Gesetze
Gesetz
zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder
Betreuungsleistungen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Das
Gesetz wurde als Art. 1 des Gesetzes vom
29.7.2009 I 2319 vom
Bundestag beschlossen. Es
tritt
gem. Art. 3 Satz 1 dieses G
am 1.10.2009 in Kraft
Inhaltsübersicht
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Ausnahmen vom
Anwendungsbereich
§ 3
Informationspflichten vor
Vertragsschluss
§ 4
Vertragsschluss und
Vertragsdauer
§ 5
Wechsel der Vertragsparteien
§ 6
Schriftform und
Vertragsinhalt
§ 7
Leistungspflichten
§ 8
Vertragsanpassung bei Änderung
des Pflege- oder
Betreuungsbedarfs
§ 9
Entgelterhöhung bei Änderung
der Berechnungsgrundlage
§ 10
Nichtleistung oder
Schlechtleistung
§ 11
Kündigung durch den
Verbraucher
§ 12
Kündigung durch den
Unternehmer
§ 13
Nachweis von Leistungsersatz
und Übernahme von
Umzugskosten
§ 14
Sicherheitsleistungen
§ 15
Besondere Bestimmungen bei
Bezug von Sozialleistungen
§ 16
Unwirksamkeit abweichender
Vereinbarungen
§ 17
Übergangsvorschrift
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz ist anzuwenden
auf einen Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem
volljährigen Verbraucher,
in dem sich der Unternehmer
zur Überlassung von
Wohnraum und zur Erbringung
von Pflege- oder
Betreuungsleistungen
verpflichtet, die der Bewältigung
eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit
oder Behinderung bedingten
Hilfebedarfs dienen.
Unerheblich ist, ob die
Pflege- oder
Betreuungsleistungen nach
den vertraglichen
Vereinbarungen vom
Unternehmer zur Verfügung
gestellt oder vorgehalten
werden. Das Gesetz ist nicht
anzuwenden, wenn der Vertrag
neben der Überlassung von
Wohnraum ausschließlich die
Erbringung von allgemeinen
Unterstützungsleistungen
wie die Vermittlung von
Pflege- oder
Betreuungsleistungen,
Leistungen der
hauswirtschaftlichen
Versorgung oder
Notrufdienste zum Gegenstand
hat.
(2)
Dieses Gesetz ist
entsprechend anzuwenden,
wenn die vom Unternehmer
geschuldeten Leistungen
Gegenstand verschiedener
Verträge sind und
1.
der Bestand des Vertrags über
die Überlassung von
Wohnraum von dem Bestand des
Vertrags über die
Erbringung von Pflege- oder
Betreuungsleistungen abhängig
ist,
2.
der Verbraucher an dem
Vertrag über die Überlassung
von Wohnraum nach den
vertraglichen Vereinbarungen
nicht unabhängig von dem
Vertrag über die Erbringung
von Pflege- oder
Betreuungsleistungen
festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den
Abschluss des Vertrags über
die Überlassung von
Wohnraum von dem Abschluss
des Vertrags über die
Erbringung von Pflege- oder
Betreuungsleistungen tatsächlich
abhängig macht.
Dies
gilt auch, wenn in den Fällen
des Satzes 1 die Leistungen
von verschiedenen
Unternehmern geschuldet
werden, es sei denn, diese
sind nicht rechtlich oder
wirtschaftlich miteinander
verbunden.
§ 2
Ausnahmen vom
Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz ist nicht anzuwenden
auf Verträge über
1.
Leistungen der Krankenhäuser,
Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen
im Sinne des § 107 des
Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
Leistungen im Sinne des
§ 41 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen, die im Rahmen
von Kur- oder
Erholungsaufenthalten
erbracht werden.
§ 3
Informationspflichten vor
Vertragsschluss
(1)
Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor
Abgabe von dessen
Vertragserklärung in
Textform und in leicht verständlicher
Sprache über sein
allgemeines Leistungsangebot
und über den wesentlichen
Inhalt seiner für den
Verbraucher in Betracht
kommenden Leistungen zu
informieren.
(2)
Zur Information des
Unternehmers über sein
allgemeines Leistungsangebot
gehört die Darstellung
1.
der Ausstattung und Lage des
Gebäudes, in dem sich der
Wohnraum befindet, sowie der
dem gemeinschaftlichen
Gebrauch dienenden Anlagen
und Einrichtungen, zu denen
der Verbraucher Zugang hat,
und gegebenenfalls ihrer
Nutzungsbedingungen,
2.
der darin enthaltenen
Leistungen nach Art, Inhalt
und Umfang,
3.
der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen,
soweit sie nach § 115
Absatz 1a Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder
nach landesrechtlichen
Vorschriften zu veröffentlichen
sind.
(3)
Zur Information über die für
den Verbraucher in Betracht
kommenden Leistungen gehört
die Darstellung
1.
des Wohnraums, der Pflege-
oder Betreuungsleistungen,
gegebenenfalls der
Verpflegung als Teil der
Betreuungsleistungen sowie
der einzelnen weiteren
Leistungen nach Art, Inhalt
und Umfang,
2.
des den Pflege- oder
Betreuungsleistungen
zugrunde liegenden
Leistungskonzepts,
3.
der für die in Nummer 1
benannten Leistungen jeweils
zu zahlenden Entgelte, der
nach § 82 Absatz 3 und
4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gesondert
berechenbaren
Investitionskosten sowie des
Gesamtentgelts,
4.
der Voraussetzungen für mögliche
Leistungs- und Entgeltveränderungen,
5.
des Umfangs und der Folgen
eines Ausschlusses der
Angebotspflicht nach
§ 8 Absatz 4, wenn ein
solcher Ausschluss
vereinbart werden soll.
Die
Darstellung nach Satz 1
Nummer 5 muss in
hervorgehobener Form
erfolgen.
(4)
Erfüllt der Unternehmer
seine Informationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 3
nicht, ist § 6 Absatz
2 Satz 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Weitergehende
zivilrechtliche Ansprüche
des Verbrauchers bleiben
unberührt.
(5)
Die sich aus anderen
Gesetzen ergebenden
Informationspflichten
bleiben unberührt.
§ 4
Vertragsschluss und
Vertragsdauer
(1)
Der Vertrag wird auf
unbestimmte Zeit
geschlossen. Die
Vereinbarung einer
Befristung ist zulässig,
wenn die Befristung den
Interessen des Verbrauchers
nicht widerspricht. Ist die
vereinbarte Befristung nach
Satz 2 unzulässig, gilt der
Vertrag für unbestimmte
Zeit, sofern nicht der
Verbraucher seinen
entgegenstehenden Willen
innerhalb von zwei Wochen
nach Ende der vereinbarten
Vertragsdauer dem
Unternehmer erklärt.
(2)
War der Verbraucher bei
Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig,
so hängt die Wirksamkeit
des Vertrags von der
Genehmigung eines Bevollmächtigten
oder Betreuers ab. § 108
Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. In Ansehung
einer bereits bewirkten
Leistung und deren
Gegenleistung gilt der
Vertrag als wirksam
geschlossen. Solange der
Vertrag nicht wirksam
geschlossen worden ist, kann
der Unternehmer das
Vertragsverhältnis nur aus
wichtigem Grund für gelöst
erklären; die §§ 12
und 13 Absatz 2 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(3)
Mit dem Tod des Verbrauchers
endet das Vertragsverhältnis
zwischen ihm und dem
Unternehmer. Die
vertraglichen Bestimmungen
hinsichtlich der Behandlung
des in den Räumen oder in
Verwahrung des Unternehmers
befindlichen Nachlasses des
Verbrauchers bleiben
wirksam. Eine Fortgeltung
des Vertrags kann für die
Überlassung des Wohnraums
gegen Fortzahlung der darauf
entfallenden
Entgeltbestandteile
vereinbart werden, soweit
ein Zeitraum von zwei Wochen
nach dem Sterbetag des
Verbrauchers nicht überschritten
wird. In diesen Fällen ermäßigt
sich das geschuldete Entgelt
um den Wert der ersparten
Aufwendungen des
Unternehmers.
§ 5
Wechsel der Vertragsparteien
(1)
Mit Personen, die mit dem
Verbraucher einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen
Haushalt führen und nicht
Vertragspartner des
Unternehmers hinsichtlich
der Überlassung des
Wohnraums sind, wird das
Vertragsverhältnis beim Tod
des Verbrauchers
hinsichtlich der Überlassung
des Wohnraums gegen Zahlung
der darauf entfallenden
Entgeltbestandteile bis zum
Ablauf des dritten
Kalendermonats nach dem
Sterbetag des Verbrauchers
fortgesetzt. Erklären
Personen, mit denen das
Vertragsverhältnis
fortgesetzt wurde, innerhalb
von vier Wochen nach dem
Sterbetag des Verbrauchers
dem Unternehmer, dass sie
das Vertragsverhältnis
nicht fortsetzen wollen,
gilt die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses als
nicht erfolgt. Ist das
Vertragsverhältnis mit
mehreren Personen
fortgesetzt worden, so kann
jeder die Erklärung für
sich abgeben.
(2)
Wird der überlassene
Wohnraum nach Beginn des
Vertragsverhältnisses von
dem Unternehmer an einen
Dritten veräußert, gelten
für die Rechte und
Pflichten des Erwerbers
hinsichtlich der Überlassung
des Wohnraums die §§ 566
bis 567b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
§ 6
Schriftform und
Vertragsinhalt
(1)
Der Vertrag ist schriftlich
abzuschließen. Der
Abschluss des Vertrags in
elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Der
Unternehmer hat dem
Verbraucher eine
Ausfertigung des Vertrags
auszuhändigen.
(2)
Wird der Vertrag nicht in
schriftlicher Form
geschlossen, sind zu Lasten
des Verbrauchers von den
gesetzlichen Regelungen
abweichende Vereinbarungen
unwirksam, auch wenn sie
durch andere Vorschriften
dieses Gesetzes zugelassen
werden; im Übrigen bleibt
der Vertrag wirksam. Der
Verbraucher kann den Vertrag
jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. Ist
der schriftliche
Vertragsschluss im Interesse
des Verbrauchers
unterblieben, insbesondere
weil zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses beim
Verbraucher Gründe
vorlagen, die ihn an der
schriftlichen Abgabe seiner
Vertragserklärung
hinderten, muss der
schriftliche Vertragsschluss
unverzüglich nachgeholt
werden.
(3)
Der Vertrag muss mindestens
1.
die Leistungen des
Unternehmers nach Art,
Inhalt und Umfang einzeln
beschreiben,
2.
die für diese Leistungen
jeweils zu zahlenden
Entgelte, getrennt nach Überlassung
des Wohnraums, Pflege- oder
Betreuungsleistungen,
gegebenenfalls Verpflegung
als Teil der
Betreuungsleistungen sowie
den einzelnen weiteren
Leistungen, die nach
§ 82 Absatz 3 und 4
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gesondert
berechenbaren
Investitionskosten und das
Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des
Unternehmers nach § 3
als Vertragsgrundlage
benennen und mögliche
Abweichungen von den
vorvertraglichen
Informationen gesondert
kenntlich machen.
§ 7
Leistungspflichten
(1)
Der Unternehmer ist
verpflichtet, dem
Verbraucher den Wohnraum in
einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und während
der vereinbarten
Vertragsdauer in diesem
Zustand zu erhalten sowie
die vertraglich vereinbarten
Pflege- oder
Betreuungsleistungen nach
dem allgemein anerkannten
Stand fachlicher
Erkenntnisse zu erbringen.
(2)
Der Verbraucher hat das
vereinbarte Entgelt zu
zahlen, soweit dieses
insgesamt und nach seinen
Bestandteilen im Verhältnis
zu den Leistungen angemessen
ist. In Verträgen mit
Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, gilt die aufgrund
der Bestimmungen des Siebten
und Achten Kapitels des
Elften Buches
Sozialgesetzbuch festgelegte
Höhe des Entgelts als
vereinbart und angemessen.
In Verträgen mit
Verbrauchern, denen Hilfe in
Einrichtungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch gewährt
wird, gilt die aufgrund des
Zehnten Kapitels des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch
festgelegte Höhe des
Entgelts als vereinbart und
angemessen.
(3)
Der Unternehmer hat das
Entgelt sowie die
Entgeltbestandteile für die
Verbraucher nach
einheitlichen Grundsätzen
zu bemessen. Eine
Differenzierung ist zulässig,
soweit eine öffentliche Förderung
von betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen nur
für einen Teil der
Einrichtung erfolgt ist. Sie
ist auch insofern zulässig,
als Vergütungsvereinbarungen
nach dem Zehnten Kapitel des
Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch über
Investitionsbeträge oder
gesondert berechenbare
Investitionskosten getroffen
worden sind.
(4)
Werden Leistungen
unmittelbar zu Lasten eines
Sozialleistungsträgers
erbracht, ist der
Unternehmer verpflichtet,
den Verbraucher unverzüglich
schriftlich unter Mitteilung
des Kostenanteils hierauf
hinzuweisen.
(5)
Soweit der Verbraucher länger
als drei Tage abwesend ist,
muss sich der Unternehmer
den Wert der dadurch
ersparten Aufwendungen auf
seinen Entgeltanspruch
anrechnen lassen. Im Vertrag
kann eine Pauschalierung des
Anrechnungsbetrags
vereinbart werden. In Verträgen
mit Verbrauchern, die
Leistungen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen, ergibt sich
die Höhe des
Anrechnungsbetrags aus den
in § 87a Absatz 1 Satz
7 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch genannten
Vereinbarungen.
§ 8
Vertragsanpassung bei Änderung
des Pflege- oder
Betreuungsbedarfs
(1)
Ändert sich der Pflege-
oder Betreuungsbedarf des
Verbrauchers, muss der
Unternehmer eine
entsprechende Anpassung der
Leistungen anbieten. Der
Verbraucher kann das Angebot
auch teilweise annehmen. Die
Leistungspflicht des
Unternehmers und das vom
Verbraucher zu zahlende
angemessene Entgelt erhöhen
oder verringern sich in dem
Umfang, in dem der
Verbraucher das Angebot
angenommen hat.
(2)
In Verträgen mit
Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen oder denen Hilfe in
Einrichtungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch gewährt
wird, ist der Unternehmer
berechtigt, bei einer Änderung
des Pflege- oder
Betreuungsbedarfs des
Verbrauchers den Vertrag
nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 3 durch einseitige Erklärung
anzupassen. Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3)
Der Unternehmer hat das
Angebot zur Anpassung des
Vertrags dem Verbraucher
durch Gegenüberstellung der
bisherigen und der
angebotenen Leistungen sowie
der dafür jeweils zu
entrichtenden Entgelte
schriftlich darzustellen und
zu begründen.
(4)
Der Unternehmer kann die
Pflicht, eine Anpassung
anzubieten, durch gesonderte
Vereinbarung mit dem
Verbraucher bei
Vertragsschluss ganz oder
teilweise ausschließen. Der
Ausschluss ist nur wirksam,
soweit der Unternehmer unter
Berücksichtigung des dem
Vertrag zugrunde gelegten
Leistungskonzepts daran ein
berechtigtes Interesse hat
und dieses in der
Vereinbarung begründet. Die
Belange behinderter Menschen
sind besonders zu berücksichtigen.
Die Vereinbarung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der
Schriftform; die
elektronische Form ist
ausgeschlossen.
§ 9
Entgelterhöhung bei Änderung
der Berechnungsgrundlage
(1)
Der Unternehmer kann eine
Erhöhung des Entgelts
verlangen, wenn sich die
bisherige
Berechnungsgrundlage verändert.
Neben dem erhöhten Entgelt
muss auch die Erhöhung
selbst angemessen sein. Satz
2 gilt nicht für die in
§ 7 Absatz 2 Satz 2
und 3 genannten Fälle.
Entgelterhöhungen aufgrund
von Investitionsaufwendungen
sind nur zulässig, soweit
sie nach der Art des
Betriebs notwendig sind und
nicht durch öffentliche Förderung
gedeckt werden.
(2)
Der Unternehmer hat dem
Verbraucher die
beabsichtigte Erhöhung des
Entgelts schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.
Aus der Mitteilung muss der
Zeitpunkt hervorgehen, zu
dem der Unternehmer die Erhöhung
des Entgelts verlangt. In
der Begründung muss er
unter Angabe des Umlagemaßstabs
die Positionen benennen, für
die sich durch die veränderte
Berechnungsgrundlage
Kostensteigerungen ergeben,
und die bisherigen
Entgeltbestandteile den
vorgesehenen neuen
Entgeltbestandteilen gegenüberstellen.
Der Verbraucher schuldet das
erhöhte Entgelt frühestens
vier Wochen nach Zugang des
hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens.
Der Verbraucher muss
rechtzeitig Gelegenheit
erhalten, die Angaben des
Unternehmers durch
Einsichtnahme in die
Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
§ 10
Nichtleistung oder
Schlechtleistung
(1)
Erbringt der Unternehmer die
vertraglichen Leistungen
ganz oder teilweise nicht
oder weisen sie nicht
unerhebliche Mängel auf,
kann der Verbraucher
unbeschadet weitergehender
zivilrechtlicher Ansprüche
bis zu sechs Monate rückwirkend
eine angemessene Kürzung
des vereinbarten Entgelts
verlangen.
(2)
Zeigt sich während der
Vertragsdauer ein Mangel des
Wohnraums oder wird eine Maßnahme
zum Schutz des Wohnraums
gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der
Verbraucher dies dem
Unternehmer unverzüglich
anzuzeigen.
(3)
Soweit der Unternehmer
infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Anzeige
nach Absatz 2 nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der
Verbraucher nicht
berechtigt, sein Kürzungsrecht
nach Absatz 1 geltend zu
machen.
(4)
Absatz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit nach
§ 115 Absatz 3 des
Elften Buches
Sozialgesetzbuch wegen
desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag
vereinbart oder festgesetzt
worden ist.
(5)
Bei Verbrauchern, denen
Hilfe in Einrichtungen nach
dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt
wird, steht der Kürzungsbetrag
nach Absatz 1 bis zur Höhe
der erbrachten Leistungen
vorrangig dem Träger der
Sozialhilfe zu.
Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, steht der Kürzungsbetrag
bis zur Höhe ihres
Eigenanteils selbst zu; ein
überschießender Betrag ist
an die Pflegekasse
auszuzahlen.
§ 11
Kündigung durch den
Verbraucher
(1)
Der Verbraucher kann den
Vertrag spätestens am
dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf
desselben Monats schriftlich
kündigen. Bei einer Erhöhung
des Entgelts ist eine Kündigung
jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich,
zu dem der Unternehmer die
Erhöhung des Entgelts
verlangt. In den Fällen des
§ 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 kann der
Verbraucher nur alle Verträge
einheitlich kündigen. Bei
Verträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 2
hat der Verbraucher die Kündigung
dann gegenüber allen
Unternehmern zu erklären.
(2)
Innerhalb von zwei Wochen
nach Beginn des Vertragsverhältnisses
kann der Verbraucher
jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. Wird
dem Verbraucher erst nach
Beginn des Vertragsverhältnisses
eine Ausfertigung des
Vertrags ausgehändigt, kann
der Verbraucher auch noch
bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach der Aushändigung
kündigen.
(3)
Der Verbraucher kann den
Vertrag aus wichtigem Grund
jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn ihm die Fortsetzung des
Vertrags bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht
zuzumuten ist.
(4)
Die Absätze 2 und 3 sind in
den Fällen des § 1
Absatz 2 auf jeden der Verträge
gesondert anzuwenden. Kann
der Verbraucher hiernach
einen Vertrag kündigen, ist
er auch zur Kündigung der
anderen Verträge
berechtigt. Er hat dann die
Kündigung einheitlich für
alle Verträge und zu
demselben Zeitpunkt zu erklären.
Bei Verträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 2
hat der Verbraucher die Kündigung
gegenüber allen
Unternehmern zu erklären.
(5)
Kündigt der Unternehmer in
den Fällen des § 1
Absatz 2 einen Vertrag, kann
der Verbraucher zu demselben
Zeitpunkt alle anderen Verträge
kündigen. Die Kündigung
muss unverzüglich nach
Zugang der Kündigungserklärung
des Unternehmers erfolgen.
Absatz 4 Satz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 12
Kündigung durch den
Unternehmer
(1)
Der Unternehmer kann den
Vertrag nur aus wichtigem
Grund kündigen. Die Kündigung
bedarf der Schriftform und
ist zu begründen. Ein
wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1.
der Unternehmer den Betrieb
einstellt, wesentlich
einschränkt oder in seiner
Art verändert und die
Fortsetzung des Vertrags für
den Unternehmer eine
unzumutbare Härte bedeuten
würde,
2.
der Unternehmer eine
fachgerechte Pflege- oder
Betreuungsleistung nicht
erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom
Unternehmer angebotene
Anpassung der Leistungen
nach § 8 Absatz 1
nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine
Anpassung der Leistungen
aufgrund eines Ausschlusses
nach § 8 Absatz 4
nicht anbietet
und
dem Unternehmer deshalb ein
Festhalten an dem Vertrag
nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine
vertraglichen Pflichten
schuldhaft so gröblich
verletzt, dass dem
Unternehmer die Fortsetzung
des Vertrags nicht mehr
zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander
folgende Termine mit der
Entrichtung des Entgelts
oder eines Teils des
Entgelts, der das Entgelt für
einen Monat übersteigt, im
Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich
über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in
Höhe eines Betrags in
Verzug gekommen ist, der das
Entgelt für zwei Monate
erreicht.
Eine
Kündigung des Vertrags zum
Zwecke der Erhöhung des
Entgelts ist ausgeschlossen.
(2)
Der Unternehmer kann aus dem
Grund des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen,
wenn er zuvor dem
Verbraucher gegenüber sein
Angebot nach § 8
Absatz 1 Satz 1 unter
Bestimmung einer
angemessenen Annahmefrist
und unter Hinweis auf die
beabsichtigte Kündigung
erneuert hat und der Kündigungsgrund
durch eine Annahme des
Verbrauchers im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Satz 2
nicht entfallen ist.
(3)
Der Unternehmer kann aus dem
Grund des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 4 nur kündigen, wenn
er zuvor dem Verbraucher
unter Hinweis auf die
beabsichtigte Kündigung
erfolglos eine angemessene
Zahlungsfrist gesetzt hat.
Ist der Verbraucher in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 3 Nummer
4 mit der Entrichtung des
Entgelts für die Überlassung
von Wohnraum in Rückstand
geraten, ist die Kündigung
ausgeschlossen, wenn der
Unternehmer vorher
befriedigt wird. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der
Unternehmer bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach
Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs
hinsichtlich des fälligen
Entgelts befriedigt wird
oder eine öffentliche
Stelle sich zur Befriedigung
verpflichtet.
(4)
In den Fällen des Absatzes
1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann
der Unternehmer den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Im Übrigen ist
eine Kündigung bis zum
dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf
des nächsten Monats zulässig.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind in
den Fällen des § 1
Absatz 2 auf jeden der Verträge
gesondert anzuwenden. Der
Unternehmer kann in den Fällen
des § 1 Absatz 2 einen
Vertrag auch dann kündigen,
wenn ein anderer Vertrag gekündigt
wird und ihm deshalb ein
Festhalten an dem Vertrag
unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des
Verbrauchers nicht zumutbar
ist. Er kann sein Kündigungsrecht
nur unverzüglich nach
Kenntnis von der Kündigung
des anderen Vertrags ausüben.
Dies gilt unabhängig davon,
ob die Kündigung des
anderen Vertrags durch ihn,
einen anderen Unternehmer
oder durch den Verbraucher
erfolgt ist.
§ 13
Nachweis von Leistungsersatz
und Übernahme von
Umzugskosten
(1)
Hat der Verbraucher nach
§ 11 Absatz 3 Satz 1
aufgrund eines vom
Unternehmer zu vertretenden
Kündigungsgrundes gekündigt,
ist der Unternehmer dem
Verbraucher auf dessen
Verlangen zum Nachweis eines
angemessenen
Leistungsersatzes zu
zumutbaren Bedingungen und
zur Übernahme der
Umzugskosten in angemessenem
Umfang verpflichtet.
§ 115 Absatz 4 des
Elften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
(2)
Hat der Unternehmer nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1
aus den Gründen des
§ 12 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 oder nach § 12
Absatz 5 gekündigt, so hat
er dem Verbraucher auf
dessen Verlangen einen
angemessenen Leistungsersatz
zu zumutbaren Bedingungen
nachzuweisen. In den Fällen
des § 12 Absatz 1 Satz
3 Nummer 1 hat der
Unternehmer auch die Kosten
des Umzugs in angemessenem
Umfang zu tragen.
(3)
Der Verbraucher kann den
Nachweis eines angemessenen
Leistungsersatzes zu
zumutbaren Bedingungen nach
Absatz 1 auch dann
verlangen, wenn er noch
nicht gekündigt hat.
(4)
Wird in den Fällen des
§ 1 Absatz 2 ein
Vertrag gekündigt, gelten
die Absätze 1 bis 3
entsprechend. Der
Unternehmer hat die Kosten
des Umzugs in angemessenem
Umfang nur zu tragen, wenn
ein Vertrag über die Überlassung
von Wohnraum gekündigt
wird. Werden mehrere Verträge
gekündigt, kann der
Verbraucher den Nachweis
eines angemessenen
Leistungsersatzes zu
zumutbaren Bedingungen und
unter der Voraussetzung des
Satzes 2 auch die Übernahme
der Umzugskosten von jedem
Unternehmer fordern, dessen
Vertrag gekündigt ist. Die
Unternehmer haften als
Gesamtschuldner.
§ 14
Sicherheitsleistungen
(1)
Der Unternehmer kann von dem
Verbraucher Sicherheiten für
die Erfüllung seiner
Pflichten aus dem Vertrag
verlangen, wenn dies im
Vertrag vereinbart ist. Die
Sicherheiten dürfen das
Doppelte des auf einen Monat
entfallenden Entgelts nicht
übersteigen. Auf Verlangen
des Verbrauchers können die
Sicherheiten auch durch eine
Garantie oder ein sonstiges
Zahlungsversprechen eines im
Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts
oder Kreditversicherers oder
einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft geleistet
werden.
(2)
In den Fällen des § 1
Absatz 2 gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, dass der
Unternehmer von dem
Verbraucher für die Erfüllung
seiner Pflichten aus dem
Vertrag nur Sicherheiten
verlangen kann, soweit der
Vertrag die Überlassung von
Wohnraum betrifft.
(3)
Ist als Sicherheit eine
Geldsumme bereitzustellen,
so kann diese in drei
gleichen monatlichen
Teilleistungen erbracht
werden. Die erste
Teilleistung ist zu Beginn
des Vertragsverhältnisses fällig.
Der Unternehmer hat die
Geldsumme von seinem Vermögen
getrennt für jeden
Verbraucher einzeln bei
einem Kreditinstitut zu dem
für Spareinlagen mit
dreimonatiger Kündigungsfrist
marktüblichen Zinssatz
anzulegen. Die Zinsen
stehen, auch soweit ein höherer
Zinssatz erzielt wird, dem
Verbraucher zu und erhöhen
die Sicherheit.
(4)
Von Verbrauchern, die
Leistungen nach den
§§ 42 und 43 des
Elften Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, oder Verbrauchern,
denen Hilfe in Einrichtungen
nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt
wird, kann der Unternehmer
keine Sicherheiten nach
Absatz 1 verlangen. Von
Verbrauchern, die Leistungen
im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen, kann der
Unternehmer nur für die Erfüllung
der die Überlassung von
Wohnraum betreffenden
Pflichten aus dem Vertrag
Sicherheiten verlangen.
§ 15
Besondere Bestimmungen bei
Bezug von Sozialleistungen
(1)
In Verträgen mit
Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, müssen die
Vereinbarungen den
Regelungen des Siebten und
Achten Kapitels des Elften
Buches Sozialgesetzbuch
sowie den aufgrund des
Siebten und Achten Kapitels
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch getroffenen
Regelungen entsprechen.
Vereinbarungen, die diesen
Regelungen nicht
entsprechen, sind unwirksam.
(2)
In Verträgen mit
Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, müssen die
Vereinbarungen den aufgrund
des Zehnten Kapitels des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch
getroffenen Regelungen
entsprechen. Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 16
Unwirksamkeit abweichender
Vereinbarungen
Von
den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Nachteil des
Verbrauchers abweichende
Vereinbarungen sind
unwirksam.
§ 17
Übergangsvorschrift
(1)
Auf Heimverträge im Sinne
des § 5 Absatz 1 Satz
1 des Heimgesetzes, die vor
dem 1. Oktober 2009
geschlossenen worden sind,
sind bis zum 30. April 2010
die §§ 5 bis 9 und 14
Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4,
7 und 8 des Heimgesetzes in
ihrer bis zum 30. September
2009 geltenden Fassung
anzuwenden. Ab dem 1. Mai
2010 richten sich die Rechte
und Pflichten aus den in
Satz 1 genannten Verträgen
nach diesem Gesetz. Der
Unternehmer hat den
Verbraucher vor der
erforderlichen schriftlichen
Anpassung eines Vertrags in
entsprechender Anwendung des
§ 3 zu informieren.
(2)
Auf die bis zum 30.
September 2009 geschlossenen
Verträge, die keine
Heimverträge im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Satz 1
des Heimgesetzes sind, ist
dieses Gesetz nicht
anzuwenden.
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