Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Nr.21. OLG München, Urteil vom 25.7.03, 27 U 237/03 in VersR 2004, 618 f. (Altenheim,
Weglaufen eines Dementen, Abwägung der Rechtsgüter, kein vollbeherrschbares
Risiko, negativ) anderer Ansicht: Entscheidungen Nr. 1,14,15, 17, 16, 19
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht akzeptabel: Ist das Altenheim aus organisa-
torischen Gründen nicht in der Lage, den Bewohner vor Gefahren zu schützen, darf
es ihn nicht aufnehmen. Nimmt es hingegen den latent Gefährdeten auf, muß es
nach Einschaltung des Betreuers und des Vormundschaftsgerichts, das notfalls ei-
nen Medizinischen Sachverständigen befragt, zwangsweise daran hindern, das
Heim zu verlassen.
„Eine laufende Überwachung durch eine Pflegeperson kann von einem Heimträger eines
Altenheimes ohne geschlossene Abteilung schon unter finanziellen Gesichtpunkten nicht
gefordert werden. Die Pflicht, Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf üblichen
Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand
realisierbar sind. Das Überwachen sämtlicher Ein- und Ausgänge ist schon insoweit nicht
möglich; ihr Verschließen bereits nach 19.20 Uhr kann im Interesse anderer Heimbewoh-
ner und der Besucher nicht gefordert werden. Außerdem finden alle Sicherungsmaßnah-
men des Heims ihre Grenzen dort, wo sie Grundrechten eines Bewohners einschränken,
was in der Erforderlichkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung von freiheitsentzie-
henden Maßnahmen zum Ausdruck kommt. Selbst wenn das Altenheim aufgrund ihrer
Kenntnisse der von schwerer Demenz des Bewohners zu weiteren Sicherungsmaßnah-
men verpflichtet wäre, trägt der Kläger hierfür die Beweislast. Zwar hat der BGH eine Be-
weislastverteilung nach Gefahrenbereichen entwickelt. Eine Beweislastumkehr kann auch
den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes umfassen, wenn der Gläubiger im Herr-
schafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den
Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor einem
solchen Schaden zu bewahren. Um ein derartiges Risiko handelt es sich gerade nicht. Der
Unfall ereignete sich nicht in Verrichtung pflegerischer Maßnahmen, sondern im Rahmen
eigenmächtigen Verlassen des Heims.“
c) Verneinung einer Haftung wegen Ablehnung einer Vertragspflicht
Nr. 22. LG Kiel, Beschluss vom 11.8.03, 8 S 49/03 in VersR 2004, 619 f. (Pflegeheim,
Fortbewegungsdrang, Rolle des Betreuers, Einschränkung der Vertragspflichten,
negativ):* Anderer Ansicht: Entscheidungen Nr.1, 14,15, 16 und 17 –
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Die Feststellung des Gerichts,
eine Pflege, die Stürze der Betreuten komplett ausschließe, sei nicht denkbar, ist
banal und inhaltsleer. Das Gericht ermittelt nicht umfassend den Sachverhalt. Vor-
liegend geht es darum, zu prüfen, was für zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfü-
gung stehen, um voraussehbare Stürze zu vermeiden. (Siehe Checkliste). Dies un-
terlässt das Gericht.
„Die Entscheidung, einen Heimbewohner zur Vermeidung von Stürzen zu fixieren, steht im
Ermessen des Heimträgers. Die Entscheidung ist auf Ermessensfehler überprüfbar. Für
Ermessensfehler liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Pflege, die Stürze der Betreuten
komplett ausschließt, ist nicht denkbar. Der Versorgungsauftrag von Pflegeheimen ver-
langt nicht die Rund-um-die-Uhr-Betreuung jedes bewegungsfreudigen Bewohners. Ein
Sturz könnte allein durch Beobachtung nicht verhindert werden, vielmehr müssten Pfleger
die Bewohner ständig stützen, was wiederum der freien Entfaltung des Pflegebedürftigen
widerspräche. Die geforderte „Sicherung mittels Gurt“ dürfte zwar keine höheren Kosten
verursachen, ist mit der Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen grundsätzlich nicht zu ver-
einbaren und stellt daher keine Standardmaßnahme des Pflegebetriebs dar.“
II. Rechtsprechung zur Haftung wegen deliktischer Verkehrssicherungspflichtverlet-
zung
Nr. 23. OLG Koblenz, Urteil vom 21.3.2002, 5 U 1648 / 01 in NJW-RR 2002, 867-869 =
VersR 2003, 907-908 (Altenheim, Verkehrssicherungspflicht, Rolle des Betreuers)
Anmerkung: Das Gericht meint, ohne konkreten Anhalt für eine Gefährdung sei ein
- 16 -