Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
III. Rechtsprechung ohne nähere Differenzierung zwischen Vertrags- und deliktischer
Verkehrssicherungspflichtverletzung
a) Haftung des Krankenhauses
Nr. 8. BGH, 25.6.1991 VI ZR 320/90 - NJW 1991, 2960 f. (Duschstuhlfall; Haftung, vor-
aussehbare Gefahr, positiv) – anders: OLG Zweibrücken Nr. 5, das Gefahrenquelle
im Duschbereich verneint –
Anmerkung: Der BGH übersieht, dass ein gefährlicher Stuhl niemals nicht verwen-
det werden darf! Die Voraussetzungen für Vertrags - und Deliktshaftung sind nicht
identisch.
„Ein Patient darf in einem Duschstuhl mit besonderer Kippgefahr nicht allein gelassen
werden, wenn der Betreuer die besondere Kippgefahr kennt und ihm klar war bzw. klar
sein musste, dass dem Patient nach dem Duschen kalt werde und er versuchen würde,
nach einem Handtuch zu greifen, um sich abzutrocknen. Der Betreuer hätte den Patienten
auf die besondere Kippgefahr eindringlich hinweisen und ihn auffordern müssen, sich aus
diesem Grunde absolut ruhig zu verhalten und insbesondere nicht nach dem Handtuch zu
greifen. Unterlässt er dies, wird er den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die dem
Pflegepersonal in einem Krankenhaus gegenüber dem Patienten obliegen, nicht gerecht.
Die nicht erfüllte Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der
Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Sie ob-
liegt dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal aufgrund ihrer Garantenstellung für
die übernommene Behandlungsaufgabe in gleicher Weise auch deliktisch.“
b) Verneinung einer Haftung des Krankenhauses
Nr. 9. OLG Düsseldorf, 7.6.2001 – 8 U 153/00 - VersR 2002, 984-985 (Voraussetzung für
Bettgitter, kein Hinweis auf Selbstgefährdung, damit keine Voraussehbarkeit, nega-
tiv)
„Die Fixierung des Patienten an das Bettgestell zur Verhinderung eines Sturzes beein-
trächtigt die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich und ist deshalb nur angebracht,
wenn es Hinweise auf eine Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen gibt.“
(Siehe aber Nr. LG Mönchengladbach, Nr.4)
Nr. 10.
OLG Celle, 19.11.2001 – 1 U 30/01 -
NdsRpfl 2002, 113 ff. (Krankenhaus EKG-
Liege, keine Voraussehbarkeit der Gefahr)
Anmerkung: Dem ist zuzustimmen. Es gab keine signifikanten Hinweise auf eine
Sturzgefährdung.
„Schließlich ist es dem Beklagten auch nicht anzulasten, dass Frau ... nach Erstellung des
EKG allein im Behandlungszimmer auf der Liege zurück gelassen worden ist. Denn in der
konkreten Situation bestand kein Anlass für die Befürchtung, die Patientin werde - etwa
durch unkontrollierte, von ihr nicht selbst beherrschbare Bewegungen - von der Liege stür-
zen und sich dabei verletzen können. Zwar hatte Frau ... der Sprechstundenhilfe gegen-
über geäußert, dass sie sich möglicherweise werde übergeben müssen. Dies rechtfertigt
aber nicht die Annahme, Frau ... hätte einer besonderen Aufsicht oder Betreuung bedurft
und keinesfalls allein im Raum zurückgelassen werden dürfen. Außer der geäußerten
(aufkommenden) Übelkeit lagen keine objektiv erkennbaren oder von Frau ... geäußerten
Anzeichen dafür vor, die Patientin bedürfe der besonderen Aufsicht und gefährde sich ge-
gebenenfalls selbst. Frau ... hat ihren Arztbesuch selbst angekündigt und ist allein in die im
ersten Stock gelegenen Praxisräume des Beklagten gekommen. Sie hat ferner dort ihre
Beschwerden bekundet und sodann selbständig den EKG-Raum betreten und dort unter
Aufsicht der Sprechstundenhilfe das EKG erstellen lassen. In dieser Situation durften so-
wohl der Beklagte als auch seine Sprechstundenhilfe darauf vertrauen, dass Frau ... sich
auf der Liege in einer für sie sicheren Position befand. Wollte man in einer solchen Situati-
on gleichwohl eine Aufsichts- oder Überwachungspflicht annehmen, würde man das Maß
des Zumutbaren überschreiten und für den Bereich einer Arztpraxis höhere Sicherheitsan-
forderungen aufstellen, als sie etwa in Alten- und Pflegeheimen oder in Krankenhäusern
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