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solchen Schaden zu bewahren, dann greift analog § 282 BGB alter Fassung und § 280
Abs.1 Satz 2 BGB neue Fassung diese Beweiserleichterung ein (vgl. auch nachfolgend BGH
Nr.1; OLG Dresden Nr.18 und LG Mönchengladbach Nr.14).
§ 282 a.F.
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner
zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
§ 280 BGB n.F.
1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der
Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Es wird die Vermutung aufgestellt, dass der Betreffende geschädigt worden ist, weil die Ein-
richtung ein Risiko nicht beherrscht hat, das sie hätte beherrschen können und müssen.
Allerdings kann der Schädiger die Vermutung auf zweierlei Weise beseitigen (Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, 2001, B, Rdnr. 246, 241):
1) Er beweist, dass ein Behandlungsfehler, d.h. eine Abweichung vom geschuldeten Stan-
dard, nicht vorliegt.
Bsp.: Es wird ein Lagerungsschaden vermutet. OPE-Team beweist, dass die intrao-
perative Lagerung des Patienten dem Facharztstandard entsprach (vgl. BGH VersR
1984, 386, vgl. auch nachfolgend BGH Nr.1).
2) Die Behandlungsseite weist nach, dass der Körperschaden auch durch nicht erkennbare
Umstände bzw. nicht beherrschbare Umstände, z.B. eine unerkannte und nicht zu erwarten-
de körperliche Disposition des Patienten, verursacht sein könnte (Geiß/Greiner aa0 B Rdnr.
246, 241; BGH NJW 1995, 1618):
Während die erste Entlastungsmöglichkeit in einzelnen Fällen möglich sein dürfte, halte ich
die zuletzt genannte Enthaftungsmöglichkeit für äußerst schwierig.
Gelingt der Behandlungsseite - wie beschrieben – der Entlastungsbeweis, muss der geschä-
digte Patient den Behandlungsfehler ohne die Beweiserleichterung nachweisen.
C. Sturzfälle im Krankenhaus
I. Rechtsprechung zur schuldhaften vertraglichen Pflichtverletzung
Nr.1. BGH 18.12.1990 – VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310:
(Vertragliche Haftung bei
Transportsturz, § 282 BGB a. F. Grundsatz)
Anmerkung: Der BGH legt hier umfassend die Voraussetzungen für das Eingreifen
der Beweisregel des vollbeherrschbaren Risikos fest. Auf dieses Urteil greifen in der
Folgezeit sämtlichen Entscheidung, die sich hiermit befassen zurück.
„Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme
der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und
stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der
Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht. Bei Schadenser-
satzansprüchen wegen vertraglicher Schlechterfüllung trägt nicht der Geschädigte die Be-
weislast für die vertragliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Krankenhauses,
sondern das Krankenhaus hat sich gemäß § 282 a.F. BGB (§ 280 I 2 BGB n. F.) zu entlas-
ten. Zwar greift diese Beweisregel grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schuld-
ner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete
Schaden entstanden ist. Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweis-
regel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gehen, den
Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren.“
Im einzelnen gilt folgendes:
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