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Pflegeverpflichtung verletzt, indem die Pflegerin der Geschädigten den Rücken zuwandte
und sich von ihr entfernte, ohne zuvor sicher zu stellen, dass sich die Geschädigte nicht –
motiviert durch ihren Weglaufdrang – durch eigene Bewegungen Verletzungen zufügen
konnte. Der Geschehensablauf war auch nicht für die Beklagte unvorhersehbar, da die
„ausgeprägte Weglauftendenz“, „die motorische Unruhe mit Weglaufdrang“ und ihre Be-
wegungen hektischer und überschießender Art, dem medizinischen Gutachten zu ent-
nehmen waren.“
Nr. 16. OLG Dresden, veröffentlicht in VersR 2001, 520 ff. (Pflegeheim, Fallsucht be-
kannt, Beweislastumkehr, positiv):*
Anmerkung: Ebenso wie das LG Mönchengladbach (Nr.14) ermittelt das OLG Dres-
den sorgfältig die von der Einrichtung vertraglich übernommenen Pflichten. Zutref-
fend wendet es die Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos an.
„Die Beklagte war aufgrund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, insbesondere
Schäden an Körper und Gesundheit der Patienten abzuwenden. Die Parteien haben un-
streitig einen Pflegeheimvertrag geschlossen und der Beklagten war unstreitig bekannt,
dass die Klägerin unter Fallsucht litt und Hilfe beim Gehen benötigte, sodass die vertragli-
che Nebenpflicht aus dem Pflegeheimvertrag auch dahin ging, die Patientin vor unerwarte-
ten Stürzen zu bewahren. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast sowohl hinsichtlich der ob-
jektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens genügt, indem sie vorgetragen hat,
dass die Patientin im Gefahrenbereich der Beklagten gestürzt ist. Nach dem Sinn des
§ 282 BGB a.F. ist eine Beweislastumkehr nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, son-
dern auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners angebracht,
wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gehen, den
Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Es wäre daher hier Sache der
Beklagten gewesen, aufzuzeigen und wegen des Bestreitens der Klägerin nachzuweisen,
dass der Vorfall, der zum Sturz des Patienten geführt hat, nicht auf einem Fehlverhalten
des von ihr mit der Begleitung des Patienten betrauten Pflegepersonal bzw. der konkreten
Fachkraft beruht.“
Nr. 17. LG Berlin, 24.7.2003, Az. 31 O 17/03, (Pflegeheim, vollbeherrschbares Risiko,
technische Sicherungsmaßnahmen am Bett, Vormundschaftsgericht): *
Anmerkung: Das LG Berlin entscheidet ähnlich wie das LG Mönchengladbach
(Nr.14) und wie das OLG Dresden (Nr. 16).
„Die Beklagte war aufgrund des Pflegeheimvertrages verpflichtet, Schäden der Versicher-
ten an Körper und Gesundheit abzuwenden und zu verhindern, § 242 BGB. Die Beklagte
war insbesondere verpflichtet, zum Schutz der Versicherten Hilfsmittel wie Hüftschutzho-
sen, Lichtschrankensysteme oder Sensormatratzen einzusetzen. Diese vertragliche Ne-
benpflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie es unterließ, die in ihrer Obhut lebende Ver-
sicherte vor Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen durch Stürze zu bewah-
ren, obwohl geeignete Schutzmaßnahmen möglich, erforderlich und geboten waren. Wel-
che Maßnahmen im Einzelnen die Beklagte zu treffen hatte, bestimmt sich im rechtlichen
Spannungsfeld des Schutzes des Freiheitsrechtes (Art. 2 I GG) und der Menschenwürde
(Art. 1 I GG) eines alten und kranken Menschen, der Pflicht, seine körperliche Unversehrt-
heit und Gesundheit zu schützen sowie vor dem Hintergrund des den Heimbewohnern und
dem Pflegepersonal im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Zumutbaren. Freiheitsentziehen-
de Maßnahmen sind stets das letzte Mittel zum Schutz der Gesundheit. Die Heimbetreiber
sind nur zur personellen Überwachung der Pflegepatienten im Rahmen des finanziell und
personell möglichen und zumutbaren verpflichtet. Insoweit ist der Betreiber aber verpflich-
tet, andere geeignete Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen. So ist es jedenfalls geboten,
die wirksamen und kostengünstigeren Möglichkeiten technischer Hilfsmittel auszuschöp-
fen. Gemäß § 3 HeimG sind Pflegeheime verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils
anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese Pflicht umfasst auch den
Einsatz moderner, wirksamer Hilfsmittel. Die Beklagte trägt insoweit analog § 282 BGB in
der gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB anwendbaren Fassung die Darlegungslast.“
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