Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
chung geben. In jedem Fall ist aber zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehen-
den zumutbaren Schutzmaßnahmen unter Zugrundelegung der aktuellsten Anam-
nese ergriffen worden sind. Vorliegend pauschaliert das Gericht, ohne den Sach-
verhalt umfassend zu ermitteln.
Das OLG hat eine Klage eines 82-jährigen Bewohners eines Altenheimes, der mit Hilfe eines
Rollators das Pflegeheim verlassen und auf dem Gehsteig vor dem Heimeingang gestürzt
war und deswegen das Altenheim wegen seines Schadens in Anspruch nahm, abgewiesen.
Es könne zwar im Einzelfall gesteigerte Aufsichtsanforderungen geben, so insbesondere bei
Hinweisen auf Selbstgefährdung. Eine lückenlose Überwachung sei jedoch ein derart gravie-
render Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, dass eine entsprechende Be-
rechtigung und dem korrespondierend eine Verpflichtung des Heims nicht angenommen
werden könne. Dem Heim könne auch nicht vorgeworfen werden, es versäumt zu haben, bei
Gericht auf freiheitsentziehende Maßnahmen hingewirkt zu haben; denn allein altersbeding-
te Gebrechlichkeit rechtfertige keine Unterbringung. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffe-
ne die Einrichtung verlassen und seine Gesundheit gefährden könnte, habe es vorher nicht
gegeben. Die Pflegeheime seien gehalten, auf die Rechte und Wünsche der Heimbewohner
größtmögliche Rücksicht zu nehmen und v. a. freiheitsentziehende oder - einschränkende
Maßnahmen nur vorzunehmen, wenn dies unbedingt erforderlich sei. Insoweit könne eine
Verletzung der Fürsorge- und Betreuungspflichten nicht angenommen werden.
b) Ablehnung einer Haftung wegen Verneinung einer Vertrags- und Verkehrssiche-
rungspflichtverletzung unter Heranziehung des vollbeherrschbaren Risikos
Nr. 26.
KG Berlin, 25.5.2004 - 14 U 37/03
- (Pflegeheim, Rolle des Betreuers, Weglauf-
tendenz bekannt, Sturz aus Rollstuhl, Vormundschaftsgericht, negativ)
Anmerkung: Es ist rechtlich völlig abwegig, anzunehmen, die Einrichtung könne
sich damit begnügen, den Betreuer über die Selbstgefährdung des Schutzbefohle-
nen zu informieren. Offensichtlich hat sich das Kammergericht nicht hinreichend
mit dem Vormundschaftsrecht und Obhutspflichten der Einrichtung auseinanderge-
setzt. Die Alternativen zu einer Fixierung werden nicht thematisiert. Die Anwendbar-
keit der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos wird zu Unrecht ver-
neint. Die Sturzgefahr war voraussehbar und vermeidbar.
„Der Beklagten kann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimvertrages gemäß §§ 611,
276, 278 BGB oder eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 I BGB nicht vorgeworfen wer-
den. Zwar hatten die Mitarbeiter der Beklagten den veränderten Zustand der Versicherten
durch deren zunehmende Mobilität und zeitweise Neigung, die Station zu verlassen, er-
kannt und auch die damit verbundene Selbstgefährdung wahrgenommen. Eine Pflichtver-
letzung liegt jedoch nicht vor, da die Beklagte nicht zur ständigen Beaufsichtigung der Ver-
sicherten verpflichtet war und weitere Maßnahmen zur Fixierung nicht treffen konnte, son-
dern durch die Benachrichtigung des Betreuers alles Erforderliche unternommen hatte. Ei-
ne Pflichtverletzung kann nicht schon deswegen angenommen werden, weil die Versicher-
te im Herrschaftsbereich der Beklagten aus dem Rollstuhl gestürzt ist und kein Pflegeper-
sonal anwesend war (= Vollbeherrschbares Risiko). Die Beklagte schuldete nämlich keine
ständige ununterbrochene Betreuung, sondern musste im Rahmen ihrer Möglichkeiten in
regelmäßigen Abständen je nach den Bedürfnissen des Einzelfalles nach den Bewohnern
sehen. Vielmehr wären geeignete Maßnahmen die Fixierung im Bett oder Rollstuhl gewe-
sen. Zu derartigen Maßnahmen wäre die Beklagte ohne Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts nicht berechtigt, § 1906 BGB. Die Beklagte war auch noch nicht gehalten,
die Genehmigung zu beantragen, sondern konnte sich mit einer Benachrichtigung des Be-
treuers begnügen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht ohne die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts fixierende Maßnahmen vorgenommen hatte.
Denn grundsätzlich ist eine freiheitsentziehende Maßnahme nur angemessen, wenn eine
erhebliche Gesundheitsgefährdung diese erfordert.“
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