Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Nr. 18. LG Berlin, 20.1.2003, Az.: 10 O 412/02 – (Pflegeheim, vollbeherrschbares Risiko)
- siehe auch Nr. 4,16,17
Anmerkung: Das LG Berlin beurteilt zutreffend den Inhalt der vertraglich übernom-
menen Pflichten des Pflegeheims. Sachgerecht wendet es die Beweiserleichterung
des vollbeherrschbaren Risikos an, denn im konkreten Fall war die Sturzgefahr der
Versicherten voraussehbar und hätte auch vermieden werden können.
„Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß
§ 116 I SGB X i.V.m. §§ 611, 278 BGB zu. Die Beklagte war aufgrund des Pflegeheimver-
trages dazu verpflichtet, u.a. Schäden an Körper und Gesundheit vom Patienten abzu-
wenden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung
als auch des Verschuldens analog § 282 BGB a. F. nachgekommen, indem sie vorgetra-
gen hat, dass die Geschädigte im Obhutsbereich der Beklagten gestürzt ist. Nach dem
Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven
Pflichtverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Or-
ganisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner tref-
fenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor einen solchen
Schaden zu bewahren. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte nicht ausrei-
chend nachgekommen.“
Nr. 19. OLG Frankfurt a. M., 11.2.2002, Az.: 22 U 98/99 (Pflegeheim, Demenz, voraus-
sehbar, Bettgitter, Vormundschaftsgericht, positiv)
Anmerkung: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Ausdrücklich erinnert das Gericht
daran, dass die Einrichtung verpflichtet ist, unverzüglich den Betreuer/ das Vor-
mundschaftsgericht einzuschalten, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen er-
forderlich sind, um Sturzgefahren auszuschließen (siehe hierzu den Exkurs zum
§ 1906 BGB).
„… stellt sich die Frage, ob der Beklagte bzw. das Personal des von ihm betriebenen Pfle-
geheims, für dessen Handeln und Unterlassen er einzustehen hat, verpflichtet gewesen
wäre, ein derartiges Schadensereignis durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ver-
hindern. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei dem Pflegebedürftigen in-
folge der bei ihm vorliegenden geistigen Behinderung und der damit einhergehenden Be-
wusstseinstrübung, Verwirrtheit und Desorientiertheit die Gefahr besteht, dass er aus dem
Bett stürzen und sich dabei gesundheitlichen Schaden zufügen kann. Diese Gefahr war
vorliegend gegeben, da das Gutachten des MDK ergibt, dass schon damals Orientie-
rungsvermögen und Risikoschätzung aufgehoben waren. Die Art der zu ergreifenden Si-
cherungsmaßnahmen mussten in Abstimmung mit dem zuständigen Vormundschaftsge-
richt erfolgen, denn jedenfalls die Anbringung eines hohen Bettgitters oder gar eines Be-
festigungsgürtels hätten als freiheitsbeschränkende Maßnahmen der vormundschaftlichen
Genehmigung bedurft.“
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