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Die Schutzpflichten vollstationärer Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohner

  1. Die Pflichten nach dem Heimgesetz
  2. Die Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung
  3. Die Dokumentationspflichten unter besonderer Berücksichtigung der Niedersächsischen Leitlinien
  4. Die Vertraglichen Pflichten unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Rahmenvertrages
  5. Die Pflichten nach den MDK-Prüfrichtlinien
  6. Die Sonderregelung des § 3 Abs.1 Ziff.15 SGB VII

 

A. Die Pflichten nach dem Heimgesetz:

Das Heimgesetz gilt gemäß § 1 Abs.1 für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Der Zweck des Gesetzes wird in folgender Regelung beschrieben:

§ 2
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern, 5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

Offensichtlich sind die Ziffern 1 und 3 für Regressfälle einschlägig, denn hier wird auf die Schutzpflichten der Einrichtung abgestellt.

Zur Qualität der Leistungen der Einrichtung wird folgendes hervorgehoben:

§ 3 Leistungen des Heims, Recht sverordnungen

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

Dies erinnert an die Maßgabe im Arzthaftungsrecht, wonach der Mediziner sich an dem jeweils anerkannten Stand medizinischer Kenntnisse auszurichten hat.

Von besonderer Wichtigkeit ist die folgende Vorschrift:

§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,

3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch­pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,

4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,

5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Leb ensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,

6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,

7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder - und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und

10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,

2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

3. angemessene Entgelte verlangt und

4. ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1. die Einhaltung der in den Recht sverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,

2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und

3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

Hier werden also die Pflichten angesprochen, die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und für einen sachgerechten Einsatz durch Fachkräfte zu sorgen.

Umfassend werden zudem die Dokumentationspflichten geregelt:

§ 13 Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch - und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,

2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,

5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,

7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder - und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,

8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn - und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung durch Recht sverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von

Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.

 

B. Die Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung

 

"Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vollstationären Pflegeeinrichtungen"

 

Gesetzliche Grundlage dieser Vereinbarung zwischen den einschlägigen Spitzenverbänden ist die folgende Vorschrift:

§ 80 SGB XI
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung haben die genannten Spitzenverbände "Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vollstationären Pflegeeinrichtungen" (Qualitätsvereinbarung) verabschiedet, die am 1.4.2004 in Kraft getreten sind. Diese Vereinbarung gilt ausnahmslos für Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 1 Heimgesetz, ist unmittelbar verbindlich und ist damit einem Gesetz gleichgestellt.

BSG vom 06.08.1998, Az B 3 P 8/97 R).

Die hiernach geltenden Pflichten zur umfassenden pflegerischen Versorgung des Bewohners und dessen Recht e konkretisiert der Aufnahmevertrag (Versorgungsauftrag). Im Regressfall - vorliegend bei einem Sturz des Bewohners - kann diese Vereinbarung eine große Bedeutung haben. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ursache für den Sturz unbekannt ist, und die Einrichtung durch besondere Zusätze bestätigt hat, sie werde ihre pflegerischen Maßnahmen auf die Verhinderung eines solchen Vorfalls richten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß im konkreten Fall des Versicherten der im jeweiligen Bundesland geltende Rahmenvertrag komplett übernommen worden ist. Im Falle Niedersachsen: Der Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.1 i.V. mit Abs.2 SGB XI zu vollstationären Dauerpflege.

 

Hier ist als eine Art Präambel der folgende Regelung grundsätzlich bedeutsam:

 

Bei der Feststellung der Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung sind die Struktur, der Prozess und das Ergebnis der Qualität der Pflege zu unterscheiden (QUALITÄTSVEREINBARUNG 1.2).

 

Ausdrücklich wird die Einrichtung verpflichtet, stetig die gesamte Qualität zu überprüfen und zu verbessern. Dies gilt nicht nur allgemein, sondern auch in jedem konkreten Fall eines Bewohners.

 

Besonders relevant sind die Pflichten im Zusammenhang mit der Strukturqualität der Pflegeeinrichtung, denn hier werden die Vorgaben für die Pflegeleistungen, die Versorgung, die räumliche und personelle Ausstattung sowie das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement definiert (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.1.2).

 

Hier gilt folgende Checkliste:

A. Struktur der Pflege

I. Verantwortliche Pflegekraft:

Die Pflegeleistungen sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Die Pflegekraft ist verantwortlich für folgende Maßnahmen (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 2.2.1):

 

Umsetzung des Pflegekonzepts:

Die Fachkraft ist für folgende Maßnahmen ausschließlich verantwortlich:

 

Die Eignung als verantwortliche Pflegekraft ist an Hand der folgenden 4 Kriterien zu überprüfen (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2):

  1. Es muss eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester/ Krankenpfleger"
    oder
    "Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger"
    oder
    nach § 1 des Krankenpflegegesetzes
    oder
    "Altenpflegerin/ Altenpfleger" mit staatlicher Anerkennung
    vorhanden sein.
  2. Zusätzlich muss der genannte Beruf innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre hauptberuflich ausgeübt worden sein. (Achtung: Entscheidend für die Berechnung der Frist ist der Tag der Bestellung!! (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2.2).
  3. Außerdem muss der Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen vorliegen. Diese Maßnahme muss mindestens 460 Stunden umfassen. Siehe hierzu im Einzelnen: (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2.3).
  4. Zudem muss die verantwortliche Pflegekraft in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sein, oder selbst Inhaber der vollstationären Pflegeeinrichtung sein (QUALITÄTSVEREINBARUNG2.2.2.4).

Die Heimpersonalverordnung in der Fassung vom 22.6.1998 wiederholt diese Maßgaben und legt zudem fest, daß bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein muß. Außerdem muß hiernach bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

Die Einrichtung ist im Regressfall beweispflichtig, dass eine solche verantwortliche Pflegekraft am Unfalltag tätig war. Die Qualifikation hat sie durch entsprechende Urkunden zu belegen. Auch hat sie zu beweisen, dass die Pflegedokumentation fachgerecht von einer solchen Pflegekraft bezogen auf den Versicherungsnehmer geführt worden ist - vor allem auch am Unfalltag. Notfalls kann der MDK - Dienst um Amtshilfe gebeten werden, denn nach § 80 SGB XI hat er ohnedies einen allgemeinen Prüfungsauftrag.

Tipp:

Im Sturzfall stets Qualifikation des am Unfalltages eingesetzten Personals bestreiten! Es liegt nämlich ein grobe Pflichtverletzung vor, wenn nur unqualifiziertes Personal eingesetzt wurde. Es wird dann vermutet, daß diese Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich war. Die Einrichtung ist dann !

II. Geeignete Pflegekräfte außer ständig verantwortlicher Pflegekraft:

Hilfskräfte und angelernte Kräfte dürfen nur unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig sein.

 

B. Ablauforganisation der Pflege:

I. Es muss ein Pflegekonzept vorliegen, das auf pflegewissenschaftlichen Theorien sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.1).

II. Vorbereitung des Einzugs des Bewohners in die Einrichtung (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.2):

Der Hilfebedarf, die gewünschten - vor allem aber auch die notwendigen - Versorgungsleistungen und die individuellen Gewohnheiten sind zu besprechen.

III. Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine individuelle Pflegeplanung schriftlich festzulegen (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.3). Die Empfehlungen des MDK nach § 18 Abs.5 SGB XI sind hierbei zu beachten. Die Fähigkeiten des Bewohners zur Einbeziehung in den Pflegeprozess sind herauszuarbeiten. Diese individuelle Pflegeplanung muss entsprechend der Entwicklung des Pflegeprozesses kontinuierlich aktualisiert werden.

Dazu gehört vor allem auch die Pflegedokumentation (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 3.1.2):

IV. Pflegedokumentation: Sie muss sachgerecht und kontinuierlich geführt werden (Achtung. Aufbewahrungspflicht 5 Jahre nach Erbringung der Leistungspflicht). Zu protokollieren ist folgendes:   
  - das Leistungsgeschehen          
  - der Pflegeprozess          
 - die Probleme des Bewohners  
  - dessen Bedürfnisse       
  - und vor allem dessen Fähigkeiten       
  - die notwendigen Pflegeinterventionen          
  - der Zielerreichungsgrad.

 

Hiernach müssen vor allem die einzelnen Schritte des Pflegeprozesses aus der Pflegedokumentation ablesbar sein. Zudem muss erkennbar sein, dass alles unternommen wird und worden ist, um körperliche Schäden von dem Bewohner fernzuhalten.

Es ist nahe liegend, dass eine solche Pflegedokumentation in einem Regressprozess sehr wichtig ist. Sie ermöglicht in Verbindung mit der konkreten Darstellung des Sturzgeschehens die Erfassung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage erst beurteilt werden kann, ob Pflichtverletzungen vorliegen.

(ACHTUNG WAS NICHT DOKUMENTIERT WURDE FAND NICHT STATT)

Kontrollieren, ob die Pflegedokumentation die Vorgaben der Qualitätsvereinbarung beachtet hat. An Hand dieser Unterlagen kann überprüft werden, welches Personal am Unfalltag eingesetzt worden ist! Qualifikation der Mitarbeiter, die am fraglichen Tag eingesetzt worden sind! Ergibt sich aus der PFLEGEDOKUMENTATION nicht, dass eine Fachkraft zuständig war: Grobe Pflichtverletzung = Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sturz.

Hinweise zur Anforderung der Pflegedokumentation:

Der Bewohner bzw. sein Betreuer sollte der KKH/ Pflegekasse schon im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Vollmacht erteilen, bei Eintritt eines Schadensfalles die Pflegedokumentation und andere die Pflege betreffenden Unterlagen anfordern und einsehen zu dürfen.

 

C. Die Ergebnisqualität (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 4):

Sie ist regelmäßig zu überprüfen. Sie muss in der Praxis nachvollziehbar und aktuell dargestellt werden. Es ist darzustellen, ob und wie das geplante Ziel erreicht ist. Hierfür gelten folgende Kriterien:

I. Die Planung des Pflegeprozesses muss aus der Pflegedokumentation ablesbar sein.

 

C. Die Gestaltung der Pflegedokumentation und deren notwendiger bzw. möglicher Inhalt:

Dargestellt an Hand der folgenden Empfehlungen:

Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation auf der Grundlage der QUALTITÄTSVEREINBARUNG unter Berücksichtigung der Empfehlung des Landespflegeausschusses Niedersachsen gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 SGB XI

§ 92
Landespflegeausschüsse

(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime, [...].

(2) Der Landespflegeausschuss besteht insbesondere aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde. [...].

1.      Der Kunde

2.      Die Heimaufsicht

3.      Der MdK - Prüfdienst

4.      Die Heimleitung

5.      Vorsorge für Regress

Zielvorstellung:

Eine kundenorientiertes, schlüssige und vollständige Abbildung des Pflegeprozesses, der sich an pflegewissenschaftlichen und fachlichen Standards misst.

Vollständig betrachtet ist der Pflegeprozess die umfassende Beschreibung der Pflege als planbare, systematische und zielorientiert durchzuführende und überprüfbare berufliche Tätigkeit. Die Dokumentation des Pflegeprozesses ist von dem jeweils zugrunde liegenden Pflegemodell abhängig.

Formale Vorgaben für die Gestaltung der Dokumentation:

1.          Die Eintragungen müssen dokumentenecht ausgeführt werden. Keine Bleistifteintragungen, Kein Unkenntlich machen von Eintragungen, kein Überschreiben oder Überkleben. Keine Freizeilen zwischen den Einträgen.

2.          Diejenige Person, die eine Leistung erbringt, zeichnet ab.

3.          Eintragungen müssen rückverfolgbar sein. Eintragungen müssen also mit Datum und mit dem Namen des Verfassers versehen werden. Werden nur Handzeichen vermerkt, muß in einer Liste kenntlich gemacht werden, wer sich dahinter verbirgt.

4.          Bei computergestützten Dokumenten wird durch Vergabe von Zugriffsrechten die zutreffende Zuordnung garantiert.

Bestandteile des Pflegeprozesses:

I. Die Informationssammlung anlässlich der Aufnahme des Bewohners durch eine Pflegefachkraft (siehe QUALTITÄTSVEREINBARUNG):

1.      Seine Pflegebedürfnisse

2.      Seine Fähigkeiten und Ressourcen

3.      Abbildung seines aktuellen Zustandes

4.      Relevante Aspekte, vor allem Hilfebedarf

5.      Die notwendigen und gewünschten Versorgungsleistungen

6.      Die individuellen Gewohnheiten des Bewohners

7.      Medizinische Diagnosen

8.      Medizinisch/ therapeutische Versorgungssituation sowie andere an der Versorgung beteiligte Dienste (Hausarzt, Facharzt, Hilfsmittel, Schrittmacher, Gehhilfen, Ergotherapie, usw.)

9.      Aufenthalte in anderen Versorgungseinrichtungen (Krankenhaus, Reha, Geriatrie, Pflegeheim, Altenheim, ambulante Versorgung, usw.)

II. Pflegeanamnese (Seite 10)

1.      Informationen über Biografie und Gewohnheiten

2.      Grad de Selbstversorgung

3.      Gedächtnis und Konzentration

4.      Informationen über Vitalfunktionen und pflegerelevante Störungen der Gesundheit

5.      Hinweise auf dementielle Erkrankungen. Erfassung von erheblichen Vorgängen in der Vergangenheit.

III. Erheben von Bedürfnissen und Fähigkeiten durch eine Pflegefachkraft (Seite 11)

1.      Systematische Erfassung individueller Risiken (vor allem Sturzrisiken) des Bewohners

2.      Individuelle Ermittlung der verschiedenen Assessmentinstrumente zur Vermeidung von Stürzen - oder von Dekubitusschäden.

IV. Festlegung der Pflegeziele auf der Grundlage der obigen Ermittlungen. Sie werden immer unter Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten des Bewohners festgelegt. Zum Beispiel:

1.      Festlegung der Hilfsmittel, wie einer erkannten Sturzgefahr begegnet werden soll.

2.      Diese Zielvorgabe ist in der Pflegedokumentation zu nennen.

3.      Die Zielvorgabe ist immer durch eine Fachkraft festzulegen.

Anmerkung:

Werden bei feststehender Sturzgefahr solche Zielvorgaben nicht dokumentiert, kann dies eine grobe Pflichtverletzung bestätigen, wenn es zu einem Sturz kommt.

V. Der Pflegebericht und dessen ständige Fortschreibung:

Hinweise zum fortlaufenden Pflegebericht.

Im PB spiegelt sich der Langzeitverlauf und das aktuelle Befinden wieder und dient der Beantwortung der Frage, ob Ziele und Maßnahmen des Pflegeprozesses an eine neue Situation angepasst worden sind oder anzupassen sind.

Im PB werden vor allem folgende Umstände festgehalten:

1.      Die Veränderungen von Maßnahmen

2.      Die Entwicklung von Befindlichkeiten

3.      Reaktionen auf pflegerische Maßnahmen

4.      Abweichungen von geplanten Maßnahmen

5.      Aktuelle Ereignisse wie Stürze, physische und psychische Auffälligkeiten.

6.      Je gefahrenträchtiger eine Situation ist, desto höher ist der Deaillierungsgrad der Dokumentation.

Ärztliche Anordnung und Verordnungen:

Ärztliche Anordnungen sollen nur durch Fachkräfte entgegengenommen werden und bestehende Fragen haben sie persönlich zu klären:

Dokumentation der Medikamente:

Die Dokumentation der verabreichten Medikamente kann gerade in Sturzfällen ein erhebliches Gewicht gewinnen:

Die Erfahrung zeigt nämlich, daß Pflegeheime häufig in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt im Übermaß für den Einsatz von Psychopharmaka und sedierenden Medikamenten sorgen, um unruhige und/oder demente Bewohner ruhig zu stellen. In fast narkotisierten Zuständen können diese dann unter Verlust der Eigenkontrolle stürzen. - Andererseits ist aber zu beachten, daß ein sorgsamer und gut gesteuerter Einsatz von sedierenden Medikamenten Unruhezustände verhindern können, so daß auf die Verwendung von Bettgittern, usw. verzichtet werden kann.

  recherchiert von: Hartmut Riehn

 

 

Gericht:

BSG 3. Senat

Entscheidungsdatum:

22.07.2004

Aktenzeichen:

B 3 KR 5/03 R

Dokumenttyp:

Urteil

Quelle:

 

Normen:

§ 13 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 19.12.1998, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 4 Abs 1 SGB 9, § 28 Abs 4 SGB 11, § 71 Abs 2 SGB 11, § 82 Abs 2 SGB 11, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 75 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG

Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei Hilfsmittelversorgung - Ausstattung einer geistig und körperlich Schwerbehinderten mit Lagerungsrollstuhl - Beiladung von Versicherten und Heimträger - keine verfassungswidrige Benachteiligung von Behinderten

Leitsatz

1. Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich iS medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist.

 

2. Zur Verpflichtung der Krankenkasse, eine geistig und körperlich schwerbehinderte, zur aktiven Teilhabe am Gemeinschaftsleben nicht mehr fähige Pflegeheimbewohnerin mit einem sogenannten Lagerungsrollstuhl auszustatten.

 

 

Orientierungssatz

1. Zur Beiladung des Versicherten und Heimträgers bei einem Rechtsstreit über Abgrenzung der Leistungsverpflichtung von gesetzlicher Kranken- und sozialer Pflegeversicherung und insbesondere um die Vorhaltepflicht eines Pflegeheimes.

 

2. Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Behinderten kann nicht bereits darin gesehen werden, dass sie - auch abhängig von der Schwere der Behinderung - in einem gegliederten System der sozialen Sicherung dem Leistungsbereich der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung, notfalls auch demjenigen der Sozialhilfe zugeordnet werden.

 

 

Fundstellen

SozR 4-2500 § 33 Nr 5 (Leitsatz und Gründe)
RegNr 26719 (BSG-Intern)
Die Leistungen Beilage 2004, 377-383 (red. Leitsatz und Gründe)
FEVS 56, 1-6 (Leitsatz und Gründe)
PflR 2005, 38-42 (Leitsatz und Gründe)
Breith 2005, 108-113 (Leitsatz und Gründe)
PKR 2005, 18-20 (Leitsatz und Gründe)

 

 

weitere Fundstellen

ErsK 2004, 364 (Kurzwiedergabe)
SGb 2004, 549 (Kurzwiedergabe)
Die Leistungen Beilage 2004, 266-267 (Kurzwiedergabe)
ZfS 2004, 297-280 (Kurzwiedergabe)
KrV 2004, 325 (Kurzwiedergabe)
RdLH 2004, 171-172 (Kurzwiedergabe)
FA 2005, 32 (red. Leitsatz)
GesR 2005, 39 (Leitsatz)
WzS 2005, 56 (Kurzwiedergabe)

 

 

 

Verfahrensgang

vorgehend SG Duisburg, 28. Januar 2002, Az: S 7 (9) KR 91/00
vorgehend LSG Essen, 26. Februar 2003, Az: L 5 KR 33/02

 

 

 

Diese Entscheidung wird zitiert von

Hans Böhme, PKR 2005, 20-21 (Anmerkung)
Erich Koch, jurisPR-SozR 45/2004 (Anmerkung)
 Robert Roßbruch, PflR 2005, 42-43 (Anmerkung)
 Norbert Schumacher, RdLH 2004, 172 (Anmerkung)

 

 

Tatbestand

 

 

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einem Faltrollstuhl mit verstellbarer Rückenlehne und Fußstützen (Lagerungsrollstuhl) sowie mit einer Fixationsweste für den Oberkörper auf Kosten der beklagten Krankenkasse.

Die 1912 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an fortgeschrittener Alzheimer-Demenz und an Beugekontrakturen aller Extremitäten, lebt in einem Pflegeheim und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III als Härtefall.

Mit vertragsärztlicher Verordnung der Dres. H beantragte die Klägerin im September 1999 die Versorgung mit einem Lagerungsrollstuhl nebst Fixationsweste für den Oberkörper. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein und teilte der Klägerin sodann im Anhörungsverfahren mit, sie beabsichtige nicht, die Kosten für das begehrte Hilfsmittel zu übernehmen. Dr. S informierte daraufhin die beklagte Krankenkasse, die Klägerin sei wegen fortgeschrittener seniler Demenz bettlägerig und werde zur Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe regelmäßig in einen herkömmlichen Faltrollstuhl gesetzt, aus dem sie jedoch wiederholt herausgefallen sei; deshalb sei sie auf einen Lagerungsrollstuhl angewiesen. Ergänzend teilte das Pflegeheim der Beklagten auf Anfrage mit, die Klägerin werde morgens nach dem Waschen in einen herkömmlichen Faltrollstuhl gesetzt, könne darin aber nicht über einen längeren Zeitraum aufrecht sitzen. Deshalb sei ein Lagerungsrollstuhl mit Fixationsweste erforderlich; in diesem könne sie sich täglich fünf bis sechs Stunden aufhalten und auch wieder an gesellschaftlichen Veranstaltungen im Heim teilnehmen. In einer weiteren Stellungnahme des MDK führte Dr. Sch hierzu aus, die Klägerin sei nach dem Pflegegutachten nicht in der Lage, den überwiegenden Teil des Tages sitzend im Rollstuhl zu verbringen; erst recht könne sie nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das begehrte Hilfsmittel ab (Bescheid vom 2. Dezember 1999, Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000).

Während des Klageverfahrens ist die Klägerin im Juli 2001 durch ein örtliches Sanitätshaus auf eigene Rechnung mit einem sog Multifunktionsrollstuhl versorgt worden, bei dem die Sitzhöhe, -breite und -tiefe sowie die Rückenhöhe jeweils individuell angepasst werden kann und eine zusätzliche Begurtung dafür sorgt, dass der Patient in eine aufrechte Sitzhaltung gebracht wird. Der Kaufpreis (2.351,25 EUR plus MWSt) ist der Klägerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens gestundet worden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2002). Dem Anspruch der Klägerin stehe zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass sie in einem Pflegeheim lebe. Der Lagerungsrollstuhl mit Fixationsweste sei jedoch kein individuell angepasstes Hilfsmittel, da es sich um ein Serienmodell handele. Solche Hilfsmittel müsse der Heimträger zur Verfügung stellen, auch wenn sie in der Pflegeeinrichtung nicht jederzeit von weiteren Heimbewohnern benutzt werden könnten. Zudem diene der begehrte Rollstuhl in erster Linie dem Transport der Klägerin innerhalb der Pflegeeinrichtung und nicht der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse außerhalb der Heimsphäre.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Versorgung mit dem Rollstuhl in Höhe von 2.351,25 EUR freizustellen (Urteil vom 26. Februar 2003). Vor der Selbstbeschaffung des Rollstuhls habe die Beklagte die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt; deshalb stehe der Klägerin nunmehr ein Freistellungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall sei eine Leistungsverpflichtung der beklagten Krankenkasse gegeben, weil der Lagerungsrollstuhl wesentlich zur Befriedigung von Grundbedürfnissen der Klägerin diene. Diese könne zwar nicht mehr aktiv am Gemeinschaftsleben teilhaben, doch dürfe darauf nicht entscheidend abgestellt werden. Auch geistig verwirrte und hirnorganisch geschädigte Versicherte hätten Anspruch auf ein Zusammensein mit anderen; es sei nicht gerechtfertigt, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für einen im individuellen Fall erforderlichen Rollstuhl zu bejahen, wenn der Versicherte noch aktiv am Heimleben teilnehmen und zurückzulegende Wege selbst bestimmen könne, sie aber zu verneinen, wenn diese geistige Fähigkeit nicht mehr vorhanden sei. Lagerungsrollstuhl und Fixationsweste seien im Falle der Klägerin zur Herstellung der Mobilität und zur Ermöglichung des Aufenthalts in der Gemeinschaft erforderlich und deshalb von der beklagten Krankenkasse zu finanzieren. Diesem Anspruch stehe auch das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entgegen.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und weiterer Vorschriften aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Hilfsmittelversorgung und damit auch keinen Freistellungs- oder Erstattungsanspruch. Das LSG habe die vom Bundessozialgericht (BSG) im Hilfsmittelbereich aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und der Vorhalteverpflichtung der Heimträger verkannt. Es handele sich weder um ein individuell für die Klägerin angefertigtes Hilfsmittel noch diene es zur Befriedigung von außerhalb der Heimsphäre liegenden Grundbedürfnissen. Im vorliegenden Falle gehe es nicht darum, über das Recht der Klägerin auf Zusammensein mit Anderen im Heim zu befinden, sondern allein um Abgrenzungskriterien dafür, wann der Behinderungsausgleich iS des § 33 SGB V und wann die Heimpflege im Vordergrund stehe. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe die Heimpflege mit der Folge der Vorhaltepflicht des Pflegeheimes dann im Vordergrund, wenn eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich sei. Dies sei hier der Fall, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.

Die Beklagte beantragt,

 

 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. Februar 2002 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

 

 

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die Revision zurückzuweisen.

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Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Bei dem von ihr benutzen Lagerungsrollstuhl handele es sich um ein individuell hergestelltes Hilfsmittel, wie schon die Umrüstzeit von immerhin 60 bis 75 Min. erkennen lasse. Des ungeachtet sei er aber auch ein Hilfsmittel, welches ihr die Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermögliche. Diese könne sie noch durch Mimik bzw Reaktion nach Ansprache zum Ausdruck bringen. Mit Hilfe des Multifunktionsrollstuhls werde vermieden, dass sie in ihrem Zimmer isoliert werde und "verkümmere".

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat die beklagte Krankenkasse zu Unrecht zur Freistellung von den Kosten der Versorgung mit einem Lagerungsrollstuhl nebst Fixationsweste verurteilt. Die Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zutreffend abgelehnt; der Klägerin steht deshalb auch kein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch ( § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V - vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 1 und SozR 3-2500 § 13 Nr 14) zu.

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1. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Vorinstanzen haben allerdings weder die für die Klägerin zuständige Pflegekasse noch den Heimträger beigeladen. Zumindest letzteres hätte jedoch nahe gelegen, weil die berechtigten Interessen des Heimträgers durch die zu treffende Entscheidung berührt werden ( § 75 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es geht im vorliegenden Fall um die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung von gesetzlicher Kranken- und sozialer Pflegeversicherung und hier insbesondere um die Vorhaltepflicht des Pflegeheimes, die wiederum entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag sowie von den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ( § 80a SGB XI ) zwischen den in § 85 Abs 2 SGB XI genannten Vertragsparteien abhängt. Die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin aus § 33 SGB V bzw eines entsprechenden Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruchs gegen die beklagte Krankenkasse kann im Falle vollstationärer Pflegebedürftigkeit zu einem Anspruch gegen den Heimträger führen, soweit die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des Heimvertrages erfüllt sind. Allerdings könnte sich dieser Anspruch der Klägerin gegen den Heimträger auch nur aus dem privatrechtlichen Heimvertrag ergeben. Deshalb liegt kein Fall des § 75 Abs 2 SGG (notwendige Beiladung) vor: Zum einen ist der Heimträger an dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Versicherter und Krankenkasse nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zum anderen ist der Heimträger kein anderer Versicherungsträger, dessen Leistungsverpflichtung ersatzweise in Betracht kommt. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung ( § 75 Abs 1 Satz 1 SGG ) ist kein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel. Die Nachholung einer einfachen Beiladung ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ( § 168 SGG ).

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2. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch ist § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3853); das dort geregelte Recht auf Kostenerstattung umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (vgl BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr 25; BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 14). Die Voraussetzungen dieses Freistellungsanspruchs sind jedoch nicht erfüllt, weil die beklagte Krankenkasse weder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht noch eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Versicherte haben zwar nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V in der damals noch gültigen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Behinderte Versicherte wie die Klägerin, die die Fähigkeit zum selbstständigen Sitzen, Stehen und Gehen verloren haben, können deshalb zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Lagerungsrollstuhl mit Fixationsweste als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 37).

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a) Nach der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Rechtslage sind die Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder in einem Pflegeheim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Versicherungsfall der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim ( § 71 Abs 2 SGB XI ), eine Einschränkung: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (Urteil des Senats vom 10. Februar 2000, BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37). Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen und sozial zu betreuen. Die Heime müssen das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten.

17 

In seiner Entscheidung vom 6. Juni 2002 (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43) hat der Senat zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung ausgeführt, dass diese entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und - nach In-Kraft-Treten des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl I S 2320) - von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ( § 80a SGB XI )