Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Anmerkung: Diese Entscheidung stellt einen Meilenstein in der Rechtssprechung
zum vollbeherrschbaren Risiko dar. Das Gericht ermittelt vorbildlich die vertraglich
übernommenen Pflichten des Pflegeheims. Zutreffend wendet es die Beweiserleich-
terung des vollbeherrschbaren Risikos an. Zudem wägt es sorgfältig zwischen mög-
lichen Grundrechtsverletzungen und der Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maß-
nahmen ab.
a. Das Pflegeheim ist bei bekannter Sturzneigung eines Patienten verpflichtet, besonde-
re Vorsorgemaßnahmen dagegen zu treffen, dass der Patient Nachts unbeaufsichtigt
das Bett verlässt. Zwei bis vier Kontrollgänge genügen nicht, um vermeidbare Gefah-
ren auszuschließen.
b. Das Pflegeheim ist verpflichtet, den Aufenthalt des Bewohners so zu gestalten, dass
jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen ist. Die Obhutsverpflichtung erstreckt
sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem eigentlichen Pflege – und
Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene Vorsorge für die aus
der Erkrankung bzw. der Konstitution des Bewohners selbst ergebenden körperlichen
und gesundheitlichen Integrität. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Patienten
vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer vernünftigen
Einsicht und zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist.
c. Das Pflegeheim wäre wegen der bekannten Sturzgefahr verpflichtet gewesen, die
Betreuung so zu organisieren, dass diese Nachts nicht unbeaufsichtigt und ohne Hilfe
aus dem Bett aufstehen konnte.
d. Wegen der Sturzgefahr in Verbindung mit der Demenz ist ein Pflegeheim verpflichtet,
rechtzeitig bei dem Vormundschaftsgericht eine Genehmigung zur Durchführung
Freiheits entziehender Maßnahmen einzuholen.
e. Nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände ist die Erwirkung einer Freiheits
beschränkenden Maßnahme zumutbar: Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen
Gesichtspunkte der Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Men-
schenwürde. Der Sicherheitsaspekt hat Vorrang bei einem alten und gebrechlichen
Menschen, der nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen vernünftigen Willen zu bil-
den und danach zu handeln. Bei Abwägung von Menschenwürde und Freiheitsrecht
auf der einen Seite und Schutz der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seit
ist eine Entscheidung zu fällen, die den besonderen Umständen des Einzelfalles ge-
recht wird.
f. Subsumtion: Demenz (nicht Erkennen der eigenen Gefährdung), Sturzgefahr und
Neigung nachts aufzustehen, ohne Personal zu rufen, war bekannt. Deswegen über-
wog das Schutzbedürfnis des Bewohners. Pflegeheim musste ihn mit geeigneten
Maßnahmen schützen. Dies war dem Bewohner zumutbar und war auch erforderlich
(Dauerhafte Überwachung durch das Pflegepersonal, Überwachung durch Video, Fi-
xierung mit Bauchgurt oder Schlafdecke, Anbringen von Bettgittern, Klingeleinrich-
tung).
g. Analog zu § 282 BGB a. F. steht fest, dass das Pflegeheim schuldhaft gehandelt hat,
und der Sturz auf einer vertraglichen Pflichtverletzung des Pflegeheim beruht. Das
Pflegeheim muß beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Perso-
nals beruhte. Die Ursache für den Sturz liegt in dem allein vom Pflegeheim be-
herrschbaren Gefahrenbereich. Der Bewohner befand sich in der Obhut des Pflege-
heims. Das Pflegepersonal hätte erkennen müssen, dass zum Schutz vor der be-
kannten Sturzgefahr besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich waren. Derarti-
gen voraussehbaren Gefahren zu begegnen, stellt eine typische Pflicht einer Pflege-
einrichtung dar und gehört zum Kernbereich der auf Grund des Pflegevertrags ge-
schuldeten Pflichten.
Nr. 15. OLG Düsseldorf, 14.2.2001 - 15 U 149/00 - (Pflegeheim, Weglaufdrang, voraus-
sehbar, positiv):*
Anmerkung: Dem ist zuzustimmen.
„Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 276, 287 BGB i.V.m. § 116
SGB X zu. Die Beklagte hat gemäß §§ 611, 276, 278 BGB schuldhaft ihre vertragliche
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