BGH,
Urteil vom 8. Juni 2004
- VI ZR 230/03 - OLG
Koblenz, LG Trier, ZPO
(2002) §§ 529 Abs. 1
Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1
a)
Befaßt sich ein vom
erstinstanzlichen
Gericht eingeholtes
Gutachten eines
Sachverständigen nicht
mit allen
entscheidungserheblichen
Punkten, hat das
Berufungsgericht von
Amts wegen auf eine
Vervollständigung des
Gutachtens hinzuwirken.
b)
Konkrete Anhaltspunkte,
die Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit
der Feststellungen des
erstinstanzlichen
Gerichts begründen, können
sich aus einer
fehlerhaften
Rechtsanwendung ergeben.
c)
Einem erstmals in
zweiter Instanz
gestellten Antrag auf
Anhörung eines
Sachverständigen gemäß
§§ 402, 397 ZPO hat
das Berufungsgericht
stattzugeben, wenn er
entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte betrifft,
die das Gericht des
ersten Rechtszugs
aufgrund einer
fehlerhaften Beurteilung
der Rechtslage übersehen
hat.
Der
VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Juni
2004 durch die
Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die
Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge
und Zoll für Recht
erkannt:
Auf
die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Koblenz vom 7. Juli 2003
aufgehoben.
Die
Sache wird zur neuen
Verhandlung und
Entscheidung, auch über
die Kosten des
Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die
Klägerin macht
Schadensersatzansprüche
aus einem Verkehrsunfall
vom 31. Oktober 1991
geltend, bei dem der
Beklagte zu 1 mit seinem
bei der Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten
PKW auf den von der Klägerin
gesteuerten PKW
aufgefahren ist. Die
volle Haftung der
Beklagten ist zwischen
den Parteien unstreitig.
Die Klägerin erlitt ein
Schleudertrauma der
Halswirbelsäule. Die
Beklagte zu 2 zahlte
deshalb vorprozessual
ein Schmerzensgeld von
2.800 DM.
Die
Parteien streiten darum,
ob die Beklagten auch für
die von der Klägerin
geltend gemachten
Beschwerden einzustehen
haben, soweit diese über
den 31. Dezember 1991
hinaus andauerten.
Die
Klägerin hat die
Auffassung vertreten,
ihre Beschwerden seien
insgesamt unfallbedingt.
Sie hat ein angemessenes
Schmerzensgeld, Ersatz
ihres materiellen
Schadens in Höhe von
46.826,09 DM sowie die
Feststellung der
Ersatzverpflichtung der
Beklagten hinsichtlich
aller weiteren Schäden
aus dem Unfall
gefordert.
Das
Landgericht hat der Klägerin
über den vorprozessual
bezahlten Betrag hinaus
ein weiteres
Schmerzensgeld von
613,55 € nebst Zinsen
zugesprochen und die
Klage im übrigen
abgewiesen. Mit der
Berufung hat die Klägerin
unter Beibehaltung der
Anträge im übrigen über
die gezahlten und
erstinstanzlich
zuerkannten Beträge
hinaus ein weiteres
Schmerzensgeld von
mindestens 16.000 DM
begehrt. Das
Oberlandesgericht hat
die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden
Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin
ihr Begehren aus der
Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht geht
davon aus, daß die Klägerin
durch den Unfall
verletzt wurde und ihre
Beschwerden bis Dezember
1991 unfallbedingt
waren. Sie habe jedoch
nicht bewiesen, daß der
Unfall auch Ursache
ihrer Beschwerden nach
Dezember 1991 sei. Das
Landgericht habe zwar
nicht berücksichtigt,
daß diese Frage nach §
287 Abs. 1 ZPO zu
beurteilen sei. Auch
nach diesem Beweismaß
lasse sich aber eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür,
daß der Unfall ursächlich
für die Beschwerden
gewesen sei, nicht
feststellen. Als Ursache
der Beschwerden komme
auch eine degenerative
Veränderung der Wirbelsäule
in Betracht. Die
unspezifischen
Beschwerden der Klägerin
könnten im Zusammenhang
mit einer Halswirbelsäulenverletzung
auftreten, ließen
jedoch nicht hinreichend
sicher auf eine solche
Verletzung schließen.
Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür,
daß der Unfall ursächlich
für die Beschwerden
gewesen sei, ergebe sich
aus dem Gutachten nicht.
Die erstmals mit der
Berufungsbegründung
beantragte Ladung des
Sachverständigen sei
nicht geboten gewesen.
Das Gutachten sei
widerspruchsfrei,
nachvollziehbar und überzeugend.
Das Landgericht habe
daher zu einer Ladung
des Sachverständigen
von Amts wegen keinen
Anlaß gehabt.
Unterlasse eine Partei
es, in erster Instanz
die Anhörung des
Sachverständigen zu
beantragen, könne sie
das wegen § 531 Abs. 2
ZPO nicht in der
Berufung nachholen.
II.
Die
Ausführungen des
Berufungsgerichts halten
einer
revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
1.
Allerdings beanstandet
die Revision ohne
Erfolg, das
Berufungsurteil genüge
nicht den Anforderungen
an die
Sachverhaltsdarstellung
im Berufungsurteil nach
neuem Recht (§ 26 Nr. 5
EGZPO; § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO).
a)
Hiernach bedarf es
keines förmlichen
Tatbestandes. An dessen
Stelle muß das
Berufungsurteil jedoch
auf die tatsächlichen
Feststellungen im
angefochtenen Urteil
Bezug nehmen und eine
Darstellung etwaiger Änderungen
und Ergänzungen
enthalten. Ohne solche
ausreichenden
tatbestandlichen
Darstellungen fehlt dem
Berufungsurteil die für
die revisionsrechtliche
Nachprüfung nach den
§§ 545, 559 ZPO
erforderliche tatsächliche
Beurteilungsgrundlage.
Gleiches gilt für
tatbestandliche
Darstellungen, die
derart widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft
sind, daß sie die tatsächlichen
Grundlagen der
Entscheidung nicht mehr
zweifelsfrei erkennen
lassen (vgl. BGHZ 156,
97, 99; BGH, Urteile vom
7. November 2003 - V ZR
141/03 - WM 2004, 894,
895 und vom 6. Juni 2003
- V ZR 392/02 - NJW-RR
2003, 1290, 1291). In
diesen Fällen ist das
Berufungsurteil grundsätzlich
von Amts wegen
aufzuheben (vgl.
Senatsurteil vom 10.
Februar 2004 - VI ZR
94/03 - NJW 2004, 1389,
1390 m.w.N., zur Veröffentlichung
in BGHZ bestimmt; BGH,
Urteil vom 22. Dezember
2003 - VIII ZR 122/03 -
BGHReport 2004, 474,
475; vgl. zum früheren
Recht Senatsurteil BGHZ
73, 248). Von einer
Aufhebung kann
ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn sich die
notwendigen tatsächlichen
Grundlagen der
Entscheidung hinreichend
deutlich aus den
Urteilsgründen ergeben.
Diese Grundätze gelten
auch für ein
Berufungsurteil, das -
wie im Streitfall - die
Revision nicht zuläßt,
aber der
Nichtzulassungsbeschwerde
unterliegt (vgl.
Senatsurteil vom 30.
September 2003 - VI ZR
438/02 - VersR 2004,
259, 260).
b)
Das angefochtene Urteil
genügt diesen
Anforderungen. Es enthält
zwar keine Bezugnahme
auf die tatsächlichen
Feststellungen im
erstinstanzlichen
Urteil. Eine solche war
aber entbehrlich, weil
die tatsächlichen
Feststellungen erster
Instanz neben den Änderungen
und Ergänzungen im
Berufungsurteil
ausreichend
wiedergegeben werden.
Eine ausdrückliche
Bezugnahme ist nicht
zwingend erforderlich.
§ 540 ZPO soll die
Berufungsgerichte von
Schreibarbeit entlasten
und erlaubt dazu eine
Bezugnahme ohne eine
eigene Darstellung zu
verbieten (vgl. Begründung
der Beschlüsse des
Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S.
124; wie hier
Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 25. Aufl., § 540
Rdn. 1; a.A. Meyer-Seitz
in: Hannich/Meyer-Seitz,
ZPO-Reform, 2002, § 540
Rdn. 6). Die Möglichkeit
revisionsrechtlicher Überprüfung
wird im Streitfall nicht
beeinträchtigt.
2.
Die Revision beanstandet
aber mit Erfolg, daß
das Berufungsgericht
gegen §§ 529 Abs. 1
Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO verstoßen
hat. Das Landgericht
hatte seiner
Entscheidung wie schon
seinem Beweisbeschluß
§ 286 ZPO statt § 287
ZPO und damit das
falsche Beweismaß
zugrunde gelegt. Das vom
Landgericht eingeholte
Gutachten enthält zu
der
entscheidungserheblichen
Frage, ob der
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfall und
den andauernden
Beschwerden der Klägerin
überwiegend
wahrscheinlich ist,
keine Angaben. Es war
daher unvollständig.
Das Berufungsgericht hat
das erkannt, hat aber
das Gutachten dennoch
seiner Entscheidung
zugrunde gelegt (s.u. zu
a)). Eine Ergänzung
durch weitere
Begutachtung oder durch
eine Anhörung des
Sachverständigen war
bei fehlerfreier
Rechtsanwendung bereits
in erster Instanz
erforderlich, ist aber
unterblieben. Der Verstoß
des Landgerichts gegen
§ 287 ZPO begründete
Zweifel an der
Richtigkeit seiner
Feststellungen zur
Kausalität gemäß §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO,
die eine Vervollständigung
des Gutachtens durch das
Berufungsgericht von
Amts wegen erforderten (§
411 Abs. 3 ZPO; s.u. zu
b)). Der entsprechende
Antrag der Klägerin in
der Berufungsbegründung
war nach § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO
zuzulassen (s.u. zu c)).
Im einzelnen:
a)
Das Berufungsgericht
geht im Ansatzpunkt ohne
Rechtsfehler davon aus,
daß die Frage, ob die
nach Dezember 1991 noch
vorhandenen Beschwerden
der Klägerin auf dem
Unfall oder dem
unfallbedingten
HWS-Schleudertrauma
beruhten, unter
Anwendung des § 287
Abs. 1 ZPO zu
beantworten ist. Diese
Frage nach dem Umfang
des eingetretenen
Schadens ist eine Frage
der haftungsausfüllenden
Kausalität. Der
Tatrichter unterliegt
insoweit nicht den
strengen Anforderungen
des § 286 ZPO, sondern
ist nach Maßgabe des §
287 ZPO freier gestellt
(st.Rspr., vgl.
Senatsurteile vom 21.
Oktober 1986 - VI ZR
15/85 - VersR 1987, 310;
vom 20. November 2001 -
VI ZR 77/00 - VersR
2002, 200, 201; vom 28.
Januar 2003 - VI ZR
139/02 - VersR 2003,
474, 476; vom 4.
November 2003 - VI ZR
28/03 - VersR 2004, 118,
119). Zwar kann er auch
die haftungsausfüllende
Kausalität nur
feststellen, wenn er von
dem Ursachenzusammenhang
überzeugt ist. An das
zur Überzeugungsbildung
erforderliche Beweismaß
werden aber geringere
Anforderungen gestellt.
Es genügt je nach Lage
des Einzelfalles eine höhere
oder deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit (vgl.
Senatsurteile BGHZ 149,
63, 66; vom 21. Oktober
1986 - VI ZR 15/85 -
aaO; vom 22. September
1992 - VI ZR 293/91 -
VersR 1993, 55, 56; vom
28. Januar 2003 - VI ZR
139/02 - aaO).
Gleichwohl
konnte das
Berufungsgericht auf der
Grundlage des
erstinstanzlich
eingeholten Gutachtens
die haftungsausfüllende
Kausalität nicht ohne
weitere Sachaufklärung
verneinen. Das
interdisziplinäre
Gutachten der Sachverständigen
befaßt sich nicht mit
der Frage, ob eine nach
§ 287 ZPO ausreichende
(überwiegende)
Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhangs
besteht, sondern
ausschließlich mit der
naturwissenschaftlichen
Nachweisbarkeit des
Ursachenzusammenhangs.
Die Sachverständigen
waren, worauf die
Revision zutreffend
hinweist, im
Beweisbeschluß des
Landgerichts auch nur
hierzu befragt worden.
Die hierdurch bedingte
Unvollständigkeit des
Gutachtens kann nicht zu
Lasten der Klägerin
gehen, weil sie auf der
fehlerhaften Anwendung
des Beweismaßes durch
das Landgericht beruht.
b)
Unter diesen Umständen
beanstandet die Revision
mit Erfolg, daß das
Berufungsgericht gegen
§ 529 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 2 ZPO verstoßen
hat, weil es keine
Vervollständigung des
Gutachtens veranlaßt
hat.
aa)
Das interdisziplinäre
Gutachten der Sachverständigen
befaßt sich - wie
bereits erwähnt - nicht
mit der für § 287 ZPO
ausreichenden (überwiegenden)
Wahrscheinlichkeit,
sondern mit der
naturwissenschaftlichen
Beweisbarkeit des
Ursachenzusammenhangs.
bb)
Das Berufungsgericht
durfte die auf Grund
dieses Gutachtens
getroffenen
Feststellungen seiner
Entscheidung nicht
zugrunde legen. Zwar ist
ein Berufungsgericht
nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich
an die vom Gericht des
ersten Rechtszuges
festgestellten Tatsachen
gebunden. Diese Bindung
entfällt aber, wenn
konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit
entscheidungserheblicher
Feststellungen begründen
und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten (§
529 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 2 ZPO).
(1)
Konkreter Anhaltspunkt
in diesem Sinn ist jeder
objektivierbare
rechtliche oder tatsächliche
Einwand gegen die
erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloß
subjektive Zweifel,
lediglich abstrakte Erwägungen
oder Vermutungen der
Unrichtigkeit ohne
greifbare Anhaltspunkte
wollte der Gesetzgeber
ausschließen (vgl.
Meyer-Seitz aaO, § 529
Rdn. 20; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher,
2. Auflage, § 529 Rdn.
11 f.; Musielak/Ball,
ZPO, 3. Auflage, § 529
Rdn. 9 f.;
Thomas/Putzo/Reichold,
aaO, § 529 Rdn. 3;
Rimmelspacher,
NJW-Sonderheft zum 2.
Hannoveraner
ZPO-Symposion, 2003, 11,
15; derselbe, NJW 2002,
1897, 1900 f.). Konkrete
Anhaltspunkte können
sich aus
gerichtsbekannten
Tatsachen, aus dem
Vortrag der Parteien
oder aus dem
angefochtenen Urteil
selbst ergeben (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 62. Aufl., § 529
Rdn. 4; Meyer-Seitz,
aaO, Rdn. 20 f., 26;
Musielak/Ball, aaO, Rdn.
9 f.;
Thomas/Putzo/Reichold,
aaO, Rdn. 2; Begründung
der Beschlüsse des
Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S.
123), aber auch aus
Fehlern, die dem
Eingangsgericht bei der
Feststellung des
Sachverhalts unterlaufen
sind (vgl. Senatsurteil
vom 8. Juni 2004 - VI ZR
199/03 -; BGH, Urteile
vom 12. März 2004 - V
ZR 257/03 - WM 2004,
845, 846; vom 19. März
2004 - V ZR 104/03 - je
zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt; Begründung
des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 14/4722, S.
100; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher,
aaO, § 529 Rdn. 12;
Rimmelspacher,
NJW-Sonderheft aaO, 11,
15; derselbe, NJW 2002,
1897, 1901; Stackmann,
NJW 2003, 169, 171).
Wurden
Tatsachenfeststellungen
auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens
getroffen, kann auch die
Unvollständigkeit des
Gutachtens Zweifel an
der Richtigkeit und
Vollständigkeit der
Feststellungen wecken
(vgl. Senatsurteil vom
15. Juli 2003 - VI ZR
361/02 - NJW 2003, 3480,
3481; Musielak/Ball,
aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 24. Aufl., § 529
Rdn. 9).
Hiernach
begründeten im
Streitfall konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an
der Vollständigkeit der
Feststellungen:
Das
angefochtene Urteil
zeigt die Verkennung der
Rechtslage durch das
Landgericht und die
darauf beruhende Verkürzung
der Beweiserhebung auf.
Das Berufungsgericht führt
dazu ohne Rechtsfehler
aus, das Landgericht
habe nicht hinreichend
berücksichtigt, daß §
287 ZPO geringere
Anforderungen an die Überzeugungsbildung
stelle. Die Unvollständigkeit
der Begutachtung ergibt
sich hieraus
unmittelbar.
(2)
Das hätte beim
Berufungsgericht Zweifel
an der Vollständigkeit
und an der Richtigkeit
der
entscheidungserheblichen
Feststellungen des
Landgerichts zur
Kausalität wecken müssen.
Solche Zweifel sind
bereits dann begründet,
wenn aus der Sicht des
Berufungsgerichts eine
gewisse - nicht
notwendig überwiegende
- Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, daß im Fall
der Beweiserhebung die
erstinstanzlichen
Feststellungen keinen
Bestand haben werden
(vgl. Senatsurteile vom
15. Juli 2003 - VI ZR
361/02 - aaO und vom 8.
Juni 2004 - VI ZR 199/03
- zum Abdruck in BGHZ
vorgesehen; Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 24. Auflage, § 529
Rdn. 3; Meyer-Seitz,
aaO, § 529 Rdn. 29;
vgl. Begründung des
Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S.
124; geringere
Anforderungen: MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher,
aaO, § 529 Rdn. 21;
derselbe, NJW 2002,
1897, 1902 f. und
NJW-Sonderheft aaO, 11,
16; vgl. auch BVerfG, 2.
Kammer des Ersten
Senats, Beschluß vom
12. Juni 2003 - 1 BvR
2285/02 - NJW 2003,
2524; kritisch Greger
NJW 2003, 2882, 2883).
Die Anforderungen dürfen
nicht überspannt
werden. Es genügt, wenn
das Berufungsgericht
aufgrund konkreter
Anhaltspunkte in einer
rational
nachvollziehbaren Weise
zu "vernünftigen"
Zweifeln kommt, das heißt,
zu Bedenken, die so
gewichtig sind, daß sie
nicht ohne weiteres von
der Hand gewiesen werden
können (vgl.
Meyer-Seitz, aaO, § 529
Rdn. 29; Begründung des
Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S.
124).
Diese
Voraussetzungen sind
hier zu bejahen. Es
besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür,
daß das Landgericht bei
Anwendung des § 287 ZPO
zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre.
Die zahlreich
vorliegenden ärztlichen
Stellungnahmen wie auch
das Gutachten halten nämlich
zum Teil einen
Ursachenzusammenhang mit
dem Unfall für möglich
oder wahrscheinlich.
(3)
Eine ergänzende
Beweisaufnahme durch das
Berufungsgericht war
nach allem erforderlich.
Eine erneute Prüfung
und Entscheidung ist
immer geboten, wenn -
wie im Streitfall - die
konkrete Möglichkeit
eines anderen
Beweisergebnisses
besteht (so auch BGH,
Urteil vom 12. März
2004 - V ZR 257/03 - aaO
847, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen;
Meyer-Seitz, aaO, § 529
Rdn. 28; Begründung des
Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S.
124). Die Verpflichtung
zu ergänzenden
Feststellungen (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2
ZPO) ergibt sich hier
aus dem Umstand, daß
ein unvollständiges
Gutachten keine
Entscheidungsgrundlage
sein kann (st.Rspr.;
vgl. Senatsurteile vom
16. Januar 2001 - VI ZR
408/99 - VersR 2001, 783
und vom 27. März 2001 -
VI ZR 18/00 - VersR
2001, 859, 860 - jeweils
m.w.N.). Ein Antrag der
Klägerin war daher
nicht erforderlich.
Zudem lag hier ein
solcher Antrag auf Anhörung
des Sachverständigen
vor.
c)
Unter diesen Umständen
rügt die Revision auch
mit Erfolg, daß die
beantragte Anhörung des
Sachverständigen
unterblieben ist. Die
Zurückweisung dieses
Antrags beruht auf einer
fehlerhaften Anwendung
des § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO.
Die
Verweigerung der
Zulassung neuen Vortrags
kann vom
Revisionsgericht überprüft
werden (vgl. BGHZ 12,
49, 52; BGH, Urteil vom
9. März 1981 - VIII ZR
38/80 - NJW 1981, 2255;
Meyer-Seitz, aaO, § 531
Rdn. 26; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher,
aaO, § 530 Rdn. 34;
Musielak/Ball, aaO, §
531 Rdn. 23, 25; Zöller/Gummer/Heßler,
aaO, § 531 Rdn. 37).
Nach
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO sind neue
Angriffs- und
Verteidigungsmittel u.a.
dann zuzulassen, wenn
sie einen Gesichtspunkt
betreffen, der vom
Gericht des ersten
Rechtszuges erkennbar übersehen
oder für unerheblich
gehalten worden ist.
Diese Voraussetzungen
lagen hier vor.
aa)
Wie ausgeführt hat das
Eingangsgericht den hier
anzuwendenden Beweismaßstab
verkannt. Das
Berufungsgericht hat
zwar erkannt, daß die
haftungsausfüllende
Kausalität nach § 287
ZPO zu beurteilen war.
Es mußte aber auch neue
Angriffsmittel, die auf
eine Abklärung nach dem
bisher nicht berücksichtigten
Beweismaßstab für die
Kausalität abzielten,
zulassen.
bb)
Angriffs- und
Verteidigungsmittel sind
alle zur Begründung des
Sachantrages oder zur
Verteidigung dagegen
vorgebrachten tatsächlichen
und rechtlichen
Behauptungen,
Einwendungen und
Einreden, sämtliches
Bestreiten und alle
Beweisanträge (vgl.
Musielak/Ball, aaO, §
531 Rdn. 14, § 530 Rdn.
11; Zöller/Gummer/Heßler,
aaO, § 531 Rdn. 22;
Drossart,
Bauprozessrecht 2004, 4,
6; Gehrlein, MDR 2003,
421, 428). Hierzu zählt
auch der Antrag einer
Partei auf Anhörung
eines Sachverständigen
(§§ 402, 397 ZPO).
Der
Antrag der Klägerin auf
Anhörung des Sachverständigen
wurde erstmals in
zweiter Instanz
gestellt, war mithin
neu. In der
Berufungsbegründung
hatte die Klägerin zu
der von ihr behaupteten
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der
Kausalität des Unfalls
für die geltend
gemachten Beschwerden
die Anhörung des
Sachverständigen
beantragt. Dies genügte
den Anforderungen an
einen Antrag gemäß den
§§ 402, 397 ZPO. Eine
Partei, die einen Antrag
auf Ladung des Sachverständigen
stellt, muß nicht die
Fragen, die sie an den
Sachverständigen
richten will, im voraus
konkret formulieren.
Ausreichend ist, wenn
sie angibt, in welcher
Richtung sie durch ihre
Fragen eine weitere
Aufklärung herbeizuführen
wünscht (vgl.
Senatsurteil vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR
353/01 - VersR 2003,
926, 927 m.w.N.).
cc)
Die objektiv fehlerhafte
Rechtsansicht des
Landgerichts hat den
erstinstanzlichen
Sachvortrag der Klägerin
beeinflußt und ist
(mit-)ursächlich dafür
geworden, daß sich hier
Parteivorbringen in das
Berufungsverfahren
verlagert hat (vgl. BGH,
Urteile vom 19. Februar
2004 - III ZR 147/03 -,
z.V.b.; vom 19. März
2004 - V ZR 104/03 -
Umdr. S. 9, zum Abdruck
in BGHZ bestimmt).
Die
fehlerhafte
Rechtsauffassung des
Landgerichts zum
Beweismaß (§ 286 ZPO
statt § 287 ZPO) hat
dazu beigetragen, daß
der Antrag auf Anhörung
des Sachverständigen
erst in der
Berufungsinstanz
gestellt wurde. Zudem
macht die Revision mit
Recht geltend, die Klägerin
sei dem gleichen
Rechtsirrtum unterlegen
wie das Landgericht;
dieser habe sich in der
eingeschränkten
Begutachtung ausgewirkt
und sei objektiv
geeignet gewesen, die Klägerin
im ersten Rechtszug von
einem Antrag auf Anhörung
zur Frage der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
abzuhalten.
Anhaltspunkte dafür, daß
die Klägerin den Antrag
aus anderen, von der
rechtlichen Fehleinschätzung
unabhängigen Gründen
zurückgehalten hätte,
liegen nicht vor.
3.
Das Berufungsurteil
stellt sich schließlich
nicht deshalb als
richtig dar (§ 561
ZPO), weil das
Berufungsgericht in
eigener Würdigung des
erstinstanzlich
eingeholten Sachverständigengutachtens
zu dem Ergebnis gekommen
ist, auch nach den gemäß
§ 287 ZPO geringeren
Anforderungen an die Überzeugungsbildung
habe die Klägerin im
Ergebnis den ihr
obliegenden Nachweis
nicht geführt. Aus dem
Gutachten des Sachverständigen
ergebe sich die überwiegende
Wahrscheinlichkeit
nicht.
Diese
Feststellung ist auf der
Grundlage des Gutachtens
rechtsfehlerhaft
zustande gekommen. Das
Gutachten enthält, wie
ausgeführt, zur
Wahrscheinlichkeit eines
Ursachenzusammenhangs
keine Aussage. Zu
Feststellungen hierzu hätte
es daher eigener
Sachkunde des Gerichts
bedurft, die es im
Urteil hätte darlegen müssen.
Auch im Rahmen der
freien Überzeugungsbildung
nach § 287 ZPO darf der
Tatrichter nämlich,
wenn es um die
Beurteilung einer
Fachwissen
voraussetzenden Frage
geht, auf die Einholung
eines Sachverständigengutachtens
nur verzichten, wenn er
eine entsprechende
Sachkunde ausweist (vgl.
Senatsurteile vom 22.
Dezember 1987 - VI ZR
6/87 - VersR 1988, 466,
467; vom 14. Februar
1995 - VI ZR 106/94 -
VersR 1995, 681, 682;
BGH, Urteil vom 17.
Oktober 2001 - IV ZR
205/00 - VersR 2001,
1547, 1548). Unter
demselben Mangel leiden
die weiteren Erwägungen
des Berufungsgerichts,
in denen es dem
zeitlichen Ablauf des
Auftretens der
Beschwerden maßgebliche
Bedeutung für die Prüfung
der haftungsausfüllenden
Kausalität beimißt.
Die Revision beanstandet
zu Recht, das
Berufungsgericht habe
ohne sachverständige
Beratung keine
medizinischen Rückschlüsse
aus dem
Krankheitsverlauf ziehen
dürfen.
Müller
Greiner Diederichsen
Pauge Zoll