Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
b) Verneinung einer Haftung unter der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren
Risikos
Nr. 20. OLG Köln, 15.1.2004 – 12 U 66/03 - VersR 2004, 1607 (Vertragliche Haftung
Pflegeheim ,Pflegestufe III, dement, desorientiert und verwirrt, Stütz- und Bewe-
gungsapparat schwer beeinträchtigt, beim Gehen Unterstützung, negativ); andere
Ansicht Nr. 1,14,15, 17, 16, 19,
Anmerkung: Das OLG Köln missversteht völlig die Pflichten von Pflegeheimen. Da
hier immer Menschen zu betreuen sind, die körperlich und meist auch psychisch
ständig pflegebedürftig sind, sind die vertraglich übernommenen Pflichten durch-
aus mit denjenigen eines geriatrischen Krankenhauses vergleichbar. Zudem wird
der Anwendungsbereich der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos
verkannt. Das Gericht übersieht, dass diese Beweiserleichterung vor allem im Pfle-
gebereich, anders als im Kernbereich ärztlichen Handelns, anwendbar ist (vgl. BGH
Nr.1).
Völlig unannehmbar ist es, wenn das Gericht meint, die Beweislasterleichterung des
vollbeherrschbaren Risikos gehe auf Kosten eines menschenwürdigen Daseins der
in der Einrichtung untergebrachten Menschen. Im Gegenteil: Sie sorgt gerade für
deren Schutz und Gesundheit. Die Obhutspflichten der Einrichtung sind auf ein
menschenwürdiges Dasein der Insassen gerichtet. Bei voraussehbaren Gefahren
hat eine Abwägung gemäß § 1906 BGB stattzufinden. Damit ist stets der Schutz des
hilfebedürftigen Bewohners gesichert.
a. Die Beweislast der Einrichtung für das nicht Vorliegen der objektiven vertraglichen
Pflichtverletzung tritt ein, wenn der Geschädigte im Herrschafts – und Organisations-
bereich der Einrichtung zu Schaden kommt und die Vertragspflichten der Einrichtung
auch dahin gehen, den Geschädigten gerade vor einem solchen Schaden zu bewah-
ren.
b. Vertragspflicht eines Pflegeheims ist es auch, den Bewohner vor Schäden durch
Sturz bewahren. Die Bewohner eines Pflegeheims befinden sich aber nicht in einer
Behandlungssituation wie in einem Krankenhaus. Vielmehr soll ihnen das Führen ei-
nes normalen Lebens – mit der erforderlichen Unterstützung – ermöglicht werden.
Dies ist zwangsläufig mit Gefahren und Risiken verbunden, die das Leben auch au-
ßerhalb eines Pflegeheim bereit hält.
c. Es wird den vertraglichen Aufgaben eines Pflegeheims nicht gerecht, wenn man in
erster Linie nur deren Betreuungs - und Beaufsichtigungsaufgaben sehen. Eine dar-
auf aufbauende Beweislastverteilung, die eine gleiche Situation wie in einem Kran-
kenhaus (ausschließliche Zielsetzung der Heilung und Gesundung) annehmen wür-
de, entspricht nicht den Aufgaben eines Pflegeheims.
d. Die Beweislasterleichterung hätte zur Gefahr, dass das Pflegeheim aus Haftungs-
gründen gezwungen wäre, den Umgang mit alten und gebrechlichen Menschen aus
Sicherheitsgründen restriktiv zu gestalten. Dies würde auf Kosten eines menschen-
würdigen Daseins dieser Menschen geschehen.
e. Das Vorliegen eines objektiven Pflichtenverstoßes des Pflegeheims wäre nur anzu-
nehmen, wenn der Bewohner auf Grund seines Gesundheitszustandes beim Gehen
nicht nur gelegentlich, sondern ständig einer Stütze oder Hilfsperson bedurft hätte.
Nur dann wäre davon auszugehen, dass der Bewohner zum Unfallzeitpunkt hätte ge-
führt oder begleitet werden müssen.
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