Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
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Abwehrverhalten mit Behinderung der Übernahme (z. B. bei geistigen Behinderungen
/
psychischen Erkrankungen)
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stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung (Hören, Sehen)
?
starke therapieresistente Schmerzen
Checkliste:
Mit Einführung der Pflegeversicherung wurde dem Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung (MDK) die Aufgabe übertragen, im Auftrag der Landesverbände der Pflegekas-
sen Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in zugelassenen Pflegeeinrichtungen durchzu-
führen. Die Prüfgrundlagen für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen ergeben sich u.a.
aus den "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung
einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB
XI". Zur praktischen Umsetzbarkeit dieser eher abstrakt formulierten Prüfgrundlagen hat
die MDK-Gemeinschaft die "MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach § 80 SGB XI"
jeweils gesondert für die ambulante und stationäre Pflege entwickelt. Diese MDK-
Arbeitsanleitungen sind nach dem Beschluss der MDK-Geschäftsführer bei den Qualitäts-
prüfungen anzuwenden. Der Vorstand des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
der Krankenkassen (MDS) hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, Prüfaufträge aus-
schließlich auf der Grundlage dieser MDK-Anleitungen zu erteilen. Die hier vorliegende
MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität in der Sationären Pflege ist seit dem 1. Oktober
2000 in Kraft.
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(1) Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
(2) Vorlage des Aufnahmeberichts des Bewohners.
(3) Anfordern des Aufnahmevertrags, um die Pflichten der Einrichtung zu ermit-
teln.
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(4) Anfordern der schriftlich niedergelegten Verhaltensregeln für den Pflegedienst
der Einrichtung mit Angabe des Erstellungsdatums.
(5) Durchsicht des Medizinischen Gutachtens, das der Pflegekasse zur Feststel-
lung der Pflegestufe im Zeitpunkt der Aufnahme vorlag.
(6) Anfordern des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts, wenn der Bewohner
unter Betreuung steht.
(7) Analyse der Pflegedokumentation, die gemäß den Anforderungen des Heim-
gesetzes anzulegen ist sowie möglicher ergänzender Berichte.
(8) Anfordern des Berichts des behandelnden Arztes einschließlich der Beschrei-
bung verordneter Medikamente.
(9) Nachfrage bei der Einrichtung, ob der Bewohner im Verlauf des Aufenthaltes
schon vorher gestürzt ist.
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http://www.mdk-sh.de/downloads/konzmds.pdf
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Siehe zum Beispiel der Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung
gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein -
http://www.mdk-
sh.de/downloads/vollstat.pdf
: Dort heißt es:
“§ 1 ….
Hilfen bei der Mobilität -
Ziele der Mobilität Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung
der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs sowie der Schutz vor
Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Aus-
gleich von Bewegungsdefiziten.“
“§ 5 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen: Zum Erhalt und zur Förderung einer selbständi-
gen Lebensführung sowie zur Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen sind Pflegehilfsmittel gezielt einzusetzen und zu ihrem Gebrauch ist anzu-
leiten.
Stellt die Pflegekraft bei der Pflege fest, daß Pflegehilfsmittel oder technische
Hilfen erforderlich sind, veranlaßt sie die notwendigen Schritte.
Bei der Auswahl sonsti-
ger geeigneter Hilfsmittel ist der Pflegebedürftige zu beraten.“
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