind für die
Haushaltstätigkeit in
einem
2-Personen-Haushalt 40
Stunden zu je 15 DM pro
Woche nicht zu
beanstanden, wenn die
verletzte Ehefrau ein
Haus mit einem 1.000 qm
Grundstück zu versorgen
hatte. Der
Ersatzanspruch einer
verletzten Ehefrau wegen
Beeinträchtigung in der
Haushaltsführung richtet
sich, unabhängig von der
Frage, ob der Ehemann
zur (weiteren) Mitarbeit
verpflichtet gewesen
wäre, allein danach, was
sie ohne den Unfall
geleistet hätte.
Fundstelle
DAR 1999, 407 (red.
Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG
Karlsruhe 10. Zivilsenat
Datum: 23. Januar
1998
Az: 10 U 207/97
NK: BGB § 843, BGB
§ 847 Abs. 1, ZPO § 308,
ZPO § 322 Abs. 1
Titelzeile
(Unzulässige zeitliche
Begrenzung des
Schmerzensgeldanspruchs;
Haushaltsführungsschaden
bei geringfügiger
Behinderung)
Orientierungssatz
1. Es ist nicht möglich,
den einheitlichen
Schmerzensgeldanspruch
nach Maßgabe seiner
Bemessungsfaktoren
(insbesondere nach
einzelnen
Beeinträchtigungen oder
einzelnen
Zeitabschnitten)
aufzuspalten. Die
Begrenzung des
Schmerzensgeldanspruchs
auf einen willkürlichen
Zeitpunkt vor der
letzten mündlichen
Verhandlung ist
unzulässig und daher
unbeachtlich (so auch
OLG Düsseldorf,
1995-07-03, 1 U 134/94,
VersR 1996, 984;
entgegen OLG Hamm,
1992-03-23, 6 U 291/91,
OLG-Rp Hamm 1992, 391).
2. Ein ersatzfähiger
Haushaltsführungsschaden
besteht nicht bei
geringfügigen
Beeinträchtigungen, die
ein Verletzter durch
Anpassung und Gewöhnung
noch selber kompensiert.
Bei einem
Behinderungsgrad von
unter 10% ist regelmäßig
von einer derartigen
Kompensationsmöglichkeit
auszugehen (hier:
Knieverletzung einer
37jährigen Verletzten
mit einem Schmerzensgeld
in Höhe von 8.000 DM).
Fundstelle
OLGR Karlsruhe 1998,
213-215 (red. Leitsatz
und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Karlsruhe
XX 7 O 346/96
Gericht: OLG Hamm 3.
Zivilsenat
Datum: 2. Juni 1997
Az: 3 U 232/96
NK: BGB § 843 Abs. 1,
BGB § 847 Abs. 1, ZPO
§ 287
Titelzeile
(Erstattungsfähigkeit
von Kosten für
verletzungsbedingten
Ausfall einer Hausfrau
für Kuraufenthalt und
Begleitung des
erblindeten Ehemannes;
Schmerzensgeld bei
Verletzungen an der
Lendenwirbelsäule und
Schädelhirntrauma)
Orientierungssatz
1. Bei einem
verletzungsbedingten
Ausfall einer halbtags
berufstätigen Hausfrau
ist ein Betrag von 1.500
DM pro Monat angemessen.
Parkkosten während eines
Kuraufenthaltes sind nur
erstattungsfähigkeit,
wenn am Wohnort solche
Kosten nicht angefallen
wären. Die Kosten, die
durch die Begleitung des
erblindeten Ehemannes
bei der Kur entstehen,
sind nicht
erstattungsfähig, wenn
er in der übrigen Zeit
zu Hause durch eine
Ersatzkraft versorgt
wurde.
3. Ein Schmerzensgeld
von 25.000 DM ist
angemessen, wenn durch
eine körperliche
Mißhandlung die
Geschädigte eine
Frakturschädigung an den
Lendenwirbelkörper und
ein Schädelhirntrauma
erfährt. Die
Bewegungsbeschwerden und
Belastungsbeschwerden
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 10%
sind mitberücksichtigt.
Fundstelle
OLGR Hamm 1997, 256-257
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Essen XX 4
O 423/95
BGH 6. Zivilsenat,
08.10.1996, VI ZR
247/95, Urteil
Gesetze:
§ 843 Abs 1 Alt 1 BGB, §
843 Abs 1 Alt 2 BGB, §
53 SGB 5, §§ 53ff SGB 5,
§ 116 SGB 10, § 4 SGB
11, § 36 SGB 11
Schadensersatzrentenanspruch
wegen
Haushaltsführungsschaden:
Sachliche Kongruenz von
Leistungen häuslicher
Pflegehilfe aus der
gesetzlichen Kranken-
bzw sozialen
Pflegeversicherung
Leitsatz
Leistungen nach SGB V §§
53ff (SGB 5) aF und SGB
XI § 36 (SGB 11) sind
nur dem Anspruch des
Verletzten auf Ersatz
seiner vermehrten
Bedürfnisse kongruent.
Orientierungssatz
Bei dem unfallbedingten
(Teil-) Verlust der
Fähigkeit, weiterhin
Haushaltsarbeiten zu
verrichten, ist zu
unterscheiden, inwieweit
die Haushaltstätigkeit
des Verletzten seinen
Beitrag zum
Familienunterhalt
gebildet bzw. der
Befriedigung der eigenen
Bedürfnisse gedient hat.
Je nachdem stellt sich
der (teilweise) Ausfall
seiner Tätigkeit als
Erwerbsschaden iSv BGB §
843 Abs 1 Alt 1 oder als
zur Schadensgruppe der
vermehrten Bedürfnisse
iSv BGB § 843 Abs 1 Alt
2 gehörend dar. Diese
Unterscheidung ist von
praktischer Bedeutung
unter anderem für die
Frage, ob und in welchem
Umfang Zahlungen eines
Leistungsträgers zum
Anspruchsverlust des
Verletzten führen.
Fundstellen
VersR 1996, 1565-1566
(Leitsatz und Gründe)
NJW 1997, 256-257
(Leitsatz und Gründe)
Tenor:
Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil
des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 23. Juni
1995 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als
hinsichtlich der
Haushaltsführungskosten
zum Nachteil der
Klägerin erkannt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zur
anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch
über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am
31. März 1991 bei einem
Brandunglück schwere
Verletzungen. Nach einem
rechtskräftigen
Grundurteil und
Teilendurteil vom 12.
August 1992 muß der
Beklagte gemäß §§ 823
ff. BGB für die aus
diesem Unglück
herrührenden materiellen
und immateriellen
Schäden der Klägerin
aufkommen.
Im Höheverfahren hat die
Klägerin die
Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung
eines angemessenen
Schmerzensgeldes und
einer angemessenen
Schmerzensgeldrente
erstrebt. Außerdem hat
sie, weil sie wegen
ihrer Verletzungen
weitgehend auf
Hilfestellung bei den
hauswirtschaftlichen
Verrichtungen angewiesen
ist, die Erstattung von
Haushaltsführungskosten
in Höhe von monatlich
1.500 DM ab März 1992
begehrt. Ferner hat sie
wegen der durch den
Brand entstandenen
Sachschäden sowie der
Besuchskosten ihres
Ehemannes und der
Haushaltsführungskosten
während ihres
Krankenhausaufenthalts
die Zahlung eines im
einzelnen bezifferten
weiteren Betrages von
17.700 DM geltend
gemacht. Das Landgericht
hat den Beklagten zur
Zahlung eines
Schmerzensgeldes von
400.000 DM (abzüglich
eines zwischenzeitlich
gezahlten Betrages von
150.000 DM) sowie einer
Schmerzensgeldrente von
monatlich 600 DM
verurteilt, außerdem hat
es den Anträgen der
Klägerin auf
Verurteilung zur
Erstattung der geltend
gemachten
Haushaltsführungskosten
in Höhe von monatlich
1.500 DM und Zahlung des
Betrages von 17.700 DM
stattgegeben. Auf die
Berufung des Beklagten
hat das
Oberlandesgericht unter
Abweisung der
weitergehenden Klage den
Schmerzensgeldanspruch
der Klägerin auf 180.000
DM (abzüglich gezahlter
150.000 DM) reduziert,
einen Anspruch auf
Schmerzensgeldrente
verneint und Ersatz von
Haushaltsführungskosten
nur in Höhe von
monatlich 400 DM für die
Zeit vom 1. März 1992
bis zum 31. März 1995
zugesprochen; die
Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung
des auf 17.700 DM
bezifferten Betrages hat
das Oberlandesgericht
aufrechterhalten.
Gegen diese Entscheidung
richtet sich die
Revision der Klägerin,
mit der sie hinsichtlich
des
Schmerzensgeldanspruchs
und des Anspruchs auf
Erstattung der
Haushaltsführungskosten
die Wiederherstellung
des landgerichtlichen
Urteils erstrebt. Der
Senat hat die Revision
nicht angenommen, soweit
sie sich gegen die
Entscheidung über das
Schmerzensgeld wendet.
EntscheidungsGründe:
I.
Der Anspruch der
Klägerin auf Erstattung
der
Haushaltsführungskosten,
der im
Revisionsrechtszug
nunmehr allein noch im
Streit ist, beschränkt
sich nach Auffassung des
Berufungsgerichts auf
monatlich 800 DM. Neben
der Hilfe, die ihr durch
ihren Ehemann und ihren
noch im elterlichen
Haushalt lebenden
erwachsenen Sohn zuteil
werde, benötige die
Klägerin zur
Haushaltsführung zweimal
pro Woche für fünf bis
sechs Stunden eine
Haushaltshilfe. Vor
diesem Hintergrund sei
ein Betrag von 800 DM
monatlich angemessen.
Auf diesen Betrag seien
die Zahlungen
anzurechnen, die seit
Dezember 1991 durch die
Bundesknappschaft
geleistet worden seien;
insoweit sei der
Schadensersatzanspruch
der Klägerin nach § 116
SGB X auf die
Bundesknappschaft
übergegangen. In der
Zeit vom 3. Dezember
1991 bis zum 28. Februar
1994 seien
Einzelleistungen des
Diakonischen Werkes
abgerechnet und
monatlich bis zu 750 DM
gezahlt worden. Das
Berufungsgericht schätzt
die Ersatzleistungen der
Bundesknappschaft auf
monatlich 400 DM, so daß
sich der Anspruch der
Klägerin auf Erstattung
der
Haushaltsführungskosten
für den genannten
Zeitraum auf monatlich
400 DM verringere. Das
gelte auch für die Zeit
vom 1. März 1994 bis zum
31. März 1995; während
dieses Zeitraumes habe
die Bundesknappschaft
ausweislich einer
Mitteilung monatlich 400
DM an die Klägerin
gezahlt. Da ab April
1995 ein Pflegegeld
gemäß der Pflegestufe II
in Höhe von 800 DM
monatlich an die
Klägerin gezahlt werde,
entfalle ihr Anspruch
auf Erstattung der
Haushaltsführungskosten
seit diesem Zeitpunkt
ganz.
II.
Diese Erwägungen halten
einer Nachprüfung nicht
stand.
1. Bei der Bestimmung
der Höhe des Anspruchs
der Klägerin auf Ersatz
ihres unfallbedingten
Haushaltsführungsschadens
hat das Berufungsgericht
zu Unrecht die
Hilfeleistungen
berücksichtigt, die der
Ehemann der Klägerin und
ihr Sohn im Haushalt
erbringen.
In dem teilweisen
Verlust der Fähigkeit,
weiterhin
Haushaltsarbeiten zu
verrichten, liegt ein
ersatzfähiger Schaden
der Klägerin.
Dabei ist zu
unterscheiden: Soweit
die Haushaltstätigkeit
der Klägerin ihr Beitrag
zum Familienunterhalt
gewesen ist, stellt sich
ihre Verletzung als
Erwerbsschaden im Sinne
von § 843 Abs. 1, 1.
Alt. BGB dar. Soweit die
Haushaltstätigkeit der
Klägerin der
Befriedigung ihrer
eigenen Bedürfnisse
gedient hat, gehört der
teilweise Ausfall dieser
Tätigkeit zur
Schadensgruppe der
vermehrten Bedürfnisse
im Sinne von § 843 Abs.
1, 2. Alt. BGB (vgl.
Senatsurteil vom 25.
September 1973 - VI ZR
49/72- NJW 1974, 41, 42
= VersR 1974, 162, 163;
vgl. ferner
Wussow/Dressler, UHR,
14. Aufl., TZ 1611 m. w.
N.). Zwar ist in dem
einen wie dem anderen
Fall der Schaden der
Klägerin meßbar an der
Entlohnung, die für die
verletzungsbedingt in
eigener Person nicht
mehr ausführbaren
Hausarbeiten an eine
Hilfskraft gezahlt wird
oder gezahlt werden
müßte (vgl. Senatsurteil
vom 6. Juni 1989 - VI ZR
66/88 - NJW 1989, 2539).
Diese Unterscheidung,
die das Berufungsgericht
nicht vorgenommen hat,
ist aber von praktischer
Bedeutung u. a. für die
Frage, ob und in welchem
Umfang Zahlungen eines
Leistungsträgers für die
Klägerin zu einem
Anspruchsverlust führen
(vgl. hierzu nachfolgend
unter 2. und 3.).
Für den Anspruch der
Klägerin auf
Schadensersatz wegen
Beeinträchtigung in der
Führung des Haushalts
kommt es auf den
konkreten Erfolg des
Einsatzes ihrer
Arbeitskraft an, soweit
er durch den Brandunfall
entfallen ist und
weiterhin entfällt. Für
diese konkrete
Schadensbestimmung, die
auf § 249 BGB beruht,
ist es ohne Belang, zu
welchem Ausmaß von
Haushaltstätigkeit die
Klägerin
familienrechtlich
verpflichtet gewesen
wäre; entscheidend ist
allein, welche Tätigkeit
sie ohne den Unfall auch
künftig geleistet haben
würde. Eine
Mitarbeitspflicht ihrer
Familienangehörigen oder
eine tatsächliche
Mitarbeit im Haushalt,
die ihr Ehemann und ihr
Sohn ohne den Unfall
nicht leisten würden,
vermag sich daher schon
aus Rechtsgründen auf
den Anspruch der
Klägerin auf Ersatz
ihres
Haushaltsführungsschadens
nicht auszuwirken (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai
1974 - VI ZR 10/73 -
VersR 1974, 1016 = NJW
1974, 1651, 1652; vgl.
ferner Wussow/Dressler,
aaO. Rdn. 1613). Die
Klägerin hat im Verlauf
des Rechtsstreits
wiederholt unbestritten
vorgetragen, daß sie den
Haushalt allein geführt
hat. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts
geben keinen Anlaß zu
der Annahme, daß sich
hieran ohne den Unfall
etwas geändert hätte.
2. Nicht gefolgt werden
kann dem
Berufungsgericht auch,
soweit es der Auffassung
ist, daß sich der
Anspruch der Klägerin
auf Ersatz ihres
Haushaltsführungsschadens
um die Beträge
verringere, die die
Bundesknappschaft seit
Dezember 1991 geleistet
hat. Die Ausführungen
des Berufungsgerichts
lassen nicht mit
hinreichender
Deutlichkeit erkennen,
um welche Leistungen es
sich hier handelt. Geht
es, wofür manches
spricht, um häusliche
Pflegehilfe nach §§ 53
ff. SGB V a. F., dann
tritt hierdurch nur eine
Verringerung des
Anspruchs der Klägerin
wegen vermehrter
Bedürfnisse nach § 843
Abs. 1 BGB ein, während
ihr Anspruch auf Ersatz
des Erwerbsschadens
hiervon unberührt
bleibt. Dies deshalb,
weil die sachliche
Kongruenz, die der
Anspruchsübergang auf
den Leistungsträger nach
§ 116 SGB X voraussetzt,
nur zwischen der
häuslichen Pflegehilfe
nach §§ 53 ff. SGB V a.
F. und dem Anspruch der
Klägerin wegen
vermehrter Bedürfnisse
besteht; zum Anspruch
der Klägerin auf Ersatz
ihres Erwerbsschadens
besteht die sachliche
Kongruenz nicht (vgl.
Geigel/Plagemann, Der
Haftpflichtprozeß, 21.
Aufl., S. 1195;
Küppersbusch,
NJW-Schriften 5, 6.
Aufl., Rdn. 459; Wussow/Schloen,
UHR, 14. Aufl., TZ
2428). Dies bedeutet,
daß die Entscheidung des
Berufungsgerichts, das
undifferenziert den
Anspruch der Klägerin
auf Erstattung der
Haushaltsführungskosten
um die Zahlungen der
Bundesknappschaft kürzt,
keinen Bestand haben
kann. Vielmehr bedarf es
der Feststellung, in
welchem Umfang der
Klägerin wegen eines
Erwerbsschadens
einerseits und wegen
vermehrter Bedürfnisse
andererseits gegen den
Beklagten Ansprüche
zustehen. Nur auf den
letzteren Anspruch kann
sich, wie gesagt, eine
häusliche Pflegehilfe
nach §§ 53 ff. SGB V a.
F. auswirken. Im übrigen
ist, soweit es um den
Verlust der
Aktivlegitimation der
Klägerin nach § 116 SGB
X geht, kein Raum für
eine Schadensschätzung,
vielmehr bedarf es
hierfür der exakten
Feststellung der
geleisteten Zahlungen.
3. Ähnlich verhält es
sich mit dem Pflegegeld
gemäß der Pflegestufe
II, das die Klägerin in
Höhe von monatlich 800
DM ab April 1995 erhält.
Diese Leistung hat das
Berufungsgericht
gleichfalls
undifferenziert auf den
Anspruch der Klägerin
auf Ersatz ihrer
Haushaltsführungskosten
angerechnet, während
eine sachliche
Kongruenz, die gemäß §
116 SGB X zum
Anspruchsübergang auf
den
Sozialversicherungsträger
und damit zum Verlust
der Aktivlegitimation
der Klägerin führt, nur
zum Anspruch auf Ersatz
wegen vermehrter
Bedürfnisse besteht
(vgl. KassKomm-Kater, §
116 SGB X Rdn. 115;
Küppersbusch, aaO. Rdn.
517). Nach dem Normzweck
(§ 4 i.V.m. § 36 SGB XI)
sind die Leistungen, die
der Pflegebedürftige
ohne den
verletzungsbedingten
Ausfall für seine
Familienangehörigen
erbracht hätte, nicht
abgedeckt.
Gericht: OLG Hamm 32.
Zivilsenat
Datum: 5. Juli 1995
Az: 32 U 3/95
NK: BGB § 823 Abs. 1,
BGB § 842, BGB § 843,
BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Schmerzensgeldanspruch
und ersatzfähiger
Haushaltsschaden für
eine bei einem
Verkehrsunfall am linken
Arm verletzte
Rechtshänderin)
Leitsatz
Zur Höhe von
Schmerzensgeld und
Haushaltsführungsschaden
bei der Verletzung des
linken Armes einer
Rechtshänderin.
Orientierungssatz
1. Hat eine
rechtshändige Frau bei
einem Verkehrsunfall
(hier: Kollision eines
Radfahrers mit der
Fußgängerin) neben
Prellungen und
oberflächlichen
Schürfwunden einen
Speichenköpfchen-Trümmerbruch
des linken Armes
erlitten, der einen
einwöchigen
Krankenhausaufenthalt
mit Operation und
anschließend drei Monate
intensiver und
schmerzhafter
Krankengymnastik
erforderlich machte, und
ist die Beweglichkeit
des linken Armes, an dem
sie zumindest zeitweise
eine Lederwalkhülse
tragen muß(te), in der
Beugung und Streckung
auf Dauer eingeschränkt,
was zu gewissen
Behinderungen bei der
Hausarbeit und in der
Freizeit führt, aber -
weil die Verletzte
Rechtshänderin ist -
nicht zu einer
gänzlichen Umstellung
der Lebensführung führt,
ist jedenfalls kein
höheres Schmerzensgeld
als 10.000 DM
zuzuerkennen.
2. Hat die Verletzte
bereits vor dem Unfall
für schwere Hausarbeit
eine Haushaltshilfe
beschäftigt, kann ihr in
Ansehung der lediglich
geringfügigen
Dauerbehinderung nach
dem Unfall, die sie nur
an schwerer Tätigkeit,
nicht aber an Kontroll-
und Überwachungsaufgaben
hindert und insbesondere
nicht an der
Kinderbetreuung und
-erziehung, auch in
Ansehung des Umstandes,
daß die Verletzte nach
dem Unfall noch eine
weitere Haushaltshilfe
beschäftigt, als
Haushaltsführungsschaden
(nach Abschluß der
krankengymnastischen
Maßnahmen) jedenfalls
keine höhere monatliche
Rente als bereits die
bereits freiwillig
gezahlte Rente in Höhe
von 532,53 DM
zugebilligt werden.
Für die Zeit vom
Unfalltag, dem 16.4.1994
bis zum 30.6.1993 kann
die Verletzte keinen
höheren
Haushaltsführungsschaden
als den - ebenfalls
freiwillig bereits
gezahlten - Betrag von
14.728,53 DM (mithin
über 1.000 DM im Monat)
beanspruchen.
Fundstelle
OLGR Hamm 1995, 198-199
(Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1995, 369-370
(Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Münster XX
11 O 341/94
Gericht: OLG Celle 9.
Zivilsenat
Datum: 17. November
1994
Az: 9 U 91/93
NK: BGB § 823 Abs. 1,
BGB § 843 Abs. 1, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Verkehrssicherungspflichten
des Bauunternehmers für
eine Baustelle; Haftung
bei Treppensturz einer
Hausbewohnerin unter
Berücksichtigung von
Mitverschulden;
Schmerzensgeld für eine
Schädelverletzung mit
Dauerfolgen und Anspruch
auf Schmerzensgeldrente;
Berechnung des
Haushaltsführungsausfallschadens)
Orientierungssatz
1. Ein Bauunternehmer,
der auf einem privaten
Bauvorhaben tätig ist,
ist für die Absicherung
der Baustelle zuständig,
und zwar unabhängig
davon, ob ein
verantwortlicher
Bauleiter bestellt ist
oder nicht.
2. Der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht
des Bauunternehmers läßt
sich aus den
einschlägigen
berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften
ableiten. Der
Bauunternehmer verletzt
seine
Verkehrssicherungspflichten
für ein Treppenloch,
wenn die von ihm
vorgenommene Absicherung
der Absturzkante vom
Fußboden im ersten
Obergeschoß zum
Treppenloch hin nach
Maßgabe der
einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
unzureichend sind.
3. Stürzt eine
Hausbewohnerin in das
Treppenloch, haftet der
Bauunternehmer für den
eingetretenen
Körperschaden allerdings
nur zur Hälfte, da sich
die Verletzte, für die
die Gefahr
offensichtlich war, ein
erhebliches
Mitverschulden an dem
Unfall zurechnen lassen
muß.
4. Eine im
Unfallzeitpunkt fast 57
Jahre alte Frau, die bei
dem Treppensturz eine
klaffende
Schädelverletzung,
Rippenfrakturen an der
zweiten bis achten Rippe
rechts mit
Lungenstauchung und
einen offenen Bruch des
linken Daumens erleidet,
bei der es infolge der
Schädelverletzung zu
eine Bluterguß und einem
Hirnödem kommt, die über
zwei Monate stationär
behandelt werden und
sich anschließend einer
dreimonatigen Kur
unterziehen muß, und die
als Dauerfolgen des
Unfalls Störungen der
Spräche, des
Gleichgewichts, der
Orientierung, des
Geschmacks, der
Konzentration sowie
Erinnerungsschwächen,
starke Ermüdbarkeit und
Krampfanfälle hinnehmen
muß, hat in Ansehung des
hälftigen
Mitverschuldens einen
Schmerzensgeldanspruch
in Höhe von (nur) 40.000
DM.
4. Neben diesem - in
Anbetracht der
Verletzungen, des langen
Krankenhausaufenthaltes
und der Dauerfolgen -
wegen der erforderlichen
Haftungsteilung relativ
geringen
Schmerzensgeldbetrag ist
für die Aufteilung
dieser Summe in
Kapitalbetrag und
Schmerzensgeldrente kein
Raum mehr. Dies hätte
vorliegend allenfalls zu
monatlichen
Rentenbeträgen von unter
100 DM geführt, denen
eine echte
Ausgleichsfunktion für
Schmerzen und
verminderte Lebensfreude
nicht mehr zugekommen
wäre.
5. Der geschädigten
Hausfrau steht indes
eine
Haushaltsführungsausfallrente
in Höhe von monatlich
396 DM zu. Diesen Betrag
schätzt das erkennende
Gericht ausgehend von
einem statistischen
Mittelbedarf bei einem
(hier vorhandenen)
2-Personen-Haushalt von
33,9 Wochenstunden und
dem bedarf für eine -
fiktive - Hilfskraft für
werktäglich 3 Stunden
für die Arbeiten, die
die Geschädigte
unfallbedingt nicht mehr
im Haushalt ausführen
kann. Dies ergibt einen
Monatsbedarf von 66
Stunden.
Fundstelle
OLGR Celle 1995, 7-9
(red. Leitsatz und
Gründe)
IBR 1995, 158 (red.
Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird
zitiert von:
IBR 1995, 158, Reineke,
Peter (Anmerkung)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Stade XX 4
O 368/92
Gericht: OLG München
24. Zivilsenat
Datum: 10. November
1994
Az: 24 U 187/94
NK: BGB § 842, BGB
§ 843 Abs. 1, ZPO § 287
Titelzeile
(Höhe des
Haushaltsführungsschadens
nach Unfall)
Orientierungssatz
1. Die
haushaltsspezifische
Minderung der
Erwerbsfähigkeit kann
bei 80% liegen, wenn
eine Hausfrau, die bei
einem Verkehrsunfall ein
sog HWS-Syndrom mit
Segmentblockierung
erlitten hat, wochenlang
bettlägerig ist und
zwölf Wochen bei Tag und
Nacht die "Schanzsche
Krawatte" tragen muß.
2. Hat eine Hausfrau
einen Haushalt mit drei
Kindern im Alter von bis
zu fünf Jahren zu
versorgen, wobei sie nur
an sechs Tagen im Monat
in den Abendstunden
nebenberuflich tätig ist
und der Ehemann
ganztägig berufstätig
ist, so ist für die
Haushaltsführung (in
einem Haus mit sieben
Räumen und mit Garten)
ein durchschnittlicher
wöchentlicher
Arbeitszeitbedarf von 60
Stunden anzunehmen.
3. Bei einem
Durchschnittsschadensfall
ist es nicht geboten, im
Rahmen der
Schadensschätzung nach
ZPO § 287 umfangreiche
und möglicherweise
kostspielige
Ermittlungen über die
tatsächlichen
Verhältnisse im
betreffenden Haushalt
anzustellen.
Fundstelle
OLGR München 1995, 63-64
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Augsburg XX
1 O 791/93
Gericht: OLG Hamm 6.
Zivilsenat
Datum: 21. Februar
1994
Az: 6 U 225/92
NK: BGB § 254 Abs. 1,
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 823 Abs. 2, BGB § 833,
BGB § 834, BGB § 843,
BGB § 847, ZuSEG § 9
Abs. 3
Titelzeile
(Haftung bei
Körperverletzung
anläßlich einer
Hundebeißerei;
ersatzfähige Fahrtkosten
für Krankenbesuche beim
Verletzten;
Vorteilsausgleich
während eines
Krankenhausaufenthalts;
zeitliche Beschränkung
eines
Haushaltsführungsschadens)
Orientierungssatz
1. Wenn der Halter eines
Dackels während eines
Angriffs eines
Rottweilers auf seinen
Hund, von dem Rottweiler
angesprungen und
umgerissen wird, so
haften ihm sowohl der
Hundehalter als auch der
Hundeführer auf
Schadenersatz, denn der
Hundeführer muß
jederzeit in der Lage
sein, den Hund soweit
von Dritten
fernzuhalten, daß er
diese nicht gefährden
kann.
2. Der Halter des
Dackels muß sich die
Tiergefahr seines
eigenen Hundes nicht
haftungsmindernd
zurechnen lassen. Die
Tiergefahr des Dackels
tritt bei einem Angriff
durch den Rottweiler
vollständig zurück, auch
wenn der Dackel den
Rottweiler erst durch
sein Gebell auf sich
aufmerksam gemacht hat.
3. Zum ersatzfähigen
Schaden zählen die
Fahrtkosten, die von
Angehörigen des
Verletzten für
Besuchsfahrt während
eines
Krankenhausaufenthalts
aufgewendet haben. Diese
Fahrtkosten sind in
Anlehnung an ZSEG § 9
Abs. 3 (juris: ZuSEG)
mit 0,40 DM pro
gefahrenen Kilometer zu
bemessen.
4. Für die Dauer des
Krankenhausaufenthaltes
hat sich der Verletzte
allerdings im Wege des
Vorteilsausgleichs
ersparte
Verpflegungskosten
anrechnen zu lassen.
Diese Ersparnis wird mit
10 DM pro Tag angemessen
berücksichtigt.
5. Soweit dem Verletzten
eine Geldrente wegen
seiner
Beeinträchtigungen in
der Haushaltsführung
zusteht, ist diese
Geldrente bis zum 75.
Lebensjahr zu begrenzen,
da mit Vollendung des
75. Lebensjahres
allgemein das Ende der
eigenen Haushaltsführung
anzunehmen ist.
Fundstelle
OLGR Hamm 1995, 93-94
(red. Leitsatz und
Gründe)
NJW-RR 1995, 599-600
(Leitsatz und Gründe)
Jagdrechtliche
Entscheidungen XI Nr 94
(red. Leitsatz und
Gründe)
SchsZtg 1995, 184-185
(Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZAP EN-Nr 553/95 (red.
Leitsatz)
RuS. 1995, 340
(Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Arnsberg XX
2 O 50/90
Gericht: OLG Hamm 3.
Zivilsenat
Datum: 1. Dezember
1993
Az: 3 U 24/93
NK: BGB § 276, BGB
§ 823 Abs. 1, BGB § 843,
BGB § 847, ZPO § 287
Titelzeile
(Arzthaftung: Ärztliche
Aufklärungspflicht
hinsichtlich des Risikos
einer Osteomyelitis nach
einer Osteosynthese;
Schmerzensgeldanspruch
einer dauergeschädigten
Patientin und
ersatzfähiger
Haushaltsführungsschaden)
Orientierungssatz
1. Eine Patientin, bei
der nach einem
Schienbeintrümmerbruch
eine Osteosynthese
durchgeführt werden
soll, hat nicht wirksam
in die Operation
eingewilligt, wenn sie
nicht über das
Operationsrisiko einer
Osteomyelitis aufgeklärt
worden ist. Der
operierende Arzt kann
sich von dem Vorwurf der
Aufklärungspflichtverletzung
nicht damit entlasten,
daß es bei den von ihm
durchgeführten
Osteosynthesen ein
Infektionsrisiko
praktisch nicht gebe,
weil bei insgesamt etwa
1.000 derartigen
Operationen lediglich
vier oder fünf
Infektionsfälle
aufgetreten seien, denn
auch über seltene
Risiken ist aufzuklären,
wenn sie - wie hier - im
Fall ihrer
Verwirklichung die
Lebensführung des
Patienten schwer
belasten und trotz ihrer
Seltenheit für den
Eingriff spezifisch
sind.
2. Kommt es nach einer
Osteosynthese eines
Schienbeintrümmerbruchs
bei einer 36-jährigen
Hausfrau zu Ödembildung
und Wundbrand- und
Knochennekrosen, die
über die Dauer von
insgesamt etwa 25 Monate
mehrere Nachoperationen,
bei denen unter anderem
ohne durchgreifenden
Erfolg ein
Spongiosaplastik
anstelle des
Osteosynthesematerials
eingesetzt wurde, sowie
sonstige stationäre und
ambulante
Krankenhausbehandlungen
erforderlich machen und
bestehen letztlich eine
chronische, fistelnde
Osteomyelitis des linken
peripheren
Schienbeinendes mit
nicht geschlossenem
Weichteildefekt,
ausgedehnte
Narbenbildungen im
linken Unterschenkel
sowie eine
posttraumatische,
postinfektiöse Arthrose
des linken oberen
Sprunggelenks mit
kontraktem Spitzfuß und
dadurch gestörtem,
hinkendem Gangbild der
Patientin, ist die
Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes in Höhe
von 70.000 DM
gerechtfertigt.
Maßgeblich für die Höhe
ist dabei auch der
Umstand, daß nach
derzeitigem
Kenntnisstand mit einer
Besserung nicht mehr zu
rechnen ist, wenn sich
die Patientin nicht zu
einer weiteren Operation
(Transplantation eines
Muskelstranges aus dem
Rücken) durchringen
kann, die mit
zusätzlichen Risiken
verbunden ist, deren
Erfolg aber letztlich
auch unsicher ist.
3. Daneben ist der
Patientin der Schaden zu
ersetzen, der durch ein
Ausfall ihrer
Arbeitskraft im Haushalt
entstanden ist. Dieser
Schaden wird gemäß ZPO
§ 287 auf 50.000 DM (25
Monate zu je 2.000 DM)
geschätzt.
Fundstelle
VersR 1995, 47-49 (red.
Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG Koblenz
5. Zivilsenat
Datum: 7. Oktober
1993
Az: 5 W 521/93
NK: BGB § 208, BGB
§ 843
Titelzeile
(Verjährungsunterbrechung
für
Schadenersatzansprüche
aus Verkehrsunfall für
laufende Leistung auf
Einzelansprüche)
Leitsatz
Wird einem Unfallopfer
ein Bein amputiert und
leistet der
Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners immer
wieder Zahlungen auf den
unfallbedingten Kleider-
und Wäscheschaden
(vermehrte Bedürfnisse),
so wird durch dieses
regelmäßige Anerkenntnis
auch die Verjährung
eines etwaigen Schadens
für entgangene
Haushaltführung und
Gartenarbeit
unterbrochen (Anschluß
BGH, 1967-10-03, VI ZR
7/66, VersR 1967, 1182
und BGH, 1985-10-29, VI
ZR 56/84, NJW-RR 1986,
324 - Leistung auf
Einzelansprüche).
Fundstelle
OLGZ 1994, 539-541
(Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 1994, 1049-1050
(Leitsatz und Gründe)
VRS. 87, 81-83 (1994)
(red. Leitsatz und
Gründe)
ZfSch 1994, 320-321
(red. Leitsatz und
Gründe)
VersR 1994, 1438 (red.
Leitsatz und Gründe)
Schaden-Praxis 1994,
180-181 (Leitsatz und
Gründe)
weitere Fundstellen
RuS. 1994, 297
(Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Trier 2.
März 1993 11 O 217/92
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das
Urteil des Landgerichts
Trier vom 2. März 1993
wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die
Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt
(weiteren)
Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom
17.04.1955.
Unfallbedingt mußte ihm
damals der linke
Unterschenkel amputiert
werden.
Gemäß rechtskräftigem
Teil- und Grundurteil
des Landgerichts Trier
vom 02.07.1957 steht
fest, daß die Beklagten
als Erben des anderen
Unfallbeteiligten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem
Kläger allen weiteren
aus dem Unfall
entstehenden Schaden in
Höhe von 7/10 zu
ersetzen, soweit dieser
nicht auf
Sozialversicherungsträger
übergegangen ist.
Dementsprechend zahlte
die hinter den Beklagten
stehende Versicherung
regelmäßig jährlich auf
unfallbedingten Kleider-
und
Wäschemehrverschleiß;
zuletzt in 1990 DM
487,20 und in 1991 DM
504,--.
Im April 1991 fanden
Verhandlungen wegen
weiterer
Schadensersatzansprüche
des Klägers statt. Die
Versicherung der
Beklagten zahlte
daraufhin DM 3.000,--
Schmerzensgeld und DM
127,-- für Fahrtkosten
(Schreiben vom
06.05.1991, Bl. 78 GA).
Auf weitere für
entgangene
Haushaltsführung und
Gartenarbeit geltend
gemachte Ansprüche
zahlte die Versicherung
für den Zeitraum 4/87
bis 7/91 insgesamt DM
22.688,-- und vertrat im
übrigen die Auffassung,
daß solche Ansprüche für
den vor April 1987
liegenden Zeitraum
verjährt seien
(Schreiben vom
25.07.1991, Bl. 14 - 17
GA).
Die Parteien einigten
sich sodann, diese
zwischen ihnen streitige
Frage der Verjährung
gerichtlich klären zu
lassen, und zwar
zunächst betr. einen
Teilbetrag von DM
6.677,50 für den
Zeitraum vom 01.01.1986
bis zum 31.03.1987.
Der Kläger hat
dementsprechend
beantragt, die Beklagten
als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn DM
6.677,50 nebst 4 %
Zinsen seit dem
25.07.1991 zu zahlen.
Die Beklagten haben
beantragt,
Das Landgericht hat der
Klage entsprochen und
ausgeführt, infolge der
regelmäßigen Zahlungen
der Versicherung sei
jeweils die Verjährung
durch Anerkenntnis
unterbrochen worden.
Hiergegen wendet sich
die Berufung, mit der im
wesentlichen ausgeführt
wird, das Landgericht
habe verkannt, daß der
Sachverhalt in den zum
Vergleich
herangezogenen, vom
Bundesgerichtshof
entschiedenen Fällen
anders gelagert gewesen
sei. Bisher sei
lediglich darüber
entschieden, daß mehrere
Schadenspositionen durch
Zahlungen anerkannt
worden seien, hier sei
es jedoch immer nur um
eine Position
(Kleiderschaden)
gegangen. Vorsorglich
werde daher um Zulassung
der Revision gebeten. Im
übrigen sei der
Tatbestand der
Verwirkung gegeben, weil
erst mehr als 34 Jahre
nach Erlaß des Grund-
und Teilurteils neue,
bisher nie erhobene
Ansprüche geltend
gemacht worden seien.
Die Beklagten
beantragen, unter
Abänderung des
angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der
Beklagten
zurückzuweisen.
Wegen der regelmäßigen
Zahlungen auf den
Kleiderschaden sei die
Verjährung immer wieder
durch Anerkenntnis
unterbrochen worden.
Aufgrund des
Lebenssachverhaltes
-einem 20-jährigen wurde
ein Bein amputiert, die
Schadensersatzverpflichtung
stand dem Grunde nach
fest- habe die
Versicherung damit
rechnen müssen, daß
selbst Jahrzehnte später
noch Ansprüche geltend
gemacht werden würden.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird
Bezug genommen auf
Tatbestand und
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl.
49 - 53 d. A.), die in
zweiter Instanz
gewechselten
Schriftsätze sowie die
Sitzungsniederschrift
vom 16.09.1993 (Bl. 87 -
89 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
ist nicht begründet.
Das Landgericht hat
zutreffend festgestellt,
daß der nach Grund und
Höhe unstreitige (Teil-)
Schadensersatzanspruch
für die Zeit vom
01.01.1986 bis
31.03.1987 für
entgangene
Haushaltsführung und
Gartenarbeit nicht
verjährt ist. Der Senat
ist mit dem Landgericht
der Ansicht, daß der
gegebene Sachverhalt
-soweit für die
Entscheidung erheblich
tatsächlich und
rechtlich den vom
Bundesgerichtshof
entschiedenen Fällen
gleichgelagert ist (BGH
in VersR 1967, 1182 und
in NJW-RR 1986, 324).
Richtig ist der
Ausgangspunkt der
Berufung, wonach der
geltend gemachte
Anspruch verjährt wäre,
wenn nicht die
Verjährung
zwischenzeitlich durch
die jährlichen Zahlungen
unterbrochen worden
wäre.
Nach dem Grund- und
Teilurteil von 1957
waren die Beklagten zu
7/10 verpflichtet, alle
Ansprüche zu ersetzen,
soweit nicht auf Träger
der Sozialversicherung
übergegangen. Die
titulierten Ansprüche
verjährten nach dem
Ablauf von 30 Jahren
(1987), wenn und soweit
nicht eine Unterbrechung
durch Zahlung und ein
damit verbundenes
Anerkenntnis
stattgefunden hat.
Die
Schadensersatzansprüche
für entgangene
Haushaltsführung und
Gartenarbeit wurden
erstmals im April 1991
geltend gemacht. Für
diese (regelmäßig
wiederkehrenden)
Einzelansprüche galt
(separat) sogar die
kürzere Verjährungsfrist
von 4 Jahren (§ 218 Abs.
2 in Verbindung mit
§ 197 BGB). Deshalb hat
die Versicherung der
Beklagten für den
Zeitraum von April 1987
bis 1991 Ersatz
geleistet und die
Auffassung vertreten,
für den vorangegangenen
Zeitraum seien Ansprüche
verjährt.
Entscheidend kommt es
also darauf an, ob die
regelmäßige jährliche
Zahlung auf den
Kleidermehrbedarf im
Sinne eines
Anerkenntnisses auch
verjährungsunterbrechende
Wirkung für den nunmehr
im April 1991 geltend
gemachten Anspruch aus
entgangener
Haushaltsführung und
Gartenarbeit hatte.
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
ist hier von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
Erfüllt der Schädiger
Einzelansprüche des
Geschädigten auf Ersatz
später eingetretener
Schäden so liegt darin
eine Leistung auf den
Gesamtanspruch, durch
die gemäß § 208 BGB
dessen, aber auch die
Verjährung der
Einzelansprüche
unterbrochen wird. Über
dem Einzelanspruch steht
der Gesamtanspruch, aus
dem der Einzelanspruch
resultiert. Die
fortlaufende und
einschränkungslose
Zahlung auf Folgeschäden
unterbricht daher
jeweils die Verjährung
des Gesamtanspruchs (BGB
VersR 1967, 1182, 1183).
Dieses den Ersatz des
Schadens insgesamt
umfaßende Anerkenntnis
liegt regelmäßig auch
dann vor, wenn sich der
Schaden aus mehreren
Schadensarten wie z.B.
Erwerbsschaden,
Mehrbedarf und
Heilungskosten
zusammensetzt. Der
Schädiger erweckt damit
bei dem Geschädigten
nämlich grundsätzlich
das Vertrauen, dieser
werde auch auf andere
Schadensgruppen leisten,
wenn sie denn geltend
gemacht würden (BGH in
NJW-RR 1986).
Diese rechtlichen
Erwägungen des
Bundesgerichtshofes, die
der Senat teilt, treffen
auch auf den
vorliegenden Fall zu.
Entgegen der Berufung
kann es nicht darauf
ankommen, ob der
Schädiger auf mehrere
Positionen in der
Vergangenheit leistete,
oder aber immer nur auf
eine bestimmte Position
regelmäßig zahlte.
Entscheidend ist
vielmehr der
Gesichtspunkt, daß der
Geschädigte infolge der
regelmäßigen und
einschränkungslosen
Zahlung darauf vertrauen
darf, daß sämtliche
Schadenspositionen auch
künftig ausgeglichen
werden. Dieses Vertrauen
kann der Schädiger nur
dadurch entkräften, daß
er das Anerkenntnis der
Ersatzpflicht für und
auf einen abgrenzbaren
Teil des Schadens
eindeutig beschränkt
(BGH in NJW-RR 1986,
324, 325).
Vorliegend kommt noch
hinzu, daß es generell
um den Ausgleich des dem
Klägers entstandenen
Personenschadens geht.
Der 1991 erstmals
geltend gemachte Schaden
für entgangene
Haushaltsführung und
Gartenarbeit ist nur ein
Teilaspekt des gemäß
§ 843 BGB dem Kläger
zustehenden Anspruches
auf Ersatz der Schäden,
die infolge der
Vermehrung der
Bedürfnisse entstehen.
Der in der Vergangenheit
geltend gemachte und von
der Versicherung
regelmäßig beglichene
Anspruch auf Ersatz des
unfallbedingten Kleider-
und
Wäschemehrverschleisses
gehört daher sogar
derselben Schadensgruppe
an. Es erscheint daher
zweifelhaft, ob die
Beklagten ihr
Anerkenntnis durch
Zahlung auf diesen
eigentlich nicht
abgrenzbaren Teilaspekt
des einheitlichen
Anspruchs auf Erstattung
der vermehrten
Bedürfnisse hätten
beschränken können.
Jedenfalls hätte eine
derartige Beschränkung
eindeutig bei der
Zahlung zum Ausdruck
gebracht werden müssen.
Nach alledem ist der
geltend gemachte
Ersatzanspruch auf
entgangene
Haushaltsführung und
Gartenarbeit nicht
verjährt.
Auch der Gesichtspunkt
der Verwirkung greift
nicht:
Zwar ist es zutreffend,
daß Verwirkung eines
Anspruches auch schon
vor dessen Verjährung
eintreten kann. Jedoch
kommt eine Verwirkung
nach allgemeinen
Grundsätzen nur in
Betracht, wenn der
Berechtigte ein Recht
längere Zeit nicht
geltend macht und der
Verpflichtete sich mit
Rücksicht auf das
gesamte Verhalten des
Berechtigten darauf
einrichten durfte und
eingerichtet hat, daß
dieser sein Recht auch
in Zukunft nicht geltend
machen würde (BGH in ZFS.
1992, 152, 153).
Hier fehlt es sowohl an
dem Zeit- als auch an
dem Umstandsmoment.
Einen Teil des Schadens
auf Ersatz der
Vermehrung der
Bedürfnisse (§ 843 BGB)
hat der Kläger ständig
und regelmäßig geltend
gemacht, dementsprechend
hat die Beklagte
gezahlt. Schon von daher
konnte die Beklagte sich
nicht darauf einrichten,
weitere aus § 843 BGB
resultierende Ansprüche
würden nicht geltend
gemacht. Im übrigen ist
zu bedenken, daß der
Kläger im
Verletzungszeitpunkt 20
Jahre alt war. Auch
deshalb mußte sich die
Beklagte darauf
einrichten, daß unter
Umständen nach Ablauf
der Frist von 30 Jahren
noch Ansprüche auf
Ersatz von Folgeschäden
auf sie zukommen würden,
zumal sie die bisher
eingetretenen
Folgeschäden laufend
erfüllt hatte (BGH VersR
1967, 1182, 1183).
Nach alledem hat das
Landgericht richtig
entschieden; die
Berufung ist
zurückzuweisen. Der
Senat sieht keinen Anlaß,
die Revision zuzulassen,
da seine
Rechtsauffassung den
Grundsätzen der
zitierten und
angewandten
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
entspricht.
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Streitwert und Beschwer
der Beklagten: DM
6.677,50.
Gericht: OLG Celle
14. Zivilsenat
Datum: 26. August
1993
Az: 14 U 106/92
NK: BGB § 842, BGB
§ 843, ZPO § 286, ZPO
§ 287
Titelzeile
(Schadenersatz bei
Verkehrsunfall mit
Personenschaden:
Ersatzfähiger
Haushaltsführungsschaden
bei einem
Einpersonenhaushalt
eines Rentners)
Orientierungssatz
Hat ein alleinlebender
76-jähriger Rentner, der
bei einem Verkehrsunfall
ein HWS-Syndrom mit
Schädelprellung und
Schulterversteifung des
rechten Schultergelenkes
davongetragen hat,
aufgrund dessen er 6
Monate lang in seiner
Bewegungsfähigkeit
eingeschränkt ist, ein
Hausgrundstück mit einer
Grundfläche von 948 qm
und einer - reinen -
Wohnfläche von 156 qm zu
versorgen, so besteht
auch unter
Berücksichtigung seiner
unfallunabhängigen und
seiner altersbedingten
Einschränkung (hier:
Bewegungseinschränkung
auch infolge einer
degenerativen
Veränderung der
Wirbelsäule),
Tätigkeiten im Haushalt
auszuführen, ein
Wochenbedarf von 13
Stunden für den Einsatz
einer Haushaltshilfe.
Fundstelle
Schaden-Praxis 1994,
78-79 (red. Leitsatz und
Gründe)
OLG Oldenburg
(Oldenburg) 5.
Zivilsenat
Datum: 28. Juli 1992
Az: 5 U 32/92
NK: BGB § 843 Abs. 1
Alt 1, BGB § 843 Abs. 1
Alt 2
Titelzeile
(Materieller Schaden bei
Körperverletzung:
Erwerbsschadensrente
nach teilweisem Verlust
der Fähigkeit zur
Verrichtung von
Haushaltstätigkeit)
Leitsatz
1. Zur
Erwerbsschadensrente
nach teilweisem Verlust
der Fähigkeit,
Haushaltsaufgaben zu
verrichten.
2. Eine Behinderung von
max 10% bei
haushaltsspezifischen
Tätigkeiten kann bei der
Schadensberechnung wegen
gegebener
Kompensationsmöglichkeiten
außer Ansatz bleiben.
3. Ist die
Leistungsfunktion für
den Haushalt nicht
beeinträchtigt, kann ein
nach BAT X zu
entlohnender Ersatz
ausreichen, um den
Ausfall im Haushalt
auszugleichen.
4. Auf die
familienrechtliche
Verpflichtung zur
Haushaltstätigkeit kommt
es bei der
Rentenbemessung gem BGB
§ 843 nicht an.
Fundstelle
RuS. 1993, 101-102 (red.
Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1993, 154 (Gründe)
VersR 1993, 1491-1492
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Osnabrück
17. Februar 1992 4 O
407/90
Tenor
Die Berufung der
Klägerin gegen das
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück
vom 17. Februar 1992
wird zurückgewiesen. Die
Kosten der Berufung
fallen der Klägerin zur
Last.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Wert
der Beschwer übersteigt
60.000,- DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin macht
Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit der
vom Beklagten
durchgeführten
konservativen Behandlung
ihres am 14.02.1986
erlittenen
Unterarmbruchs geltend.
Nach dem rechtskräftigen
Urteil des erkennenden
Senats vom 30.01.1990 -
5 U 74/89 - schuldet der
Beklagte der Klägerin
wegen unterlassener
Aufklärung über die
Behandlungsalternative
einer operativen
Osteosynthese ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 5.000,- DM und den
Ersatz sämtlicher
behandlungsbedingter
materieller Schäden.
Die Parteien streiten
nunmehr über die von der
Klägerin zu
beanspruchende
Schadensersatzrente
wegen Verminderung ihrer
häuslichen
Erwerbsfähigkeit, die
sie wie folgt berechnet
hat:
Nach der Entfernung des
Gipsverbandes am
16.05.1986 sei sie
infolge eingetretener
Heilungsverzögerungen
bis Ende Februar 1987
voll hausarbeitsunfähig
gewesen und anschließend
wegen der verbliebenen
Gebrauchsbeeinträchtigungen
des Armes auf Dauer zu
1/3. Bei operativer
Versorgung der
Armfraktur wäre sie nach
dem Unfall zunächst
lediglich für zwei
Monate ausgefallen;
hinzukomme ein Monat für
die nach einem Jahr
erforderliche operative
Entfernung der Platten.
Für den Haushalt mit
ihren beiden Söhnen,
geboren 1971 und 1975,
ihrem Ehemann und ihrer
im April 1987 im Alter
von 93 Jahren
verstorbenen Tante hat
sie - im einzelnen nach
der Tätigkeit und den
tatsächlichen
Gegebenheiten des
Haushaltes
aufgeschlüsselt -
insgesamt 63
Arbeitsstunden pro Woche
angegeben, wobei bereits
eine Mitarbeit des
ältesten Sohnes von fünf
Stunden pro Woche
eingerechnet ist. Eine
Haushaltsunterstützung
ihres Ehemannes sei
wegen der durch seinen
Beruf als Fernfahrer
bedingten oft tagelangen
Abwesenheit ebensowenig
möglich gewesen wie -
aus Altersgründen - eine
Mithilfe der Tante; für
deren Versorgung habe
sie vielmehr sieben
Wochenstunden aufwenden
müssen. Diese
Hausarbeiten habe sie
auch neben der
Vollerwerbsstelle bei
der Fa. L M
arbeitstäglich von 6.00
bis 14.00 Uhr, die sie
unstreitig noch von Mai
bis Mitte Juli 1986
ausgeübt hat,
verrichtet.
Auf dieser Grundlage sei
ihr für die Zeit vom
14.04.1986 bis
28.02.1987 (10 1/2
Monate) nach dem
monatlichen
Nettoverdienst einer in
BAT VII eingruppierten
Hauswirtschafterin mit
63 Arbeitsstunden pro
Woche in Höhe von
2.591,12 DM ein
Haushaltshilfeschaden
von 27.206,76 DM und für
die Zeit danach bis zum
September 1990 für 41
Monate nach dem
monatlichen
Nettoverdienst einer in
BAT X eingruppierten
Zugehfrau mit 11
Arbeitsstunden pro Woche
in Höhe von 550,14 DM
ein
Haushaltshilfeschaden
von 22.555,74 DM zu
ersetzen.
Hinzuzurechnen sei ein
Erwerbsschaden für die
Zeit von März bis
September 1990, da sie
wegen ihrer
Armverletzung die
Umschulung zur Köchin
habe abbrechen müssen.
Aus der in Aussicht
genommenen Anstellung
als Köchin im Verhältnis
zu der von ihr jetzt im
Verkauf bei M ausgeübten
Tätigkeit ergebe sich
ein monatlicher
Minderverdienst von
400,- DM.
Unter Berücksichtigung
von vorprozessual von
der Versicherung des
Beklagten auf den
materiellen Schaden
gezahlter 4.000,- DM hat
die Klägerin nach einem
zunächst berechneten
Schaden in Höhe von
54.294,88 DM beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, an die
Klägerin 48.562,50 DM
nebst 4 % Zinsen seit
dem 17.05.1990 zu
zahlen.
Der Beklagte hat
beantragt, die Klage
abzuweisen.
Er hat die Ansicht
vertreten, die Klägerin
könne nach dem
Feststellungsurteil des
Senats für die Dauer der
Heilbehandlung bis Ende
Februar 1987 keine
Ansprüche geltend
machen. In der Folgezeit
sei die Klägerin für
drei bis vier Monate zu
20 % und danach
höchstens zu 10 % in der
Erwerbsfähigkeit
gehindert gewesen; einen
Dauerschaden habe sie
nicht davongetragen.
Unter Berücksichtigung
der bereits erfolgten
Ausgleichszahlung seien
in jedem Fall alle
etwaigen Ersatzansprüche
abgedeckt. Im übrigen
ist er den Angaben zu
dem wöchentlichen
Arbeitsaufwand und dem
Erwerbsschaden
entgegengetreten.
Das Landgericht hat
durch einen
Fachchirurgen
sachverständig zur Frage
der Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit der
Klägerin beraten der
Klage in Höhe von
3.789,71 DM
stattgegeben. Dabei ist
es davon ausgegangen,
daß die Klägerin bei
postoperativem optimalem
Heilungsverlauf ab Mai
1986 voll
wiederhergestellt
gewesen wäre. Bis Juni
1986 sei sie
demgegenüber zu 70 %,
danach bis Februar 1987
zu 25 %, anschließend
bis Juni 1987 zu 20 %
und in der Folgezeit zu
10 % in ihrer
Haushaltstätigkeit
beeinträchtigt gewesen.
Bei dem zur
Schadensberechnung
herangezogenen Nettolohn
einer fiktiven
Ersatzkraft hat es
sodann die im Regelfall
maßgebliche
Vergütungsgruppe BAT VII
und eine wöchentliche
Haushaltstätigkeit bei
einem
Vier-Personen-Haushalt
von 40 Stunden zur Zeit
der Vollerwerbstätigkeit
der Klägerin bis Mitte
Juli 1986 und
anschließend von 49
Stunden zugrundegelegt.
Vom Zeitpunkt einer nur
noch 10 %igen Minderung
der Erwerbsfähigkeit
scheide ein
Schadensausgleich aus.
Mit der dagegen
gerichteten Berufung
verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren in
Höhe von über den
zuerkannten Betrag
hinausgehenden 20.164,69
DM weiter.
Unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen
Vorbringens wendet sie
sich gegen die vom
Landgericht außer Ansatz
gelassene Mitversorgung
der bis zu ihrem Tode
zum Haushalt gehörenden
Tante und die
Nichtberücksichtigung
der nach Art und Umfang
von ihr spezifiziert
dargelegten
Haushaltstätigkeit. Sie
macht darüber hinaus
höhere Prozentsätze bei
der
haushaltsspezifischen
Minderung der
Erwerbsfähigkeit geltend
und zwar 100 % für
Mai/Juni 1986, 30 % für
Juli 1986 bis Februar
1987, 25 % für März bis
Mai 1987 und 15 % seit
dem auf Dauer. Der
Sachverständige sei nur
deswegen zu davon
abweichenden Werten
gekommen, weil er ihr
die weiterhin ständig zu
beklagenden Beschwerden
wie elektrische Schläge
und Lahmheiten im Arm
nicht geglaubt habe.
Bis zum Tode der Tante
sei von einem
Arbeitszeitbedarf für
ihren Haushalt von 63
Stunden pro Woche
auszugehen, der ohne die
Behinderung auch
erbracht worden wäre,
danach von 58 Stunden da
es sich um einen
überdurchschnittlich
großen Haushalt handele
bei verhältnismäßig
geringer Unterstützung
durch die übrigen
Familienmitglieder.
Hilfsweise stützt sie
ihr Zahlungsbegehren auf
den Erwerbsschaden aus
dem infolge Abbruchs der
Ausbildung zur Köchin
erzielten geringeren
Arbeitsverdienst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück
vom 17.02.1992 zu ändern
und den Beklagten zu
verurteilen, an sie über
den ausgeurteilten
Betrag von 3.789,71 DM
hinaus weitere 20.164,69
DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 23.05.1990 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf
sein erstinstanzliches
Vorbringen hält er die
Einstufung der
(fiktiven) Ersatzkraft
nur nach BAT X für
geboten, da die Klägerin
ihre Leitungsaufgaben im
Haushalt durchgehend
habe wahrnehmen können.
Zu Recht habe das
Landgericht auf
wissenschaftlich
ermittelte
Durchschnittswerte bei
der wöchentlichen
Hausarbeitszeit
zurückgegriffen. Dem
entspreche auch der
handschriftliche Vermerk
im vorprozessualen
Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten
der Klägerin vom
12.04.1990, in dem neben
der Vollerwerbstätigkeit
bei den L eine Tätigkeit
von "sechs Std. Haushalt
(14.00 Uhr bis 20.00
Uhr)" aufgeführt ist.
Angesichts der selbst
von der Klägerin
vorgetragenen oft
tagelangen bis zu
einwöchiger Abwesenheit
des Ehemannes sei das
Landgericht im Ergebnis
zu Recht auch zu
Lebzeiten der Tante von
einem
Vier-Personen-Haushalt
ausgegangen.
Im übrigen verteidigt er
die Ausführungen des
Sachverständigen und die
darauf beruhenden
Feststellungen der
Kammer; insbesondere
seien die von der
Klägerin beklagten
Beschwerden medizinisch
nicht zu erklären. Eine
bei 10 % liegende
Minderung der
Erwerbstätigkeit sei wie
eine Bagatellverletzung
im Zusammenhang mit
Schmerzensgeldansprüchen
rechtlich irrelevant.
Von der weiteren
Darstellung des
Tatbestandes wird gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung
bleibt im Ergebnis der
Erfolg versagt.
I. Der Verlust der
Fähigkeit,
Haushaltsarbeiten zu
verrichten, stellt sich
- je nachdem ob die
Haushaltsarbeit als
Beitrag zum
Familienunterhalt oder
ob sie den eigenen
Bedürfnissen des
Verletzten diente -
entweder als
Erwerbsschaden i. S. v.
§ 843 Abs. 1 1.
Alternative BGB oder als
Vermehrung der
Bedürfnisse i. S. v.
§ 843 Abs. 1 2.
Alternative BGB dar. In
dem einen wie in dem
anderen Falle ist der
Schaden meßbar an der
Entlohnung, die für die
verletzungsbedingt in
eigener Person nicht
mehr ausführbaren
Haushaltsarbeiten an
eine Hilfskraft gezahlt
wird oder gezahlt werden
müßte. Daß die Klägerin
tatsächlich keine
Haushaltshilfe
eingestellt hat, läßt
ihren Ersatzanspruch
daher nicht entfallen,
soweit es sich im
Verhältnis zum Schädiger
um einen
überobligationsmäßigen
Verzicht handelt, auf
den sich der Beklagte
nicht berufen kann. Der
nach § 843 BGB zu
ersetzende Schaden
bemißt sich nach dem
Nettolohn, der für die
verletzungsbedingt nicht
mehr ausführbaren oder
nicht mehr zumutbaren
Hausarbeiten an eine
Hilfskraft hätte gezahlt
werden müssen. Der
Umfang der zugrunde zu
legenden Arbeiten ist
dann ggf. gemäß § 287
ZPO im Schätzungswege zu
ermitteln. Die
Anforderungen an die
Substantiierung sind
insoweit nicht die
gleichen wie in anderen
Fällen, da diese
Vorschrift nicht nur dem
Geschädigten die
Beweisführung sondern
auch die Darlegungslast
erleichtert (ständige
Rechtsprechung vgl. nur
BGHR - BGB § 843 Abs. 1
- Hausarbeiten I; BGH
VersR 1992, 618; m. w.
N.). Auf dieser
Grundlage hat der
Beklagte der Klägerin
Ersatz des
behandlungsbedingten
materiellen Schadens zu
leisten. Das steht dem
Grunde nach durch das
Urteil des erkennenden
Senats aus dem
vorausgegangenen Prozeß
fest. Daß sich der
Ersatzanspruch nur auf
Ausfälle bei der
Hausarbeit bezieht, die
nicht auch im Falle
einer operativen
Knochenbruchbehandlung
entstanden wären, ist
entgegen dem Landgericht
bereits dem Urteilstenor
mit hinreichender
Deutlichkeit zu
entnehmen. Zu Recht ist
das Landgericht bei dem
anzustellenden Vergleich
von einem idealen
Heilungsverlauf im Falle
einer operativen
Osteosynthese
ausgegangen. Das wird
auch von dem Beklagten,
der insoweit für einen
davon abweichenden
Heilungsverlauf
darlegungs- und
beweisbelastet wäre,
nicht in Frage gestellt.
II. Ein
behandlungsbedingter zu
ersetzender materieller
Schaden kommt nach den
überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen ab Mai
1986 in Betracht,
unterbrochen durch den
einmonatigen
Arbeitsausfall infolge
einer Plattenentfernung
nach etwa 1 1/2 Jahren.
Die Angriffe der
Berufung gegen das vom
Landgericht auf der
Grundlage der
sachverständigen
Beratung festgestellte
Ausmaß der konkreten
Erwerbsminderung der
verletzten Hausfrau und
der dementsprechende
Prozentsatz des
Ersatzbetrages bei
völligem Ausfall gehen
insgesamt fehl.
Soweit die Klägerin im
Mai/Juni 1986 den
Einsatz ihrer (Rest-)
Arbeitsfähigkeit von 30
% für nicht zumutbar
hält, weil es sich noch
um die akute Heilungs-
und Genesungsphase
handele, wird nicht
ausreichend
berücksichtigt, daß sie
während dieser Zeit voll
erwerbstätig war.
Hinzukommt, daß es
beispielsweise bei der
Organisation und Leitung
ganze Bereiche von
Haushaltstätigkeiten
gibt, die ihrer Natur
nach den Heilungsverlauf
gar nicht betreffen
können. Die
Berücksichtigung des
Grades der
haushaltsspezifischen
Minderung der
Erwerbsfähigkeit
betrifft schließlich
generell nur die
Schadensberechnung nach
den Kosten einer
fiktiven Ersatzkraft und
der dabei bestehenden
Pflicht zur
Schadensminderung, § 254
BGB. Mit einer "nicht
gerechtfertigten
Diskriminierung von
Hausfrauentätigkeit" hat
das - insbesondere nach
den Besonderheiten der
zu beurteilenden
Fallgestaltung - nichts
zu tun.
Der Sachverständige hat
in seiner schriftlichen
Beurteilung des
Behinderungsgrades
ausdrücklich die
Einschränkung der
Klägerin bei
"Tätigkeiten in ihrem
Haushalt" zugrundegelegt
und bei seiner Anhörung
dies ausdrücklich auch
auf den Zeitraum ab Mai
1987 bezogen und nicht
etwa - wie die Berufung
meint - lediglich die
Werte für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit am
allgemeinen Arbeitsmarkt
auf den Haushaltsbereich
übertragen. Die
Einholung eines
Obergutachtens kommt
daher nicht in Betracht.
Der Sachverständige hat
entgegen der Berufung
auch nicht die von der
Klägerin angegebenen
anhaltenden Beschwerden
(elektrische Schläge,
Lahmheit) als nicht
existent abgetan. Er hat
vielmehr ausgeführt, daß
sie medizinisch nicht
erklärbar und jedenfalls
nicht auf die Behandlung
zurückzuführen sind.
Damit fehlt es insoweit
an dem Nachweis des
Ursachenzusammenhangs.
Das geht zum Nachteil
der Klägerin, die diesen
Beweis führen müßte. Dem
von ihr angetretenen
Zeugenbeweis für ihre
ständigen Äußerungen
über diese Beschwerden,
war daher ebensowenig
nachzugehen, wie der
beantragten Einholung
eines weiteren
Sachverständigengutachtens.
Die Ausführungen des
Sachverständigen sind in
sich schlüssig und
nachvollziehbar;
Anhaltspunkte für
behandlungsbedingte
pathologische Befunde,
die von ihm übersehen
worden sein könnten,
bestehen nicht. Im
Gegenteil hat der
Sachverständige Prof.
Dr. M bei seiner
Anhörung vor dem Senat
im Vorprozeß überzeugend
dargelegt, daß als
eventuell denkbare
Ursache für elektrische
Schläge der beklagten
Art eine unfallbedingte
Nervenschädigung in
Betracht kommen könnte,
die aber bei der
schadensersatzbegründenden
Behandlung nach
konservativer Methode
nicht möglich ist.
Damit hat es bei dem vom
Landgericht rechts- und
verfahrensfehlerfrei
herangezogenen
Prozentsätzen der
Minderung der
Erwerbsfähigkeit in der
zeitlichen Staffelung -
70 % bis 30.06.86, 25 %
bis 28.02.87, 20 % bis
31.05.87 - zu
verbleiben.
Nicht zu beanstanden ist
schließlich, daß das
Landgericht die vom
Sachverständigen für die
Folgezeit angegebene
maximale Behinderung bei
haushaltsspezifischen
Tätigkeiten von 10 % bei
der Schadensberechnung
unberücksichtigt
gelassen hat. Die
Klägerin ist -
behandlungsbedingt -
lediglich bei
Verrichtungen mit großer
Kraftentfaltung (z. B.
Auswringen von Wäsche)
beschränkt. Diese können
ihr nach der technischen
Ausgestaltung des
Haushaltes über
entsprechende
maschinelle Hilfe (z. B.
Waschmaschine)
weitgehend abgenommen
werden. Eine
rechnerische
gesamtprozentuale
Behinderung bis zu 10 %
kann wegen der
Kompensationsmöglichkeiten
außer Ansatz bleiben.
Das trifft hier zu,
zumal die prozentuale
Beeinträchtigung
haushaltsspezifischer
Arbeiten selbst bei
Verletzungen schwererer
Art - z. B.
Handgelenksversteifung
(leichte Fehlstellung) -
nur zwischen 0,4 bis 7,3
% liegt, bei insoweit
vom Sachverständigen
angegebener abstrakter
Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 10
% in der gesetzlichen
bzw. privaten
Unfallversicherung (GA
162; vgl. Schulz-Borck/Hoffmann,
Schadensersatz bei
Ausfall von Hausfrauen
und Müttern im Haushalt,
3. Aufl., Tabelle 6 Anm.
1).
III. Zu Recht
beanstandet die
Berufungserwiderung, daß
die Kammer bei der
Schadensberechnung die
Position Einstufung der
(fiktiven) Ersatzkraft
nach durchgehend BAT VII
zu hoch bewertet hat.
Die Klägerin selbst ist
erstinstanzlich von
einer Vergütung ab Mai
1987 nach BAT X
ausgegangen. Das trifft
bei Verletzten zu, die
in der Lage sind, ihren
Haushalt weiter zu
leiten (OLG Oldenburg,
ZFS. 1989, 340; OLG
München VersR 1971,
1069; Eckelmann/Nehls,
Schadensersatz bei
Verletzung und Tötung,
1987 S. 67;
Wussow/Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 4.
Aufl., Rdnr. 139; soweit
die Entscheidungen OLG
Oldenburg VersR 1977,
553 und OLG Frankfurt _VersR
1982, 981afuCD18V05
versr 1982, 981_ mit
kritischer Anmerkung
Hoffmann davon
abweichen, überzeugen
sie mangels Begründung
nicht und betreffen
Fallgestaltungen mit
wesentlich schwereren
Verletzungen). Die
Klägerin hat in dem für
die Ersatzleistung
maßgeblichen Zeitraum
die Leitungsfunktion für
ihren Haushalt nicht
verloren. Eine nach BAT
X zu bezahlende
Ersatzkraft reicht, um
den Ausfall bei den
Haushaltstätigkeiten der
Klägerin auszugleichen.
Diesen Tarif kann der
Senat auch ohne ein
Rechtsmittel des
Beklagten zugrundelegen,
da es sich insoweit um
eine einzelne
Abrechnungsposition
innerhalb der
Schadensberechnung
handelt.
IV. Zu Recht rügt
allerdings die Berufung,
daß das Landgericht die
Tante mangels
gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtung
ihr gegenüber nicht dem
Haushalt der Klägerin
zugerechnet hat. Im
Ausgangspunkt zutreffend
hat das Landgericht den
Ersatzanspruch nicht
nach der gesetzlich
geschuldeten, sondern
nach dem Wert der ohne
die Verletzung
tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung
bemessen. Die von ihm
für bedeutsam gehaltene
gesetzliche
Unterhaltsverpflichtung
gegenüber
Familienangehörigen
spielt zwar im Rahmen
eines Ersatzanspruchs
gemäß § 844 Abs. 2 BGB
im Falle der Tötung
eines
Unterhaltspflichtigen
eine Rolle; im Rahmen
des § 843 BGB kommt es
indes auf die
familienrechtliche
Verpflichtung zur
Haushaltstätigkeit nicht
an, sondern auf die
Tätigkeit, die der
Verletzte gegenüber der
familiären
Wirtschaftsgemeinschaft
ohne die Verletzung
künftig erbracht hätte
(vgl. BGH VersR 1974,
1017: Erwachsene
Tochter). Dazu zählt
hier auch die seit
langem in den Haushalt
integrierte und dadurch
versorgte Tante der
Klägerin. Das sieht auch
die Berufungserwiderung,
die lediglich im
Ergebnis wegen der
berufsbedingten häufigen
Abwesenheit des
Ehemannes der Klägerin
und auch angesichts des
Alters der Tante den
tabellarischen Wert
eines
Vier-Personen-Haushaltes
anwenden will. Nicht zu
beanstanden ist im
Ergebnis, daß sich das
Landgericht bei der zu
schätzenden
tatsächlichen
Hausarbeitsleistung der
Klägerin an der Tabelle
8 bei Schulz-Borck/Hoffmann,
a. a. O. betreffend den
Arbeitszeitaufwand der
Hausfrau für
Hausarbeiten in
städtischen Haushalten
(Regulierungstabelle)
orientiert hat. Der von
der Klägerin
demgegenüber geltend
gemachte weitaus höhere
tatsächliche Aufwand
begegnet insbesondere
während ihrer
Vollerwerbstätigkeit
erheblichen Bedenken.
Dabei war der Senat
nicht gehalten, den
Beweisantritten der
Klägerin über die
zulässige Bezugnahme in
der Berufung auf die
Klageschrift
nachzugehen, die
entgegen der
angefochtenen
Entscheidung in der Tat
eine substantiierte
Darlegung des für sich
behaupteten zeitlichen
Haushaltsaufwandes
enthält. Einem
Sachverständigenbeweis
ist allenfalls der
allgemeine Arbeitsbedarf
eines Haushaltes nicht
aber der hier
maßgebliche tatsächlich
erfolgte Arbeitseinsatz
zugänglich. Der Ehemann
der Klägerin kann wegen
seiner berufsbedingten
langzeitigen Abwesenheit
vom Haushalt keine
verläßlichen Angaben zum
Zeiteinsatz betreffend
die einzelnen
Tätigkeitsarten im
Haushalt seiner Frau
angeben. Wieso er dazu
dennoch in der Lage sein
soll, hat die Klägerin
nicht dargelegt.
Ebensowenig schlüssig
dargetan ist der von ihr
nach der angegebenen
Stundenzahl im Haushalt
von 63 pro Woche damit
behaupteter
durchschnittlicher
täglicher Arbeitstag von
ca. 16 Stunden. Der
Senat ist daher auf die
Schätzung nach § 287 ZPO
angewiesen, für die er
auf die tabellarischen
Durchschnittswerte nach
Schulz-Borck/Hoffmann a.
a. O. unter
Berücksichtigung der von
der Klägerin dargelegten
und vom Beklagten nicht
substantiiert
angegriffenen
tatsächlichen
Haushaltsverhältnisse
zurückgreifen kann. Nach
der Tabelle 8 liegt der
Arbeitszeitaufwand für
einen
Fünf-Personen-Haushalt
einer voll
erwerbstätigen Hausfrau
bei 36 Stunden und einer
nicht erwerbstätigen
Hausfrau bei 50 Stunden.
Zugunsten der Klägerin
kann von einem von ihr
geltend gemachten
zusätzlichen Zeitaufwand
für die Versorgung ihrer
Tante von fünf Stunden
pro Woche - was über dem
Durchschnitt
vergleichbarer Haushalte
liegt (vgl. Tabelle 9) -
ausgegangen werden,
mithin von 41 bzw. 55
Haushaltswochenstunden.
Ein weitergehender
Zuschlag ist unter
Berücksichtigung der Ab-
und Zuschlagswerte in
Tabelle 2 nicht
gerechtfertigt. Die
Zimmergrößen liegen bis
auf das Wohnzimmer
unterhalb der einen
Zuschlag
rechtfertigenden
Größenordnungen. Die
Angaben zur Gartengröße
schwanken von 400 qm im
vorprozessualen
Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten
vom 12.04.90 über 500 qm
in der Klageschrift bis
zu 1.400 qm in der
Berufungsschrift. Ein
nennenswerter Zuschlag
ist daraus nicht zu
ermitteln. Das gilt auch
für die Wohnungsgröße
insgesamt im Verhältnis
zur Kopfzahl des
Haushalts. Die
technische Ausstattung
(Waschmaschine,
Trockner, Bügelmaschine)
verlangt überdies nach
einem Abschlag von den
Durchschnittswerten,
gegenüber dem etwaige
Zuschläge für die
Heizung und für einen -
angesichts der beruflich
bedingten Abwesenheit
des Ehemannes der
Klägerin nicht einmal
schlüssig dargelegten -
Mehraufwand bei der
täglichen Zubereitung
von Mahlzeiten nicht ins
Gewicht fallen.
Der Nettoverdienst einer
Haushaltshilfe nach BAT
X beträgt für
1986 bei 41
Wochenstunden 1.572,34
DM,
1986 bei 55
Wochenstunden 1.968,79
DM und
1987 bei 55
Wochenstunden 1.994,41
DM.
Der danach zu
berechnende
Schadensersatz für den
01.05. bis 30.06.1986
(1.572,34 DM x 2 x 70 %)
2.201,28 DM
01.07. bis 15.07.1986 (
786,17 DM x 1/2 x 70 %)
196,54 DM
16.07. bis 31.12.1986
(1.986,79 DM x 5,5 x 25
%) 2.707,09 DM
01.01. bis 28.02.1987
(1.994,41 DM x 2 x 25 %)
997,21 DM
01.03. bis 31.05.1987
(1.994,41 DM x 3 x 20 %)
1.196,65 DM
beläuft sich auf
insgesamt 7.298,77 DM
und unterschreitet damit
noch den vom Landgericht
zuerkannten Betrag.
Der nicht näher in der
Berufung bezifferte
hilfsweise geltend
gemachte Erwerbsschaden
wegen des Abbruchs der
Kochlehre vermag das
Zahlungsbegehren der
Klägerin nicht zu
stützen. Der
Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt,
daß dafür eine
medizinische Erklärung
nicht zu finden ist; die
Behandlung dafür
jedenfalls keine Ursache
bildet. Dem hat die
Klägerin nichts
Substantiiertes
entgegensetzen können.
Die Berufung war daher
insgesamt mit den
Nebenentscheidungen aus
§§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713, 546 ZPO
zurückzuweisen.
Gericht: KG Berlin
12. Zivilsenat
Datum: 13. Juli 1992
Az: 12 U 6454/91
NK: BGB § 254 Abs. 1,
BGB § 843, BGB § 847,
StVG § 7 Abs. 1, StVG
§ 17 Abs. 1, StVO § 9
Abs. 5, ZPO § 256 Abs. 1
Titelzeile
(Schmerzensgeld nach
Verkehrsunfall mit
lebensbedrohendem
Schädelhirntrauma und
bleibender
Haushaltrente; MdE um
20%;
Feststellungsinteresse)
Orientierungssatz
1. Ein Schmerzensgeld
von 25.000 DM ist an
eine Geschädigte zu
zahlen, die infolge
eines Verkehrsunfalles
vom Fahrrad stürzte und
dabei ein schweres,
lebensbedrohendes
Schädelhirntrauma und
ein epidurales Hämatom
und eine Kompression der
Gehirnmasse erlitt, die
einen Monat im
Krankenhaus war und als
Dauerschädigung
psychische Veränderungen
der Emotionalität und
der Antriebsfähigkeit
davontrug.
Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
100% für 4 Monate und
50% für 2 Monate, sowie
eine dauernde von 20%
wurden
mitberücksichtigt.
2. Für eine
Hausfrauenrente von 3
Jahren und 3 Monaten
besteht Anlaß, wenn die
Geschädigte vor dem
Unfallzeitpunkt die
Haus- und Gartenarbeit
vollständig allein
tätigte und nach dem
Unfall auf eine Mithilfe
angewiesen ist.
3. Ein
Feststellungsinteresse
für die
Erstattungsfähigkeit von
materiellen Schäden ist
zu bejahen, wenn die
Möglichkeit
epileptischer Anfälle
besteht und dadurch
bedingt Betreuungskosten
auftreten können.
Verfahrensgang:
vorgehend LG Berlin 9.
Oktober 1991 24 O 85/90
Gericht: OLG
Karlsruhe 9. Zivilsenat
Datum: 6. März 1992
Az: 9 U 189/91
NK: BGB § 249, BGB
§ 254 Abs. 1, BGB § 843
Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Körperverletzung durch
Kraftfahrzeugunfall:
Schadensersatz durch
Fahrtkostenerstattung
und Geldrente für
Ausfall von Hausarbeit;
Schmerzensgeld für
Unterschenkelamputation)
Orientierungssatz
1. Muß sich der
Verletzte wegen der
Unfallfolgen einer
auswärtigen Umschulung
unterziehen, kann er für
Heimfahrten, die er mit
einem Ford-Escort
durchführt,
Schadensersatz in Höhe
von 0,465 DM je
Kilometer geltend
machen.
2. Entsteht dem
Geschädigten aufgrund
der Unfallverletzungen
ein Ausfall von
Hausarbeit, kann er
diesen gemäß BGB § 843
Abs. 1 als
Schadensersatz geltend
machen. Dabei kommt es
dem Schädiger nicht im
Wege der
Vorteilsausgleichung
zugute, wenn der
Verletzte die
Hausarbeiten nicht durch
eine Haushälterin,
sondern durch seine
Lebensgefährtin
erledigen läßt.
3. Muß dem Verletzten
aufgrund des Unfalles
der Unterschenkel 13 cm
unterhalb des Knies
amputiert werden,
erscheint unter
Berücksichtigung eines
Mitverschuldens von
einem Drittel ein
Schmerzensgeldbetrag von
46.000 DM angemessen.
Fundstelle
DAR 1993, 391-392 (red.
Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
Schaden-Praxis 1993, 381
(red. Leitsatz)
Gericht: OLG München
5. Zivilsenat
Datum: 18. Februar
1992
Az: 5 U 6007/90
NK: BGB § 252, BGB
§ 842, BGB § 843, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Ersatzansprüche des
Verkehrsunfallverletzten:
Schmerzensgeld für
Rippenfraktur;
Thoraxkontusion und
Handgelenksluxation;
Verdienstausfall;
vermehrte Bedürfnisse)
Leitsatz
1. Schmerzensgeld von
13.000 DM für
Rippenfraktur rechts,
Thoraxkontusion,
Handgelenksluxation
rechts, multiple
Schnittwunden.
2. Auf den
Verdienstausfall eines
Verkehrsunfallgeschädigten
sind ersparte
Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
anzurechnen.
3. Eine Beeinträchtigung
in der Hausarbeit von
weniger als 10% wirkt
sich praktisch nicht
aus; ein Anspruch nach
BGB § 843 besteht daher
insoweit nicht. Zu den
Haushaltsarbeiten
gehören in gewissem
Umfang auch solche
Tätigkeiten, die heute
üblicherweise im
Haushalt ausgeführt
werden, zB Tapezieren,
Anstreichen, Nageln,
Sägen, Feilen.
Fundstelle
DAR 1993, 353-354
(Leitsatz und Gründe)
VRS. 85, 169-171 (1993)
(red. Leitsatz und
Gründe)
ZfSch 1994, 48 (red.
Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
OLGR München 1992, 99
(Leitsatz)
ZfSch 1992, 406 (red.
Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG München II
XX 1 O 2190/90
Gericht: OLG Hamm 6.
Zivilsenat
Datum: 17. Februar
1992
Az: 6 U 234/90
NK: StVG § 11, BGB
§ 842, BGB § 843 Abs. 1
S. 2
Titelzeile
(Kraftfahrzeugunfall:
Schadensersatz bei
Verletzung einer
Hausfrau)
Orientierungssatz
1. In dem Verlust der
Fähigkeit,
Haushaltsarbeiten zu
verrichten, liegt ein
ersatzfähiger Schaden.
2. Soweit die Verletzte
nicht mehr in der Lage
ist, sich selbst zu
versorgen, hat sie einen
Schadensersatzanspruch
wegen vermehrter
Bedürfnisse (BGB § 843
Abs. 1 S. 2).
3. Soweit die Verletzte
nicht mehr in der Lage
ist, ihren Ehemann und
ihre Kinder zu versorgen
sowie ihre Kinder zu
erziehen, hat sie einen
Schadensersatzanspruch
wegen eines
Erwerbsschadens (BGB
§§ 842, 843). Die
Haushaltstätigkeit für
die Familie steht einer
Berufstätigkeit gleich.
4. In dem einen wie in
dem anderen Fall ist die
Höhe des Schadens nach
der Entlohnung zu
bemessen, die für die
verletzungsbedingt nicht
mehr ausführbaren oder
nicht mehr zumutbaren
Hausarbeiten an eine
Hilfskraft gezahlt wird
(dann Erstattung des
Bruttolohnes) oder, wenn
Familienangehörige
einspringen, gezahlt
werden müßte (dann
Orientierung am
Nettolohn). Der Umfang
der ohne den Unfall
erbrachten häuslichen
Arbeitsleistung ist
konkret zu ermitteln.
Fundstelle
HV-INFO 1993, 346-357
(Gründe)
Gericht: OLG Koblenz
12. Zivilsenat
Datum: 25. Juli 1991
Az: 12 U 638/90
NK: StVG § 11, BGB
§ 843 Abs. 1, PflVG § 3
Titelzeile
(Fahrer- und
Halterhaftung:
Anrechnung von
Krankengeld auf
Schadenersatz wegen
Ausfall der
Haushaltstätigkeit)
Orientierungssatz
1. Ein verletzter
Ehegatte hat nach den
StVG § 11, BGB § 843
Abs. 1, PflichtVG § 3 (juris:
PflVG) einen eigenen
Anspruch gegen den
Schädiger, durch dessen
Handlung er gehindert
ist, seine häusliche
Arbeitsleistung zu
erbringen. Der Ausfall
der Haushaltstätigkeit
gehört zur Schadengruppe
"vermehrte Bedürfnisse",
soweit er sich auf die
eigene Bedarfsdeckung
des Geschädigten
bezieht, und zur
Schadengruppe
"Erwerbsfähigkeit",
soweit er die
Unterhaltsleistung für
Familienangehörige
betrifft.
2. Soweit der Verletzte
Schadenersatz wegen
Ausfall oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit im
og Sinne geltend macht,
kommt eine Anrechnung
des von seiner
Krankenkasse gezahlten
Krankengeldes auf den
Ersatzanspruch nicht in
Betracht.
Fundstelle
VRS. 81, 337-338 (1991)
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht: OLG
Frankfurt 1. Zivilsenat
Datum: 23. Mai 1991
Az: 1 U 13/90
NK: BGB § 218, BGB
§ 842, BGB § 843
Titelzeile
(Bruttolohn als
Grundlage der
Rentenberechnung nach
BGB § 843; Bedeutung des
Feststellungsbescheids
des Amtes für
Verteidigungslasten;
Substantiierung des
behaupteten
Erwerbsschadens und der
Behinderung)
Orientierungssatz
1. Der Bemessung einer
Geldrente nach BGB § 843
ist der Bruttolohn
zugrundezulegen, da es
ansonsten zu einer
Doppelbesteuerung käme,
weil die zuerkannte
Entschädigung
steuerpflichtig ist.
2. Ein
bestandskräftiger, die
Haftung bejahender
Feststellungsbescheid
des Amtes für
Verteidigungslasten, der
einem
Feststellungsurteil
gleichsteht, führt dazu,
daß sich die Verjährung
der Ersatzansprüche des
Geschädigten für
Zukunftsschäden nach BGB
§ 218 (30 Jahre)
richtet. Die
Einzelansprüche auf
wiederkehrende, erst
künftig fällig werdende
Leistungen unterliegen
gemäß BGB § 218 Abs. 2
der vierjährigen
Verjährungsfrist des BGB
§ 197 (vergleiche BGH,
1988-11-03, IX ZR
203/87, NJW-RR 1989,
215).
3. Zur Substantiierung
des behaupteten
Erwerbsschadens genügt
die Vorlage des
Gutachtens einer
berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik.
4. Zur Substantiierung
einer Behinderung im
Rahmen der
Haushaltstätigkeit
genügt der Sachvortrag,
die Körperschädigung
stehe der Ausführung
schwerer Arbeiten im
Haushalt entgegen. Es
bedarf keiner Aufzählung
von Einzeltätigkeiten.
Fundstelle
ZfSch 1992, 297-298
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht: OLG Köln 13.
Zivilsenat
Datum: 31. Januar
1990
Az: 13 U 166/89
NK: BGB § 823, BGB
§ 842, BGB § 843, BGB
§ 847
Titelzeile
(Sturz auf glattem
Parkett; Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht;
Schadensersatz für
Arbeitsausfall einer
Hausfrau;
Schmerzensgeld)
Leitsatz
1. Weist ein
Parkettboden in einem
Festsaal, in dem eine
Karnevalssitzung
stattfindet, eine Glätte
auf, die über das zu
erwartende und normale
Maß hinausgeht, liegt in
der
Fußbodenbeschaffenheit
eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht.
2. Kann die Verletzte
(Hausfrau) drei Monate
lang den Haushalt nicht
versorgen, kann sie für
den Ausfall ihrer
Arbeitsleistung im
Haushalt Schadensersatz
verlangen. Für die Höhe
des Anspruchs kommt es
darauf an, welche
Arbeitsleistung sie ohne
die Erkrankung geleistet
hätte, nicht aber
darauf, ob sie
Aufwendungen für eine
Ersatzkraft tatsächlich
getätigt hat.
3. Ein Schmerzensgeld in
Höhe von 12.000 DM ist
angemessen, wenn ein
Drehbruch des
Unterschenkels operativ
versorgt werden muß und
wenn nach dreimonatiger
erheblicher
Gehbehinderung neben
Narben ua eine
Bewegungsbeeinträchtigung
verbleibt.
Orientierungssatz
1. Zu Leitsatz 1
vergleiche OLG
Düsseldorf, 1983-06-09,
18 U 18/83, VersR 1984,
791.
2. Zu Leitsatz 2
vergleiche BGH,
1974-05-07, VI ZR 10/73,
VersR 1974, 1016 und OLG
Frankfurt, 1980-07-02, 7
U 21/80, VersR 1980,
1122.
Fundstelle
JMBl NW 1990, 189-190
(Leitsatz und Gründe)
VersR 1992, 112-113
(red. Leitsatz und
Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1992, 115 (red.
Leitsatz)
Diese Entscheidung wird
zitiert von:
OLG Köln 1993-10-29 19 U
59/93 Abgrenzung
Verfahrensgang:
vorgehend LG Aachen 26.
Mai 1989 4 O 510/85
Gericht: OLG Köln 3.
Zivilsenat
Datum: 21. März 1989
Az: 3 U 146/88
NK: BGB § 249, BGB
§ 843, ZPO § 287
Titelzeile
(Zum Anspruch und Umfang
des Schadensersatzes bei
Beschädigung und
behauptetem Verlust von
Kleidung, Schmuck ua -
Erstattungsfähigkeit von
Telefon- und Fahrtkosten
des Ehemannes während
des
Krankenhausaufenthalts
der verletzten Ehefrau -
Kosten für
Stärkungsmittel und
orthopädische Schuhe -
Verdienstausfall -
Ausfall der Ehefrau in
der Haushaltsführung)
Orientierungssatz
1. Es erscheint
unglaubhaft, daß der
Geschädigte nach seinen
Behauptungen am
Unfalltage nahezu von
Kopf bis Fuß mit
neuwertigen Sachen
bekleidet war und diese
entweder vollständig
zerstört oder aber nach
dem Verkehrsunfall
zusammen mit sämtlichem
Schmuck, Geldbörse,
Schirm und Sonnenbrille
nicht mehr auffindbar
waren.
2. Werden Belege zum
Anschaffungszeitpunkt
der beschädigten
Kleidungsstücke und
ihrer Neupreise nicht
vorgelegt, so ist der
Schaden nach ZPO § 287
zu schätzen.
3. Telefonkosten des
Unfallgeschädigten sind
nur zu ersetzen, soweit
sie auf erforderlichen
Telefongesprächen
beruhen.
4. Ein dreimaliger
wöchentlicher Besuch bei
der - nicht mehr
lebensgefährlich
verletzten - Ehefrau im
Krankenhaus durch ihren
Ehemann erscheint
ausreichend und ist
hinsichtlich der dadurch
entstehenden Kosten
erstattungsfähig.
5. Soweit ein Übergang
der Ansprüche auf
Erstattung von
Fahrtkosten zur
ambulanten Behandlung
auf den
Sozialversicherungsträger
nicht erfolgt ist, sind
diese Kosten
erstattungsfähig.
6. Geltend gemachte
Stärkungsmittel sind bei
fehlender
Substantiierung nicht
erstattungsfähig.
7. Einen Anspruch des
geschädigten Ehemanns
gegen die Ehefrau auf
Erstattung von
Verdienstausfall kann
die ehefrau als eigenen
Schaden nur geltend
machen, wenn der Ehemann
einen derartigen
Erstattungsanspruch
tatsächlich gegen sie
geltend gemacht hat.
8. Kosten für die
Beschaffung von
orthopädischen Schuhen
sind - gekürzt - um die
Kosten für den Kauf
normaler Straßenschuhe -
erstattungsfähig -.
9. Bei einem kinderlosen
Zweipersonenhaushalt von
berufstätigen Ehegatten,
die gleichmäßig zur
Haushaltsführung
beitragen, bedarf es zum
Ausgleich des Ausfalls
der Ehefrau lediglich
der Einstellung einer
Zugehfrau, deren
Nettoverdienst mit 10 DM
pro Stunde anzusetzen
ist.
10. Bei Berücksichtigung
der Mitversorgung eines
Gartens beträgt der
Arbeitsaufwand für einen
normalen
Zweipersonenhaushalt
vier Stunden täglich.
11. Ein an die Ehefrau
abgetretener Anspruch
des Ehemanns auf Ersatz
von Verdienstausfall
während der Zeit seiner
Besuche der verletzten
Ehefrau im Krankenhaus
aus dem Gesichtspunkt
einer Geschäftsführung
ohne Auftrag ist nicht
begründet, wenn der
Ehemann nicht in
Geschäftsführungsabsicht
gehandelt hat, weil die
Besuche bei der Ehefrau
aus persönlichen Gründen
erfolgten und nicht
erforderlich waren, um
irgendwelche
Angelegenheiten der
Ehefrau im Rahmen einer
Geschäftsführung ohne
Auftrag zu regeln.
Fundstelle
RuS. 1989, 400-402 (red.
Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1990, 46 (red.
Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Aachen
1988-07-05 1 O 21/86 RuS.
1989, 400
Gericht: OLG
Oldenburg (Oldenburg) 6.
Zivilsenat
Datum: 20. Mai 1988
Az: 6 U 235/87
NK: BGB § 843, BGB
§ 847, ZPO § 287
Titelzeile
(Schadensrente bei
Beeinträchtigung der
Hausfrau in der Führung
des Haushalts wegen
Verlustes des
Unterschenkels)
Leitsatz
1. Zur Bemessung der
Schadensrente bei
Beeinträchtigung der
Hausfrau in der Führung
ihres Haushalts durch
Verlust des
Unterschenkels. Zur
Bemessung des
Schmerzensgeldes in
einem solchen Falle.
Orientierungssatz
1. Die Haushaltsführung
ist eine
Erwerbstätigkeit im
Sinne von BGB § 843 (so
auch BGH, 1984-12-04, VI
ZR 117/83, NJW 1985,
735).
2. Wird keine
Ersatzkraft eingestellt,
um den Ausfall der
Hausfrau auszugleichen,
ist der Schaden normativ
zu berechnen.
Anhaltspunkt bei der
nach ZPO § 287
vorzunehmenden Schätzung
ist das, was für eine
Hilfskraft aufgewendet
werden müßte (so auch
BGH, 1973-06-12, VI ZR
26/72, VersR 1973, 939).
3. Die Entlohnung einer
Hilfskraft richet sich
nach den
Vergütungstarifverträgen
für Angestellte (BAT).
Bei der Berechnung der
Lohnkosten ist zunächst
zu ermitteln, welche
Qualifikation die
Hilfskraft haben muß,
damit sie in der Lage
ist, die Aufgaben der
Hausfrau wahrzunehmen.
Ist die Verletzte in der
Lage, den Haushalt
weiter zu leiten, genügt
eine nach BAT 10
bezahlte Ersatzkraft.
Fällt die Hausfrau
hingegen insgesamt aus -
während der Zeit der
stationären Behandlungen
- hängt die
Qualifikation der
Ersatzkraft von der
Größe und Beschaffenheit
des Haushalts ab.
4. Der Zeitbedarf einer
Ersatzkraft ist zu
multiplizieren mit dem
Prozentsatz der
festgestellten Minderung
der Erwerbsfähigkeit, um
die Zeit zu ermitteln,
die eine Hilfskraft
arbeiten müßte, um den
Ausfall der
unfallgeschädigten
Hausfrau auszugleichen.
5. Bei der Ermittlung
des Umfangs der
Haushaltstätigkeit kommt
es nicht darauf an, wozu
die Hausfrau
familienrechtlich
verpflichtet ist,
sondern nur darauf,
welche Tätigkeit sie
ohne den Unfall auch
künftig geleistet haben
würde (so auch BGH,
1974-05-07, VI ZR 10/73,
NJW 1974, 1651).
Fundstelle
FamRZ 1989, 862-863
(Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1989, 338 (Gründe)
ZfSch 1989, 340 (red.
Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 1989, 1429-1431
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht: OLG Köln 7.
Zivilsenat
Datum: 17. September
1987
Az: 7 U 76/87
NK: ZPO § 256 Abs. 1,
BGB § 823, BGB §§ 823ff,
BGB § 843
Titelzeile
(Zulässigkeit der
Feststellungsklage bei
einem in der Entwicklung
begriffenen Schaden -
Rechtsschutzinteresse
für die Feststellung der
Ersatzpflicht gegenüber
Sozialhilfeträger - Zur
Bemessung der nach BGB
§ 843 zu gewährenden
Geldrente)
Orientierungssatz
1. Bei einem in der
Entwicklung begriffenen
Schaden ist der
Geschädigte nicht
gezwungen, wegen des
schon bezifferbaren
Schadens Leistungsklage
zu erheben und wegen des
Rests
Feststellungsklage;
vielmehr ist es ihm
unbenommen, sich
insgesamt mit der
Feststellung zu
begnügen.
2. Anerkanntermaßen gilt
der Grundsatz der
Subsidiarität der
Feststellungs- gegenüber
der Leistungsklage
nicht, wenn sicher damit
zu rechnen ist, daß der
Beklagte dem
Feststellungsausspruch
nachkommen wird. Das
gilt insbesondere sowohl
bei Klagen gegen die
öffentliche Hand als
auch gegen deren
gesamtschuldnerisch
mithaftenden
Bediensteten, wenn sie
aus dem Gesichtspunkt
der gefahrengeneigten
Arbeit einen
Freistellungsanspruch
gegen den Dienstherrn
haben.
3. Kommt ein Rückgriff
aus wirtschaftlichen
Gründen nicht in
Betracht, kann der
Geschädigte dennoch ein
berechtigtes Interesse
an der Feststellung der
Ersatzpflicht gegenüber
dem Sozialhilfeträger
haben, weil hierdurch
klargestellt wird, daß
dieser Rückgriff gegen
den Schädiger nehmen
kann und
Rückgriffsansprüche
gegen ihn selbst bzw
seine
unterhaltspflichtigen
Kinder dadurch praktisch
ausgeschlossen sind.
4. Einen allgemeinen
Erfahrungssatz des
Inhalts, daß Frauen im
Alter aufgrund
unfallunabhängiger
Beschwerden fremder
Hilfe bedürfen, gibt es
nicht.
5. Die nach BGB § 843 zu
gewährende Geldrente
soll nicht nur eine
Minimalversorgung
gewährleisten,
herstellen. Da dies bei
irreversiblen
körperlichen
Beeinträchtigungen nicht
möglich ist, hat der
Schädiger jedenfalls
dafür zu sorgen, daß die
materielle
Lebensqualität des
Geschädigten nicht unter
den früheren Standard
sinkt.
Fundstelle
VersR 1988, 61-62 (red.
Leitsatz und Gründe)
FamRZ 1989, 178-180
(Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1989, 121 (Gründe)
weitere Fundstellen
RuS. 1988, 365-366
(Kurzwiedergabe)
MDR 1989, 160
(Kurzwiedergabe)
Gericht: OLG Hamm 9.
Zivilsenat
Datum: 6. Februar
1987
Az: 9 U 143/85
NK: BGB § 1360 S. 2,
BGB § 843 Abs. 4, BGB
§ 844 Abs. 2
Titelzeile
(Anspruch auf
Naturalunterhalt des
volljährigen Kindes -
Keine Anrechnung des vom
Vater erlangten Vorteils
auf die
Schadensersatzansprüche
von Kindern wegen Tötung
der
unterhaltspflichtigen
Mutter)
Orientierungssatz
1. Auch ein
volljähriges, im
elterlichen Haushalt
lebendes, in der
Ausbildung befindliches
Kind kann gegen seine
Mutter einen Anspruch
auf Naturalunterhalt
haben, wenn die Mutter
kraft elterlicher
Bestimmung gemäß BGB
§ 1612 Abs. 2 dem
volljährig gewordenen
Kind weiterhin
Sachleistungen und
Dienstleistungen in dem
gemeinsamen Haushalt der
Familie erbringt
(vergleiche BGH,
1985-11-06, IVb ZR
45/84, FamRZ 1986, 151;
vergleiche OLG Hamm,
1981-07-27, 2 WF 267/81,
FamRZ 1981, 996).
2. Bei der Bemessung des
Schadensersatzanspruchs
gemäß BGB § 844 Abs. 2
von Kindern wegen Tötung
ihrer
unterhaltspflichtigen
Mutter kann der Vorteil,
den der Vater der Kinder
dadurch erlangt hat, daß
sein Ersatzanspruch
wegen Ausfalls seiner
Ehefrau als Hausfrau
durch den Vorteil, den
er durch die Ersparung
eigener
Unterhaltsleistungen an
seine Ehefrau erlangt
hat, mehr als aufgewogen
ist, keine Anrechnung
auf die Ersatzansprüche
der Kinder nach BGB
§ 844 Abs. 2 finden
(vergleiche BGH,
1982-06-08, VI ZR
314/80, NJW 1982, 2866).
3. Die
Unterhaltsleistung der
Ehefrau gegenüber ihren
Familienangehörigen
durch Führung des
Haushalts und Versorgung
der Kinder ist - auch in
ihrem Wert - unabhängig
von dem Bareinkommen des
Ehemannes. Der Wert wird
allein durch den
Zuschnitt des Haushalts
und die Erfordernisse
der Versorgung dieses
Haushalts bestimmt.
Fundstelle
FamRZ 1987, 1028-1030
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht: OLG
Düsseldorf 15.
Zivilsenat
Datum: 23. Oktober
1985
Az: 15 U 4/85
NK: BGB § 843 Abs. 1,
BGB § 847
Orientierungssatz
(Schmerzensgeld für
Fingerfraktur)
1. 1.200 DM
Schmerzensgeld für die
Fraktur des rechten
Mittelfingers mit
Verschiebung der
Bruchfragmente,
Weichteilschwellungen,
Prellmarken und
Hämatombildungen an der
rechten Hand und dem
linken Ellenbogengelenk,
Prellung des linken
Sprunggelenks; 1 Monat
zu 100% und 6 Wochen zu
20% Arbeitsunfähigkeit,
20% Mithaftung.
Sonstiger
Orientierungssatz
(Schadenersatz bei
Fingerfraktur)
1. Kann sich ein
Geschädigter wegen eines
Fingerbruchs nicht
selbst versorgen, steht
ihm ein in Höhe von
täglich 30 DM zu
bemessender abstrakter
Anspruch zu.
2. Kann der Ehemann
wegen einer Verletzung
seinen eigenen Pkw nicht
benutzen, kann er bei
Fahrten von Verwandten 1
DM pro km berechnen.
Fundstelle
ZfSch 1986, 166-166
(red. Leitsatz und
Gründe)
ZfSch 1986, 167-167
(red. Leitsatz 1 und
Gründe)
ZfSch 1986, 168-168
(Gründe)
ZfSch 1987, 230 (Gründe)
Gericht: OLG
Frankfurt 15. Zivilsenat
Datum: 7. März 1985
Az: 15 U 256/83
NK: BGB § 842, BGB
§ 843
Titelzeile
(Zur Bewertung der
Arbeitsleistung einer
Hausfrau in einem
2-Personen-Haushalt (mit
krankem Ehemann, eigenem
Haus und Garten), deren
Arbeitsleistung um 2/3
vermindert ist)
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu
beanstanden, daß das
Landgericht bei der
Bewertung der
Arbeitsleistung auf die
tariflichen Ansprüche
einer staatlich
geprüften Wirtschafterin
abgestellt und die Höhe
des Rentenanspruchs
entsprechend dem vom
Sachverständigen
angenommenen Grad der
Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit 75%
bzw 66 2/3% des
Tariflohnes errechnet
hat.
Fundstelle
VRS. 70, 328-332 (1986)
(red. Leitsatz 1 und
Gründe)
ZfSch 1986, 203-204
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht
Hamburg 14. Zivilsenat
Datum: 23. Dezember
1983
Az: 14 U 185/82
NK: BGB § 842, BGB
§ 843, BGB § 847
Orientierungssatz
(Zur Berechnung des
Schadensersatzes für den
Verlust der häuslichen
Arbeitsleistung einer
Hausfrau)
1. Die
Schadensberechnung hat
davon auszugehen, die
Geschädigte in die Lage
zu versetzen, sich in
der im Leben üblichen
Weise, ohne sich
Einschränkungen
aufzuerlegen oder die
Mildtätigkeit Dritter in
Anspruch nehmen zu
müssen, wirtschaftlich
gleichwertige Dienste zu
verschaffen (So auch OLG
Frankfurt, 1981-07-14,
12 U 65/80, VersR 1982,
981).
2. Bei fast völligem
Ausfall als Hausfrau ist
die Einstellung einer
Ersatzkraft mit einem
Arbeitszeitbedarf von 35
Stunden geboten.
Sonstiger
Orientierungssatz
(Höhe des
Schmerzensgeldes)
1. DM 31.000
Schmerzensgeldkapital
und 250 DM monatlich
Schmerzensgeldrente für
schwere Gehirnschädigung
mit verbleibender
Hirnleistungsschwäche.
Fundstelle
VersR 1985, 646-647
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
VersR 1985, 950-950
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1985, 294-294
(red. Leitsatz)
Gericht: OLG Celle
Datum: 23. Juni 1983
Az: 5 U 247/82
NK: BGB § 845, BGB
§ 843 Abs. 1, ZPO § 323
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen
entgangener Dienste bei
Verletzung einer
69jährigen Hausfrau)
Orientierungssatz
1. Ist eine Hausfrau,
die einen
2-Personen-Haushalt zu
führen hat, aufgrund
ihrer unfallbedingten
Verletzungen nicht mehr
in der Lage, alle
Hausarbeiten selbst zu
verrichten, so ist bei
30% Minderleistung der
Verletzten der Anspruch
wegen entgangener
Dienste auf den abstrakt
errechneten Betrag von
monatlich 480,-- DM
festzusetzen.
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Die Rente ist
zeitlich zu begrenzen,
und zwar bis zur
Vollendung des 75.
Lebensjahres. Der Weg
über die
Abänderungsklage nach
ZPO § 323 ist
abzulehnen.
Fundstelle
ZfSch 1983, 291-292
(red. Leitsatz 1 und
Gründe, red. Leitsatz)
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 18. April 1983
Az: 5 U 251/83
NK: BGB § 845, BGB
§ 843 Abs. 1
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen
entgangener Dienste bei
Verletzung einer
Hausfrau)
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von
20% entfällt ein
Anspruch.
Fundstelle
ZfSch 1983, 165-166
(red. Leitsatz 1 und
Gründe)
RuS. 1983, 168-169 (red.
Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG
Oldenburg (Oldenburg)
13. Zivilsenat
Datum: 20. Dezember
1982
Az: 13 U 55/82
NK: BGB § 842, BGB
§ 843
Titelzeile
(Ersatzanspruch des
berufstätigen Ehemannes
wegen Beeinträchtigung
seiner Mitwirkung im
Haushalt)
Leitsatz
1. Dem bei einem Unfall
geschädigten allein
berufstätigen Ehemann
steht eine
"Hausmannsentschädigung"
wegen des Wegfalls
seiner vor dem Unfall
geleisteten Hilfe im
Haushalt nur unter
besonderen
Voraussetzungen zu.
Fundstelle
VersR 1983, 890-890
(Leitsatz 1 und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Osnabrück
29. Juni 1982 3 O 552/81
Gericht: OLG
Frankfurt
Datum: 24. November
1981
Az: 8 U 217/80
NK: BGB § 823, BGB
§ 842, BGB § 845, BGB
§ 1619, BGB § 249, BGB
§ 843
Titelzeile
(Zum Ersatz des
Erwerbsschadens bei
Verletzung eines im
Hausstand der Eltern
mitarbeitenden Kindes)
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des bei
einem Unfall Verletzten
auf Schadenersatz wegen
Verdienstausfalls
richtet sich nicht nach
der prozentualen Höhe
einer Erwerbsminderung,
sondern allein nach dem
tatsächlichen
unfallbedingten Wegfall
von Einkünften; dabei
kann auch eine
"normative
Betrachtungsweise" nicht
ohne weiteres zur
Zubilligung von
Tariflohnansprüchen
führen.
2. Zur Berechnung des
Erwerbsschadens eines
bis zu einem Unfall im
elterlichen Haushalt
unentgeltlich
mitarbeitenden Kindes.
Fundstelle
VersR 1982, 908-909
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
ZfSch 1982, 327-328
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gericht: OLG Celle
Datum: 12. November
1981
Az: 5 U 67/81
NK: BGB § 843 Abs. 1,
BGB § 249, BGB § 1705
Titelzeile
(Schadensersatzpflicht
wegen Beeinträchtigung
der Haushaltsführung -
Schadensberechnung -
Unfallbedingte
Unmöglichkeit der
kostenlosen Betreuung
eines Kindes durch die
Großmutter)
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Haushaltshilfekosten
sind nicht von der
Einstellung einer
Ersatzkraft abhängig,
mithin abstrakt zu
berechnen.
2. Die Großmutter hat,
wenn sie unfallbedingt
ein Enkelkind nicht mehr
betreuen kann, keinen
Schadensersatzanspruch.
Auch der Mutter steht
als mittelbar
Geschädigter kein
Anspruch zu.
Fundstelle
ZfSch 1982, 104-104
(red. Leitsatz 1 und
Gründe)
ZfSch 1982, 133-133
(red. Leitsatz 1 und
Gründe)
VersR 1983, 40-40 (red.
Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG
Frankfurt
Datum: 14. Juli 1981
Az: 12 U 65/80
NK: ZPO § 287 Abs. 1,
RVO § 1542, BGB § 823
Abs. 1, BGB § 843, BGB
§ 843 Abs. 1 Alt 1
Titelzeile
(Berechnung der
konkreten Behinderung
einer unfallgeschädigten
Hausfrau bei der
Haushaltsführung nach
der Tabelle
Reichenbach/Vogel)
Orientierungssatz
1. Dem
Schadenersatzanspruch
einer Ehefrau und Mutter
wegen unfallbedingter
Beeinträchtigung der
Fähigkeit zur Hausarbeit
ist der normative
Schadensbegriff zugrunde
zu legen, wonach der
Schaden unabhängig davon
zu berechnen ist, ob
tatsächliche
Aufwendungen für die
Entlohnung einer
Ersatzkraft entstehen
oder nicht (Vergleiche
BGH, 1968-07-09, GSZ
2/67, VersR 1978, 852;
Vergleiche BGH,
1973-06-12, VI ZR 26/72,
VersR 1973, 939). Die
unfallgeschädigte
Ehefrau und Hausfrau
kann daher die Kosten
für eine Ersatzkraft im
Haushalt verlangen ohne
Rücksicht darauf, ob sie
den ihr zustehenden
Schadenersatz voll
seiner Zweckbestimmung
entsprechend verwendet
oder ihn nur teilweise
für eine nur in
Teilbereichen
eingesetzte
Haushaltshilfe einsetzt
oder ihn ganz
anderweitig verbraucht.
Wie sie den ihr
zustehenden
Schadensersatz einsetzt,
unterliegt ihrer
persönlichen
Entscheidung und hat auf
die Leistungspflicht des
Schädigers keinen
Einfluß (Vergleiche OLG
Celle, 1980-04-24, 5 U
204/77, VersR 1981,
357). Bei der Schätzung
der Höhe des
Ersatzanspruchs (ZPO
§ 287 Abs. 1) können die
Kosten, die die
Geschädigte an eine für
den gesamten Bereich
ihres Ausfalls im
Haushalt einzusetzende
Ersatzkraft zahlen müßte,
als Anhaltspunkt
genommen werden
(Vergleiche BGH,
1962-09-25, VI ZR
244/61, VersR 1962,
1107).
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Das Ausmaß der
konkreten Behinderung
einer Hausfrau bei der
Führung des Haushalts
kann unter Heranziehung
der Tabelle
Reichenbach/Vogel (VersR
1981, 812) geschätzt
werden.
2. Zur normativen
Bewertung des Schadens
infolge Behinderung in
der Haushaltsführung,
wenn eine Ersatzkraft
nur in Teilbereichen
eingesetzt wird.
Fundstelle
VersR 1982, 981-984
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
ZfSch 1982, 363-363
(red. Leitsatz und
Gründe)
Diese Entscheidung wird
zitiert von:
OLG Hamburg 1983-12-13
14 U 185/82 So auch
VersR 1982, 983-984,
Hofmann, Edgar
(Anmerkung)
Gericht: OLG Köln
Datum: 14. Januar
1981
Az: 16 U 63/80
NK: BGB § 823, BGB
§ 843, BGB § 847, BGB
§ 254, ZPO § 287
Titelzeile
(Schmerzensgeld und
Schadensersatzrente bei
Oberschenkelhalsbruch
mit
Behandlungskomplikationen)
Sonstiger
Orientierungssatz
1. DM 80000
Schmerzensgeld für
Oberschenkelhalsbruch
mit erheblichen
Behandlungskomplikationen
und schweren Dauerfolgen
unter Berücksichtigung
eines Mithaftungsanteils
von 30%.
2. DM 850 Monatsrente
für eine im
Unfallzeitpunkt 61 Jahre
alte Hausfrau, die zur
Führung eines
Zweipersonenrentnerhaushalts
auf eine Hilfskraft
angewiesen ist.
Fundstelle
VersR 1981, 690-690
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1981, 271-271
(red. Leitsatz 1)
Gericht: OLG
Frankfurt
Datum: 2. Juli 1980
Az: 7 U 21/80
NK: BGB § 845, BGB
§ 843 Abs. 1, BGB § 842
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen
entgangener Dienste bei
Verletzung einer
berufstätigen Ehefrau
und Mutter)
Sonstiger
Orientierungssatz
1. Der Anspruch wegen
entgangener Dienste
besteht auch dann, wenn
keine Aufwendungen für
Ersatzkräfte anfallen.
2. Der Anspruch steht
auch einer berufstätigen
Ehefrau und Mutter zu,
selbst wenn die
Minderung der
Erwerbsfähigkeit nur 20%
beträgt.
Fundstelle
ZfSch 1980, 263-263
(red. Leitsatz 1-2 und
Gründe)
VersR 1980, 1122-1123
(red. Leitsatz und
Gründe)
RuS. 1981, 17-17
(Gründe)
VersR 1981, 1083-1084
(red. Leitsatz und
Gründe)
weitere Fundstellen
VersR 1981, 388-388
(red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird
zitiert von:
OLG Köln 1990-01-31 13 U
166/89 Vergleiche
VersR 1981, 1083-1084,
Klimke, Manfred
(Anmerkung)
BGH 6. Zivilsenat,
25.09.1973, VI ZR 49/72,
Urteil
Gesetze:
§ 1542 RVO vom
17.02.1939, § 843 Abs 1
Alt 1 BGB vom 18.08.1896
Leitsatz
Übergang des
Schadensersatzanspruchs
der Ehefrau wegen
Beeinträchtigung ihrer
Hausarbeitsfähigkeit:
1. Ein
Schadensersatzanspruch
der Ehefrau wegen
Beeinträchtigung ihrer
Fähigkeit zur Hausarbeit
stellt, soweit sie damit
den gesetzlich
geschuldeten Beitrag zum
Familienunterhalt
leistet, einen nach RVO
§ 1542 übergangsfähigen
Erwerbsschaden (BGB
§ 843 Abs 1 Alternative
1) dar (teilweise
Abweichung BGH 1967-
12-19 VI ZR 62/66 =
VersR - 1968, 194).
Fundstellen
NJW 1974, 41-43
(Leitsatz 1 und Gründe)
VersR 1974, 162-164
(Leitsatz 1 und Gründe)
