Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
nicht beherrschbar sein sollte, müsste dem durch eine intensivpflegerische Betreuung,
nicht aber durch eine besondere optische Gestaltung, Rechnung getragen werden.
Nr. 6. OLG Frankfurt, 17.10.2000 – 14 U 131/99 - VersR 2002, 249-251 (Rollstuhl, Ver-
kehrssicherungspflicht, kein Hinweisschild, KH muß nicht fremde Rollstühle über-
prüfen)
Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht. Der Einrichtung ist es zuzumuten,
eine Unebenheit von 2 cm im Krankenhaus zu beseitigen. Eine Unebenheit dieser
Art darf in Krankenhäusern nicht vorkommen. Mindestens aber hätte das Kranken-
haus mit Infoschildern auf die Gefahrenquelle hinweisen müssen.
„Ein Krankenhausträger ist nicht verpflichtet, einen Fahrstuhl mit älterer Technik, bei dem
in der Vergangenheit auch nach häufigen Reparaturen immer wieder eine Fehlbündigkeit
von 2 cm aufgetreten ist, komplett zu erneuern. Der hierdurch bedingte Kostenaufwand ist
nämlich ins Verhältnis zu der potentiellen Gefahr zu setzen, die durch das Auftreten einer
Fehlbündigkeit von 2 cm droht. Diese Gefahr ist aber selbst in einem Bereich, in dem das
Publikum zum größten Teil aus Rollstuhlfahrern besteht, als gering einzuschätzen, denn
ein ordnungsgemäß ausgerüsteter Rollstuhl kippt an einer Kante von 2 bis 3 cm auch beim
Rückwärtsfahren nicht um. Rollstühle sind so konstruiert, dass sie Kanten von 2 bis 3 cm
problemlos überwinden können. Für den Kläger wurde die Kante nur deshalb zur Gefahr,
weil die rückwärtige Kippsicherung an seinem Rollstuhl fehlte. Selbst wenn die Beklagte
damit rechnen musste, dass in ihrem Krankenhaus gelegentlich auch Rollstühle ohne
Kippsicherung unterwegs sind, stellt die fehlende technische Erneuerung des Fahrstuhles
noch keine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. Eine Fehlbündigkeit
von 2 cm lässt sich auch mit einem Rollstuhl ohne Kippsicherung gefahrlos überwinden,
wenn der Kläger vor dem Verlassen des Fahrstuhles seinen Blick nach Rückwärts gerich-
tet und die Kante bemerkt hätte. Er hätte dann die Kante auch durch vorsichtiges Ansteu-
ern überqueren können. Eine Fehlbündigkeit von 2 bis 3 cm zwischen Fahrstuhlboden und
Etagenboden im Krankenhaus der Beklagten mag daher ein Grund gewesen sein, den
Fahrstuhl zu warten und die Fehlbündigkeit korrigieren zu lassen. Ein Grund, den Fahr-
stuhl komplett auszutauschen, oder zumindest die Steuerung zu erneuern, war dies jedoch
nicht.
Auch eine Pflicht zur Anbringung eines Hinweisschildes bestand nicht, da die Fehlbündig-
keit nur sehr unregelmäßig aufgetreten ist. Darüber hinaus war sie beim Auftreten für je-
dermann erkennbar, denn beim Anhalten eines Fahrstuhles hat jeder Benutzer darauf zu
achten, ob der Fahrstuhl korrekt angehalten hat. Insoweit besteht im Streitfall ein deutli-
cher Unterschied zu sonstigen Unebenheiten im Fußboden. Zwar können Höhenunter-
schiede von 2 cm im Fußboden oder Gehsteig gegebenenfalls schon eine objektive Ge-
fahrenquelle darstellen, die beseitigt werden muss. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die
Besonderheit, dass sich der Fahrstuhlfußboden im Verhältnis zum Etagenfußboden stän-
dig verändert und in Bewegung ist. Es ist daher die Pflicht eines jeden Benutzers, beim
Verlassen des Fahrstuhles darauf zu achten, ob dieser korrekt, insbesondere bündig, an-
gehalten hat, ohne dass es hierzu eines Hinweises durch ein Schild bedarf. Eine Fehlbün-
digkeit des Fahrstuhles ist deshalb für den Benutzer sofort erkennbar.“
Nr. 7. OLG München, 7.5.1998 – 1 W 1512/98 - MedR 1998, 340-341 (Krankenhaus, Al-
koholdelirium, negativ, Sturz aus Bett, Gefährdung nicht voraussehbar)
Anmerkung: Das Urteil ist nicht überzeugend, denn befindet sich eine Person im Al-
koholdelirium, ist eine solche Gefährdung Nahe liegend und damit voraussehbar.
„Ein Patient, der im Alkoholdelirium in eine Klinik eingeliefert worden ist, sollte zwar durch
geeignete Überwachungsmaßnahmen (z.B. Sitzwache) vor einer Selbstgefährdung ge-
schützt werden. Da aber auch Überwachungsmaßnahmen nicht mit Gewissheit einen Un-
fall verhindern können und strengere Maßnahmen (Fixierung im Bett) nur bei eindeutigen
Anzeichen einer Selbstgefährdung bzw. Suizidalität zulässig und medizinisch vertretbar
sind, besteht keine Haftung des Klinikarztes, wenn solche Überwachungsmaßnahmen un-
terbleiben. Solche eindeutigen Anzeichen einer Selbstgefährdung lagen nicht vor.“
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