Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
das Schutzbedürfnis ihr Freiheitsrecht zurückdrängt. (so zutreffend LG Mönchen-
gladbach, Nr. 14).
Fazit:
Durch rechtzeitig eingeleitete systematische Risikoeinschätzung, eine konsequente
Sturzerfassung, Information und Beratung sowie gemeinsame Maßnahmenplanung
mit Patienten/Bewohnern und Angehörigen zur Förderung einer sicheren Mobilität
können und müssen Stürze und Sturzfolgen reduziert werden.
Bei der rechtlichen Prüfung von Sturzfällen empfehle ich, sorgfältig den Inhalt der von
der Einrichtung übernommenen vertraglichen Obhuts - und Betreuungspflichten unter
Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes (siehe nachfolgende Checkliste), ana-
lysierend zu ermitteln. Oft werden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der
Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos vorliegen, denn die
Vorausseh-
barkeit
einer Sturzgefahr bei alten und pflegebedürftigen Menschen – vor allem bei
dementen - wird man häufig bejahen können. Diese zu verhindern, ist dann die ver-
traglich übernommene Pflicht der Einrichtung.
Im Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen wird regelmäßig zu prüfen sein, ob
eine solche wirklich erforderlich ist, was für mildere, weniger eingreifende alternative
Maßnahmen in Betracht kommen können und ob diese tatsächlich genehmigungsbe-
dürftig sind.
Gemäß § 1906 BGB setzt eine freiheitsentziehende Maßnahme eine
voraussehbare
Gefährdung
voraus. Sie kann auch latent vorhanden sein. Nur dann von einer Vor-
aussehbarkeit der Gefahr auszugehen, wenn sie unmittelbar und akut bevorsteht, ist
rechtsfehlerhaft und widerspricht der eindeutigen Gesetzeslage des § 1906 BGB und
der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Gerade in Fällen der latenten Gefährdung
ist die betreffende Einrichtung verpflichtet, rechtzeitig die Einschaltung des Vormund-
schaftsgerichts zur Vorbereitung der erforderlichen Maßnahme zu veranlassen. Dies
wird häufig versäumt. Im Eilfall muß und darf sie sofort handeln. Kommt die Einrich-
tung zur Überzeugung ein Notfall vorliegt, ohne dass ein Arzt sofort greifbar ist, darf
und muss es auch ohne rechtswirksame Einwilligung handeln. Ein solcher
Notfall
ist
gegeben, wenn ohne die zu treffende Maßnahme eine erhebliche Gesundheitsge-
fährdung des Patienten zu befürchten wäre und mit der Maßnahme nicht gewartet
werden kann, bis die Einwilligung eingeholt werden kann. Rechtsgrundlage für das
Handeln ist hier die so genannte mutmaßliche Einwilligung des Bewohners/ Patien-
ten. Von ihrem Vorliegen ist auszugehen, wenn eine solche Handlung im objektiven
Interesse des Bewohners/ Patienten liegt und seinem mutmaßlichen Willen entspricht
(Mayer, Karl-Georg, Medizinische Maßnahmen an Betreuten, Würzburg 1995, S.
116). Deswegen können Fixierungen etc.
für kurze Zeit
ausnahmsweise und für kur-
ze Zeit unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes zulässig sein, so
daß der Einrichtung keine Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 StGB begeht („Wer
einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)
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§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eh-
re, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder ei-
nem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstrei-
tenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen dro-
henden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies
gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Siehe hierzu auch: Klie, Thomas, Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen, S. 160 ff.
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