Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
bestehen. Denn selbst dort werden die Patienten, die sich im Bett befinden, nur dann be-
sonders beaufsichtigt oder überwacht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrensi-
tuation bestehen.“
Nr. 11.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2000
- NJW-RR 2001, 667 = VersR 2002, 441
(Toilettenfall, nach Auffassung des Gerichts keine Gefahr von Kreislaufinstabilität
nach Narkose, deshalb keine voraussehbare Sturzgefahr)*
Anmerkung: Da die Vollnarkose erst 20 Minuten zurückliegt, ist ein Vorfall dieser Art
sehr wohl voraussehbar.
„Es stellt kein pflegerisches Versäumnis dar, eine Patientin nach vollständigem Abklingen
einer leichten - etwa 20 Minuten andauernden - Vollnarkose bei regelgerechtem Blutdruck
und sonst unauffälligem Verhalten alleine auf der Toilette zu belassen, wenn die Patientin
in der Lage war, die Toilette in Begleitung selbst aufzusuchen.
… Schlussfolgerung, dass keine Bedenken aufkommen mussten, sie in Begleitung einer
Krankenschwester zur Toilette gehen und dort alleine zurückzulassen: Hinweise auf eine
akute Instabilität der Kreislaufsituation gab es nicht. Der bei der Klägerin um 10.50 Uhr
gemessene Blutdruck (120/80 RR) lag im Normalbereich. Wie sich aus der Darstellung der
die Klägerin seinerzeit als Stationsschwester betreuenden Zeugin H ergibt, war es der
Klägerin auch ohne Probleme möglich, sich mit ihrer -- der Zeugin -- Hilfe aufzurichten
und, nachdem sie einige Zeit auf der Bettkante sitzen geblieben war, in Begleitung der
Zeugin selbständig zur Toilette zu gehen. Unter diesen Umständen durfte die Zeugin H
davon ausgehen, dass die Klägerin auf der Toilette alleine zu recht kam und imstande war,
sich beim Auftreten von Problemen über die dort vorhandene Klingel zu melden.“
Nr. 12.
OLG Stuttgart, 2.11.1999
–14 U 43/98- MedR 2002, 153-155 (Krankenhaus, Bett-
gitterfall, kein vollbeherrschbares Risiko, Sturzgefahr bekannt, negativ) siehe auch
Nr. 4 und 12
Anmerkung: Das Gericht äußert sich nicht eindeutig zur Voraussehbarkeit eines
Sturzes aus dem Bett. Ein Patient, der mit sedierenden Medikamenten behandelt
worden ist, ist meines Erachtens konkret schutzbedürftig.
„Im Rahmen der Fürsorge- und Obhutspflicht des Krankenhausträgers muss ein Bettgitter
zum Schutze des Patienten vor dem Herausfallen nur bei Vorliegen von besonderen
Gründen im Einzelfall angebracht werden. Bestehen trotz einer Vorerkrankung des Patien-
ten keine Hinweise auf drohende Bewusstseinstrübung oder Verwirrtheit infolge einer prä-
operativen Medikation, begründet das unterlassene Anbringen eines Bettgitters auch dann
keine Haftung des Krankenhausträgers für einen Sturz des Patienten aus dem Bett, wenn
dieser bereits während eines früheren Krankenhausaufenthalts aus dem Bett gefallen war.
Bei der Klägerin bestand keine Veranlassung, vorsorglich ein Bettgitter anzubringen, um
einem Sturz vorzubeugen. Dieser Sturz hat sich nicht in einem Bereich zugetragen, dem
durch vorsorgliche Maßnahmen im Rahmen des stationären Aufenthalts begegnet werden
kann und muss (voll beherrschbares Risiko). Stürze aus dem Bett ereignen sich im Klinik-
alltag immer wieder. Es bedarf keiner näheren Begründung dafür, dass allein deshalb das
Anbringen von Bettgittern nicht gefordert werden kann, und zwar schon wegen der damit
verbundenen Beschränkung des Patienten, der zum Aufstehen auf die Hilfe Dritter ange-
wiesen wäre, und wegen der erhöhten Gefahr, die etwa mit dem eigenmächtigen Über-
winden des Gitters verbunden ist. Das Sturzereignis hat sich nicht in einem Gefahrbereich
zugetragen, der für die Behandlungsseite voll beherrschbar war. Weil Klinikträger und Per-
sonal auch bei optimalen Bedingungen nicht in jedem Fall Vorsorge dagegen treffen kön-
nen und müssen, dass der auf Station liegende und nicht in besonderer Weise gefährdete
Patient aus dem Bett stürzt, kommen der Klägerin keine Beweiserleichterungen zu. Die
Sedierung ist kein Sonderfall, bei welchem hiervon eine Ausnahme zu machen wäre. Es
geht vorliegend auch nicht um einen Bereich, in welchem etwa vom Pflegepersonal siche-
re Vorsorge gegen bekannte Gefahren -- wie bei speziellen Verrichtungen - zu erwarten
war.“
- 10 -