Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Sicht sei es belanglos, ob dies gegen den Willen der Betroffenen geschehe und ob Zwangs-
maßnahmen eingesetzt werden. Diese Pauschalierung wird sicherlich nicht der Wirklichkeit
gerecht. Richtig ist aber: Es ist außerordentlich dringlich, den Einrichtungen und den gericht-
lich bestellten Betreuern die rechtlichen Handlungsvorgaben möglichst übersichtlich nahe zu
bringen, ja sie in gewisser Weise im eigenen Interesse und im Interesse der Schutzbefohle-
nen zu erziehen. Gerichte einschließlich der Vormundschaftsgerichte, Rechtsanwälte und
Regressabteilungen müssen im Zusammenwirken mit dem Gesetzgeber für eindeutige Vor-
gaben sorgen. Im Hintergrund sind zahlreiche Instanzen für das Einhalten der erforderliche
Betreuungsqualtität zuständig:
Verlangt der Geschädigte oder seine Kranken – oder Pflegeversicherung Schadensersatz,
sind einige Besonderheiten zu beachten. Die betreuende Einrichtung ist grundsätzlich auf-
grund des Behandlungs- bzw. Heimvertrages sowie Deliktsrechts (Verkehrssicherungspflich-
ten) verpflichtet, für seine Patienten bzw. Bewohner Gefahrenquellen zu vermeiden und zu
beseitigen. Sie muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwehr treffen. Kommt sie
diesen Pflichten nicht nach und verursacht dadurch Schäden, hat sie für diese grundsätzlich
einzustehen. Die Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten sind regelmäßig unter Abwä-
gung der Rechte des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit der Einrichtung zu ermitteln.
Der Geschädigte trägt in der Regel die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Voraus-
setzungen, wie Vertrags - bzw. Rechtsgutsverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden.
Dies wird ihm häufig sehr schwer gelingen, da ihm der Einblick in die Sphäre des Kranken-
haus- bzw. Pflegeheimbetriebes fehlt. Aus diesem Grunde greifen zugunsten des Geschä-
digten Beweiserleichterungen ein. Dies ist im Folgenden das zentrale Thema.
Hierzu einige einschlägige Texte:
Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG), Stand 2002, PDF-Format
Entwurf der Pflegeprüfverordnung (noch nicht in Kraft getreten)
Empfehlungen zur Überprüfung der Qualität von Pflegeheimen des BMG
MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach § 80 SGB XI-stationär
, PDF
Die Pflegeversicherung – Prüfverordnung des BundesministeriumsGesetzli-
chen Grundlagen zur Qualitätssicherung Aufsatz von Nicolas Starck
Die Pflegeversicherung – Gesetzliche grundlagen zur Qualitätssicherung – Auf-
satz von Nicolas Starck
Heimgesetz (HeimG)
, Stand 2002, PDF
Das neue HeimG - Zusammenfassung und Umsetzung
B. Die Beweiserleichterung des voll beherrschbaren Risikos
Bei Risiken aus dem Krankenhaus -, Alten - oder dem Pflegeheimbetrieb, die durch sachge-
rechte Organisation und Koordinierung des Behandlungs – und Betreuungsgeschehens (z.B.
bei Gerätesicherheit, Hygienegewähr, Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals, keine
Anfängerbeschäftigung, usw.) – voll beherrscht werden können und müssen, kann sich zu
Gunsten des Geschädigten eine Beweiserleichterung ergeben. Kommt er in diesem Gefah-
renbereich zu Schaden und geht die vertragliche Pflicht auch dahin, ihn gerade vor einem
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