Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Voraussetzungen der Organisation
Pflichten
(1) Die Pflegefachkraft verfügt über
das aktuelle Wissen zur Identi-
fikation von Sturzrisikofaktoren.
(2) Die Pflegefachkraft verfügt über
die notwendige Beratungskom-
petenz in Bezug auf Sturzrisiko-
faktoren und wirksame Inter-
ventionen.
(3) Die Pflegefachkraft kennt wirk-
same Interventionen zur Ver-
meidung von Stürzen und
sturzbedingten Folgen.
(4) Die Einrichtung ermöglicht ziel-
gruppenspezifische Interventi-
onsangebote.
(5) Die Einrichtung ist zur Koordi-
nation der Interventionen auto-
risiert.
(6) Die Einrichtung sorgt für geeig-
nete räumliche und technische
Voraussetzungen sowie Hilfs-
mittel für eine individuelle Um-
gebungsanpassung.
(7) Die Einrichtung gewährleistet
die Informationsweitergabe ü-
ber notwendige prophylaktische
Maßnahmen zur Sturzvermei-
dung an weitere an der Versor-
gung beteiligte Berufsgruppen.
(8) Die Einrichtung hat für eine sys-
tematische Sturzerfassung und
– analyse zu sorgen.
(1) Die Pflegefachkraft hat unmittel-
bar zu Beginn des pflegerischen
Auftrages systematisch die per-
sonen- und umgebungsbezoge-
nen Risikofaktoren eines Patien-
ten/Bewohners, bei denen ein
erhöhtes Sturzrisiko nicht aus-
geschlossen werden kann, an-
zulegen.
(2) Die Einrichtung muß die Erfas-
sung der Sturzrisikofaktoren bei
Veränderungen des Gesund-
heitszustandes oder der Pflege-
abhängigkeit und nach jedem
Sturz des Patienten/Bewohners
wiederholen.
(3) Die Einrichtung hat gemeinsam
mit dem Patienten/Bewohner,
seinen Angehörigen und dem
Betreuer sowie den beteiligten
Berufsgruppen einen individuel-
len Maßnahmenplan anzulegen.
(4) Die Einrichtung gewährleistet in
Absprache mit den beteiligten
Berufsgruppen und dem Patien-
ten/Bewohner/ Betreuer gezielte
Interventionen auf der Grundla-
ge des Maßnahmenplans.
(5) Die Einrichtung leitet unmittelbar
nach der Erfassung der Sturzri-
sikofaktoren in Absprache mit
dem Patienten/Bewohner und
seinen Angehörigen Maßnah-
men zur Umgebungsanpassung
ein, die zur Förderung der siche-
ren Mobilität des Patienten/ Be-
wohners beitragen.
(6) Die Einrichtung informiert weite-
re an der Versorgung des Pati-
enten/Bewohners beteiligte Be-
rufsgruppen über die jeweils
notwendigen Maßnahmen zur
Sturzprophylaxe.
(7) Die zuständige Pflegekraft do-
kumentiert und analysiert sys-
tematisch jeden Sturz eines Pa-
tienten/Bewohners und schätzt
auf dieser Grundlage die Sturz-
risikofaktoren neu ein.
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