Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Nr. 13. OLG München, 17.9.1998 – 1 U 3254/98 – OLGR München 1999, 235-236 (Kran-
kenhaus, Vierfüßlerstand bei Krankengymnastik, nicht vollbeherrschares Risiko,
weil Mitarbeit des Patienten gefordert)
Anmerkung: diese Entscheidung ist nicht überzeugend. Ohne nähere Begründung
behauptet das Gericht, im Bereich krankengymnastischer Übungen gäbe es keine
Obhutspflichten. Auch ein Physiotherapeut muß vor Beginn der von ihm angeordne-
ten Übungen sorgfältig prüfen, ob der Betreffende ohne Selbstgefährdung in der
Lage ist, die Übung durchzuführen. Es gehört auch zu seinen Pflichten, vorausseh-
bare und vermeidbare Sturzgefahren zu verhindern. Zu Unrecht wird hier die An-
wendbarkeit der Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos verneint.
„Der Kläger hat einen objektiven Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für den be-
haupteten Schaden zu beweisen (BGH NJW 88, 2949). Wie das Erstgericht, auf dessen
Begründung insoweit Bezug genommen wird, unter Würdigung der Ausführungen des
Sachverständigen ... bereits zutreffend dargelegt hat, stellte die Durchführung des Vierfüß-
lerstandes selbst keinen Behandlungsfehler dar, sondern eine geeignete Therapieform.
Der Kläger macht insoweit auch keinen Behandlungsfehler mehr geltend.
Der Kläger kann auch im Übrigen einen Behandlungsfehler nicht beweisen. Der - unter-
stellte - Sturz des Klägers aus dem Vierfüßlerstand lässt vorliegend nicht bereits an sich
auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Beklagten zu 1) schließen und führt nicht zu
einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten für das Nichtvorliegen eines Be-
handlungsfehlers. Der Fall ist mit den vom BGH mit Urteilen vom 18.12.90 (Entscheidung
des BGH
Nr.1
) und 25.6.91 (Entscheidung des BGH
Nr.8
) entschiedenen Fällen nicht ver-
gleichbar. Nach diesen Entscheidungen darf es nicht geschehen, dass ein Patient bei ei-
ner Pflegemaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester oder beim Transport in einer
Klinik zu Fall kommt, so dass bei einem dennoch vorkommenden Sturz es Sache des
Betreuenden bzw. des Krankenhauses ist, darzustellen und nachzuweisen, dass der Vor-
fall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.
Diese Anforderungen las-
sen sich auf die Durchführung krankengymnastischer Übungen nicht übertragen
.
Bei diesen besteht die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim
Transport des Patienten, wobei dieser weitgehend passiv bleibt, gerade in der Anweisung
und Anleitung zu aktiver Bewegung, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzent-
ration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf nicht mehr im "vollbeherrschbaren
Gefahrenbereich" (BGH, a.a.O.) des Behandelnden bzw. des Trägers der Einrichtung
bleibt. Deshalb würde, selbst wenn im Zusammenhang mit dem Sturz ein Behandlungsfeh-
ler anzunehmen wäre, dies nicht zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr
für die Frage der Kausalität führen. "Denn das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler
zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, kann nicht unberücksichtigt bleiben. Je
unwahrscheinlicher ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist, desto mehr verringert
sich das Gewicht eines Behandlungsfehlers. Umstände, die einen ursächlichen Zusam-
menhang mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich machen, müssen auch bei
der Frage, ob und in welchem Umfang im Einzelfall die gerechte Rollenverteilung im Arzt-
Patienten-Verhältnis eine Beweiserleichterung für den Patienten erfordert, Rechnung ge-
tragen werden" (BGH, NJW 88, 2949 ff.). Dieselben Grundsätze müssen auch im Verhält-
nis Krankengymnastin zum Patienten Anwendung finden und würden Beweiserleichterun-
gen bzw. eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers hinsichtlich der Kausalität aus-
schließen“
D. Sturzfälle im Pflege – und Altenheim
I. Rechtsprechung zur Haftung wegen vertraglicher Pflichtverletzung
a) Bejahung einer Haftung unter Heranziehung der Beweiserleichterung des voll beherrsch-
baren Risikos
Nr.14. Landgericht Mönchengladbach, 24.10.2003 – 2 S 81/03 - VersR 2004, 1608 (Ver-
tragliche Haftung Pflegeheim, ständige Sturzneigung, Pflegestufe II, Neigung Nachts
aufzustehen, schon dreimal hingefallen, Sturzgefahr bekannt, Bettgitterfall, Weg-
laufdrang, vollbeherrschbares Risiko, Antrag Vormundschaftsgericht, positiv)
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