Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
E. Zusammenfassende Auswertung der Rechtsprechung zu den Sturzfällen
1. Ein Behandlungsfehler liegt stets vor, wenn vom geschuldeten Facharztstandard
abgewichen wird (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 2003, AZ: VI ZR 259/02). Ein Pflege-
fehler liegt dementsprechend vor, wenn vom anerkannten Standard fachlicher Er-
kenntnisse, die im Pflegebereich gelten, abgewichen wird (vgl. § 3 Heimgesetz
und LG Berlin Nr.17).
2. Die Gerichte stützen häufig die Haftung nur auf Deliktsrecht (Verkehrssicherungs-
pflicht), ohne sich mit der möglichen Anspruchsgrundlage einer Vertragshaftung zu
befassen (vgl. Nr.3, 4, 5 und 7). Manche Gerichte grenzen die Haftungsgrundlagen
nicht sauber voneinander ab oder setzen die Voraussetzungen undifferenziert
gleich (vgl. BGH Nr. 8).
3. Auf Grund der im Vertragsrecht für die Vertragsparteien geltenden Privatautono-
mie sind hier die Haftungsvoraussetzungen leichter zu begründen als im Delikts-
recht (vgl. Nr.14, 16, 17 (Vertragshaftung) und Nr. 3, 5, 6 (Deliktshaftung). Ver-
pflichtet sich z.B. ein Altenheim vertraglich zu umfangreichen Obhuts - und Auf-
sichtsmaßnahmen, so ist es an diese Verpflichtungen gebunden. Pacta sunt ser-
vanda. Ist es dazu etwa aufgrund unzureichender personeller und sachlicher Aus-
stattung nicht in der Lage, und kommt ein Bewohner hierdurch – vermeidbar – zu
Schaden, haftet das Altenheim bereits aufgrund eines Übernahmeverschuldens.
Es kann sich im Rahmen der Vertragshaftung nicht damit entlasten, eine umfas-
sende Beaufsichtigung hätte den finanziellen Rahmen gesprengt (so aber nicht
überzeugend OLG München Nr.21).
4. Die Zumutbarkeitskriterien bei der Prüfung der Verkehrssicherungspflichten wer-
den häufig wegen unzureichender Sachverhaltsauseinandersetzung zu Gunsten
der Einrichtungen niedrig angesetzt (vgl. Nr. 5 und 6).
5. Der Anwendungsbereich der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos
wird häufig zu Unrecht zu Gunsten der Einrichtung eingeschränkt (vgl. Nr.12,13,
20,21, 22):
Zum einen wird der Umfang der vertraglichen Pflichten der Einrichtung gegenüber
dem Patienten/ Bewohner verkannt (vgl. Nr. 12, 13, 20, 21). Das OLG Köln (Nr.
20) ist der Auffassung, eine Einrichtung sei nicht verpflichtet, ständig einen Pflege-
heimbewohner mit Pflegestufe III, dement und verwirrt sowie mit einem schwer
beeinträchtigten Bewegungsapparat vor Stürzen zu schützen.
Zum anderen wird oft bei alten und dementen Menschen lebensfremd die Voraus-
sehbarkeit einer Sturzgefahr verneint. So meint das OLG Stuttgart (Nr. 12), der
Sturz aus einem Krankenhausbett habe sich bei einem unter Beruhigungsmitteln
stehenden schutzbedürftigen Patienten nicht im vollbeherrschbaren Risikobereich
des Krankenhauses ereignet. Das OLG München (Nr. 7) verneint sogar die Vor-
aussehbarkeit der Sturzgefahr bei einem Patienten, der sich im Alkoholdelirium be-
findet. Das OLG Düsseldorf (Nr.11) verneint – nicht überzeugend – die Voraus-
sehbarkeit der Kreislaufinstabilität und damit der Sturzgefahr bei einer frisch ope-
rierten Patientin, bei welcher die Vollnarkose erst 20 Minuten zurück liegt.
6. Zutreffend und vorbildlich stellen das LG Mönchengladbach (Nr.14) und das OLG
Dresden (Nr.16) sowie das LG Berlin (Nr.17) fest, dass die einschlägige Einrich-
tung nicht nur verpflichtet ist, Schadensfolgen zu vermeiden, die aus dem eigentli-
chen Pflegeaufenthalt resultieren. Sondern sie ist auf Grund einer vertraglichen
Nebenpflicht gehalten, den Bewohner vor Selbstgefährdung, z.B. vor Stürzen, zu
schützen.
7. Sowohl bei einer vertraglichen Pflichtverletzung als auch bei der Beweiserleichte-
rung des vollbeherrschbaren Risikos ist die Voraussehbarkeit der Gefahr notwen-
dige Voraussetzung (vgl. OLG Hamm Nr.24). Hier tendieren die Gerichte dazu, bei
alten und dementen oder kranken Personen mit beeinträchtigtem Bewegungsap-
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