Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Ausführungen zum Vormundschaftsrecht:
1.Exkurs: Die Voraussetzungen des
§ 1906 BGB
am Beispiel Bettgitter und
Rollstuhlgurt (
OLG Hamm, 22.06.1993, 15 W 145/93
, in FamRZ 1993, 1491
ff.):
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Nach § 1906 IV BGB bedarf eine Maßnahme, durch die dem Betreuten,
1. der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält,
2. ohne untergebracht zu sein,
3. durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise
4. über einen längeren Zeitraum
5. oder regelmäßig
die Freiheit entzogen werden soll,
der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
a) Voraussetzung für die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ist deshalb zu-
nächst, daß es sich bei dem Anbringen des Bettgitters im Laufe der Nacht und des
Bauchgurtes am Tag im Rollstuhl um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt.
Entscheidend ist, ob durch die getroffenen Maßnahmen der Betreute gegen seinen
natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen
(Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/4528, S. 149; Bürgle, NJW
1988, 1881, 1885; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 1906 Rz. 2; Dodegge, MDR
1992, 437, 438). Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können des-
halb begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung bei einem Betreuten führen, der sich
aufgrund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund
geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fort-
bewegung nicht mehr in der Lage ist.
b) Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hat sich am Wohl des
Betreuten, also konkret an dessen Gefährdungssituation und seinen Bedürfnissen zu
orientieren. Die richterliche Entscheidung darf deshalb nicht in eine Abhängigkeit von
Personalschlüsseln geraten, die lediglich allgemein für die pflegerische Versorgung
der in dem Heim Betreute festgelegt werden. Andererseits darf bei der Anwendung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht außer acht gelassen werden, welcher
pflegerische Aufwand tatsächlich realisierbar [ist] und von der sozialen Gemeinschaft
getragen werden kann. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
muß entscheidend darauf abgestellt werden, wie sich die freiheitsentziehende Maß-
nahme konkret für den Betreute auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Ein-
schränkung einer ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird und in welchem
Umfang sie für den Betreuten gleichwohl zur Anwendung einer Selbstgefährdung hin-
nehmbar ist. (Anmerkung:
Vor der Genehmigung muss der Richter in jedem Fall
das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der in der Regel nicht ausfüh-
render Arzt sein soll - § 69d Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG-. Grundsätzlich muss der
Sachverständige den Betroffenen selbst untersuchen. Kommt es später zum
Sturz des Bewohners/ des Patienten und zum Regress sollte dieses Gutachten
stets mit herangezogen werden!!).
c. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen bezogen auf die Lebenssituation eines Be-
treuten weder gegen die Anbringung eines Bauchgurtes tagsüber noch gegen die An-
bringung eines Bettgitters in der Zeit von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens durchgrei-
fende Bedenken.
Voraussetzung: Bei dem Betreuten muss z.B. ein fortgeschrittener geistiger Ab-
bauprozeß mit weitgehender Desorientierung seiner Person vorliegen. Im Hinblick auf
eine solche Lebenssituation des Betreuten bedarf es keiner weiteren Ausführungen
dazu, ob sich das als Alternative in Betracht zu ziehende zur Verfügungstellen einer
dauernden Sitzwache für den Betreuten im Einzelfall als freiheitsentziehende Maß-
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Siehe zum Betreuungsrecht im Einzelnen:
Die Darstellung des BAyObLG
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