Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
Sturzprophylaxe sucht man in der einschlägigen Rechtsprechung vergeblich. Auf die Darstel-
lung, ob und wie die aufnehmende Einrichtung in Kooperation mit dem behandelnden Arzt
und möglicherweise einem Psychologen sowie den Angehörigen den künftigen Bewohner
unter Einsatz von Testverfahren befragt hat, um die körperlichen, neuropsychologischen und
kognitiven Fähigkeiten zu bestimmen, wird verzichtet. Von den Möglichkeiten eines g
eriatri-
schen Assessments, in dessen Verlauf
die medizinischen, psychischen, sozialen und
funktionellen Einschränkungen und Ressourcen des künftigen Bewohners erfasst und proto-
kolliert werden, scheint man noch nicht gehört zu haben. Die Verpflichtung der aufnehmen-
den Einrichtung, im Zweifelsfall die Aufnahme abzulehnen, wenn es die Sicherheit des Inte-
ressenten unter Beachtung der Anamnese nicht gewährleisten kann, wird nicht thematisiert.
Erst die Ergebnisse einer solchen Anamnese in Verbindung mit dem Bericht des behandeln-
den Arztes ermöglichen jedoch Prognosen für eine Sturzgefährdung des künftigen Bewoh-
ners oder Patienten. Sie sind Grundlage für den individuellen täglichen Behandlungsplan
eines jeden Schutzbefohlenen, der zudem die Wirtschaftlichkeit und die zur Verfugung ste-
henden Ressourcen der Einrichtung zu beachten hat. Er ist ständig von der verantwortlichen
Pflegekraft fortzuschreiben. Pflegedokumentationen, in denen Verhaltensauffälligleiten – vor
allem vorangegangene Stürze – festzuhalten sind, werden nicht herangezogen, usw. Völlig
unzureichend ist es, wenn darauf verzichtet wird, aufzuklären, welche sedierenden Medika-
mente – vor allem Psychopharmaka – in welcher Dosierung dem Betreffenden ärztlich ver-
ordnet worden sind, und was ihm das Pflegepersonal laut Dokumentation verabreicht hat
(Problem der bevorratenden Medikation). Medikamente dieser Art erhöhen häufig die Sturz-
gefahr.
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Skandalös ist es, wenn Gerichte zwar eine Sturzgefahr bestätigen, aber dann kuzschlüssig
meinen, die Einrichtung habe ein Bettgitter nicht verwenden dürfen, weil dies freiheitsentzie-
hend wirke, ohne zu erwägen, welche anderen Maßnahmen in Frage kommen könnten, oder
ob das Vormundschaftsgericht einzuschalten ist (§1906 BGB). Siehe hierzu im Einzelnen der
Katalog möglicher Maßnahmen am Ende dieser Ausführungen. Möglicherweise verzichten
vor allem Altenheime und Pflegeheime häufig darauf, alternative Schutzmaßnahmen zu er-
wägen, weil sie höhere Folgekosten für Sonderanschaffungen scheuen und stattdessen auf
die normale Ausstattung der Einrichtung zurückgreifen oder von vornherein darauf verzich-
ten.
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Die Pflicht der GKV zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzli-
chen Konzeption des SGB V und SGB XI endet dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht
des Heimträgers zur Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
Es verwundert nicht, daß in jüngster Zeit die Regressabteilungen der Kranken – und Pflege-
kassen wegen der immens hohen Folgekosten immer häufiger in Sturzfällen unter Hinweis
auf die Obhutsverpflichtungen der Einrichtungen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Referent für Medizinschadenfälle bei der GVV-Kommunalversicherung in Köln meint
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die
Versicherungen seien der Auffassung, in den Einrichtungen müsse rund um die Uhr eine
lückenlose Überwachung der Bewohner und Patienten sichergestellt werden. Aus deren
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Leipzig et al. haben anhand ihrer Übersichtsarbeit nachgewiesen, dass die Einnahme von Psycho-
pharmaka, Antidepressiva, Neuroleptika, Sedativa/Hypnotika und Benzodiazepine mit einer Erhöhung
des Sturzrisikos einher geht. (Leipzig RM, Cumming RG, Tinetti ME. Drugs and falls in older people: a
systematic review and meta-analysis: II. Cardiac and analgesic drugs. J Am Geriatr Soc. 1999
Jan;47(1):40-50. Leipzig RM, Cumming RG, Tinetti ME. Drugs and falls in older people: a systematic
review and meta-analysis: I. Psychotropic drugs. J Am Geriatr Soc. 1999 Jan;47(1):30-9).
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Gestützt auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2003 und die darin aufge-
stellten Kriterien, unter welchen Voraussetzungen Hilfsmittel bei vollstationärer Pflege grundsätzlich
zur Ausstattung eines Pflegeheims zählen bzw. wann die Leistungspflicht der Krankenkassen nach
§ 33 SGB V besteht, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzen-
verbände der Pflegekassen - am 31. August 2001 einen Abgrenzungskatalog verabschiedet, der die
Finanzierungszuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelarten darstellt. Angesichts der inzwischen
ergangenen weiteren BSG-Rechtsprechung haben sie einen Abgrenzungskatalogentwickelt und eine
aktualisierte Fassung am 14. März 2003 verabschiedet.
www.kvberlin.de/STFrameset165/index.html?/Homepage/aufgaben/hilfsmittel/abgrenzungskatalog.ht
ml
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Lutterbeck, Christian: Der Sturz in Pflegeeinrichtungen – Die Rechtsprechungssystematik des BGH
und der Oberlandesgericht. BADK-Information 2004, S. 72 ff.
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