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Rechtsprechung Haushaltsführungsschaden.

Rechtsprechung zum Problem der Haushaltsführungsschäden.

 

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2004, 12 U 22/04:    
Gesetze:
§ 823 Abs 1 BGB, § 843 Abs 1 BGB, § 3 PflVG, § 287 ZPO

Haushaltsführungsschaden bei Kfz-Unfall: Beeinträchtigung von 20%; Zeitaufwand für Hausarbeit und Kinderbetreuung; Mithilfe des Ehemanns

Orientierungssatz

1. Eine durch einen Unfall verursachte Beeinträchtigung von 20% in der Haushaltsführung ist nicht von vornherein stets durch Gewöhnung und Anpassung auszugleichen (Anschluss OLG Düsseldorf, 16. März 1987, 1 U 42/86, DAR 1988, 24 und OLG Oldenburg (Oldenburg), 28. Juli 1992, 5 U 32/92, VersR 1993, 1491; entgegen OLG Köln, 17. März 2000, 19 U 202/98).

2. Ein Zeitaufwand von sechs Stunden täglich für Hausarbeit im Engeren und Betreuung und Erziehung eines Kindes, was ebenfalls der berücksichtigungsfähigen Haushaltsführung zuzurechnen ist, ist nicht überhöht.

3. Es kann den Schädiger nicht entlasten, wenn der Ehemann der Geschädigten auf Grund des Unfalls in größerem Umfang im Haushalt mithilft, als er dies zuvor getan hat und ohne den Unfall weiter getan hätte. Insoweit kommt es nicht auf die familienrechtliche Verpflichtung, sondern allein auf die ohne den Unfall bestehen gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse an.

Fundstellen

VRS 108, 9-17 (2005) (red. Leitsatz und Gründe)

Vorinstanzen:  LG Berlin, 15. Dezember 2003, Az: 24 O 238/02

Diese Entscheidung zitiert

Entgegen OLG Köln vom 17. März 2000, Az: 19 U 202/98

Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat vom 28. Juli 1992, Az: 5 U 32/92

Anschluss OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat vom 16. März 1987, Az: 1 U 42/86

Gericht: OLG Nürnberg 6. Zivilsenat
Datum: 31. März 2000
Az: 6 U 3817/99
NK: BGB § 249, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 842, BGB § 843
Titelzeile
(Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden)
Leitsatz
Eine aufgrund eines Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente muß sich eine geschädigte Person in voller Höhe auf den Ersatzanspruch wegen unfallbedingter Einschränkung der Haushaltsführung anrechnen lassen, soweit der Haushalt für Familienmitglieder geführt wurde.
Es gibt keinen anrechnungsfreien Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Beeinträchtigung der eigenen Haushaltsführung.
Fundstelle
OLGR Nürnberg 2000, 288 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Weiden 14. September 1999 1 O 574/99

Gericht: OLG Köln 19. Zivilsenat
Datum: 17. März 2000
Az: 19 U 202/98
NK: BGB § 254 Abs. 2, BGB § 843 Abs. 1
Titelzeile
(Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden: Prognoserisiko für beruflichen Aufstieg; Kompensation der Behinderung im Haushalt durch Hilfsmittel und organisatorische Maßnahmen)
Orientierungssatz
1. Im Rahmen eines dem Verletzten gemäß BGB § 843 Abs. 1 zu ersetzenden Erwerbsschadens ist ein möglicher beruflicher Aufstieg nur zu berücksichtigen, soweit er überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beweislast für die mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende nachhaltige Erwerbsaussicht trägt hierbei der Verletzte.
2. Selbst bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen bewegen sich erfahrungsgemäß die Behinderungen in den Tätigkeitsbereichen Beschaffung/Einkaufen und Putzen im Bereich von allenfalls 10 - 20%. In diesem Rahmen ist es dem Verletzten zumutbar, und nach BGB § 254 auch geboten, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung aufzufangen.
Fundstelle
Schaden-Praxis 2000, 336-337 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Köln 19. Zivilsenat
Datum: 18. Februar 2000
Az: 19 U 87/99
NK: BGB § 252, BGB § 842, BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, ZPO § 287 Abs. 1
Titelzeile
(Schadensersatz bei Verletzung einer Hausfrau: Bemessung des Haushaltsführungsschadens; Angemessenes Schmerzensgeld für eine erstgradige offene komplette Zweietagenunterschenkelfraktur)
Orientierungssatz
1. Der Schaden durch die Verletzung einer Hausfrau bemißt sich danach, welcher Anteil der Arbeitszeit im Haushalt aufgrund der konkreten Behinderung der Hausfrau von einer Hilfskraft übernommen werden müßte. Wird die Behinderung bei der Haushaltsführung anhand von auf einzelne Haushaltstätigkeiten bezogene Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorzunehmen.
2. Hat der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall eine erstgradige offene komplette Zweietagenunterschenkelfraktur links mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur erlitten, ist bei einem äußerst schmerzhaften Unfallhergang und Dauerfolgen in Form von 5 entstellenden Narben ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM angemessen.
Fundstelle
VRS. 98, 403-407 (2000) (red. Leitsatz und Gründe)
OLGR Köln 2000, 274-275 (red. Leitsatz und Gründe)
VRS. 99, 18-19 (2000) (red. Leitsatz und Gründe)
Schaden-Praxis 2000, 306-307 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG München 20. Zivilsenat
Datum: 27. Oktober 1999
Az: 20 U 3476/99
NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843 Abs. 1
Titelzeile
(Haftung bei Verkehrsunfall: Zurechnung psychischer Folgeschäden)
Orientierungssatz
1. Bei der Zuordnung eines psychischen Krankheitsbildes zu einem Verkehrsunfall ist nicht auf die davongetragenen primären Körperverletzungen, sondern darauf abzustellen, ob der Unfall, wie er sich konkret abspielte, zu der anschließend aufgetretenen Symptomatik paßt.
2. Wird die Verletzte aufgrund der psychischen Folgeschäden in ihrer häuslichen Arbeitsleistung eingeschränkt, steht ihr eine Geldrente nach BGB § 843 Abs. 1 zu.
Fundstelle
OLGR München 2000, 91-92 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Landshut XX 73 O 3297/97

Gericht: OLG München 10. Zivilsenat
Datum: 9. April 1999
Az: 10 U 3601/98
NK: BGB § 249, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für länger anhaltende Schmerzen aufgrund degenerativer Vorschäden; Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten Ehefrau)
Orientierungssatz
1. Ein Verkehrsunfallschädiger hat auch dafür einzustehen, daß relativ geringfügige Unfallverletzungen zu länger anhaltenden Schmerzen aufgrund erheblicher degenerativer Vorschäden (hier: im Bereich der Brustwirbelsäule) führen. Sind erst ca 2 Jahre nach dem Unfall die noch zeitweise fortbestehenden Schmerzen (an der unteren Brustwirbelsäule) allein dem unfallunabhängigen Degenerationsprozeß anzulasten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 DM angemessen.
2. Im Rahmen der Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind für die Haushaltstätigkeit in einem 2-Personen-Haushalt 40 Stunden zu je 15 DM pro Woche nicht zu beanstanden, wenn die verletzte Ehefrau ein Haus mit einem 1.000 qm Grundstück zu versorgen hatte. Der Ersatzanspruch einer verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung richtet sich, unabhängig von der Frage, ob der Ehemann zur (weiteren) Mitarbeit verpflichtet gewesen wäre, allein danach, was sie ohne den Unfall geleistet hätte.
Fundstelle
DAR 1999, 407 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat
Datum: 23. Januar 1998
Az: 10 U 207/97
NK: BGB § 843, BGB § 847 Abs. 1, ZPO § 308, ZPO § 322 Abs. 1
Titelzeile
(Unzulässige zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldanspruchs; Haushaltsführungsschaden bei geringfügiger Behinderung)
Orientierungssatz
1. Es ist nicht möglich, den einheitlichen Schmerzensgeldanspruch nach Maßgabe seiner Bemessungsfaktoren (insbesondere nach einzelnen Beeinträchtigungen oder einzelnen Zeitabschnitten) aufzuspalten. Die Begrenzung des Schmerzensgeldanspruchs auf einen willkürlichen Zeitpunkt vor der letzten mündlichen Verhandlung ist unzulässig und daher unbeachtlich (so auch OLG Düsseldorf, 1995-07-03, 1 U 134/94, VersR 1996, 984; entgegen OLG Hamm, 1992-03-23, 6 U 291/91, OLG-Rp Hamm 1992, 391).
2. Ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden besteht nicht bei geringfügigen Beeinträchtigungen, die ein Verletzter durch Anpassung und Gewöhnung noch selber kompensiert. Bei einem Behinderungsgrad von unter 10% ist regelmäßig von einer derartigen Kompensationsmöglichkeit auszugehen (hier: Knieverletzung einer 37jährigen Verletzten mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 DM).
Fundstelle
OLGR Karlsruhe 1998, 213-215 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Karlsruhe XX 7 O 346/96

Gericht: OLG Hamm 3. Zivilsenat
Datum: 2. Juni 1997
Az: 3 U 232/96
NK: BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, ZPO § 287
Titelzeile
(Erstattungsfähigkeit von Kosten für verletzungsbedingten Ausfall einer Hausfrau für Kuraufenthalt und Begleitung des erblindeten Ehemannes; Schmerzensgeld bei Verletzungen an der Lendenwirbelsäule und Schädelhirntrauma)
Orientierungssatz
1. Bei einem verletzungsbedingten Ausfall einer halbtags berufstätigen Hausfrau ist ein Betrag von 1.500 DM pro Monat angemessen. Parkkosten während eines Kuraufenthaltes sind nur erstattungsfähigkeit, wenn am Wohnort solche Kosten nicht angefallen wären. Die Kosten, die durch die Begleitung des erblindeten Ehemannes bei der Kur entstehen, sind nicht erstattungsfähig, wenn er in der übrigen Zeit zu Hause durch eine Ersatzkraft versorgt wurde.
3. Ein Schmerzensgeld von 25.000 DM ist angemessen, wenn durch eine körperliche Mißhandlung die Geschädigte eine Frakturschädigung an den Lendenwirbelkörper und ein Schädelhirntrauma erfährt. Die Bewegungsbeschwerden und Belastungsbeschwerden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% sind mitberücksichtigt.
Fundstelle
OLGR Hamm 1997, 256-257 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Essen XX 4 O 423/95

BGH 6. Zivilsenat, 08.10.1996, VI ZR 247/95, Urteil

Gesetze: § 843 Abs 1 Alt 1 BGB, § 843 Abs 1 Alt 2 BGB, § 53 SGB 5, §§ 53ff SGB 5, § 116 SGB 10, § 4 SGB 11, § 36 SGB 11

Schadensersatzrentenanspruch wegen Haushaltsführungsschaden: Sachliche Kongruenz von Leistungen häuslicher Pflegehilfe aus der gesetzlichen Kranken- bzw sozialen Pflegeversicherung

Leitsatz

Leistungen nach SGB V §§ 53ff (SGB 5) aF und SGB XI § 36 (SGB 11) sind nur dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse kongruent.

Orientierungssatz

Bei dem unfallbedingten (Teil-) Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ist zu unterscheiden, inwieweit die Haushaltstätigkeit des Verletzten seinen Beitrag zum Familienunterhalt gebildet bzw. der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse gedient hat. Je nachdem stellt sich der (teilweise) Ausfall seiner Tätigkeit als Erwerbsschaden iSv BGB § 843 Abs 1 Alt 1 oder als zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse iSv BGB § 843 Abs 1 Alt 2 gehörend dar. Diese Unterscheidung ist von praktischer Bedeutung unter anderem für die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungen eines Leistungsträgers zum Anspruchsverlust des Verletzten führen.

Fundstellen

VersR 1996, 1565-1566 (Leitsatz und Gründe)

NJW 1997, 256-257 (Leitsatz und Gründe)

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Haushaltsführungskosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erlitt am 31. März 1991 bei einem Brandunglück schwere Verletzungen. Nach einem rechtskräftigen Grundurteil und Teilendurteil vom 12. August 1992 muß der Beklagte gemäß §§ 823 ff. BGB für die aus diesem Unglück herrührenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aufkommen.

Im Höheverfahren hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer angemessenen Schmerzensgeldrente erstrebt. Außerdem hat sie, weil sie wegen ihrer Verletzungen weitgehend auf Hilfestellung bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen angewiesen ist, die Erstattung von Haushaltsführungskosten in Höhe von monatlich 1.500 DM ab März 1992 begehrt. Ferner hat sie wegen der durch den Brand entstandenen Sachschäden sowie der Besuchskosten ihres Ehemannes und der Haushaltsführungskosten während ihres Krankenhausaufenthalts die Zahlung eines im einzelnen bezifferten weiteren Betrages von 17.700 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000 DM (abzüglich eines zwischenzeitlich gezahlten Betrages von 150.000 DM) sowie einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM verurteilt, außerdem hat es den Anträgen der Klägerin auf Verurteilung zur Erstattung der geltend gemachten Haushaltsführungskosten in Höhe von monatlich 1.500 DM und Zahlung des Betrages von 17.700 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auf 180.000 DM (abzüglich gezahlter 150.000 DM) reduziert, einen Anspruch auf Schmerzensgeldrente verneint und Ersatz von Haushaltsführungskosten nur in Höhe von monatlich 400 DM für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. März 1995 zugesprochen; die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des auf 17.700 DM bezifferten Betrages hat das Oberlandesgericht aufrechterhalten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs und des Anspruchs auf Erstattung der Haushaltsführungskosten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Schmerzensgeld wendet.

EntscheidungsGründe:

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Haushaltsführungskosten, der im Revisionsrechtszug nunmehr allein noch im Streit ist, beschränkt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auf monatlich 800 DM. Neben der Hilfe, die ihr durch ihren Ehemann und ihren noch im elterlichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn zuteil werde, benötige die Klägerin zur Haushaltsführung zweimal pro Woche für fünf bis sechs Stunden eine Haushaltshilfe. Vor diesem Hintergrund sei ein Betrag von 800 DM monatlich angemessen. Auf diesen Betrag seien die Zahlungen anzurechnen, die seit Dezember 1991 durch die Bundesknappschaft geleistet worden seien; insoweit sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 116 SGB X auf die Bundesknappschaft übergegangen. In der Zeit vom 3. Dezember 1991 bis zum 28. Februar 1994 seien Einzelleistungen des Diakonischen Werkes abgerechnet und monatlich bis zu 750 DM gezahlt worden. Das Berufungsgericht schätzt die Ersatzleistungen der Bundesknappschaft auf monatlich 400 DM, so daß sich der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Haushaltsführungskosten für den genannten Zeitraum auf monatlich 400 DM verringere. Das gelte auch für die Zeit vom 1. März 1994 bis zum 31. März 1995; während dieses Zeitraumes habe die Bundesknappschaft ausweislich einer Mitteilung monatlich 400 DM an die Klägerin gezahlt. Da ab April 1995 ein Pflegegeld gemäß der Pflegestufe II in Höhe von 800 DM monatlich an die Klägerin gezahlt werde, entfalle ihr Anspruch auf Erstattung der Haushaltsführungskosten seit diesem Zeitpunkt ganz.

II.

Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand.

1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Hilfeleistungen berücksichtigt, die der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn im Haushalt erbringen.

In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin. Dabei ist zu unterscheiden: Soweit die Haushaltstätigkeit der Klägerin ihr Beitrag zum Familienunterhalt gewesen ist, stellt sich ihre Verletzung als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB dar. Soweit die Haushaltstätigkeit der Klägerin der Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse gedient hat, gehört der teilweise Ausfall dieser Tätigkeit zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72- NJW 1974, 41, 42 = VersR 1974, 162, 163; vgl. ferner Wussow/Dressler, UHR, 14. Aufl., TZ 1611 m. w. N.). Zwar ist in dem einen wie dem anderen Fall der Schaden der Klägerin meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müßte (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 - NJW 1989, 2539). Diese Unterscheidung, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat, ist aber von praktischer Bedeutung u. a. für die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungen eines Leistungsträgers für die Klägerin zu einem Anspruchsverlust führen (vgl. hierzu nachfolgend unter 2. und 3.).

Für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts kommt es auf den konkreten Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft an, soweit er durch den Brandunfall entfallen ist und weiterhin entfällt. Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde. Eine Mitarbeitspflicht ihrer Familienangehörigen oder eine tatsächliche Mitarbeit im Haushalt, die ihr Ehemann und ihr Sohn ohne den Unfall nicht leisten würden, vermag sich daher schon aus Rechtsgründen auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens nicht auszuwirken (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016 = NJW 1974, 1651, 1652; vgl. ferner Wussow/Dressler, aaO. Rdn. 1613). Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt unbestritten vorgetragen, daß sie den Haushalt allein geführt hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß sich hieran ohne den Unfall etwas geändert hätte.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es der Auffassung ist, daß sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens um die Beträge verringere, die die Bundesknappschaft seit Dezember 1991 geleistet hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, um welche Leistungen es sich hier handelt. Geht es, wofür manches spricht, um häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F., dann tritt hierdurch nur eine Verringerung des Anspruchs der Klägerin wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ein, während ihr Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hiervon unberührt bleibt. Dies deshalb, weil die sachliche Kongruenz, die der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 116 SGB X voraussetzt, nur zwischen der häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F. und dem Anspruch der Klägerin wegen vermehrter Bedürfnisse besteht; zum Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens besteht die sachliche Kongruenz nicht (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., S. 1195; Küppersbusch, NJW-Schriften 5, 6. Aufl., Rdn. 459; Wussow/Schloen, UHR, 14. Aufl., TZ 2428). Dies bedeutet, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, das undifferenziert den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Haushaltsführungskosten um die Zahlungen der Bundesknappschaft kürzt, keinen Bestand haben kann. Vielmehr bedarf es der Feststellung, in welchem Umfang der Klägerin wegen eines Erwerbsschadens einerseits und wegen vermehrter Bedürfnisse andererseits gegen den Beklagten Ansprüche zustehen. Nur auf den letzteren Anspruch kann sich, wie gesagt, eine häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F. auswirken. Im übrigen ist, soweit es um den Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin nach § 116 SGB X geht, kein Raum für eine Schadensschätzung, vielmehr bedarf es hierfür der exakten Feststellung der geleisteten Zahlungen.

3. Ähnlich verhält es sich mit dem Pflegegeld gemäß der Pflegestufe II, das die Klägerin in Höhe von monatlich 800 DM ab April 1995 erhält. Diese Leistung hat das Berufungsgericht gleichfalls undifferenziert auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Haushaltsführungskosten angerechnet, während eine sachliche Kongruenz, die gemäß § 116 SGB X zum Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger und damit zum Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin führt, nur zum Anspruch auf Ersatz wegen vermehrter Bedürfnisse besteht (vgl. KassKomm-Kater, § 116 SGB X Rdn. 115; Küppersbusch, aaO. Rdn. 517). Nach dem Normzweck (§ 4 i.V.m. § 36 SGB XI) sind die Leistungen, die der Pflegebedürftige ohne den verletzungsbedingten Ausfall für seine Familienangehörigen erbracht hätte, nicht abgedeckt.

Gericht: OLG Hamm 32. Zivilsenat
Datum: 5. Juli 1995
Az: 32 U 3/95
NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Schmerzensgeldanspruch und ersatzfähiger Haushaltsschaden für eine bei einem Verkehrsunfall am linken Arm verletzte Rechtshänderin)
Leitsatz
Zur Höhe von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden bei der Verletzung des linken Armes einer Rechtshänderin.
Orientierungssatz
1. Hat eine rechtshändige Frau bei einem Verkehrsunfall (hier: Kollision eines Radfahrers mit der Fußgängerin) neben Prellungen und oberflächlichen Schürfwunden einen Speichenköpfchen-Trümmerbruch des linken Armes erlitten, der einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt mit Operation und anschließend drei Monate intensiver und schmerzhafter Krankengymnastik erforderlich machte, und ist die Beweglichkeit des linken Armes, an dem sie zumindest zeitweise eine Lederwalkhülse tragen muß(te), in der Beugung und Streckung auf Dauer eingeschränkt, was zu gewissen Behinderungen bei der Hausarbeit und in der Freizeit führt, aber - weil die Verletzte Rechtshänderin ist - nicht zu einer gänzlichen Umstellung der Lebensführung führt, ist jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 10.000 DM zuzuerkennen.
2. Hat die Verletzte bereits vor dem Unfall für schwere Hausarbeit eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann ihr in Ansehung der lediglich geringfügigen Dauerbehinderung nach dem Unfall, die sie nur an schwerer Tätigkeit, nicht aber an Kontroll- und Überwachungsaufgaben hindert und insbesondere nicht an der Kinderbetreuung und -erziehung, auch in Ansehung des Umstandes, daß die Verletzte nach dem Unfall noch eine weitere Haushaltshilfe beschäftigt, als Haushaltsführungsschaden (nach Abschluß der krankengymnastischen Maßnahmen) jedenfalls keine höhere monatliche Rente als bereits die bereits freiwillig gezahlte Rente in Höhe von 532,53 DM zugebilligt werden.
Für die Zeit vom Unfalltag, dem 16.4.1994 bis zum 30.6.1993 kann die Verletzte keinen höheren Haushaltsführungsschaden als den - ebenfalls freiwillig bereits gezahlten - Betrag von 14.728,53 DM (mithin über 1.000 DM im Monat) beanspruchen.
Fundstelle
OLGR Hamm 1995, 198-199 (Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1995, 369-370 (Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Münster XX 11 O 341/94

Gericht: OLG Celle 9. Zivilsenat
Datum: 17. November 1994
Az: 9 U 91/93
NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Verkehrssicherungspflichten des Bauunternehmers für eine Baustelle; Haftung bei Treppensturz einer Hausbewohnerin unter Berücksichtigung von Mitverschulden; Schmerzensgeld für eine Schädelverletzung mit Dauerfolgen und Anspruch auf Schmerzensgeldrente; Berechnung des Haushaltsführungsausfallschadens)
Orientierungssatz
1. Ein Bauunternehmer, der auf einem privaten Bauvorhaben tätig ist, ist für die Absicherung der Baustelle zuständig, und zwar unabhängig davon, ob ein verantwortlicher Bauleiter bestellt ist oder nicht.
2. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers läßt sich aus den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften ableiten. Der Bauunternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflichten für ein Treppenloch, wenn die von ihm vorgenommene Absicherung der Absturzkante vom Fußboden im ersten Obergeschoß zum Treppenloch hin nach Maßgabe der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften unzureichend sind.
3. Stürzt eine Hausbewohnerin in das Treppenloch, haftet der Bauunternehmer für den eingetretenen Körperschaden allerdings nur zur Hälfte, da sich die Verletzte, für die die Gefahr offensichtlich war, ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall zurechnen lassen muß.
4. Eine im Unfallzeitpunkt fast 57 Jahre alte Frau, die bei dem Treppensturz eine klaffende Schädelverletzung, Rippenfrakturen an der zweiten bis achten Rippe rechts mit Lungenstauchung und einen offenen Bruch des linken Daumens erleidet, bei der es infolge der Schädelverletzung zu eine Bluterguß und einem Hirnödem kommt, die über zwei Monate stationär behandelt werden und sich anschließend einer dreimonatigen Kur unterziehen muß, und die als Dauerfolgen des Unfalls Störungen der Spräche, des Gleichgewichts, der Orientierung, des Geschmacks, der Konzentration sowie Erinnerungsschwächen, starke Ermüdbarkeit und Krampfanfälle hinnehmen muß, hat in Ansehung des hälftigen Mitverschuldens einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von (nur) 40.000 DM.
4. Neben diesem - in Anbetracht der Verletzungen, des langen Krankenhausaufenthaltes und der Dauerfolgen - wegen der erforderlichen Haftungsteilung relativ geringen Schmerzensgeldbetrag ist für die Aufteilung dieser Summe in Kapitalbetrag und Schmerzensgeldrente kein Raum mehr. Dies hätte vorliegend allenfalls zu monatlichen Rentenbeträgen von unter 100 DM geführt, denen eine echte Ausgleichsfunktion für Schmerzen und verminderte Lebensfreude nicht mehr zugekommen wäre.
5. Der geschädigten Hausfrau steht indes eine Haushaltsführungsausfallrente in Höhe von monatlich 396 DM zu. Diesen Betrag schätzt das erkennende Gericht ausgehend von einem statistischen Mittelbedarf bei einem (hier vorhandenen) 2-Personen-Haushalt von 33,9 Wochenstunden und dem bedarf für eine - fiktive - Hilfskraft für werktäglich 3 Stunden für die Arbeiten, die die Geschädigte unfallbedingt nicht mehr im Haushalt ausführen kann. Dies ergibt einen Monatsbedarf von 66 Stunden.
Fundstelle
OLGR Celle 1995, 7-9 (red. Leitsatz und Gründe)
IBR 1995, 158 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
IBR 1995, 158, Reineke, Peter (Anmerkung)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Stade XX 4 O 368/92

Gericht: OLG München 24. Zivilsenat
Datum: 10. November 1994
Az: 24 U 187/94
NK: BGB § 842, BGB § 843 Abs. 1, ZPO § 287
Titelzeile
(Höhe des Haushaltsführungsschadens nach Unfall)
Orientierungssatz
1. Die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bei 80% liegen, wenn eine Hausfrau, die bei einem Verkehrsunfall ein sog HWS-Syndrom mit Segmentblockierung erlitten hat, wochenlang bettlägerig ist und zwölf Wochen bei Tag und Nacht die "Schanzsche Krawatte" tragen muß.
2. Hat eine Hausfrau einen Haushalt mit drei Kindern im Alter von bis zu fünf Jahren zu versorgen, wobei sie nur an sechs Tagen im Monat in den Abendstunden nebenberuflich tätig ist und der Ehemann ganztägig berufstätig ist, so ist für die Haushaltsführung (in einem Haus mit sieben Räumen und mit Garten) ein durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von 60 Stunden anzunehmen.
3. Bei einem Durchschnittsschadensfall ist es nicht geboten, im Rahmen der Schadensschätzung nach ZPO § 287 umfangreiche und möglicherweise kostspielige Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Haushalt anzustellen.
Fundstelle
OLGR München 1995, 63-64 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Augsburg XX 1 O 791/93

Gericht: OLG Hamm 6. Zivilsenat
Datum: 21. Februar 1994
Az: 6 U 225/92
NK: BGB § 254 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 833, BGB § 834, BGB § 843, BGB § 847, ZuSEG § 9 Abs. 3
Titelzeile
(Haftung bei Körperverletzung anläßlich einer Hundebeißerei; ersatzfähige Fahrtkosten für Krankenbesuche beim Verletzten; Vorteilsausgleich während eines Krankenhausaufenthalts; zeitliche Beschränkung eines Haushaltsführungsschadens)
Orientierungssatz
1. Wenn der Halter eines Dackels während eines Angriffs eines Rottweilers auf seinen Hund, von dem Rottweiler angesprungen und umgerissen wird, so haften ihm sowohl der Hundehalter als auch der Hundeführer auf Schadenersatz, denn der Hundeführer muß jederzeit in der Lage sein, den Hund soweit von Dritten fernzuhalten, daß er diese nicht gefährden kann.
2. Der Halter des Dackels muß sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes nicht haftungsmindernd zurechnen lassen. Die Tiergefahr des Dackels tritt bei einem Angriff durch den Rottweiler vollständig zurück, auch wenn der Dackel den Rottweiler erst durch sein Gebell auf sich aufmerksam gemacht hat.
3. Zum ersatzfähigen Schaden zählen die Fahrtkosten, die von Angehörigen des Verletzten für Besuchsfahrt während eines Krankenhausaufenthalts aufgewendet haben. Diese Fahrtkosten sind in Anlehnung an ZSEG § 9 Abs. 3 (juris: ZuSEG) mit 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer zu bemessen.
4. Für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes hat sich der Verletzte allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Verpflegungskosten anrechnen zu lassen. Diese Ersparnis wird mit 10 DM pro Tag angemessen berücksichtigt.
5. Soweit dem Verletzten eine Geldrente wegen seiner Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung zusteht, ist diese Geldrente bis zum 75. Lebensjahr zu begrenzen, da mit Vollendung des 75. Lebensjahres allgemein das Ende der eigenen Haushaltsführung anzunehmen ist.
Fundstelle
OLGR Hamm 1995, 93-94 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 1995, 599-600 (Leitsatz und Gründe)
Jagdrechtliche Entscheidungen XI Nr 94 (red. Leitsatz und Gründe)
SchsZtg 1995, 184-185 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZAP EN-Nr 553/95 (red. Leitsatz)
RuS. 1995, 340 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Arnsberg XX 2 O 50/90

Gericht: OLG Hamm 3. Zivilsenat
Datum: 1. Dezember 1993
Az: 3 U 24/93
NK: BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843, BGB § 847, ZPO § 287
Titelzeile
(Arzthaftung: Ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos einer Osteomyelitis nach einer Osteosynthese; Schmerzensgeldanspruch einer dauergeschädigten Patientin und ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden)
Orientierungssatz
1. Eine Patientin, bei der nach einem Schienbeintrümmerbruch eine Osteosynthese durchgeführt werden soll, hat nicht wirksam in die Operation eingewilligt, wenn sie nicht über das Operationsrisiko einer Osteomyelitis aufgeklärt worden ist. Der operierende Arzt kann sich von dem Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung nicht damit entlasten, daß es bei den von ihm durchgeführten Osteosynthesen ein Infektionsrisiko praktisch nicht gebe, weil bei insgesamt etwa 1.000 derartigen Operationen lediglich vier oder fünf Infektionsfälle aufgetreten seien, denn auch über seltene Risiken ist aufzuklären, wenn sie - wie hier - im Fall ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch sind.
2. Kommt es nach einer Osteosynthese eines Schienbeintrümmerbruchs bei einer 36-jährigen Hausfrau zu Ödembildung und Wundbrand- und Knochennekrosen, die über die Dauer von insgesamt etwa 25 Monate mehrere Nachoperationen, bei denen unter anderem ohne durchgreifenden Erfolg ein Spongiosaplastik anstelle des Osteosynthesematerials eingesetzt wurde, sowie sonstige stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen erforderlich machen und bestehen letztlich eine chronische, fistelnde Osteomyelitis des linken peripheren Schienbeinendes mit nicht geschlossenem Weichteildefekt, ausgedehnte Narbenbildungen im linken Unterschenkel sowie eine posttraumatische, postinfektiöse Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit kontraktem Spitzfuß und dadurch gestörtem, hinkendem Gangbild der Patientin, ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000 DM gerechtfertigt. Maßgeblich für die Höhe ist dabei auch der Umstand, daß nach derzeitigem Kenntnisstand mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen ist, wenn sich die Patientin nicht zu einer weiteren Operation (Transplantation eines Muskelstranges aus dem Rücken) durchringen kann, die mit zusätzlichen Risiken verbunden ist, deren Erfolg aber letztlich auch unsicher ist.
3. Daneben ist der Patientin der Schaden zu ersetzen, der durch ein Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt entstanden ist. Dieser Schaden wird gemäß ZPO § 287 auf 50.000 DM (25 Monate zu je 2.000 DM) geschätzt.
Fundstelle
VersR 1995, 47-49 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Koblenz 5. Zivilsenat
Datum: 7. Oktober 1993
Az: 5 W 521/93
NK: BGB § 208, BGB § 843
Titelzeile
(Verjährungsunterbrechung für Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfall für laufende Leistung auf Einzelansprüche)
Leitsatz
Wird einem Unfallopfer ein Bein amputiert und leistet der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners immer wieder Zahlungen auf den unfallbedingten Kleider- und Wäscheschaden (vermehrte Bedürfnisse), so wird durch dieses regelmäßige Anerkenntnis auch die Verjährung eines etwaigen Schadens für entgangene Haushaltführung und Gartenarbeit unterbrochen (Anschluß BGH, 1967-10-03, VI ZR 7/66, VersR 1967, 1182 und BGH, 1985-10-29, VI ZR 56/84, NJW-RR 1986, 324 - Leistung auf Einzelansprüche).
Fundstelle
OLGZ 1994, 539-541 (Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 1994, 1049-1050 (Leitsatz und Gründe)
VRS. 87, 81-83 (1994) (red. Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1994, 320-321 (red. Leitsatz und Gründe)
VersR 1994, 1438 (red. Leitsatz und Gründe)
Schaden-Praxis 1994, 180-181 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
RuS. 1994, 297 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Trier 2. März 1993 11 O 217/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. März 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt (weiteren) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.04.1955. Unfallbedingt mußte ihm damals der linke Unterschenkel amputiert werden.
Gemäß rechtskräftigem Teil- und Grundurteil des Landgerichts Trier vom 02.07.1957 steht fest, daß die Beklagten als Erben des anderen Unfallbeteiligten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden in Höhe von 7/10 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Dementsprechend zahlte die hinter den Beklagten stehende Versicherung regelmäßig jährlich auf unfallbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleiß; zuletzt in 1990 DM 487,20 und in 1991 DM 504,--.
Im April 1991 fanden Verhandlungen wegen weiterer Schadensersatzansprüche des Klägers statt. Die Versicherung der Beklagten zahlte daraufhin DM 3.000,-- Schmerzensgeld und DM 127,-- für Fahrtkosten (Schreiben vom 06.05.1991, Bl. 78 GA). Auf weitere für entgangene Haushaltsführung und Gartenarbeit geltend gemachte Ansprüche zahlte die Versicherung für den Zeitraum 4/87 bis 7/91 insgesamt DM 22.688,-- und vertrat im übrigen die Auffassung, daß solche Ansprüche für den vor April 1987 liegenden Zeitraum verjährt seien (Schreiben vom 25.07.1991, Bl. 14 - 17 GA).
Die Parteien einigten sich sodann, diese zwischen ihnen streitige Frage der Verjährung gerichtlich klären zu lassen, und zwar zunächst betr. einen Teilbetrag von DM 6.677,50 für den Zeitraum vom 01.01.1986 bis zum 31.03.1987.
Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 6.677,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
Das Landgericht hat der Klage entsprochen und ausgeführt, infolge der regelmäßigen Zahlungen der Versicherung sei jeweils die Verjährung durch Anerkenntnis unterbrochen worden.
Hiergegen wendet sich die Berufung, mit der im wesentlichen ausgeführt wird, das Landgericht habe verkannt, daß der Sachverhalt in den zum Vergleich herangezogenen, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen anders gelagert gewesen sei. Bisher sei lediglich darüber entschieden, daß mehrere Schadenspositionen durch Zahlungen anerkannt worden seien, hier sei es jedoch immer nur um eine Position (Kleiderschaden) gegangen. Vorsorglich werde daher um Zulassung der Revision gebeten. Im übrigen sei der Tatbestand der Verwirkung gegeben, weil erst mehr als 34 Jahre nach Erlaß des Grund- und Teilurteils neue, bisher nie erhobene Ansprüche geltend gemacht worden seien.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der regelmäßigen Zahlungen auf den Kleiderschaden sei die Verjährung immer wieder durch Anerkenntnis unterbrochen worden. Aufgrund des Lebenssachverhaltes -einem 20-jährigen wurde ein Bein amputiert, die Schadensersatzverpflichtung stand dem Grunde nach fest- habe die Versicherung damit rechnen müssen, daß selbst Jahrzehnte später noch Ansprüche geltend gemacht werden würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 49 - 53 d. A.), die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.09.1993 (Bl. 87 - 89 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß der nach Grund und Höhe unstreitige (Teil-) Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.03.1987 für entgangene Haushaltsführung und Gartenarbeit nicht verjährt ist. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der gegebene Sachverhalt -soweit für die Entscheidung erheblich tatsächlich und rechtlich den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen gleichgelagert ist (BGH in VersR 1967, 1182 und in NJW-RR 1986, 324).
Richtig ist der Ausgangspunkt der Berufung, wonach der geltend gemachte Anspruch verjährt wäre, wenn nicht die Verjährung zwischenzeitlich durch die jährlichen Zahlungen unterbrochen worden wäre.
Nach dem Grund- und Teilurteil von 1957 waren die Beklagten zu 7/10 verpflichtet, alle Ansprüche zu ersetzen, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen. Die titulierten Ansprüche verjährten nach dem Ablauf von 30 Jahren (1987), wenn und soweit nicht eine Unterbrechung durch Zahlung und ein damit verbundenes Anerkenntnis stattgefunden hat.
Die Schadensersatzansprüche für entgangene Haushaltsführung und Gartenarbeit wurden erstmals im April 1991 geltend gemacht. Für diese (regelmäßig wiederkehrenden) Einzelansprüche galt (separat) sogar die kürzere Verjährungsfrist von 4 Jahren (§ 218 Abs. 2 in Verbindung mit § 197 BGB). Deshalb hat die Versicherung der Beklagten für den Zeitraum von April 1987 bis 1991 Ersatz geleistet und die Auffassung vertreten, für den vorangegangenen Zeitraum seien Ansprüche verjährt.
Entscheidend kommt es also darauf an, ob die regelmäßige jährliche Zahlung auf den Kleidermehrbedarf im Sinne eines Anerkenntnisses auch verjährungsunterbrechende Wirkung für den nunmehr im April 1991 geltend gemachten Anspruch aus entgangener Haushaltsführung und Gartenarbeit hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten auf Ersatz später eingetretener Schäden so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die gemäß § 208 BGB dessen, aber auch die Verjährung der Einzelansprüche unterbrochen wird. Über dem Einzelanspruch steht der Gesamtanspruch, aus dem der Einzelanspruch resultiert. Die fortlaufende und einschränkungslose Zahlung auf Folgeschäden unterbricht daher jeweils die Verjährung des Gesamtanspruchs (BGB VersR 1967, 1182, 1183). Dieses den Ersatz des Schadens insgesamt umfaßende Anerkenntnis liegt regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten wie z.B. Erwerbsschaden, Mehrbedarf und Heilungskosten zusammensetzt. Der Schädiger erweckt damit bei dem Geschädigten nämlich grundsätzlich das Vertrauen, dieser werde auch auf andere Schadensgruppen leisten, wenn sie denn geltend gemacht würden (BGH in NJW-RR 1986).
Diese rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofes, die der Senat teilt, treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Entgegen der Berufung kann es nicht darauf ankommen, ob der Schädiger auf mehrere Positionen in der Vergangenheit leistete, oder aber immer nur auf eine bestimmte Position regelmäßig zahlte. Entscheidend ist vielmehr der Gesichtspunkt, daß der Geschädigte infolge der regelmäßigen und einschränkungslosen Zahlung darauf vertrauen darf, daß sämtliche Schadenspositionen auch künftig ausgeglichen werden. Dieses Vertrauen kann der Schädiger nur dadurch entkräften, daß er das Anerkenntnis der Ersatzpflicht für und auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens eindeutig beschränkt (BGH in NJW-RR 1986, 324, 325).
Vorliegend kommt noch hinzu, daß es generell um den Ausgleich des dem Klägers entstandenen Personenschadens geht. Der 1991 erstmals geltend gemachte Schaden für entgangene Haushaltsführung und Gartenarbeit ist nur ein Teilaspekt des gemäß § 843 BGB dem Kläger zustehenden Anspruches auf Ersatz der Schäden, die infolge der Vermehrung der Bedürfnisse entstehen. Der in der Vergangenheit geltend gemachte und von der Versicherung regelmäßig beglichene Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Kleider- und Wäschemehrverschleisses gehört daher sogar derselben Schadensgruppe an. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Beklagten ihr Anerkenntnis durch Zahlung auf diesen eigentlich nicht abgrenzbaren Teilaspekt des einheitlichen Anspruchs auf Erstattung der vermehrten Bedürfnisse hätten beschränken können. Jedenfalls hätte eine derartige Beschränkung eindeutig bei der Zahlung zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Nach alledem ist der geltend gemachte Ersatzanspruch auf entgangene Haushaltsführung und Gartenarbeit nicht verjährt.
Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung greift nicht:
Zwar ist es zutreffend, daß Verwirkung eines Anspruches auch schon vor dessen Verjährung eintreten kann. Jedoch kommt eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen würde (BGH in ZFS. 1992, 152, 153).
Hier fehlt es sowohl an dem Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. Einen Teil des Schadens auf Ersatz der Vermehrung der Bedürfnisse (§ 843 BGB) hat der Kläger ständig und regelmäßig geltend gemacht, dementsprechend hat die Beklagte gezahlt. Schon von daher konnte die Beklagte sich nicht darauf einrichten, weitere aus § 843 BGB resultierende Ansprüche würden nicht geltend gemacht. Im übrigen ist zu bedenken, daß der Kläger im Verletzungszeitpunkt 20 Jahre alt war. Auch deshalb mußte sich die Beklagte darauf einrichten, daß unter Umständen nach Ablauf der Frist von 30 Jahren noch Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden auf sie zukommen würden, zumal sie die bisher eingetretenen Folgeschäden laufend erfüllt hatte (BGH VersR 1967, 1182, 1183).
Nach alledem hat das Landgericht richtig entschieden; die Berufung ist zurückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, da seine Rechtsauffassung den Grundsätzen der zitierten und angewandten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: DM 6.677,50.

Gericht: OLG Celle 14. Zivilsenat
Datum: 26. August 1993
Az: 14 U 106/92
NK: BGB § 842, BGB § 843, ZPO § 286, ZPO § 287
Titelzeile
(Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden bei einem Einpersonenhaushalt eines Rentners)
Orientierungssatz
Hat ein alleinlebender 76-jähriger Rentner, der bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Syndrom mit Schädelprellung und Schulterversteifung des rechten Schultergelenkes davongetragen hat, aufgrund dessen er 6 Monate lang in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, ein Hausgrundstück mit einer Grundfläche von 948 qm und einer - reinen - Wohnfläche von 156 qm zu versorgen, so besteht auch unter Berücksichtigung seiner unfallunabhängigen und seiner altersbedingten Einschränkung (hier: Bewegungseinschränkung auch infolge einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule), Tätigkeiten im Haushalt auszuführen, ein Wochenbedarf von 13 Stunden für den Einsatz einer Haushaltshilfe.
Fundstelle
Schaden-Praxis 1994, 78-79 (red. Leitsatz und Gründe)

OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat
Datum: 28. Juli 1992
Az: 5 U 32/92
NK: BGB § 843 Abs. 1 Alt 1, BGB § 843 Abs. 1 Alt 2
Titelzeile
(Materieller Schaden bei Körperverletzung: Erwerbsschadensrente nach teilweisem Verlust der Fähigkeit zur Verrichtung von Haushaltstätigkeit)
Leitsatz
1. Zur Erwerbsschadensrente nach teilweisem Verlust der Fähigkeit, Haushaltsaufgaben zu verrichten.
2. Eine Behinderung von max 10% bei haushaltsspezifischen Tätigkeiten kann bei der Schadensberechnung wegen gegebener Kompensationsmöglichkeiten außer Ansatz bleiben.
3. Ist die Leistungsfunktion für den Haushalt nicht beeinträchtigt, kann ein nach BAT X zu entlohnender Ersatz ausreichen, um den Ausfall im Haushalt auszugleichen.
4. Auf die familienrechtliche Verpflichtung zur Haushaltstätigkeit kommt es bei der Rentenbemessung gem BGB § 843 nicht an.
Fundstelle
RuS. 1993, 101-102 (red. Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1993, 154 (Gründe)
VersR 1993, 1491-1492 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Osnabrück 17. Februar 1992 4 O 407/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der vom Beklagten durchgeführten konservativen Behandlung ihres am 14.02.1986 erlittenen Unterarmbruchs geltend. Nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.1990 - 5 U 74/89 - schuldet der Beklagte der Klägerin wegen unterlassener Aufklärung über die Behandlungsalternative einer operativen Osteosynthese ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- DM und den Ersatz sämtlicher behandlungsbedingter materieller Schäden.
Die Parteien streiten nunmehr über die von der Klägerin zu beanspruchende Schadensersatzrente wegen Verminderung ihrer häuslichen Erwerbsfähigkeit, die sie wie folgt berechnet hat:
Nach der Entfernung des Gipsverbandes am 16.05.1986 sei sie infolge eingetretener Heilungsverzögerungen bis Ende Februar 1987 voll hausarbeitsunfähig gewesen und anschließend wegen der verbliebenen Gebrauchsbeeinträchtigungen des Armes auf Dauer zu 1/3. Bei operativer Versorgung der Armfraktur wäre sie nach dem Unfall zunächst lediglich für zwei Monate ausgefallen; hinzukomme ein Monat für die nach einem Jahr erforderliche operative Entfernung der Platten.
Für den Haushalt mit ihren beiden Söhnen, geboren 1971 und 1975, ihrem Ehemann und ihrer im April 1987 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Tante hat sie - im einzelnen nach der Tätigkeit und den tatsächlichen Gegebenheiten des Haushaltes aufgeschlüsselt - insgesamt 63 Arbeitsstunden pro Woche angegeben, wobei bereits eine Mitarbeit des ältesten Sohnes von fünf Stunden pro Woche eingerechnet ist. Eine Haushaltsunterstützung ihres Ehemannes sei wegen der durch seinen Beruf als Fernfahrer bedingten oft tagelangen Abwesenheit ebensowenig möglich gewesen wie - aus Altersgründen - eine Mithilfe der Tante; für deren Versorgung habe sie vielmehr sieben Wochenstunden aufwenden müssen. Diese Hausarbeiten habe sie auch neben der Vollerwerbsstelle bei der Fa. L M arbeitstäglich von 6.00 bis 14.00 Uhr, die sie unstreitig noch von Mai bis Mitte Juli 1986 ausgeübt hat, verrichtet.
Auf dieser Grundlage sei ihr für die Zeit vom 14.04.1986 bis 28.02.1987 (10 1/2 Monate) nach dem monatlichen Nettoverdienst einer in BAT VII eingruppierten Hauswirtschafterin mit 63 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 2.591,12 DM ein Haushaltshilfeschaden von 27.206,76 DM und für die Zeit danach bis zum September 1990 für 41 Monate nach dem monatlichen Nettoverdienst einer in BAT X eingruppierten Zugehfrau mit 11 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 550,14 DM ein Haushaltshilfeschaden von 22.555,74 DM zu ersetzen.
Hinzuzurechnen sei ein Erwerbsschaden für die Zeit von März bis September 1990, da sie wegen ihrer Armverletzung die Umschulung zur Köchin habe abbrechen müssen. Aus der in Aussicht genommenen Anstellung als Köchin im Verhältnis zu der von ihr jetzt im Verkauf bei M ausgeübten Tätigkeit ergebe sich ein monatlicher Minderverdienst von 400,- DM.
Unter Berücksichtigung von vorprozessual von der Versicherung des Beklagten auf den materiellen Schaden gezahlter 4.000,- DM hat die Klägerin nach einem zunächst berechneten Schaden in Höhe von 54.294,88 DM beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 48.562,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.05.1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne nach dem Feststellungsurteil des Senats für die Dauer der Heilbehandlung bis Ende Februar 1987 keine Ansprüche geltend machen. In der Folgezeit sei die Klägerin für drei bis vier Monate zu 20 % und danach höchstens zu 10 % in der Erwerbsfähigkeit gehindert gewesen; einen Dauerschaden habe sie nicht davongetragen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichszahlung seien in jedem Fall alle etwaigen Ersatzansprüche abgedeckt. Im übrigen ist er den Angaben zu dem wöchentlichen Arbeitsaufwand und dem Erwerbsschaden entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch einen Fachchirurgen sachverständig zur Frage der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beraten der Klage in Höhe von 3.789,71 DM stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin bei postoperativem optimalem Heilungsverlauf ab Mai 1986 voll wiederhergestellt gewesen wäre. Bis Juni 1986 sei sie demgegenüber zu 70 %, danach bis Februar 1987 zu 25 %, anschließend bis Juni 1987 zu 20 % und in der Folgezeit zu 10 % in ihrer Haushaltstätigkeit beeinträchtigt gewesen. Bei dem zur Schadensberechnung herangezogenen Nettolohn einer fiktiven Ersatzkraft hat es sodann die im Regelfall maßgebliche Vergütungsgruppe BAT VII und eine wöchentliche Haushaltstätigkeit bei einem Vier-Personen-Haushalt von 40 Stunden zur Zeit der Vollerwerbstätigkeit der Klägerin bis Mitte Juli 1986 und anschließend von 49 Stunden zugrundegelegt. Vom Zeitpunkt einer nur noch 10 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit scheide ein Schadensausgleich aus.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von über den zuerkannten Betrag hinausgehenden 20.164,69 DM weiter.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich gegen die vom Landgericht außer Ansatz gelassene Mitversorgung der bis zu ihrem Tode zum Haushalt gehörenden Tante und die Nichtberücksichtigung der nach Art und Umfang von ihr spezifiziert dargelegten Haushaltstätigkeit. Sie macht darüber hinaus höhere Prozentsätze bei der haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend und zwar 100 % für Mai/Juni 1986, 30 % für Juli 1986 bis Februar 1987, 25 % für März bis Mai 1987 und 15 % seit dem auf Dauer. Der Sachverständige sei nur deswegen zu davon abweichenden Werten gekommen, weil er ihr die weiterhin ständig zu beklagenden Beschwerden wie elektrische Schläge und Lahmheiten im Arm nicht geglaubt habe.
Bis zum Tode der Tante sei von einem Arbeitszeitbedarf für ihren Haushalt von 63 Stunden pro Woche auszugehen, der ohne die Behinderung auch erbracht worden wäre, danach von 58 Stunden da es sich um einen überdurchschnittlich großen Haushalt handele bei verhältnismäßig geringer Unterstützung durch die übrigen Familienmitglieder.
Hilfsweise stützt sie ihr Zahlungsbegehren auf den Erwerbsschaden aus dem infolge Abbruchs der Ausbildung zur Köchin erzielten geringeren Arbeitsverdienst.
Die Klägerin beantragt, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.1992 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie über den ausgeurteilten Betrag von 3.789,71 DM hinaus weitere 20.164,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen hält er die Einstufung der (fiktiven) Ersatzkraft nur nach BAT X für geboten, da die Klägerin ihre Leitungsaufgaben im Haushalt durchgehend habe wahrnehmen können. Zu Recht habe das Landgericht auf wissenschaftlich ermittelte Durchschnittswerte bei der wöchentlichen Hausarbeitszeit zurückgegriffen. Dem entspreche auch der handschriftliche Vermerk im vorprozessualen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 12.04.1990, in dem neben der Vollerwerbstätigkeit bei den L eine Tätigkeit von "sechs Std. Haushalt (14.00 Uhr bis 20.00 Uhr)" aufgeführt ist.
Angesichts der selbst von der Klägerin vorgetragenen oft tagelangen bis zu einwöchiger Abwesenheit des Ehemannes sei das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch zu Lebzeiten der Tante von einem Vier-Personen-Haushalt ausgegangen.
Im übrigen verteidigt er die Ausführungen des Sachverständigen und die darauf beruhenden Feststellungen der Kammer; insbesondere seien die von der Klägerin beklagten Beschwerden medizinisch nicht zu erklären. Eine bei 10 % liegende Minderung der Erwerbstätigkeit sei wie eine Bagatellverletzung im Zusammenhang mit Schmerzensgeldansprüchen rechtlich irrelevant.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
I. Der Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, stellt sich - je nachdem ob die Haushaltsarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente - entweder als Erwerbsschaden i. S. v. § 843 Abs. 1 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i. S. v. § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB dar. In dem einen wie in dem anderen Falle ist der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Haushaltsarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müßte. Daß die Klägerin tatsächlich keine Haushaltshilfe eingestellt hat, läßt ihren Ersatzanspruch daher nicht entfallen, soweit es sich im Verhältnis zum Schädiger um einen überobligationsmäßigen Verzicht handelt, auf den sich der Beklagte nicht berufen kann. Der nach § 843 BGB zu ersetzende Schaden bemißt sich nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen. Der Umfang der zugrunde zu legenden Arbeiten ist dann ggf. gemäß § 287 ZPO im Schätzungswege zu ermitteln. Die Anforderungen an die Substantiierung sind insoweit nicht die gleichen wie in anderen Fällen, da diese Vorschrift nicht nur dem Geschädigten die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast erleichtert (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGHR - BGB § 843 Abs. 1 - Hausarbeiten I; BGH VersR 1992, 618; m. w. N.). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte der Klägerin Ersatz des behandlungsbedingten materiellen Schadens zu leisten. Das steht dem Grunde nach durch das Urteil des erkennenden Senats aus dem vorausgegangenen Prozeß fest. Daß sich der Ersatzanspruch nur auf Ausfälle bei der Hausarbeit bezieht, die nicht auch im Falle einer operativen Knochenbruchbehandlung entstanden wären, ist entgegen dem Landgericht bereits dem Urteilstenor mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Zu Recht ist das Landgericht bei dem anzustellenden Vergleich von einem idealen Heilungsverlauf im Falle einer operativen Osteosynthese ausgegangen. Das wird auch von dem Beklagten, der insoweit für einen davon abweichenden Heilungsverlauf darlegungs- und beweisbelastet wäre, nicht in Frage gestellt.
II. Ein behandlungsbedingter zu ersetzender materieller Schaden kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ab Mai 1986 in Betracht, unterbrochen durch den einmonatigen Arbeitsausfall infolge einer Plattenentfernung nach etwa 1 1/2 Jahren. Die Angriffe der Berufung gegen das vom Landgericht auf der Grundlage der sachverständigen Beratung festgestellte Ausmaß der konkreten Erwerbsminderung der verletzten Hausfrau und der dementsprechende Prozentsatz des Ersatzbetrages bei völligem Ausfall gehen insgesamt fehl.
Soweit die Klägerin im Mai/Juni 1986 den Einsatz ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 30 % für nicht zumutbar hält, weil es sich noch um die akute Heilungs- und Genesungsphase handele, wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß sie während dieser Zeit voll erwerbstätig war. Hinzukommt, daß es beispielsweise bei der Organisation und Leitung ganze Bereiche von Haushaltstätigkeiten gibt, die ihrer Natur nach den Heilungsverlauf gar nicht betreffen können. Die Berücksichtigung des Grades der haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit betrifft schließlich generell nur die Schadensberechnung nach den Kosten einer fiktiven Ersatzkraft und der dabei bestehenden Pflicht zur Schadensminderung, § 254 BGB. Mit einer "nicht gerechtfertigten Diskriminierung von Hausfrauentätigkeit" hat das - insbesondere nach den Besonderheiten der zu beurteilenden Fallgestaltung - nichts zu tun.
Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Beurteilung des Behinderungsgrades ausdrücklich die Einschränkung der Klägerin bei "Tätigkeiten in ihrem Haushalt" zugrundegelegt und bei seiner Anhörung dies ausdrücklich auch auf den Zeitraum ab Mai 1987 bezogen und nicht etwa - wie die Berufung meint - lediglich die Werte für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auf den Haushaltsbereich übertragen. Die Einholung eines Obergutachtens kommt daher nicht in Betracht.
Der Sachverständige hat entgegen der Berufung auch nicht die von der Klägerin angegebenen anhaltenden Beschwerden (elektrische Schläge, Lahmheit) als nicht existent abgetan. Er hat vielmehr ausgeführt, daß sie medizinisch nicht erklärbar und jedenfalls nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind. Damit fehlt es insoweit an dem Nachweis des Ursachenzusammenhangs. Das geht zum Nachteil der Klägerin, die diesen Beweis führen müßte. Dem von ihr angetretenen Zeugenbeweis für ihre ständigen Äußerungen über diese Beschwerden, war daher ebensowenig nachzugehen, wie der beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar; Anhaltspunkte für behandlungsbedingte pathologische Befunde, die von ihm übersehen worden sein könnten, bestehen nicht. Im Gegenteil hat der Sachverständige Prof. Dr. M bei seiner Anhörung vor dem Senat im Vorprozeß überzeugend dargelegt, daß als eventuell denkbare Ursache für elektrische Schläge der beklagten Art eine unfallbedingte Nervenschädigung in Betracht kommen könnte, die aber bei der schadensersatzbegründenden Behandlung nach konservativer Methode nicht möglich ist.
Damit hat es bei dem vom Landgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei herangezogenen Prozentsätzen der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der zeitlichen Staffelung - 70 % bis 30.06.86, 25 % bis 28.02.87, 20 % bis 31.05.87 - zu verbleiben.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Landgericht die vom Sachverständigen für die Folgezeit angegebene maximale Behinderung bei haushaltsspezifischen Tätigkeiten von 10 % bei der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin ist - behandlungsbedingt - lediglich bei Verrichtungen mit großer Kraftentfaltung (z. B. Auswringen von Wäsche) beschränkt. Diese können ihr nach der technischen Ausgestaltung des Haushaltes über entsprechende maschinelle Hilfe (z. B. Waschmaschine) weitgehend abgenommen werden. Eine rechnerische gesamtprozentuale Behinderung bis zu 10 % kann wegen der Kompensationsmöglichkeiten außer Ansatz bleiben. Das trifft hier zu, zumal die prozentuale Beeinträchtigung haushaltsspezifischer Arbeiten selbst bei Verletzungen schwererer Art - z. B. Handgelenksversteifung (leichte Fehlstellung) - nur zwischen 0,4 bis 7,3 % liegt, bei insoweit vom Sachverständigen angegebener abstrakter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % in der gesetzlichen bzw. privaten Unfallversicherung (GA 162; vgl. Schulz-Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 3. Aufl., Tabelle 6 Anm. 1).
III. Zu Recht beanstandet die Berufungserwiderung, daß die Kammer bei der Schadensberechnung die Position Einstufung der (fiktiven) Ersatzkraft nach durchgehend BAT VII zu hoch bewertet hat. Die Klägerin selbst ist erstinstanzlich von einer Vergütung ab Mai 1987 nach BAT X ausgegangen. Das trifft bei Verletzten zu, die in der Lage sind, ihren Haushalt weiter zu leiten (OLG Oldenburg, ZFS. 1989, 340; OLG München VersR 1971, 1069; Eckelmann/Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, 1987 S. 67; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 4. Aufl., Rdnr. 139; soweit die Entscheidungen OLG Oldenburg VersR 1977, 553 und OLG Frankfurt _VersR 1982, 981afuCD18V05 versr 1982, 981_ mit kritischer Anmerkung Hoffmann davon abweichen, überzeugen sie mangels Begründung nicht und betreffen Fallgestaltungen mit wesentlich schwereren Verletzungen). Die Klägerin hat in dem für die Ersatzleistung maßgeblichen Zeitraum die Leitungsfunktion für ihren Haushalt nicht verloren. Eine nach BAT X zu bezahlende Ersatzkraft reicht, um den Ausfall bei den Haushaltstätigkeiten der Klägerin auszugleichen. Diesen Tarif kann der Senat auch ohne ein Rechtsmittel des Beklagten zugrundelegen, da es sich insoweit um eine einzelne Abrechnungsposition innerhalb der Schadensberechnung handelt.
IV. Zu Recht rügt allerdings die Berufung, daß das Landgericht die Tante mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nicht dem Haushalt der Klägerin zugerechnet hat. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den Ersatzanspruch nicht nach der gesetzlich geschuldeten, sondern nach dem Wert der ohne die Verletzung tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung bemessen. Die von ihm für bedeutsam gehaltene gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Familienangehörigen spielt zwar im Rahmen eines Ersatzanspruchs gemäß § 844 Abs. 2 BGB im Falle der Tötung eines Unterhaltspflichtigen eine Rolle; im Rahmen des § 843 BGB kommt es indes auf die familienrechtliche Verpflichtung zur Haushaltstätigkeit nicht an, sondern auf die Tätigkeit, die der Verletzte gegenüber der familiären Wirtschaftsgemeinschaft ohne die Verletzung künftig erbracht hätte (vgl. BGH VersR 1974, 1017: Erwachsene Tochter). Dazu zählt hier auch die seit langem in den Haushalt integrierte und dadurch versorgte Tante der Klägerin. Das sieht auch die Berufungserwiderung, die lediglich im Ergebnis wegen der berufsbedingten häufigen Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin und auch angesichts des Alters der Tante den tabellarischen Wert eines Vier-Personen-Haushaltes anwenden will. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, daß sich das Landgericht bei der zu schätzenden tatsächlichen Hausarbeitsleistung der Klägerin an der Tabelle 8 bei Schulz-Borck/Hoffmann, a. a. O. betreffend den Arbeitszeitaufwand der Hausfrau für Hausarbeiten in städtischen Haushalten (Regulierungstabelle) orientiert hat. Der von der Klägerin demgegenüber geltend gemachte weitaus höhere tatsächliche Aufwand begegnet insbesondere während ihrer Vollerwerbstätigkeit erheblichen Bedenken. Dabei war der Senat nicht gehalten, den Beweisantritten der Klägerin über die zulässige Bezugnahme in der Berufung auf die Klageschrift nachzugehen, die entgegen der angefochtenen Entscheidung in der Tat eine substantiierte Darlegung des für sich behaupteten zeitlichen Haushaltsaufwandes enthält. Einem Sachverständigenbeweis ist allenfalls der allgemeine Arbeitsbedarf eines Haushaltes nicht aber der hier maßgebliche tatsächlich erfolgte Arbeitseinsatz zugänglich. Der Ehemann der Klägerin kann wegen seiner berufsbedingten langzeitigen Abwesenheit vom Haushalt keine verläßlichen Angaben zum Zeiteinsatz betreffend die einzelnen Tätigkeitsarten im Haushalt seiner Frau angeben. Wieso er dazu dennoch in der Lage sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ebensowenig schlüssig dargetan ist der von ihr nach der angegebenen Stundenzahl im Haushalt von 63 pro Woche damit behaupteter durchschnittlicher täglicher Arbeitstag von ca. 16 Stunden. Der Senat ist daher auf die Schätzung nach § 287 ZPO angewiesen, für die er auf die tabellarischen Durchschnittswerte nach Schulz-Borck/Hoffmann a. a. O. unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten und vom Beklagten nicht substantiiert angegriffenen tatsächlichen Haushaltsverhältnisse zurückgreifen kann. Nach der Tabelle 8 liegt der Arbeitszeitaufwand für einen Fünf-Personen-Haushalt einer voll erwerbstätigen Hausfrau bei 36 Stunden und einer nicht erwerbstätigen Hausfrau bei 50 Stunden. Zugunsten der Klägerin kann von einem von ihr geltend gemachten zusätzlichen Zeitaufwand für die Versorgung ihrer Tante von fünf Stunden pro Woche - was über dem Durchschnitt vergleichbarer Haushalte liegt (vgl. Tabelle 9) - ausgegangen werden, mithin von 41 bzw. 55 Haushaltswochenstunden. Ein weitergehender Zuschlag ist unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschlagswerte in Tabelle 2 nicht gerechtfertigt. Die Zimmergrößen liegen bis auf das Wohnzimmer unterhalb der einen Zuschlag rechtfertigenden Größenordnungen. Die Angaben zur Gartengröße schwanken von 400 qm im vorprozessualen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.90 über 500 qm in der Klageschrift bis zu 1.400 qm in der Berufungsschrift. Ein nennenswerter Zuschlag ist daraus nicht zu ermitteln. Das gilt auch für die Wohnungsgröße insgesamt im Verhältnis zur Kopfzahl des Haushalts. Die technische Ausstattung (Waschmaschine, Trockner, Bügelmaschine) verlangt überdies nach einem Abschlag von den Durchschnittswerten, gegenüber dem etwaige Zuschläge für die Heizung und für einen - angesichts der beruflich bedingten Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin nicht einmal schlüssig dargelegten - Mehraufwand bei der täglichen Zubereitung von Mahlzeiten nicht ins Gewicht fallen.
Der Nettoverdienst einer Haushaltshilfe nach BAT X beträgt für
1986 bei 41 Wochenstunden 1.572,34 DM,
1986 bei 55 Wochenstunden 1.968,79 DM und
1987 bei 55 Wochenstunden 1.994,41 DM.
Der danach zu berechnende Schadensersatz für den
01.05. bis 30.06.1986 (1.572,34 DM x 2 x 70 %) 2.201,28 DM
01.07. bis 15.07.1986 ( 786,17 DM x 1/2 x 70 %) 196,54 DM
16.07. bis 31.12.1986 (1.986,79 DM x 5,5 x 25 %) 2.707,09 DM
01.01. bis 28.02.1987 (1.994,41 DM x 2 x 25 %) 997,21 DM
01.03. bis 31.05.1987 (1.994,41 DM x 3 x 20 %) 1.196,65 DM
beläuft sich auf insgesamt 7.298,77 DM und unterschreitet damit noch den vom Landgericht zuerkannten Betrag.
Der nicht näher in der Berufung bezifferte hilfsweise geltend gemachte Erwerbsschaden wegen des Abbruchs der Kochlehre vermag das Zahlungsbegehren der Klägerin nicht zu stützen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß dafür eine medizinische Erklärung nicht zu finden ist; die Behandlung dafür jedenfalls keine Ursache bildet. Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegensetzen können.
Die Berufung war daher insgesamt mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.

Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Datum: 13. Juli 1992
Az: 12 U 6454/91
NK: BGB § 254 Abs. 1, BGB § 843, BGB § 847, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 9 Abs. 5, ZPO § 256 Abs. 1
Titelzeile
(Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall mit lebensbedrohendem Schädelhirntrauma und bleibender Haushaltrente; MdE um 20%; Feststellungsinteresse)
Orientierungssatz
1. Ein Schmerzensgeld von 25.000 DM ist an eine Geschädigte zu zahlen, die infolge eines Verkehrsunfalles vom Fahrrad stürzte und dabei ein schweres, lebensbedrohendes Schädelhirntrauma und ein epidurales Hämatom und eine Kompression der Gehirnmasse erlitt, die einen Monat im Krankenhaus war und als Dauerschädigung psychische Veränderungen der Emotionalität und der Antriebsfähigkeit davontrug.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% für 4 Monate und 50% für 2 Monate, sowie eine dauernde von 20% wurden mitberücksichtigt.
2. Für eine Hausfrauenrente von 3 Jahren und 3 Monaten besteht Anlaß, wenn die Geschädigte vor dem Unfallzeitpunkt die Haus- und Gartenarbeit vollständig allein tätigte und nach dem Unfall auf eine Mithilfe angewiesen ist.
3. Ein Feststellungsinteresse für die Erstattungsfähigkeit von materiellen Schäden ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit epileptischer Anfälle besteht und dadurch bedingt Betreuungskosten auftreten können.
Verfahrensgang:
vorgehend LG Berlin 9. Oktober 1991 24 O 85/90

Gericht: OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat
Datum: 6. März 1992
Az: 9 U 189/91
NK: BGB § 249, BGB § 254 Abs. 1, BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Körperverletzung durch Kraftfahrzeugunfall: Schadensersatz durch Fahrtkostenerstattung und Geldrente für Ausfall von Hausarbeit; Schmerzensgeld für Unterschenkelamputation)
Orientierungssatz
1. Muß sich der Verletzte wegen der Unfallfolgen einer auswärtigen Umschulung unterziehen, kann er für Heimfahrten, die er mit einem Ford-Escort durchführt, Schadensersatz in Höhe von 0,465 DM je Kilometer geltend machen.
2. Entsteht dem Geschädigten aufgrund der Unfallverletzungen ein Ausfall von Hausarbeit, kann er diesen gemäß BGB § 843 Abs. 1 als Schadensersatz geltend machen. Dabei kommt es dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugute, wenn der Verletzte die Hausarbeiten nicht durch eine Haushälterin, sondern durch seine Lebensgefährtin erledigen läßt.
3. Muß dem Verletzten aufgrund des Unfalles der Unterschenkel 13 cm unterhalb des Knies amputiert werden, erscheint unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel ein Schmerzensgeldbetrag von 46.000 DM angemessen.
Fundstelle
DAR 1993, 391-392 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
Schaden-Praxis 1993, 381 (red. Leitsatz)

Gericht: OLG München 5. Zivilsenat
Datum: 18. Februar 1992
Az: 5 U 6007/90
NK: BGB § 252, BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847 Abs. 1
Titelzeile
(Ersatzansprüche des Verkehrsunfallverletzten: Schmerzensgeld für Rippenfraktur; Thoraxkontusion und Handgelenksluxation; Verdienstausfall; vermehrte Bedürfnisse)
Leitsatz
1. Schmerzensgeld von 13.000 DM für Rippenfraktur rechts, Thoraxkontusion, Handgelenksluxation rechts, multiple Schnittwunden.
2. Auf den Verdienstausfall eines Verkehrsunfallgeschädigten sind ersparte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzurechnen.
3. Eine Beeinträchtigung in der Hausarbeit von weniger als 10% wirkt sich praktisch nicht aus; ein Anspruch nach BGB § 843 besteht daher insoweit nicht. Zu den Haushaltsarbeiten gehören in gewissem Umfang auch solche Tätigkeiten, die heute üblicherweise im Haushalt ausgeführt werden, zB Tapezieren, Anstreichen, Nageln, Sägen, Feilen.
Fundstelle
DAR 1993, 353-354 (Leitsatz und Gründe)
VRS. 85, 169-171 (1993) (red. Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1994, 48 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
OLGR München 1992, 99 (Leitsatz)
ZfSch 1992, 406 (red. Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG München II XX 1 O 2190/90

Gericht: OLG Hamm 6. Zivilsenat
Datum: 17. Februar 1992
Az: 6 U 234/90
NK: StVG § 11, BGB § 842, BGB § 843 Abs. 1 S. 2
Titelzeile
(Kraftfahrzeugunfall: Schadensersatz bei Verletzung einer Hausfrau)
Orientierungssatz
1. In dem Verlust der Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden.
2. Soweit die Verletzte nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat sie einen Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse (BGB § 843 Abs. 1 S. 2).
3. Soweit die Verletzte nicht mehr in der Lage ist, ihren Ehemann und ihre Kinder zu versorgen sowie ihre Kinder zu erziehen, hat sie einen Schadensersatzanspruch wegen eines Erwerbsschadens (BGB §§ 842, 843). Die Haushaltstätigkeit für die Familie steht einer Berufstätigkeit gleich.
4. In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Höhe des Schadens nach der Entlohnung zu bemessen, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohnes) oder, wenn Familienangehörige einspringen, gezahlt werden müßte (dann Orientierung am Nettolohn). Der Umfang der ohne den Unfall erbrachten häuslichen Arbeitsleistung ist konkret zu ermitteln.
Fundstelle
HV-INFO 1993, 346-357 (Gründe)

Gericht: OLG Koblenz 12. Zivilsenat
Datum: 25. Juli 1991
Az: 12 U 638/90
NK: StVG § 11, BGB § 843 Abs. 1, PflVG § 3
Titelzeile
(Fahrer- und Halterhaftung: Anrechnung von Krankengeld auf Schadenersatz wegen Ausfall der Haushaltstätigkeit)
Orientierungssatz
1. Ein verletzter Ehegatte hat nach den StVG § 11, BGB § 843 Abs. 1, PflichtVG § 3 (juris: PflVG) einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger, durch dessen Handlung er gehindert ist, seine häusliche Arbeitsleistung zu erbringen. Der Ausfall der Haushaltstätigkeit gehört zur Schadengruppe "vermehrte Bedürfnisse", soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung des Geschädigten bezieht, und zur Schadengruppe "Erwerbsfähigkeit", soweit er die Unterhaltsleistung für Familienangehörige betrifft.
2. Soweit der Verletzte Schadenersatz wegen Ausfall oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im og Sinne geltend macht, kommt eine Anrechnung des von seiner Krankenkasse gezahlten Krankengeldes auf den Ersatzanspruch nicht in Betracht.
Fundstelle
VRS. 81, 337-338 (1991) (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Frankfurt 1. Zivilsenat
Datum: 23. Mai 1991
Az: 1 U 13/90
NK: BGB § 218, BGB § 842, BGB § 843
Titelzeile
(Bruttolohn als Grundlage der Rentenberechnung nach BGB § 843; Bedeutung des Feststellungsbescheids des Amtes für Verteidigungslasten; Substantiierung des behaupteten Erwerbsschadens und der Behinderung)
Orientierungssatz
1. Der Bemessung einer Geldrente nach BGB § 843 ist der Bruttolohn zugrundezulegen, da es ansonsten zu einer Doppelbesteuerung käme, weil die zuerkannte Entschädigung steuerpflichtig ist.
2. Ein bestandskräftiger, die Haftung bejahender Feststellungsbescheid des Amtes für Verteidigungslasten, der einem Feststellungsurteil gleichsteht, führt dazu, daß sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für Zukunftsschäden nach BGB § 218 (30 Jahre) richtet. Die Einzelansprüche auf wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen unterliegen gemäß BGB § 218 Abs. 2 der vierjährigen Verjährungsfrist des BGB § 197 (vergleiche BGH, 1988-11-03, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215).
3. Zur Substantiierung des behaupteten Erwerbsschadens genügt die Vorlage des Gutachtens einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik.
4. Zur Substantiierung einer Behinderung im Rahmen der Haushaltstätigkeit genügt der Sachvortrag, die Körperschädigung stehe der Ausführung schwerer Arbeiten im Haushalt entgegen. Es bedarf keiner Aufzählung von Einzeltätigkeiten.
Fundstelle
ZfSch 1992, 297-298 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Köln 13. Zivilsenat
Datum: 31. Januar 1990
Az: 13 U 166/89
NK: BGB § 823, BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847
Titelzeile
(Sturz auf glattem Parkett; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Schadensersatz für Arbeitsausfall einer Hausfrau; Schmerzensgeld)
Leitsatz
1. Weist ein Parkettboden in einem Festsaal, in dem eine Karnevalssitzung stattfindet, eine Glätte auf, die über das zu erwartende und normale Maß hinausgeht, liegt in der Fußbodenbeschaffenheit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
2. Kann die Verletzte (Hausfrau) drei Monate lang den Haushalt nicht versorgen, kann sie für den Ausfall ihrer Arbeitsleistung im Haushalt Schadensersatz verlangen. Für die Höhe des Anspruchs kommt es darauf an, welche Arbeitsleistung sie ohne die Erkrankung geleistet hätte, nicht aber darauf, ob sie Aufwendungen für eine Ersatzkraft tatsächlich getätigt hat.
3. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM ist angemessen, wenn ein Drehbruch des Unterschenkels operativ versorgt werden muß und wenn nach dreimonatiger erheblicher Gehbehinderung neben Narben ua eine Bewegungsbeeinträchtigung verbleibt.
Orientierungssatz
1. Zu Leitsatz 1 vergleiche OLG Düsseldorf, 1983-06-09, 18 U 18/83, VersR 1984, 791.
2. Zu Leitsatz 2 vergleiche BGH, 1974-05-07, VI ZR 10/73, VersR 1974, 1016 und OLG Frankfurt, 1980-07-02, 7 U 21/80, VersR 1980, 1122.
Fundstelle
JMBl NW 1990, 189-190 (Leitsatz und Gründe)
VersR 1992, 112-113 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1992, 115 (red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OLG Köln 1993-10-29 19 U 59/93 Abgrenzung
Verfahrensgang:
vorgehend LG Aachen 26. Mai 1989 4 O 510/85

Gericht: OLG Köln 3. Zivilsenat
Datum: 21. März 1989
Az: 3 U 146/88
NK: BGB § 249, BGB § 843, ZPO § 287
Titelzeile
(Zum Anspruch und Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung und behauptetem Verlust von Kleidung, Schmuck ua - Erstattungsfähigkeit von Telefon- und Fahrtkosten des Ehemannes während des Krankenhausaufenthalts der verletzten Ehefrau - Kosten für Stärkungsmittel und orthopädische Schuhe - Verdienstausfall - Ausfall der Ehefrau in der Haushaltsführung)
Orientierungssatz
1. Es erscheint unglaubhaft, daß der Geschädigte nach seinen Behauptungen am Unfalltage nahezu von Kopf bis Fuß mit neuwertigen Sachen bekleidet war und diese entweder vollständig zerstört oder aber nach dem Verkehrsunfall zusammen mit sämtlichem Schmuck, Geldbörse, Schirm und Sonnenbrille nicht mehr auffindbar waren.
2. Werden Belege zum Anschaffungszeitpunkt der beschädigten Kleidungsstücke und ihrer Neupreise nicht vorgelegt, so ist der Schaden nach ZPO § 287 zu schätzen.
3. Telefonkosten des Unfallgeschädigten sind nur zu ersetzen, soweit sie auf erforderlichen Telefongesprächen beruhen.
4. Ein dreimaliger wöchentlicher Besuch bei der - nicht mehr lebensgefährlich verletzten - Ehefrau im Krankenhaus durch ihren Ehemann erscheint ausreichend und ist hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten erstattungsfähig.
5. Soweit ein Übergang der Ansprüche auf Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung auf den Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist, sind diese Kosten erstattungsfähig.
6. Geltend gemachte Stärkungsmittel sind bei fehlender Substantiierung nicht erstattungsfähig.
7. Einen Anspruch des geschädigten Ehemanns gegen die Ehefrau auf Erstattung von Verdienstausfall kann die ehefrau als eigenen Schaden nur geltend machen, wenn der Ehemann einen derartigen Erstattungsanspruch tatsächlich gegen sie geltend gemacht hat.
8. Kosten für die Beschaffung von orthopädischen Schuhen sind - gekürzt - um die Kosten für den Kauf normaler Straßenschuhe - erstattungsfähig -.
9. Bei einem kinderlosen Zweipersonenhaushalt von berufstätigen Ehegatten, die gleichmäßig zur Haushaltsführung beitragen, bedarf es zum Ausgleich des Ausfalls der Ehefrau lediglich der Einstellung einer Zugehfrau, deren Nettoverdienst mit 10 DM pro Stunde anzusetzen ist.
10. Bei Berücksichtigung der Mitversorgung eines Gartens beträgt der Arbeitsaufwand für einen normalen Zweipersonenhaushalt vier Stunden täglich.
11. Ein an die Ehefrau abgetretener Anspruch des Ehemanns auf Ersatz von Verdienstausfall während der Zeit seiner Besuche der verletzten Ehefrau im Krankenhaus aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht begründet, wenn der Ehemann nicht in Geschäftsführungsabsicht gehandelt hat, weil die Besuche bei der Ehefrau aus persönlichen Gründen erfolgten und nicht erforderlich waren, um irgendwelche Angelegenheiten der Ehefrau im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu regeln.
Fundstelle
RuS. 1989, 400-402 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1990, 46 (red. Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Aachen 1988-07-05 1 O 21/86 RuS. 1989, 400

Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg) 6. Zivilsenat
Datum: 20. Mai 1988
Az: 6 U 235/87
NK: BGB § 843, BGB § 847, ZPO § 287
Titelzeile
(Schadensrente bei Beeinträchtigung der Hausfrau in der Führung des Haushalts wegen Verlustes des Unterschenkels)
Leitsatz
1. Zur Bemessung der Schadensrente bei Beeinträchtigung der Hausfrau in der Führung ihres Haushalts durch Verlust des Unterschenkels. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes in einem solchen Falle.
Orientierungssatz
1. Die Haushaltsführung ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne von BGB § 843 (so auch BGH, 1984-12-04, VI ZR 117/83, NJW 1985, 735).
2. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, um den Ausfall der Hausfrau auszugleichen, ist der Schaden normativ zu berechnen. Anhaltspunkt bei der nach ZPO § 287 vorzunehmenden Schätzung ist das, was für eine Hilfskraft aufgewendet werden müßte (so auch BGH, 1973-06-12, VI ZR 26/72, VersR 1973, 939).
3. Die Entlohnung einer Hilfskraft richet sich nach den Vergütungstarifverträgen für Angestellte (BAT). Bei der Berechnung der Lohnkosten ist zunächst zu ermitteln, welche Qualifikation die Hilfskraft haben muß, damit sie in der Lage ist, die Aufgaben der Hausfrau wahrzunehmen. Ist die Verletzte in der Lage, den Haushalt weiter zu leiten, genügt eine nach BAT 10 bezahlte Ersatzkraft. Fällt die Hausfrau hingegen insgesamt aus - während der Zeit der stationären Behandlungen - hängt die Qualifikation der Ersatzkraft von der Größe und Beschaffenheit des Haushalts ab.
4. Der Zeitbedarf einer Ersatzkraft ist zu multiplizieren mit dem Prozentsatz der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit, um die Zeit zu ermitteln, die eine Hilfskraft arbeiten müßte, um den Ausfall der unfallgeschädigten Hausfrau auszugleichen.
5. Bei der Ermittlung des Umfangs der Haushaltstätigkeit kommt es nicht darauf an, wozu die Hausfrau familienrechtlich verpflichtet ist, sondern nur darauf, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (so auch BGH, 1974-05-07, VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651).
Fundstelle
FamRZ 1989, 862-863 (Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1989, 338 (Gründe)
ZfSch 1989, 340 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 1989, 1429-1431 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Köln 7. Zivilsenat
Datum: 17. September 1987
Az: 7 U 76/87
NK: ZPO § 256 Abs. 1, BGB § 823, BGB §§ 823ff, BGB § 843
Titelzeile
(Zulässigkeit der Feststellungsklage bei einem in der Entwicklung begriffenen Schaden - Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber Sozialhilfeträger - Zur Bemessung der nach BGB § 843 zu gewährenden Geldrente)
Orientierungssatz
1. Bei einem in der Entwicklung begriffenen Schaden ist der Geschädigte nicht gezwungen, wegen des schon bezifferbaren Schadens Leistungsklage zu erheben und wegen des Rests Feststellungsklage; vielmehr ist es ihm unbenommen, sich insgesamt mit der Feststellung zu begnügen.
2. Anerkanntermaßen gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage nicht, wenn sicher damit zu rechnen ist, daß der Beklagte dem Feststellungsausspruch nachkommen wird. Das gilt insbesondere sowohl bei Klagen gegen die öffentliche Hand als auch gegen deren gesamtschuldnerisch mithaftenden Bediensteten, wenn sie aus dem Gesichtspunkt der gefahrengeneigten Arbeit einen Freistellungsanspruch gegen den Dienstherrn haben.
3. Kommt ein Rückgriff aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, kann der Geschädigte dennoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, weil hierdurch klargestellt wird, daß dieser Rückgriff gegen den Schädiger nehmen kann und Rückgriffsansprüche gegen ihn selbst bzw seine unterhaltspflichtigen Kinder dadurch praktisch ausgeschlossen sind.
4. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Frauen im Alter aufgrund unfallunabhängiger Beschwerden fremder Hilfe bedürfen, gibt es nicht.
5. Die nach BGB § 843 zu gewährende Geldrente soll nicht nur eine Minimalversorgung gewährleisten, herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger jedenfalls dafür zu sorgen, daß die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt.
Fundstelle
VersR 1988, 61-62 (red. Leitsatz und Gründe)
FamRZ 1989, 178-180 (Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1989, 121 (Gründe)
weitere Fundstellen
RuS. 1988, 365-366 (Kurzwiedergabe)
MDR 1989, 160 (Kurzwiedergabe)

Gericht: OLG Hamm 9. Zivilsenat
Datum: 6. Februar 1987
Az: 9 U 143/85
NK: BGB § 1360 S. 2, BGB § 843 Abs. 4, BGB § 844 Abs. 2
Titelzeile
(Anspruch auf Naturalunterhalt des volljährigen Kindes - Keine Anrechnung des vom Vater erlangten Vorteils auf die Schadensersatzansprüche von Kindern wegen Tötung der unterhaltspflichtigen Mutter)
Orientierungssatz
1. Auch ein volljähriges, im elterlichen Haushalt lebendes, in der Ausbildung befindliches Kind kann gegen seine Mutter einen Anspruch auf Naturalunterhalt haben, wenn die Mutter kraft elterlicher Bestimmung gemäß BGB § 1612 Abs. 2 dem volljährig gewordenen Kind weiterhin Sachleistungen und Dienstleistungen in dem gemeinsamen Haushalt der Familie erbringt (vergleiche BGH, 1985-11-06, IVb ZR 45/84, FamRZ 1986, 151; vergleiche OLG Hamm, 1981-07-27, 2 WF 267/81, FamRZ 1981, 996).
2. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs gemäß BGB § 844 Abs. 2 von Kindern wegen Tötung ihrer unterhaltspflichtigen Mutter kann der Vorteil, den der Vater der Kinder dadurch erlangt hat, daß sein Ersatzanspruch wegen Ausfalls seiner Ehefrau als Hausfrau durch den Vorteil, den er durch die Ersparung eigener Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erlangt hat, mehr als aufgewogen ist, keine Anrechnung auf die Ersatzansprüche der Kinder nach BGB § 844 Abs. 2 finden (vergleiche BGH, 1982-06-08, VI ZR 314/80, NJW 1982, 2866).
3. Die Unterhaltsleistung der Ehefrau gegenüber ihren Familienangehörigen durch Führung des Haushalts und Versorgung der Kinder ist - auch in ihrem Wert - unabhängig von dem Bareinkommen des Ehemannes. Der Wert wird allein durch den Zuschnitt des Haushalts und die Erfordernisse der Versorgung dieses Haushalts bestimmt.
Fundstelle
FamRZ 1987, 1028-1030 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Düsseldorf 15. Zivilsenat
Datum: 23. Oktober 1985
Az: 15 U 4/85
NK: BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847
Orientierungssatz
(Schmerzensgeld für Fingerfraktur)
1. 1.200 DM Schmerzensgeld für die Fraktur des rechten Mittelfingers mit Verschiebung der Bruchfragmente, Weichteilschwellungen, Prellmarken und Hämatombildungen an der rechten Hand und dem linken Ellenbogengelenk, Prellung des linken Sprunggelenks; 1 Monat zu 100% und 6 Wochen zu 20% Arbeitsunfähigkeit, 20% Mithaftung.
Sonstiger Orientierungssatz
(Schadenersatz bei Fingerfraktur)
1. Kann sich ein Geschädigter wegen eines Fingerbruchs nicht selbst versorgen, steht ihm ein in Höhe von täglich 30 DM zu bemessender abstrakter Anspruch zu.
2. Kann der Ehemann wegen einer Verletzung seinen eigenen Pkw nicht benutzen, kann er bei Fahrten von Verwandten 1 DM pro km berechnen.
Fundstelle
ZfSch 1986, 166-166 (red. Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1986, 167-167 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
ZfSch 1986, 168-168 (Gründe)
ZfSch 1987, 230 (Gründe)

Gericht: OLG Frankfurt 15. Zivilsenat
Datum: 7. März 1985
Az: 15 U 256/83
NK: BGB § 842, BGB § 843
Titelzeile
(Zur Bewertung der Arbeitsleistung einer Hausfrau in einem 2-Personen-Haushalt (mit krankem Ehemann, eigenem Haus und Garten), deren Arbeitsleistung um 2/3 vermindert ist)
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bewertung der Arbeitsleistung auf die tariflichen Ansprüche einer staatlich geprüften Wirtschafterin abgestellt und die Höhe des Rentenanspruchs entsprechend dem vom Sachverständigen angenommenen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 75% bzw 66 2/3% des Tariflohnes errechnet hat.
Fundstelle
VRS. 70, 328-332 (1986) (red. Leitsatz 1 und Gründe)
ZfSch 1986, 203-204 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat
Datum: 23. Dezember 1983
Az: 14 U 185/82
NK: BGB § 842, BGB § 843, BGB § 847
Orientierungssatz
(Zur Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der häuslichen Arbeitsleistung einer Hausfrau)
1. Die Schadensberechnung hat davon auszugehen, die Geschädigte in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (So auch OLG Frankfurt, 1981-07-14, 12 U 65/80, VersR 1982, 981).
2. Bei fast völligem Ausfall als Hausfrau ist die Einstellung einer Ersatzkraft mit einem Arbeitszeitbedarf von 35 Stunden geboten.
Sonstiger Orientierungssatz
(Höhe des Schmerzensgeldes)
1. DM 31.000 Schmerzensgeldkapital und 250 DM monatlich Schmerzensgeldrente für schwere Gehirnschädigung mit verbleibender Hirnleistungsschwäche.
Fundstelle
VersR 1985, 646-647 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
VersR 1985, 950-950 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1985, 294-294 (red. Leitsatz)

Gericht: OLG Celle
Datum: 23. Juni 1983
Az: 5 U 247/82
NK: BGB § 845, BGB § 843 Abs. 1, ZPO § 323
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen entgangener Dienste bei Verletzung einer 69jährigen Hausfrau)
Orientierungssatz
1. Ist eine Hausfrau, die einen 2-Personen-Haushalt zu führen hat, aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in der Lage, alle Hausarbeiten selbst zu verrichten, so ist bei 30% Minderleistung der Verletzten der Anspruch wegen entgangener Dienste auf den abstrakt errechneten Betrag von monatlich 480,-- DM festzusetzen.
Sonstiger Orientierungssatz
1. Die Rente ist zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Der Weg über die Abänderungsklage nach ZPO § 323 ist abzulehnen.
Fundstelle
ZfSch 1983, 291-292 (red. Leitsatz 1 und Gründe, red. Leitsatz)

Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 18. April 1983
Az: 5 U 251/83
NK: BGB § 845, BGB § 843 Abs. 1
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen entgangener Dienste bei Verletzung einer Hausfrau)
Sonstiger Orientierungssatz
1. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% entfällt ein Anspruch.
Fundstelle
ZfSch 1983, 165-166 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
RuS. 1983, 168-169 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg) 13. Zivilsenat
Datum: 20. Dezember 1982
Az: 13 U 55/82
NK: BGB § 842, BGB § 843
Titelzeile
(Ersatzanspruch des berufstätigen Ehemannes wegen Beeinträchtigung seiner Mitwirkung im Haushalt)
Leitsatz
1. Dem bei einem Unfall geschädigten allein berufstätigen Ehemann steht eine "Hausmannsentschädigung" wegen des Wegfalls seiner vor dem Unfall geleisteten Hilfe im Haushalt nur unter besonderen Voraussetzungen zu.
Fundstelle
VersR 1983, 890-890 (Leitsatz 1 und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Osnabrück 29. Juni 1982 3 O 552/81

Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 24. November 1981
Az: 8 U 217/80
NK: BGB § 823, BGB § 842, BGB § 845, BGB § 1619, BGB § 249, BGB § 843
Titelzeile
(Zum Ersatz des Erwerbsschadens bei Verletzung eines im Hausstand der Eltern mitarbeitenden Kindes)
Sonstiger Orientierungssatz
1. Der Anspruch des bei einem Unfall Verletzten auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls richtet sich nicht nach der prozentualen Höhe einer Erwerbsminderung, sondern allein nach dem tatsächlichen unfallbedingten Wegfall von Einkünften; dabei kann auch eine "normative Betrachtungsweise" nicht ohne weiteres zur Zubilligung von Tariflohnansprüchen führen.
2. Zur Berechnung des Erwerbsschadens eines bis zu einem Unfall im elterlichen Haushalt unentgeltlich mitarbeitenden Kindes.
Fundstelle
VersR 1982, 908-909 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
ZfSch 1982, 327-328 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Celle
Datum: 12. November 1981
Az: 5 U 67/81
NK: BGB § 843 Abs. 1, BGB § 249, BGB § 1705
Titelzeile
(Schadensersatzpflicht wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung - Schadensberechnung - Unfallbedingte Unmöglichkeit der kostenlosen Betreuung eines Kindes durch die Großmutter)
Sonstiger Orientierungssatz
1. Haushaltshilfekosten sind nicht von der Einstellung einer Ersatzkraft abhängig, mithin abstrakt zu berechnen.
2. Die Großmutter hat, wenn sie unfallbedingt ein Enkelkind nicht mehr betreuen kann, keinen Schadensersatzanspruch. Auch der Mutter steht als mittelbar Geschädigter kein Anspruch zu.
Fundstelle
ZfSch 1982, 104-104 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
ZfSch 1982, 133-133 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
VersR 1983, 40-40 (red. Leitsatz und Gründe)

Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 14. Juli 1981
Az: 12 U 65/80
NK: ZPO § 287 Abs. 1, RVO § 1542, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843, BGB § 843 Abs. 1 Alt 1
Titelzeile
(Berechnung der konkreten Behinderung einer unfallgeschädigten Hausfrau bei der Haushaltsführung nach der Tabelle Reichenbach/Vogel)
Orientierungssatz
1. Dem Schadenersatzanspruch einer Ehefrau und Mutter wegen unfallbedingter Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Hausarbeit ist der normative Schadensbegriff zugrunde zu legen, wonach der Schaden unabhängig davon zu berechnen ist, ob tatsächliche Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft entstehen oder nicht (Vergleiche BGH, 1968-07-09, GSZ 2/67, VersR 1978, 852; Vergleiche BGH, 1973-06-12, VI ZR 26/72, VersR 1973, 939). Die unfallgeschädigte Ehefrau und Hausfrau kann daher die Kosten für eine Ersatzkraft im Haushalt verlangen ohne Rücksicht darauf, ob sie den ihr zustehenden Schadenersatz voll seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet oder ihn nur teilweise für eine nur in Teilbereichen eingesetzte Haushaltshilfe einsetzt oder ihn ganz anderweitig verbraucht. Wie sie den ihr zustehenden Schadensersatz einsetzt, unterliegt ihrer persönlichen Entscheidung und hat auf die Leistungspflicht des Schädigers keinen Einfluß (Vergleiche OLG Celle, 1980-04-24, 5 U 204/77, VersR 1981, 357). Bei der Schätzung der Höhe des Ersatzanspruchs (ZPO § 287 Abs. 1) können die Kosten, die die Geschädigte an eine für den gesamten Bereich ihres Ausfalls im Haushalt einzusetzende Ersatzkraft zahlen müßte, als Anhaltspunkt genommen werden (Vergleiche BGH, 1962-09-25, VI ZR 244/61, VersR 1962, 1107).
Sonstiger Orientierungssatz
1. Das Ausmaß der konkreten Behinderung einer Hausfrau bei der Führung des Haushalts kann unter Heranziehung der Tabelle Reichenbach/Vogel (VersR 1981, 812) geschätzt werden.
2. Zur normativen Bewertung des Schadens infolge Behinderung in der Haushaltsführung, wenn eine Ersatzkraft nur in Teilbereichen eingesetzt wird.
Fundstelle
VersR 1982, 981-984 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
ZfSch 1982, 363-363 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OLG Hamburg 1983-12-13 14 U 185/82 So auch
VersR 1982, 983-984, Hofmann, Edgar (Anmerkung)

Gericht: OLG Köln
Datum: 14. Januar 1981
Az: 16 U 63/80
NK: BGB § 823, BGB § 843, BGB § 847, BGB § 254, ZPO § 287
Titelzeile
(Schmerzensgeld und Schadensersatzrente bei Oberschenkelhalsbruch mit Behandlungskomplikationen)
Sonstiger Orientierungssatz
1. DM 80000 Schmerzensgeld für Oberschenkelhalsbruch mit erheblichen Behandlungskomplikationen und schweren Dauerfolgen unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 30%.
2. DM 850 Monatsrente für eine im Unfallzeitpunkt 61 Jahre alte Hausfrau, die zur Führung eines Zweipersonenrentnerhaushalts auf eine Hilfskraft angewiesen ist.
Fundstelle
VersR 1981, 690-690 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
weitere Fundstellen
ZfSch 1981, 271-271 (red. Leitsatz 1)

Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 2. Juli 1980
Az: 7 U 21/80
NK: BGB § 845, BGB § 843 Abs. 1, BGB § 842
Titelzeile
(Zum Anspruch wegen entgangener Dienste bei Verletzung einer berufstätigen Ehefrau und Mutter)
Sonstiger Orientierungssatz
1. Der Anspruch wegen entgangener Dienste besteht auch dann, wenn keine Aufwendungen für Ersatzkräfte anfallen.
2. Der Anspruch steht auch einer berufstätigen Ehefrau und Mutter zu, selbst wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 20% beträgt.
Fundstelle
ZfSch 1980, 263-263 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
VersR 1980, 1122-1123 (red. Leitsatz und Gründe)
RuS. 1981, 17-17 (Gründe)
VersR 1981, 1083-1084 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
VersR 1981, 388-388 (red. Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OLG Köln 1990-01-31 13 U 166/89 Vergleiche
VersR 1981, 1083-1084, Klimke, Manfred (Anmerkung)

BGH 6. Zivilsenat, 25.09.1973, VI ZR 49/72, Urteil

Gesetze: § 1542 RVO vom 17.02.1939, § 843 Abs 1 Alt 1 BGB vom 18.08.1896

Leitsatz

Übergang des Schadensersatzanspruchs der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Hausarbeitsfähigkeit:

1. Ein Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit stellt, soweit sie damit den gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt leistet, einen nach RVO § 1542 übergangsfähigen Erwerbsschaden (BGB § 843 Abs 1 Alternative 1) dar (teilweise Abweichung BGH 1967- 12-19 VI ZR 62/66 = VersR - 1968, 194).

Fundstellen

NJW 1974, 41-43 (Leitsatz 1 und Gründe)

VersR 1974, 162-164 (Leitsatz 1 und Gründe)