Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
parat eher die Voraussehbarkeit einer Sturzgefahr zu verneinen als zu bejahen
(vgl. Nr. 7, 12, 13, 20, 21, 22).
8. Übersehen wird auch, dass die typischen Sachverhalte, die der Beweiserleichte-
rung des vollbeherrschbaren Risikos unterliegen, vor allem den pflegerischen Be-
reich betreffen. Diese Beweiserleichterung liegt in Pflege – und Altenheimen stets
vor (vgl. Nr. 1, 14, 16, anders aber OLG Köln Nr. 20 mit der ergebnisorientierten
und damit zweifelhaften Begründung, dass die Bejahung dieser Beweislasterleich-
terung zur Folge hätte, dass die Pflegeheime aus Haftungsgründen gezwungen
wären, den Umgang mit alten und gebrechlichen Menschen aus Sicherheitsgrün-
den restriktiv zu gestalten). Zu Unrecht verneint das OLG München (Nr.13) die
Anwendbarkeit der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos. Dies be-
gründet es sinngemäß damit, dass im Rahmen einer krankengymnastischen Ü-
bung vom Patienten aktive Mitarbeit gefordert werde, so dass eine Sturzgefahr
nicht mehr zum vollbeherrschbaren Gefahrenbereich gehöre. Dies überzeugt nicht.
Die Vertragspflichten des Krankenhauses gehen nicht nur dahin, mit dem Patien-
ten krankengymnastische Übungen durchzuführen. Er ist auch verpflichtet, unter
Beachtung der ihm vorliegenden medizinischen Verschreibung und nach Befra-
gung des Patienten Übungen auszuwählen, bei denen eine Sturzgefahr nicht be-
steht bzw. sich so zu positionieren, dass er einen Sturz verhindern kann. Es han-
delt es sich damit um eine vermeidbare und damit beherrschbare Gefahr. Das
OLG München (Nr.13) hat deshalb zu Unrecht die Beweiserleichterung des voll
beherrschbaren Risikos verneint.
9. Die Auseinandersetzung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B. Maßnahmen
gegen Sturz aus dem Bett – technisch und medikamentös – Einschließen im Zim-
mer, usw.) ist oft fehlerhaft und befasst sich nicht hinreichend mit den vormund-
schaftsrechtlichen Kriterien (§ 1906 BGB).
10. Bereits der Begriff der „freiheitsentziehenden Maßnahme“ wird häufig zu Unrecht
bejaht. So stellt z.B. eine Behandlung von kurzer Dauer (z.B. eine Depotspritze mit
einem Neuroleptikum), selbst wenn sie in 2-wöchigen Abständen und gegen den
Willen des Patienten durch zu führen ist, noch keine freiheitsentziehende Maß-
nahme dar. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist in diesem Fall nicht
erforderlich (vgl.
BGH, Beschluss vom 11.10.2000, XII, ZB 69/00
).
11.
Das OLG Stuttgart (Nr.12) meint, das Anbringen eines Bettgitters könne nicht er-
wartet werden, weil hierdurch die Freiheit des Bewohners beschränkt werde, und
er dann auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Außerdem könne er ohnedies über
das Gitter klettern. Die Anwendung des § 1906 BGB zum Selbstschutz des Ge-
fährdeten wird überhaupt nicht thematisiert. Voraussetzung für das Ergreifen frei-
heitsentziehender Maßnahmen ist hiernach die voraussehbare Selbstgefährdung
des Schutzbefohlenen, der wegen Demenz seine Gefahrenlage nicht einzuschät-
zen vermag. In einem solchen Fall obliegt es der Einrichtung, unverzüglich den
Betreuer und/oder das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Notfalls muss sie
auch zur Abwendung akuter Gefahr sofort die Freiheit vorläufig einschränken. Sie
kann sich nicht darauf berufen, sie habe ihre Schutzpflicht mit der Benachrichti-
gung des Betreuers erfüllt (so aber KG Berlin, Nr. 26 und OLG Koblenz, Nr. 23).
Zutreffend weist das Landgericht Mönchengladbach (Nr.14) darauf hin, dass die
unterlassene Einschaltung des Vormundschaftsgerichts einen Schuldvorwurf be-
gründen kann (vgl. auch OLG Frankfurt Nr. 19). Das Argument: „Der Patient kann
sowieso über das Bettgitter klettern.“ (vgl. Nr. 12) ist abwegig. Maßgeblich ist ge-
mäß § 1906 BGB die Vermeidung einer erkennbaren Selbstgefährdung mit einem
geeigneten, mildesten Mittel. Zum Beispiel, Bettgurt, Fixierdeckel in Kombination
mit Klingel, Medikamente.
Das weitere Argument: „Das Recht auf Menschenwürde und allgemeine Hand-
lungsfreiheit geht vor.“ (vgl. Nr.20) überzeugt ebenfalls nicht. Es wird übersehen,
dass bei einer dementen Person, die ihre Gefahrenlage nicht überblicken kann,
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