Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Altenheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung eines geis-
tig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu beantra-
gen. Dies ist eine Behauptung. Sie wird nicht begründet. Ist ein Bewohner geistig
verwirrt und außerdem gehbehindert, ist in der Regel eine Sturzgefahr gegeben. In
dieser Situation muß die Einrichtung mindestens für eine vormundschaftsgerichtli-
che Überprüfung gemäß § 1906 BGB mit Einschaltung eines ärztlichen Gutachters
sorgen.
„Der Träger eines Altenheimes ist nicht nur zur Betreuung und Versorgung der Heimbe-
wohner verpflichtet. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum
Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diesen wegen Krankheit oder einer
sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Ein-
richtung und bauliche Gestaltung des Altenheimes droht. Diese Pflicht beschränkt sich auf
das Erforderliche und für das Pflegepersonal Zumutbare. Ohne konkreten Anhalt für eine
Gefährdung ist ein Altenheim nicht verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Fixierung
eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners in seinem Rollstuhl zu bean-
tragen. Maßgeblich sind insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewon-
nen werden konnten. Hat der Betreuer des Altenheimbewohners in Kenntnis aller maßgeb-
lichen Umstände einen Antrag auf Fixierung des Betreuten aus vertretbaren Erwägungen
abgelehnt, ist die Leitung des Altenheims im Regelfall gehalten, diese Entscheidung zu
respektieren. Was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen
Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, muss sich bei unverändertem
Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen. Ein Erfordernis, ständig und
lückenlos eine Pflegekraft neben behinderten Heimbewohnern zu platzieren, überspannt
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Altenheimes.“
III. Rechtsprechung ohne Differenzierung zwischen vertraglicher und deliktischer Haf-
tung
a) Ablehnung einer Haftung wegen Verneinung einer Vertrags- und Verkehrssiche-
rungspflicht
Nr. 24.
OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2002 – 24 U 87/01
- VersR 2003, 73 (Altenheim,
Toilette, Sturz nicht vorhersehbar):*
Anmerkung: Niemand wird behaupten, Bewohner eines Altenheims seien stets beim
Toilettengang zu begleiten und zu beaufsichtigen. Maßgeblich für die Betreuungs-
dichte ist die latente bzw. konkrete Sturzgefahr des Schutzbefohlenen. Ist sie gege-
ben, muß die Einrichtung handeln. (Siehe Checkliste).
„Es gehört nicht zum „kleinen Einmaleins der Pflege“, einen Altenheimbewohner bei einem
Toilettengang in der Weise zu beaufsichtigen, dass dem Pflegepersonal ein sofortiger
Zugriff auf den Patienten ständig möglich ist. Vielmehr ist auch in einem Altenwohn- und –
Pflegeheim die Intimsphäre der Bewohner und Patienten so weit wie möglich zu respektie-
ren. Es würde eine erhebliche Überdehnung der Pflichten des Pflegepersonals bedeuten,
bei jedem Bewohner oder Patienten ständig zugriffsbereit sein zu müssen. Das Maß der
Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer vom konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten
abhängig.“
Nach diesen Grundsätzen trifft das Heim aus keinen rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung,
wenn ein Altenheimbewohner, der bei einem Toilettengang in der an sein Zimmer angren-
zenden Nasszelle zunächst von 2 Pflegepersonen begleitet wird, binnen weniger Sekunden,
in denen sich die Pflegepersonen in dem angrenzenden Schlafzimmer befinden, von dem
Toilettensitz stürzt, sofern bei dem Heimbewohner zuvor weder Anzeichen für ein Un-
wohlsein noch für eine motorische Unruhe bemerkbar waren. Bei dem plötzlichen und nicht
vorhersehbaren Sturz von der Toilette handelt es sich dann um ein im Risiko des täglichen
Lebens liegendes Unfallereignis.“
Nr. 25.
OLG Oldenburg, 17.11.2003 - 6 U 111/03
- (Altenheim, Rollator, altersbedingte
Gebrechlichkeit, Freiheitsentziehung unzumutbar, negativ)
Anmerkung: Unstreitig kann es bei Sturzgefährdeten keine lückenlose Überwa-
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