Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
a. Es muss sich um Risiken handeln, die vom KH und dessen Personal voll beherrscht
werden können (Funktionstüchtigkeit von Behandlungs – und Untersuchungsgeräten,
Richtige Lagerung des Patienten auf dem OP-Tisch).
b. Die Zuweisung der Beweislast umfasst insbesondere auch die Risikosphäre des
Pflegedienstes. Also dann, wenn das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufga-
benbereich tätig wird. Für den Kernbereich des ärztlichen Handelns gilt diese Be-
weiserleichterung jedoch nicht.
c. Der sachgerechte Transport (Verlagerung des Patienten) ist als Teil einer sachge-
rechten pflegerischen Betreuung des Patienten Bestandteil des Behandlungsvertra-
ges.
d. Inhalt des Entlastungsbeweises: Sturz beruht nicht auf einem pflegerischen Fehlver-
halten. (Also: Die eigentliche Ursache des Sturzes muss das KH nicht beweisen).
Nr. 2. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.8.1992 – 14 U 3/92 NJW 1993, 2384 (Krankenhaus,
Vertragshaftung, Bereitschaftsdienst, positiv):*
Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Besonders positiv: Hier wird her-
vorgehoben, dass der Belegarzt dem Pflegedienst Anweisungen geben muß, um ei-
ne Pflege zu gewährleisten, die fachärztlichen Standards entspricht.
“Stehen in einem Krankenhaus lediglich 2 Nachtschwestern für 88 Betten in drei Abteilun-
gen zur Verfügung, so verstößt der Träger des Krankenhauses gegen seine Pflicht, in aus-
reichendem Maße fachkundiges, nichtärztliches Personal bereitzustellen. Bei einem Be-
legkrankenhaus ist der Krankenhausträger verantwortlich dafür, dass alle organisatori-
schen Maßnahmen im pflegerischen Bereich getroffen werden, um die ärztliche Versor-
gung der Patienten auch in seinen Belegabteilungen sicherzustellen. Er muss erforderli-
chenfalls auf den Belegarzt einwirken, dass dieser dem Pflegepersonal ausreichende An-
weisungen gibt. Soweit der Träger die Aufnahme zur Geburtshilfen bei Risikogeburten zu-
lässt, trifft ihn die Pflicht dafür zu sorgen, dass ein in jeder Hinsicht ausreichender ärztli-
cher Bereitschaftsdienst vorhanden ist.”
II. Rechtsprechung zur schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung
a) Bejahung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung
Nr. 3.
BGH, 20.06.2000 – VI ZR 377/99
– Deliktsrechtliche Haftung – hier: (Selbstmord,
Verkehrssicherungspflicht, Abwägung)
Anmerkung: Es ist unverständlich, warum hier die Vertragshaftung nicht geprüft
wird.
„Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses ist nicht nur zur Behandlung der Patien-
ten verpflichtet. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum
Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn
selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht. Diese
Pflicht beschränkt sich auf das Erforderliche und das für das Personal und die Patienten
Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiege-
fährdung durch allzu strikte Verwahrung. …Das Berufungsgericht überspannt aber die An-
forderungen an die der Beklagten als Krankenhausträger zum Schutz ihrer Patienten ob-
liegende Sorgfalt, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung als Si-
cherung gegen einen - unvorhersehbaren – Selbstmordversuch verlangt, …
…Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird – soweit ersichtlich – darauf
abgestellt, ob vor dem Unfall („ex-ante“) eine Selbstmordgefahr akut oder nur latent erkenn-
bar vorhanden ist, und nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht erwogen.
… Allerdings darf auch eine psychiatrische Klinik nicht Gefahrenquellen für die Patienten
schaffen, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Patienten zu treffen…Die
Schutzmaßnahmen müssen aber therapeutisch vertretbar sein und dürfen die Therapie des
Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum Wohle des Patienten erforderlich ist.“
Im Einzelnen gilt folgendes:
a. Dem Krankenhausträger obliegt eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Pat.
vor einer Schädigung, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit steht, das heißt,
- 6 -