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3. Exkurs: Die Voraussetzungen des
§ 1904 BGB
(Abgrenzung zum § 1906
BGB) am Beispiel der Verabreichung von Neuroleptika:
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszu-
stands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass
der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die
Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur
wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Hierzu zählen beispielsweise Schmerzmittel mit morphinartiger Wirkung, Neuro-
leptika, Antidepressiva, usw.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.1999
- 3 W 223/99
Durchsetzung ambulanter Zwangsmedikation - BGB §§ 1904 I,
1906
1 Nr. 2,
IV; FGG §§ 33, 70 g V
a. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer ärztlicherseits zur Ver-
meidung einer Unterbringung für erforderlich gehaltenen regelmäßigen ambulan-
ten Medikation des Betroffenen mit Depot-Neuroleptika kommt weder nach
§ 1906 I Nr. 2 BGB noch nach § 1906 IV BGB in Betracht. Der Genehmigung des
Gerichts bedarf es jedoch unter den Voraussetzungen des § 1904 I BGB.
b. Unabhängig von der Frage, ob danach der für den Bereich Gesundheitsfürsor-
ge verantwortliche Betreuer zur Behandlungsmaßnahme eine Genehmigung be-
nötigt, kann eine ambulante Dauertherapie mit Depot-Spritzen nicht zwangsweise
gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgesetzt werden. Insoweit
fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der - aus
Sicht des Betroffenen zu beurteilenden - unterschiedlich gearteten Beeinträchti-
gung ist der Eingriff in Freiheitsrechte (hier: polizeiliche Zuführung) insbesondere
nicht schon deshalb als zulässig anzusehen, weil dies gegenüber einer Unter-
bringung die weniger belastende Maßnahme darstellt.
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