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nahme auswirken kann. Gerade eine solche ständige Kontrolle würde zu einer umfas-
senden, jegliche private Lebensentfaltung ausschließenden Überwachung des Betreu-
ten führen. Unter diesen Umständen ist ein Bettgitter während der Schlafenszeit und
ein Anschnallgut im Rollstuhl am Tag das mildere Mittel und rechtlich nicht zu bean-
standen. Eine Einrichtung die ohne Not auf den Einsatz solcher Mittel verzichtet, ins-
besondere es unterlässt, rechtzeitig den Betreuer und/oder das Vormundschaftsge-
richt einzuschalten, macht sich in der Regel haftbar.
2. Exkurs: Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des
§ 1906 Abs.
4 BGB?
Als Mittel der Freiheitsentziehung kommen mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
sonstige Vorkehrungen in Betracht, insbesondere:
a) Festbinden des Betreuten mit einem Leibgurt am Stuhl oder Bett, also die typische
Fixierung,
b) Anbringen von Hand – , Fuß – oder Körperfesseln,
c) Einsatz von Hüftprotektoren (nur selten gegen den Willen des Betroffenen einsetzbar)
d) Verhindern des Verlassens des Bettes durch Bettgitter oder besondere Schutzde-
cken,
e) Anbringen eines nicht vom Bewohner lösbaren Tabletts/ Riegels am Stuhl oder Roll-
stuhl,
f) das Personal hindert den Bewohner am Verlassen des Zimmers oder der Einrichtung
durch besonders komplizierte Schließmechanismen oder durch Zeit weises Sperren
der Eingangstür tagsüber oder nachts, ohne dass der Bewohner einen Schlüssel er-
hält oder das Öffnen der Tür anderweitig sichergestellt ist, Verwendung von Trick-
schlössern, Vortäuschung einer Verriegelung,
g) das Arretieren des Rollstuhls,
h) ständiges Verhindern des Verlassens des eigenen Zimmers oder der gesamten Ein-
richtung durch Vergabe von sedierenden Medikamenten, Schlafmitteln und Psycho-
pharmaka,
i) Wegnahme der Schuhe und der Straßenbekleidung,
j) Ausstattung mit besonderen Pflegehemden,
k) Ausübung psychischen Drucks,
l) Ausspruch von Verboten,
m) Einsatz von List, Zwang und/ oder Drohungen.
Wie schwierig es sein kann, eine einwandfreie Maßnahme auszuwählen, ist an Hand des
Bandagensystems Segufix 2201 M darstellbar:
In einer Testuntersuchung kommen U. Boenick, P. Diesing
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von der Technischen Universität
Berlin zu folgendem Ergebnis:
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Untersuchung der Patientengefährdung durch die Verwendung von Bandagensystemen
zur Fixierung von nicht kooperativen Patienten, in Orthopädie-Technik 2001, S.836 ff.
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