Die gestörte
Gesamtschuldnerschaft
Problemstellung:
Kommt
ein Kind aufgrund des
Verschuldens eines
Dritten zu Schaden und
war auch ein Elternteil
beteiligt, kürzen
Haftpflichtversicherungen
häufig den
Schadenersatzanspruch
der Regress nehmenden
Krankenkasse.
Dabei
argumentieren die
Haftpflichtversicherungen
wie folgt:
1.
Der
Schadenersatzanspruch
der Krankenkasse gegen
den Schadensverursacher
ist gemäß
§ 116 Abs. 6 SGB X um
den Haftungsanteil der
Eltern zu kürzen.
2.
Das geschädigte
Kind und damit auch
seine Krankenkasse
müssen sich gemäß den
§ 254 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 278 BGB
das Mitverschulden des
Kindes und seiner Eltern
zurechnen lassen.
Frage:
Was ist
an der Argumentation der
Haftpflichtversicherungen
wirklich dran?
Antwort:
Das
kommt darauf an.
I. Zu den
Voraussetzungen einer
Kürzung des
Schadenersatzanspruches
der
Krankenkassen gem. §
116 Abs. 6 SGB X durch
die gegnerische
Haftpflichtversicherung
um den Haftungsanteil
der Eltern:
Die
erste Voraussetzung für
eine solche Kürzung ist
das Vorliegen einer
(gestörten)
Gesamtschuldnerschaft.
Das bedeutet, dass eine
Haftpflichtversicherung
eine solche
Anspruchskürzung nur
vornehmen kann, wenn das
beteiligte Elternteil
des geschädigten Kindes
sich nach den
Vorschriften des BGB
gegenüber dem eigenen
Kind
schadenersatzpflichtig
gemacht hat und damit
auch als Gesamtschuldner
mit haftet.
Eine
gesamtschuldnerische
Mithaftung des
beteiligten Elternteils
kommt jedoch nur in
Betracht, wenn:
1.
dem Elternteil
eine grob fahrlässige
Verletzung seiner
Aufsichtspflicht
gegenüber dem eigenen
Kind vorgeworfen werden
kann oder
2.
wenn § 1664 BGB
im konkreten Fall keine
Anwendung findet. Das
ist jedoch nur der Fall,
wenn die Verletzung des
minderjährigen Kindes
durch seine Eltern
"bei der Führung eines
KFZ verursacht wurde"
(vgl. LG Hamm Urteil
vom 20.01.1992 AZ
6 O 183/91 in VersR
1993, 493 f.)
Zwischenergebnis:
Liegen
diese Voraussetzungen
vor, dann haftet das
beteiligte Elternteil
seinem Kind ebenfalls
auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld gemäß §
823 BGB. In diesem Fall
besteht grundsätzlich
für die gegnerische
Haftpflichtversicherung
die Möglichkeit, den
geltend gemachten
Schadenersatzanspruch
der regressierenden
Krankenkasse gem.
§ 116 Abs. 6 SGB X zu
kürzen.
Frage:
In
welchem Umfang kann bei
einer zivilrechtlichen
Mithaftung des
Elternteils die
gegnerische
Haftpflichtversicherung
den
Schadenersatzanspruch
der Krankenkasse kürzen?
Antwort:
Das
hängt davon ab, wie hoch
die Haftungsquote des
mithaftenden Elternteils
im Rahmen des
gesamtschuldnerischen
Ausgleichs ist.
In der
Rechtsprechung ist
festzustellen, dass,
wenn dem Elternteil eine
grob fahrlässige
Verletzung seiner
Aufsichtspflicht
gegenüber seinem
minderjährigen Kind
vorzuwerfen ist und der
andere Schädiger nur aus
Gefährdungshaftung
haftet, die Mithaftung
des Drittschädigers
vollständig verdrängt
wird. In diesem Fall
haftet das grob
fahrlässig handelnde
Elternteil zu 100% (vgl.
z. B. BGH Urteil vom
20.05.1980 AZ
VI ZR 185/78 in VersR
1980, 938; Landgericht
Koblenz Urteil vom
14.01.2008, AZ 5 O
169/07).
Für
eine solche
Anspruchskürzung gibt es
2 Argumente.
1.
Zum ersten Argument:
Hierzu
führt der BGH in seiner
Entscheidung vom
20.05.1980 AZ VI ZR
185/78 wie folgt aus:
"Dann aber würde der
Zugriff der klagenden
Ortskrankenkasse auf den
Beklagten (dem
Unfallgegner) dazu
führen, dass dieser sich
hinsichtlich des vollen
Schadenbetrages wiederum
beim Vater des Kindes im
Wege des Ausgleiches
schadlos halten könnte.
Es wäre also im Ergebnis
ebenso, wie wenn die
klagende Krankenkasse
selbst gegen den Vater
Regress genommen hätte.
Dies wäre ihr aber nach
der Rechtsprechung des
erkennenden Senates in
entsprechender Anwendung
des § 67 Abs. 2 VVG
untersagt" das bedeutet,
dass schon der klagenden
Krankenkasse der Zugriff
auf den Beklagten (den
Unfallgegner) insoweit
versagt ist, als dieser
im Endergebnis
Ausgleichsansprüche
gegenüber den von der
Krankenkasse zu
verschonenden Vater des
Kindes erheben könnte".
2.
Zum zweiten Argument für
eine solche
Anspruchskürzung:
Hierzu
hat das
Oberlandesgericht
München in einer
Entscheidung vom
15.10.1976, AZ
X U 1357/76 in VersR
1977, 729 ausgeführt:
"Die familienrechtliche
Haftungserleichterung
hat ihren Grund in den
persönlichen Beziehungen
der Familienangehörigen
und kann daher nur im
Verhältnis dieser
Personen zueinander
gelten. Die
Rechtsstellung Dritter
darf dadurch nicht
nachteilig beeinflusst
werden".
Weiteres
Zwischenergebnis:
Kommt
wegen der
Haftungsfreistellung des
§ 1664 BGB eine
Mithaftung des
beteiligten Elternteiles
nicht in Betracht, so
haftet das Elternteil
seinem Kind nicht auf
Schadenersatz. In diesem
Fall gibt es daher keine
gesamtschuldnerische
Haftung. Es gibt nur die
Haftung des
Drittschädigers. Eine
(gestörte)
Gesamtschuldnerschaft
liegt nicht vor, vgl.
auch BGH Urteil vom
01.03.1988 AZ VI ZR
190/87 in VersR 1988,
632. Der BGH hat in
dieser Entscheidung aus
dem Jahre 1988
ausgeführt: "In den
Fällen dagegen, in denen
eine Mithaftung an §
1664 BGB scheitert,
wächst der so "priviligierte"
Mitschädiger schon gar
nicht in die Regelung
des § 840 Abs. 1 BGB
hinein; es fehlt schon
an den Grundlagen für
ein
Gesamtschuldverhältnis,
das gestört werden
könnte" Dem
Drittschädiger steht in
diesem Fall auch nicht
ein (fingierter)
Ausgleichsanspruch gegen
die Eltern zu".
Liegt
eine
gesamtschuldnerische
Haftung des
Drittschädigers und
zugleich eines
beteiligten Elternteils
nicht vor, kann dieser
Drittschädiger, wenn er
von einer Krankenkasse
auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird,
nicht gemäß dem § 840
BGB in Verbindung mit §
426 BGB gegen die Eltern
vorgehen. Denn die
Voraussetzungen des
gesamtschuldnerischen
Ausgleiches liegen nicht
vor.
Deshalb
kann eine
Haftpflichtversicherung
in einem solchen Fall,
wenn die Krankenkasse
gegen den Drittschädiger
vorgeht, den
Schadenersatzanspruch
der Krankenkasse auch
nicht gemäß § 116 Abs. 6
SGB X kürzen. Denn in
einem solchen Fall
liegen die
Voraussetzungen für
einen
gesamtschuldnerischen
Ausgleich der
gegnerischen
Haftpflichtversicherung
gegenüber den
beteiligten Eltern
nicht vor
(vgl. BGH VersR 1980, 938).
Zusammenfassung:
Sachverhalt A:
Kind
wird durch einen PKW
angefahren. Mutter
haftet nicht aufgrund
der Haftungsfreistellung
des § 1664 BGB, d. h.
die Mutter handelt nicht
grob fahrlässig.
Schlussfolgerung:
1.
Es gibt keine
(auch keine gestörte)
Gesamtschuldnerschaft.
2.
Der gegnerische
PKW Fahrer kann von der
Mutter kein Ausgleich
verlangen, da damit die
Voraussetzungen des §
840 BGB und § 426 BGB
nicht vorliegen.
3.
Die Krankenkasse
kann den PKW Halter voll
in Haftung nehmen trotz
§ 116 Abs. 6 SGB X, denn
ein Rückgriff der
Haftpflichtversicherung
des PKW Fahrers
gegenüber den Eltern ist
nicht möglich.
Sachverhalt B:
Kind
wird angefahren. Mutter
hat grob fahrlässig ihre
Aufsichtspflicht
verletzt.
Schlussfolgerung:
1.
Es liegt eine
gestörte
Gesamtschuldnerschaft
vor.
2.
Der PKW Halter
kann gemäß den §§ 840,
426 BGB
gesamtschuldnerischen
Ausgleich von der Mutter
verlangen.
3.
Die gegnerische
PKW
Haftpflichtversicherung
kann daher den
Schadenersatzanspruch
der regressierenden
Krankenkasse um die
Haftungsquote der Mutter
kürzen.
4.
In der Regel ist
bei grober
Fahrlässigkeit der
Mutter davon auszugehen,
dass der Unfallgegner,
wenn er nur aus
Gefährdungshaftung
haftet, im Rahmen des
gesamtschuldnerischen
Ausgleiches überhaupt
nicht haftet (vgl. LG
Koblenz, Urteil vom
14.01.2008, AZ 5 O
169/07 sowie BGH Urteil
vom 20.05.1980 AZ
VI ZR 187/78 in VersR
1980, 938).
II. Nächste Frage:
Unter welchen
Voraussetzungen kann die
gegnerische
Haftpflichtversicherung
den
Schadenersatzanspruch
der Krankenkasse gemäß
den §§ 254 Abs. 2 Satz
2, 278 BGB mit dem
Argument eines
Mitverschuldens des
Kindes bzw. seiner
Eltern kürzen.
1.
Soweit das Kind
noch nicht deliktsfähig
ist:
a.
gemäß § 828 Abs.
2 BGB ist es im
Straßenverkehr bis zur
Vollendung seines 10.
Lebensjahres nicht
deliktsfähig sowie
b.
ansonsten bis zur
Vollendung seines 7.
Geburtstages
ist
eine Anspruchskürzung
gem. den §§ 254 Abs. 2
Satz 2 BGB in Verbindung
mit 278 BGB nie
möglich (vgl. OLG
München VersR 1977, 729
sowie BGH VersR 1988,
623). Ein
deliktsunfähiges Kind
kann nie in einer
rechtlichen
Sonderbeziehung bzw. in
einer Zurechnungseinheit
mit seinen Eltern
stehen. Eine solche ist
aber Voraussetzung für
eine Anspruchskürzung
gem. den §§ 254 Abs. 2
Satz 2 BGB in Verbindung
mit 278 BGB.
Schwieriger zu
beantworten sind
folgende Fragen:
1.
Muss sich ein
durch einen
Verkehrsunfall
geschädigtes 11-jähriges
Kind das Mitverschulden
seiner Eltern zurechnen"
2.
Muss sich ein
8-jähriges Kind, das auf
einem Spielplatz zu
Schaden kommt, ein
Mitverschulden eines
Elternteils zurechnen"
Antwort:
Voraussetzung für eine
Zurechnung des
Mitverschuldens seiner
Eltern ist stets das
Vorliegen einer
Zurechnungseinheit bzw.
einer rechtlichen
Sonderverbindung im
Sinne der §§ 254 Abs. 2
Satz 2 BGB in Verbindung
mit 278 BGB. Eine solche
Zurechnungseinheit setzt
zweierlei voraus:
a)
Dem Kind selbst
muss ein Mitverschulden
treffen (BGH VersR 1978,
735; OLG Hamm Urteil vom
03.03.1994 AZ VI U
186/93).
b)
Außerdem
muss den Elternteil an
der Schadensverursachung
ein Mitverschulden
treffen.