Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
„Bandagensysteme werden in der Pflege zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von agi-
tierten, aggressiven oder desorientierten Patienten oder Heimbewohnern eingesetzt. Helfen
diese Hilfsmittel auf der einen Seite, die Fixierung für den Patienten und das Pflegepersonal
erträglich zu gestalten, so können durch ihre Verwendung auf der anderen Seite zusätzliche
Komplikationen wie Dekubitus, Pneumonie oder sogar Strangulationen mit Todesfolge auf-
treten. […].
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei festem Anlegen der Leibbandage, der
Verwendung der Seitenbefestigung sowie der straffen Fixierung des Bettgurtes am Bettge-
stell und der Verwendung von seitlichen Bettgittern eine Patientengefährdung durch Strangu-
lation nicht auftreten kann. Problematisch ist die Verwendung der Leibbandage insbesondere
ohne Bettgitter, da der Patient in diesem Fall über die Bettkante rutschen kann. Die Verwen-
dung der Seitenbefestigungen allein sichert den Patienten bei lose angelegtem Bett und
Körpergurt nicht vor einer möglichen Strangulation. Bei einer ungünstigen Konstellation von
Betthöhe, Patientengröße, Mobilität des Patienten und Sitz von Körper und Bettgurt führt der
Befreiungsversuch des Patienten zu einer Strangulationsposition, aus der er sich ohne frem-
de Hilfe nicht mehr befreien kann und die nach kurzer Zeit zum Tod führen kann. Ein Ent-
kommen aus der Leibbandage „Segufix“ 2201 M ist mobilen Patienten durchaus möglich. Es
wird erleichtert durch eine „zylinderähnliche“ Körpergestalt, durch einen zu losen Sitz der
Leibbandage und natürlich durch die Mobilität und Gelenkigkeit des Patienten. Das Entkom-
men aus dem Bett ist auf einfache Weise durch eine für den Patienten nicht lösbare Fußhal-
terung zu verhindern. Die Leibbandage wird ebenfalls erst durch eine zusätzliche Hand- oder
Fußhalterung fluchtsicher.“
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