Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhau-
ses.
b. Diese Pflicht beschränkt sich auf das Erforderliche und auf das für das Personal und
den Patienten Zumutbare.
c. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung
durch zu strikte Verwahrung.
d. Das Maß der Selbstgefährdung und Verhältnis zur Therapiegefährdung ist abzuklä-
ren.
Nr. 4.
OLG Köln, 14.2.1991, 27 W 49/9
, VersR 1990, 1240 (Krankenhaus, Deliktsrecht,
Schaffung von Gefahrenquellen, Voraussehbarkeit der Gefahr, Verkehrssicherungs-
pflicht, positiv):*
Anmerkung: Das Gericht arbeitet vorbildlich heraus, unter welchen Bedingungen
die eine Gefahrenquelle voraussehbar ist. Die Vertragshaftung wird nicht angespro-
chen, obwohl ihre Voraussetzungen ebenfalls vorliegen.
“Die Behandlungsseite hat die Durchführung von Diagnostik und Therapie so zu organisie-
ren, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist. Die damals 72
Jahre alte Klägerin ließ sich (...) in der Augenklinik X behandeln (...) Bei dem Versuch, sich
nach Abschluss der Untersuchung aufzurichten, stürzte die Klägerin von der Untersu-
chungsliege. Hierdurch zog sie sich einen Bruch des Schenkelhalskopfes zu (...) Das be-
klagte Krankenhaus ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich, dass die Klägerin
im Behandlungszimmer der augenärztlichen Ambulanz der Universitätsklinik zu Fall ge-
kommen ist (...) Voraussetzung für die Schadenersatzhaftung ist, dass es sich um die Ver-
letzung von Nebenpflichten zum Schutz des Patienten vor Gefahren handelt, die aus dem
räumlich-gegenständlichen Bereich der Behandlung herrühren (...) Die besondere Gefähr-
dung der in der augenärztlichen Ambulanz zu betreuenden Patientin rührt zum einen her
aus der medikamentös bewirkten Pupillenweitstellung, die (...) eine erhebliche Sichttrü-
bung (...) zur Folge hat, andererseits aus der unkomfortablen Rückenlagen der Patientin
auf der über Tisch hohen Liege (...) Hinzu kommt, dass das Behandlungszimmer in dämm-
riges Licht getaucht ist (...) Dies beeinträchtigt ihre Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich. Der
Senat hält es in dieser Lage für geboten, dass den Patienten, zumindest beim Besteigen
und Verlassen des Betts Hilfestellung geleistet wird. Darüber hinaus müssen aber zusätz-
liche Schutzvorkehrungen für diejenigen Patienten getroffen werden, die – sei es in Über-
schätzung ihrer untersuchungsbedingt – tatsächlich eingeschränkten Fähigkeit, sei es in
der irrtümlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen – selbstständig vom Behand-
lungstisch abzusteigen versuchen (...) War der Patientin nicht gesagt worden liegen zu
bleiben, so musste damit gerechnet werden, dass sie aufstehen würde ....”.
b) Verneinung einer Verkehrssicherungspflicht
Nr. 5.
OLG Zweibrücken, 18.3.2003 –5 U 2/02-
(Sturz in Toilette, Duschvertiefung, Geh-
wagen, Verkehrssicherungspflicht)
Anmerkung: Meines Erachtens ist es der Einrichtung zumutbar, Vertiefungen dieser
Art zu beseitigen. Mit geringem Aufwand können beispielsweise ausgleichende
Rampen eingebaut oder die Unebenheiten mit Spezialkitt ausgeglichen werden. Zu-
mindest müssen sie eindeutig kenntlich gemacht werden.
Das Gericht hat eine Haftung des Krankenhausträgers wegen einer Verkehrssicherungs-
pflichtverletzung für den Fall verneint, dass ein Patient mit seinem Gehwagen nach Einwei-
sung in dessen Gebrauch beim Toilettengang stürzt, weil der Gehwagen in eine Duschvertie-
fung rutscht:
Zwar hat ein Krankenhausträger bei der Gestaltung der Nasszellen der Patientenzimmer
die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu beachten, die ihn verpflichtet, für seine Pati-
enten keine Gefahrenquellen zu schaffen. Jedoch bedeutet dies keine Pflicht, die bau-
technisch den DIN-Normen entsprechenden Nasszellen zur Abgrenzung der Duschwanne
zur Toilette optisch andersfarbig zu gestalten, solange der Duschbereich aufgrund einer
Duschabtrennung eindeutig erkennbar ist. Die abgeschrägte Vertiefung stellt dann keinen
besonderen Gefahrenbereich dar. Wenn die geringe Absenkung tatsächlich für Patienten
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