Die
Schutzpflichten
vollstationärer
Pflegeeinrichtungen für
ihre Bewohner
- Die Pflichten nach dem Heimgesetz
- Die Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung
- Die Dokumentationspflichten unter besonderer Berücksichtigung der Niedersächsischen Leitlinien
- Die Vertraglichen Pflichten unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Rahmenvertrages
- Die Pflichten nach den MDK-Prüfrichtlinien
- Die Sonderregelung des § 3 Abs.1 Ziff.15 SGB VII
A. Die Pflichten nach
dem
Heimgesetz:
Das
Heimgesetz gilt gemäß
§ 1 Abs.1 für
Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, ältere
Menschen oder
pflegebedürftige oder
behinderte Volljährige
aufzunehmen, ihnen
Wohnraum zu überlassen
sowie Betreuung und
Verpflegung zur
Verfügung zu stellen
oder vorzuhalten, und
die in ihrem Bestand von
Wechsel und Zahl der
Bewohnerinnen und
Bewohner unabhängig sind
und entgeltlich
betrieben werden. Der
Zweck des Gesetzes wird
in folgender Regelung
beschrieben:
§ 2
Zweck des Gesetzes
(1)
Zweck des Gesetzes ist
es,
1.
die Würde sowie die
Interessen und
Bedürfnisse der
Bewohnerinnen
und Bewohner von Heimen
vor Beeinträchtigungen
zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die
Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der
Bewohnerinnen und
Bewohner zu wahren und
zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem
Träger des Heims
(Träger) gegenüber den
Bewohnerinnen und
Bewohnern obliegenden
Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der
Bewohnerinnen und
Bewohner zu sichern, 5.
eine dem allgemein
anerkannten Stand der
fachlichen Erkenntnisse
entsprechende Qualität
des Wohnens und der
Betreuung zu sichern,
Offensichtlich sind die
Ziffern 1 und 3 für
Regressfälle
einschlägig, denn hier
wird auf die
Schutzpflichten der
Einrichtung abgestellt.
Zur
Qualität der Leistungen
der Einrichtung wird
folgendes hervorgehoben:
§ 3
Leistungen des Heims,
Recht
sverordnungen
(1)
Die Heime sind
verpflichtet, ihre
Leistungen
nach dem jeweils
allgemein anerkannten
Stand fachlicher
Erkenntnisse zu
erbringen.
Dies
erinnert an die Maßgabe
im Arzthaftungsrecht,
wonach der Mediziner
sich an dem jeweils
anerkannten Stand
medizinischer Kenntnisse
auszurichten hat.
Von
besonderer Wichtigkeit
ist die folgende
Vorschrift:
§ 11
Anforderungen an den
Betrieb eines Heims
(1)
Ein Heim darf nur
betrieben werden, wenn
der Träger und die
Leitung
1.
die Würde
sowie die Interessen und
Bedürfnisse der
Bewohnerinnen und
Bewohner vor
Beeinträchtigungen
schützen,
2.
die Selbständigkeit, die
Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der
Bewohnerinnen und
Bewohner wahren und
fördern, insbesondere
bei behinderten Menschen
die sozialpädagogische
Betreuung und
heilpädagogische
Förderung sowie bei
Pflegebedürftigen eine
humane und
aktivierende Pflege
unter Achtung der
Menschenwürde
gewährleisten,
3.
eine angemessene
Qualität der Betreuung
der Bewohnerinnen und
Bewohner,
auch soweit sie
pflegebedürftig sind, in
dem Heim selbst oder in
angemessener anderer
Weise einschließlich der
Pflege nach dem
allgemein anerkannten
Stand
medizinischpflegerischer
Erkenntnisse sowie die
ärztliche und
gesundheitliche
Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung
behinderter Menschen
fördern,
5. den Bewohnerinnen und
Bewohnern eine nach Art
und Umfang ihrer
Betreuungsbedürftigkeit
angemessene
Leb
ensgestaltung
ermöglichen und die
erforderlichen Hilfen
gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche
Versorgung sowie eine
angemessene Qualität des
Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für
pflegebedürftige
Bewohnerinnen und
Bewohner Pflegeplanungen
aufgestellt und deren
Umsetzung aufgezeichnet
werden,
8. gewährleisten, dass
in Einrichtungen der
Behindertenhilfe für die
Bewohnerinnen und
Bewohner Förder
- und
Hilfepläne aufgestellt
und deren Umsetzung
aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden
Schutz der Bewohnerinnen
und Bewohner vor
Infektionen
gewährleisten und
sicherstellen, dass von
den Beschäftigten die
für ihren
Aufgabenbereich
einschlägigen
Anforderungen der
Hygiene eingehalten
werden, und
10.
sicherstellen, dass die
Arzneimittel
bewohnerbezogen und
ordnungsgemäß aufbewahrt
und die in der Pflege
tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
mindestens einmal im
Jahr über den
sachgerechten Umgang mit
Arzneimitteln beraten
werden.
(2)
Ein Heim darf nur
betrieben werden, wenn
der Träger
1.
die notwendige
Zuverlässigkeit,
insbesondere die
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zum
Betrieb des Heims,
besitzt,
2.
sicherstellt, dass die
Zahl der Beschäftigten
und ihre persönliche und
fachliche Eignung für
die von ihnen zu
leistende Tätigkeit
ausreicht,
3.
angemessene Entgelte
verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement
betreibt.
(3)
Ein Heim darf nur
betrieben werden, wenn
1.
die Einhaltung der in
den
Recht
sverordnungen nach § 3
enthaltenen Regelungen
gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen
Leistungen erbracht
werden und
3.
die Einhaltung der nach
§ 14 Abs. 7 erlassenen
Vorschriften
gewährleistet ist.
(4)
Bestehen Zweifel daran,
dass die Anforderungen
an den Betrieb eines
Heims erfüllt sind, ist
die zuständige Behörde
berechtigt und
verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen
zur Aufklärung zu
ergreifen.
Hier
werden also die
Pflichten angesprochen,
die notwendigen
Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen und
für einen sachgerechten
Einsatz durch Fachkräfte
zu sorgen.
Umfassend werden zudem
die
Dokumentationspflichten
geregelt:
§ 13
Aufzeichnungs
- und
Aufbewahrungspflichten
(1) Der Träger hat nach
den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Buch
- und
Aktenführung
Aufzeichnungen über den
Betrieb zu machen und
die
Qualitätssicherungsmaßnahmen
und deren Ergebnisse so
zu dokumentieren, dass
sich aus ihnen der
ordnungsgemäße Betrieb
des Heims ergibt.
Insbesondere muss
ersichtlich werden:
1.
die wirtschaftliche und
finanzielle Lage des
Heims,
2.
die Nutzungsart, die
Lage, die Zahl und die
Größe der Räume sowie
die Belegung der
Wohnräume,
3. der Name, der
Vorname, das
Geburtsdatum, die
Anschrift und die
Ausbildung der
Beschäftigten, deren
regelmäßige Arbeitszeit,
die von ihnen in dem
Heim ausgeübte Tätigkeit
und die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses
sowie die Dienstpläne,
4.
der Name, der Vorname,
das Geburtsdatum, das
Geschlecht,
der Betreuungsbedarf der
Bewohnerinnen und
Bewohner sowie bei
pflegebedürftigen
Bewohnerinnen und
Bewohnern die
Pflegestufe,
5. der Erhalt, die
Aufbewahrung und die
Verabreichung von
Arzneimitteln
einschließlich der
pharmazeutischen
Überprüfung der
Arzneimittelvorräte und
der Unterweisung der
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über den
sachgerechten Umgang mit
Arzneimitteln,
6.
die Pflegeplanungen und
die Pflegeverläufe für
pflegebedürftige
Bewohnerinnen und
Bewohner,
7. für Bewohnerinnen und
Bewohner von
Einrichtungen der
Behindertenhilfe Förder
- und
Hilfepläne
einschließlich deren
Umsetzung,
8. die Maßnahmen zur
Qualitätsentwicklung
sowie zur
Qualitätssicherung,
9. die
freiheitsbeschränkenden
und die
freiheitsentziehenden
Maßnahmen bei
Bewohnerinnen und
Bewohnern sowie der
Angabe des für die
Anordnung der Maßnahme
Verantwortlichen,
10.
die für die
Bewohnerinnen und
Bewohner verwalteten
Gelder oder Wertsachen.
Betreibt der Träger mehr
als ein Heim, sind für
jedes Heim gesonderte
Aufzeichnungen zu
machen. Dem Träger
bleibt es vorbehalten,
seine wirtschaftliche
und finanzielle
Situation durch Vorlage
der im Rahmen der
Pflegebuchführungsverordnung
geforderten Bilanz sowie
der Gewinn
- und
Verlustrechnung
nachzuweisen.
Aufzeichnungen, die für
andere Stellen als die
zuständige Behörde
angelegt worden sind,
können zur Erfüllung der
Anforderungen des Satzes
1 verwendet werden.
(2)
Der Träger hat die
Aufzeichnungen nach
Absatz 1 sowie die
sonstigen Unterlagen und
Belege über den Betrieb
eines Heims fünf Jahre
aufzubewahren. Danach
sind sie zu löschen. Die
Aufzeichnungen nach
Absatz 1 sind, soweit
sie personenbezogene
Daten enthalten, so
aufzubewahren, dass nur
Berechtigte Zugang
haben.
(3)
Das Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend legt
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale
Sicherung durch
Recht
sverordnung mit
Zustimmung des
Bundesrates Art und
Umfang der in den
Absätzen 1 und 2
genannten Pflichten und
das einzuhaltende
Verfahren näher fest.
(4)
Weitergehende Pflichten
des Trägers eines Heims
nach anderen
Vorschriften oder auf
Grund von
Pflegesatzvereinbarungen
oder Vereinbarungen nach
§ 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes
bleiben unberührt.
B. Die Pflichten nach
der
Qualitätsvereinbarung in
Verbindung mit der
Heimpersonalverordnung
"Gemeinsame Grundsätze
und Maßstäbe zur
Qualität und
Qualitätssicherung sowie
für die Entwicklung
eines
einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements in
vollstationären
Pflegeeinrichtungen"
Gesetzliche Grundlage
dieser Vereinbarung
zwischen den
einschlägigen
Spitzenverbänden ist die
folgende Vorschrift:
§ 80
SGB XI
Maßstäbe und Grundsätze
zur Sicherung und
Weiterentwicklung der
Pflegequalität
(1)
Die Spitzenverbände der
Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die
Bundesvereinigung der
kommunalen
Spitzenverbände und die
Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene
vereinbaren gemeinsam
und einheitlich unter
Beteiligung des
Medizinischen Dienstes
der Spitzenverbände der
Krankenkassen sowie
unabhängiger
Sachverständiger
Grundsätze und Maßstäbe
für die Qualität und die
Qualitätssicherung der
ambulanten und
stationären Pflege sowie
für die Entwicklung
eines
einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements,
das auf eine stetige
Sicherung und
Weiterentwicklung der
Pflegequalität
ausgerichtet ist. Sie
arbeiten dabei mit dem
Verband der privaten
Krankenversicherung
e.V., den Verbänden der
Pflegeberufe sowie den
Verbänden der
Behinderten und der
Pflegebedürftigen eng
zusammen. Die
Vereinbarungen sind im
Bundesanzeiger zu
veröffentlichen; sie
sind für alle
Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die
zugelassenen
Pflegeeinrichtungen
unmittelbar verbindlich.
Auf
der Grundlage dieser
gesetzlichen Regelung
haben die genannten
Spitzenverbände
"Gemeinsame Grundsätze
und Maßstäbe zur
Qualität und
Qualitätssicherung sowie
für die Entwicklung
eines
einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements in
vollstationären
Pflegeeinrichtungen"
(Qualitätsvereinbarung)
verabschiedet, die am
1.4.2004 in
Kraft
getreten sind. Diese
Vereinbarung gilt
ausnahmslos für
Pflegeeinrichtungen im
Sinne von § 1
Heimgesetz, ist
unmittelbar verbindlich
und ist damit einem
Gesetz gleichgestellt.
BSG
vom 06.08.1998, Az B 3 P
8/97 R).
Die
hiernach geltenden
Pflichten zur
umfassenden
pflegerischen Versorgung
des Bewohners und dessen
Recht e
konkretisiert der
Aufnahmevertrag
(Versorgungsauftrag). Im
Regressfall - vorliegend
bei einem Sturz des
Bewohners - kann diese
Vereinbarung eine große
Bedeutung haben. Dies
gilt vor allem dann,
wenn die Ursache für den
Sturz unbekannt ist, und
die Einrichtung durch
besondere Zusätze
bestätigt hat, sie werde
ihre pflegerischen
Maßnahmen auf die
Verhinderung eines
solchen Vorfalls
richten. In der Regel
kann davon ausgegangen
werden, daß im konkreten
Fall des Versicherten
der im jeweiligen
Bundesland geltende
Rahmenvertrag komplett
übernommen worden ist.
Im Falle Niedersachsen:
Der Rahmenvertrag gemäß
§ 75 Abs.1 i.V. mit
Abs.2 SGB XI zu
vollstationären
Dauerpflege.
Hier
ist als eine Art
Präambel der folgende
Regelung grundsätzlich
bedeutsam:
Bei
der Feststellung der
Pflichten nach
der
Qualitätsvereinbarung
sind die Struktur,
der Prozess und
das Ergebnis der
Qualität der Pflege zu
unterscheiden
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
1.2).
Ausdrücklich wird die
Einrichtung
verpflichtet,
stetig die
gesamte Qualität zu
überprüfen und zu
verbessern. Dies gilt
nicht nur allgemein,
sondern auch in jedem
konkreten Fall eines
Bewohners.
Besonders relevant sind
die Pflichten im
Zusammenhang mit der
Strukturqualität
der
Pflegeeinrichtung, denn
hier werden die Vorgaben
für die
Pflegeleistungen, die
Versorgung, die
räumliche und personelle
Ausstattung sowie das
einrichtungsinterne
Qualitätsmanagement
definiert
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
2.1.2).
Hier
gilt folgende
Checkliste:
A. Struktur der Pflege
I. Verantwortliche
Pflegekraft:
Die
Pflegeleistungen sind
unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft
durchzuführen. Die
Pflegekraft ist
verantwortlich für
folgende Maßnahmen (QUALTITÄTSVEREINBARUNG
2.2.1):
Umsetzung des
Pflegekonzepts:
Die
Fachkraft ist für
folgende Maßnahmen
ausschließlich
verantwortlich:
Die
Eignung als
verantwortliche
Pflegekraft ist an Hand
der folgenden 4
Kriterien zu überprüfen
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
2.2.2):
-
Es
muss eine Erlaubnis
zur Führung der
Berufsbezeichnung "Krankenschwester/
Krankenpfleger"
oder
"Kinderkrankenschwester/
Kinderkrankenpfleger"
oder
nach § 1 des
Krankenpflegegesetzes
oder
"Altenpflegerin/
Altenpfleger" mit
staatlicher
Anerkennung
vorhanden sein.
-
Zusätzlich muss der
genannte Beruf
innerhalb der letzten
5 Jahre mindestens
2 Jahre hauptberuflich
ausgeübt worden sein.
(Achtung: Entscheidend
für die Berechnung der
Frist ist der Tag der
Bestellung!!
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
2.2.2.2).
-
Außerdem muss der
Abschluss einer
Weiterbildungsmaßnahme
für leitende
Funktionen vorliegen.
Diese Maßnahme muss
mindestens 460 Stunden
umfassen. Siehe hierzu
im Einzelnen:
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
2.2.2.3).
-
Zudem muss die
verantwortliche
Pflegekraft in dieser
Funktion in einem
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis
sein, oder selbst
Inhaber der
vollstationären
Pflegeeinrichtung sein
(QUALITÄTSVEREINBARUNG2.2.2.4).
Die
Heimpersonalverordnung
in der Fassung vom
22.6.1998 wiederholt
diese Maßgaben und legt
zudem fest, daß
bei mehr als vier
pflegebedürftigen
Bewohnern
mindestens
jeder zweite weitere
Beschäftigte eine
Fachkraft sein muß.
Außerdem muß hiernach
bei
Nachtwachen
mindestens eine
Fachkraft
ständig anwesend
sein.
Die Einrichtung ist im
Regressfall
beweispflichtig, dass
eine solche
verantwortliche
Pflegekraft am Unfalltag
tätig war.
Die Qualifikation hat
sie durch entsprechende
Urkunden zu belegen.
Auch hat sie zu
beweisen, dass die
Pflegedokumentation
fachgerecht von einer
solchen Pflegekraft
bezogen auf den
Versicherungsnehmer
geführt worden ist
- vor
allem auch am Unfalltag.
Notfalls kann der
MDK - Dienst um
Amtshilfe gebeten
werden, denn nach § 80
SGB XI hat er ohnedies
einen allgemeinen
Prüfungsauftrag.
Tipp:
Im Sturzfall stets
Qualifikation des am
Unfalltages eingesetzten
Personals bestreiten! Es
liegt nämlich ein grobe
Pflichtverletzung vor,
wenn nur
unqualifiziertes
Personal eingesetzt
wurde. Es wird dann
vermutet, daß diese
Pflichtverletzung für
den Unfall ursächlich
war. Die Einrichtung ist
dann !
II. Geeignete
Pflegekräfte außer
ständig verantwortlicher
Pflegekraft:
Hilfskräfte und
angelernte Kräfte dürfen
nur unter der
fachlichen Anleitung
einer Fachkraft tätig
sein.
B. Ablauforganisation
der Pflege:
I.
Es muss ein
Pflegekonzept
vorliegen, das auf
pflegewissenschaftlichen
Theorien sowie
praktischen Erfahrungen
basiert und im
Pflegeprozess umgesetzt
wird
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
3.1.1.1).
II.
Vorbereitung des Einzugs
des Bewohners in die
Einrichtung
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
3.1.1.2):
Der
Hilfebedarf, die
gewünschten - vor allem
aber auch die
notwendigen -
Versorgungsleistungen
und die individuellen
Gewohnheiten sind zu
besprechen.
III.
Auf der Grundlage des
Aufnahmegesprächs ist
eine
individuelle
Pflegeplanung
schriftlich
festzulegen
(QUALITÄTSVEREINBARUNG
3.1.1.3). Die
Empfehlungen des MDK
nach § 18 Abs.5 SGB XI
sind hierbei zu
beachten. Die
Fähigkeiten des
Bewohners zur
Einbeziehung in den
Pflegeprozess sind
herauszuarbeiten.
Diese individuelle
Pflegeplanung muss
entsprechend der
Entwicklung des
Pflegeprozesses
kontinuierlich
aktualisiert werden.
Dazu
gehört vor allem auch
die
Pflegedokumentation
(QUALTITÄTSVEREINBARUNG
3.1.2):
IV. Pflegedokumentation:
Sie muss sachgerecht und
kontinuierlich geführt
werden (Achtung.
Aufbewahrungspflicht 5
Jahre nach Erbringung
der Leistungspflicht).
Zu protokollieren ist
folgendes:
-
das Leistungsgeschehen
-
der Pflegeprozess
- die Probleme des
Bewohners
-
dessen
Bedürfnisse
-
und vor allem dessen
Fähigkeiten
-
die notwendigen
Pflegeinterventionen
- der
Zielerreichungsgrad.
Hiernach müssen vor
allem die einzelnen
Schritte des
Pflegeprozesses aus
der Pflegedokumentation
ablesbar sein. Zudem
muss erkennbar sein,
dass alles unternommen
wird und worden ist, um
körperliche Schäden von
dem Bewohner
fernzuhalten.
Es
ist nahe liegend, dass
eine solche
Pflegedokumentation in
einem Regressprozess
sehr wichtig ist. Sie
ermöglicht in Verbindung
mit der konkreten
Darstellung des
Sturzgeschehens die
Erfassung des
Sachverhalts, auf dessen
Grundlage erst beurteilt
werden kann, ob
Pflichtverletzungen
vorliegen.
(ACHTUNG WAS NICHT
DOKUMENTIERT WURDE FAND
NICHT STATT)
Kontrollieren, ob die
Pflegedokumentation die
Vorgaben der
Qualitätsvereinbarung
beachtet hat. An Hand
dieser Unterlagen kann
überprüft werden,
welches Personal am
Unfalltag eingesetzt
worden ist!
Qualifikation der
Mitarbeiter, die am
fraglichen Tag
eingesetzt worden sind!
Ergibt sich aus der
PFLEGEDOKUMENTATION
nicht, dass eine
Fachkraft zuständig war:
Grobe Pflichtverletzung
= Umkehr der Beweislast
für den
Ursachenzusammenhang
zwischen
Pflichtverletzung und
Sturz.
Hinweise zur Anforderung
der Pflegedokumentation:
Der
Bewohner bzw. sein
Betreuer sollte der KKH/
Pflegekasse schon im
Zeitpunkt der Aufnahme
in die Einrichtung
Vollmacht erteilen, bei
Eintritt eines
Schadensfalles die
Pflegedokumentation und
andere die Pflege
betreffenden Unterlagen
anfordern und einsehen
zu dürfen.
C. Die Ergebnisqualität
(QUALTITÄTSVEREINBARUNG
4):
Sie
ist regelmäßig zu
überprüfen. Sie muss in
der Praxis
nachvollziehbar und
aktuell dargestellt
werden. Es ist
darzustellen, ob und wie
das geplante Ziel
erreicht ist. Hierfür
gelten folgende
Kriterien:
I.
Die Planung des
Pflegeprozesses muss
aus der
Pflegedokumentation
ablesbar sein.
C.
Die Gestaltung der
Pflegedokumentation und
deren notwendiger bzw.
möglicher Inhalt:
Dargestellt an Hand der
folgenden Empfehlungen:
Grundprinzipien und
Leitlinien der
Pflegedokumentation auf
der Grundlage der
QUALTITÄTSVEREINBARUNG
unter Berücksichtigung
der Empfehlung des
Landespflegeausschusses
Niedersachsen gemäß § 92
Abs.1 Satz 2 SGB XI
§ 92
Landespflegeausschüsse
(1)
Zur Beratung über Fragen
der Finanzierung
und des Betriebs von
Pflegeeinrichtungen
wird für jedes Land
oder für Teile des
Landes von den
Beteiligten nach Absatz
2 ein
Landespflegeausschuss
gebildet. Der
Ausschuss kann
einvernehmlich
Empfehlungen
abgeben, insbesondere
zum Aufbau und zur
Weiterentwicklung eines
regional und fachlich
gegliederten
Versorgungssystems
einander ergänzender
Pflegedienste und
Pflegeheime,
[...].
(2)
Der
Landespflegeausschuss
besteht insbesondere aus
Vertretern der
Pflegeeinrichtungen und
Pflegekassen
einschließlich eines
Vertreters des
Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung
in gleicher Zahl sowie
einem Vertreter der
zuständigen
Landesbehörde. [...].
1.
Der Kunde
2.
Die Heimaufsicht
3.
Der MdK -
Prüfdienst
4.
Die Heimleitung
5.
Vorsorge für
Regress
Zielvorstellung:
Eine
kundenorientiertes,
schlüssige und
vollständige Abbildung
des Pflegeprozesses, der
sich an
pflegewissenschaftlichen
und fachlichen Standards
misst.
Vollständig betrachtet
ist der
Pflegeprozess die
umfassende Beschreibung
der Pflege als planbare,
systematische und
zielorientiert
durchzuführende und
überprüfbare berufliche
Tätigkeit. Die
Dokumentation des
Pflegeprozesses ist von
dem jeweils zugrunde
liegenden Pflegemodell
abhängig.
Formale Vorgaben für die
Gestaltung der
Dokumentation:
1.
Die Eintragungen
müssen dokumentenecht
ausgeführt werden. Keine
Bleistifteintragungen,
Kein Unkenntlich machen
von Eintragungen, kein
Überschreiben oder
Überkleben. Keine
Freizeilen zwischen den
Einträgen.
2.
Diejenige Person,
die eine Leistung
erbringt, zeichnet ab.
3.
Eintragungen
müssen rückverfolgbar
sein. Eintragungen
müssen also mit Datum
und mit dem Namen des
Verfassers versehen
werden. Werden nur
Handzeichen vermerkt,
muß in einer Liste
kenntlich gemacht
werden, wer sich
dahinter verbirgt.
4.
Bei
computergestützten
Dokumenten wird durch
Vergabe von
Zugriffsrechten die
zutreffende Zuordnung
garantiert.
Bestandteile des
Pflegeprozesses:
I. Die
Informationssammlung
anlässlich der Aufnahme
des Bewohners durch eine
Pflegefachkraft (siehe
QUALTITÄTSVEREINBARUNG):
1.
Seine
Pflegebedürfnisse
2.
Seine Fähigkeiten
und Ressourcen
3.
Abbildung seines
aktuellen Zustandes
4.
Relevante
Aspekte, vor allem
Hilfebedarf
5.
Die notwendigen
und gewünschten
Versorgungsleistungen
6.
Die individuellen
Gewohnheiten des
Bewohners
7.
Medizinische
Diagnosen
8.
Medizinisch/
therapeutische
Versorgungssituation
sowie andere an der
Versorgung beteiligte
Dienste (Hausarzt,
Facharzt, Hilfsmittel,
Schrittmacher,
Gehhilfen, Ergotherapie,
usw.)
9.
Aufenthalte in
anderen
Versorgungseinrichtungen
(Krankenhaus, Reha,
Geriatrie, Pflegeheim,
Altenheim, ambulante
Versorgung, usw.)
II. Pflegeanamnese
(Seite 10)
1.
Informationen
über Biografie und
Gewohnheiten
2.
Grad de
Selbstversorgung
3.
Gedächtnis und
Konzentration
4.
Informationen
über Vitalfunktionen und
pflegerelevante
Störungen der Gesundheit
5.
Hinweise auf
dementielle
Erkrankungen. Erfassung
von erheblichen
Vorgängen in der
Vergangenheit.
III. Erheben von
Bedürfnissen und
Fähigkeiten durch eine
Pflegefachkraft (Seite
11)
1.
Systematische
Erfassung individueller
Risiken (vor allem
Sturzrisiken) des
Bewohners
2.
Individuelle
Ermittlung der
verschiedenen
Assessmentinstrumente
zur Vermeidung von
Stürzen - oder von
Dekubitusschäden.
IV. Festlegung der
Pflegeziele auf der
Grundlage der obigen
Ermittlungen. Sie werden
immer unter
Berücksichtigung der
konkreten Fähigkeiten
des Bewohners
festgelegt.
Zum Beispiel:
1.
Festlegung der
Hilfsmittel, wie einer
erkannten Sturzgefahr
begegnet werden soll.
2.
Diese Zielvorgabe
ist in der
Pflegedokumentation zu
nennen.
3.
Die Zielvorgabe
ist immer durch eine
Fachkraft festzulegen.
Anmerkung:
Werden bei feststehender
Sturzgefahr solche
Zielvorgaben nicht
dokumentiert, kann dies
eine grobe
Pflichtverletzung
bestätigen, wenn es zu
einem Sturz kommt.
V. Der Pflegebericht und
dessen ständige
Fortschreibung:
Hinweise
zum fortlaufenden
Pflegebericht.
Im PB
spiegelt sich der
Langzeitverlauf
und das aktuelle
Befinden wieder und
dient der Beantwortung
der Frage, ob Ziele und
Maßnahmen des
Pflegeprozesses an eine
neue Situation angepasst
worden sind oder
anzupassen sind.
Im PB
werden vor allem
folgende Umstände
festgehalten:
1.
Die Veränderungen
von Maßnahmen
2.
Die Entwicklung
von Befindlichkeiten
3.
Reaktionen auf
pflegerische Maßnahmen
4.
Abweichungen von
geplanten Maßnahmen
5.
Aktuelle Ereignisse wie
Stürze, physische und
psychische
Auffälligkeiten.
6.
Je
gefahrenträchtiger eine
Situation ist, desto
höher ist der
Deaillierungsgrad der
Dokumentation.
Ärztliche Anordnung und
Verordnungen:
Ärztliche Anordnungen
sollen nur durch
Fachkräfte
entgegengenommen werden
und bestehende Fragen
haben sie persönlich zu
klären:
Dokumentation der
Medikamente:
Die
Dokumentation der
verabreichten
Medikamente kann gerade
in Sturzfällen ein
erhebliches Gewicht
gewinnen:
Die
Erfahrung zeigt nämlich,
daß Pflegeheime häufig
in Zusammenarbeit mit
dem behandelnden Arzt
im Übermaß für
den Einsatz von
Psychopharmaka und
sedierenden Medikamenten
sorgen, um unruhige
und/oder demente
Bewohner ruhig zu
stellen. In fast
narkotisierten Zuständen
können diese dann unter
Verlust der
Eigenkontrolle stürzen.
- Andererseits ist aber
zu beachten, daß
ein sorgsamer und gut
gesteuerter
Einsatz von sedierenden
Medikamenten
Unruhezustände
verhindern können, so
daß auf die Verwendung
von Bettgittern, usw.
verzichtet werden kann.
recherchiert von:
Hartmut
Riehn
|
Gericht:
|
BSG 3.
Senat
|
|
Entscheidungsdatum:
|
22.07.2004
|
|
Aktenzeichen:
|
B 3 KR
5/03 R
|
|
Dokumenttyp:
|
Urteil
|
|
|
Quelle:
|
|
|
Normen:
|
§ 13 Abs
3 S 1
SGB 5
vom
19.12.1998,
§ 33 Abs
1 S 1
SGB 5
vom
20.12.1988,
§ 4 Abs
1 SGB 9,
§ 28 Abs
4 SGB
11, § 71
Abs 2
SGB 11,
§ 82 Abs
2 SGB
11, Art
3 Abs 3
S 2 GG,
§ 75 Abs
1 S 1
SGG, §
75 Abs 2
SGG
|
|
|
|
Krankenversicherung
-
Pflegeheim
-
Abgrenzung
der
Leistungsverpflichtung
bei
Hilfsmittelversorgung
-
Ausstattung
einer
geistig
und
körperlich
Schwerbehinderten
mit
Lagerungsrollstuhl
-
Beiladung
von
Versicherten
und
Heimträger
- keine
verfassungswidrige
Benachteiligung
von
Behinderten
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1. Die
Abgrenzung
der
Leistungsverpflichtung
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
bei der
Hilfsmittelversorgung
in
Pflegeheimen
von der
Vorhaltepflicht
des
Heimträgers
hat
danach
zu
erfolgen,
ob noch
eine
Krankenbehandlung
und ein
Behinderungsausgleich
iS
medizinischer
Rehabilitation
stattfindet
oder
aber
ganz
überwiegend
die
Pflege
im
Vordergrund
steht,
weil
eine
Selbstbestimmung
und
gleichberechtigte
Teilhabe
am Leben
in der
Gesellschaft
nicht
mehr
möglich
ist.
|
|
2. Zur
Verpflichtung
der
Krankenkasse,
eine
geistig
und
körperlich
schwerbehinderte,
zur
aktiven
Teilhabe
am
Gemeinschaftsleben
nicht
mehr
fähige
Pflegeheimbewohnerin
mit
einem
sogenannten
Lagerungsrollstuhl
auszustatten.
|
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1. Zur
Beiladung
des
Versicherten
und
Heimträgers
bei
einem
Rechtsstreit
über
Abgrenzung
der
Leistungsverpflichtung
von
gesetzlicher
Kranken-
und
sozialer
Pflegeversicherung
und
insbesondere
um die
Vorhaltepflicht
eines
Pflegeheimes.
|
|
2. Eine
verfassungswidrige
Benachteiligung
von
Behinderten
kann
nicht
bereits
darin
gesehen
werden,
dass sie
- auch
abhängig
von der
Schwere
der
Behinderung
- in
einem
gegliederten
System
der
sozialen
Sicherung
dem
Leistungsbereich
der
Krankenversicherung
oder der
Pflegeversicherung,
notfalls
auch
demjenigen
der
Sozialhilfe
zugeordnet
werden.
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Fundstellen
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SozR 4-2500
§ 33 Nr 5
(Leitsatz
und Gründe)
RegNr 26719
(BSG-Intern)
Die
Leistungen
Beilage
2004,
377-383
(red.
Leitsatz und
Gründe)
FEVS 56, 1-6
(Leitsatz
und Gründe)
PflR 2005,
38-42
(Leitsatz
und Gründe)
Breith 2005,
108-113
(Leitsatz
und Gründe)
PKR 2005,
18-20
(Leitsatz
und Gründe)
|
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|
|
|
|
weitere
Fundstellen
|
|
|
ErsK 2004,
364
(Kurzwiedergabe)
SGb 2004,
549
(Kurzwiedergabe)
Die
Leistungen
Beilage
2004,
266-267
(Kurzwiedergabe)
ZfS 2004,
297-280
(Kurzwiedergabe)
KrV 2004,
325
(Kurzwiedergabe)
RdLH 2004,
171-172
(Kurzwiedergabe)
FA 2005, 32
(red.
Leitsatz)
GesR 2005,
39
(Leitsatz)
WzS 2005, 56
(Kurzwiedergabe)
|
|
|
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|
|
Verfahrensgang
|
|
|
vorgehend SG
Duisburg,
28. Januar
2002, Az: S
7 (9) KR
91/00
vorgehend LSG
Essen, 26.
Februar
2003, Az: L
5 KR 33/02
|
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|
Diese
Entscheidung
wird zitiert
von
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Hans
Böhme, PKR
2005, 20-21
(Anmerkung)
Erich
Koch,
jurisPR-SozR
45/2004
(Anmerkung)
Robert
Roßbruch,
PflR 2005,
42-43
(Anmerkung)
Norbert
Schumacher,
RdLH 2004,
172
(Anmerkung)
|
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|
Streitig
ist
die
Versorgung
der
Klägerin
mit
einem
Faltrollstuhl
mit
verstellbarer
Rückenlehne
und
Fußstützen
(Lagerungsrollstuhl)
sowie
mit
einer
Fixationsweste
für
den
Oberkörper
auf
Kosten
der
beklagten
Krankenkasse.
|
|
|
|
|
Die
1912
geborene
Klägerin
ist
als
Rentnerin
bei
der
Beklagten
krankenversichert.
Sie
leidet
an
fortgeschrittener
Alzheimer-Demenz
und
an
Beugekontrakturen
aller
Extremitäten,
lebt
in
einem
Pflegeheim
und
erhält
Leistungen
der
Pflegeversicherung
nach
Pflegestufe
III
als
Härtefall.
|
|
|
|
|
Mit
vertragsärztlicher
Verordnung
der
Dres.
H
beantragte
die
Klägerin
im
September
1999
die
Versorgung
mit
einem
Lagerungsrollstuhl
nebst
Fixationsweste
für
den
Oberkörper.
Die
Beklagte
holte
eine
Stellungnahme
des
Medizinischen
Dienstes
der
Krankenversicherung
(MDK)
ein
und
teilte
der
Klägerin
sodann
im
Anhörungsverfahren
mit,
sie
beabsichtige
nicht,
die
Kosten
für
das
begehrte
Hilfsmittel
zu
übernehmen.
Dr.
S
informierte
daraufhin
die
beklagte
Krankenkasse,
die
Klägerin
sei
wegen
fortgeschrittener
seniler
Demenz
bettlägerig
und
werde
zur
Dekubitus-
und
Pneumonieprophylaxe
regelmäßig
in
einen
herkömmlichen
Faltrollstuhl
gesetzt,
aus
dem
sie
jedoch
wiederholt
herausgefallen
sei;
deshalb
sei
sie
auf
einen
Lagerungsrollstuhl
angewiesen.
Ergänzend
teilte
das
Pflegeheim
der
Beklagten
auf
Anfrage
mit,
die
Klägerin
werde
morgens
nach
dem
Waschen
in
einen
herkömmlichen
Faltrollstuhl
gesetzt,
könne
darin
aber
nicht
über
einen
längeren
Zeitraum
aufrecht
sitzen.
Deshalb
sei
ein
Lagerungsrollstuhl
mit
Fixationsweste
erforderlich;
in
diesem
könne
sie
sich
täglich
fünf
bis
sechs
Stunden
aufhalten
und
auch
wieder
an
gesellschaftlichen
Veranstaltungen
im
Heim
teilnehmen.
In
einer
weiteren
Stellungnahme
des
MDK
führte
Dr.
Sch
hierzu
aus,
die
Klägerin
sei
nach
dem
Pflegegutachten
nicht
in
der
Lage,
den
überwiegenden
Teil
des
Tages
sitzend
im
Rollstuhl
zu
verbringen;
erst
recht
könne
sie
nicht
mehr
am
gesellschaftlichen
Leben
teilnehmen.
Mit
dieser
Begründung
lehnte
die
Beklagte
die
Kostenübernahme
für
das
begehrte
Hilfsmittel
ab
(Bescheid
vom
2.
Dezember
1999,
Widerspruchsbescheid
vom
12.
April
2000).
|
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|
|
Während
des
Klageverfahrens
ist
die
Klägerin
im
Juli
2001
durch
ein
örtliches
Sanitätshaus
auf
eigene
Rechnung
mit
einem
sog
Multifunktionsrollstuhl
versorgt
worden,
bei
dem
die
Sitzhöhe,
-breite
und
-tiefe
sowie
die
Rückenhöhe
jeweils
individuell
angepasst
werden
kann
und
eine
zusätzliche
Begurtung
dafür
sorgt,
dass
der
Patient
in
eine
aufrechte
Sitzhaltung
gebracht
wird.
Der
Kaufpreis
(2.351,25
EUR
plus
MWSt)
ist
der
Klägerin
bis
zum
Abschluss
dieses
Verfahrens
gestundet
worden.
|
|
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|
|
Das
Sozialgericht
(SG)
hat
die
Klage
abgewiesen
(Urteil
vom
28.
Januar
2002).
Dem
Anspruch
der
Klägerin
stehe
zwar
nicht
grundsätzlich
entgegen,
dass
sie
in
einem
Pflegeheim
lebe.
Der
Lagerungsrollstuhl
mit
Fixationsweste
sei
jedoch
kein
individuell
angepasstes
Hilfsmittel,
da
es
sich
um
ein
Serienmodell
handele.
Solche
Hilfsmittel
müsse
der
Heimträger
zur
Verfügung
stellen,
auch
wenn
sie
in
der
Pflegeeinrichtung
nicht
jederzeit
von
weiteren
Heimbewohnern
benutzt
werden
könnten.
Zudem
diene
der
begehrte
Rollstuhl
in
erster
Linie
dem
Transport
der
Klägerin
innerhalb
der
Pflegeeinrichtung
und
nicht
der
Befriedigung
allgemeiner
Grundbedürfnisse
außerhalb
der
Heimsphäre.
|
|
|
|
|
Auf
die
Berufung
der
Klägerin
hat
das
Landessozialgericht
(LSG)
das
Urteil
des
SG
sowie
die
angefochtenen
Bescheide
aufgehoben
und
die
Beklagte
verurteilt,
die
Klägerin
von
den
Kosten
der
Versorgung
mit
dem
Rollstuhl
in
Höhe
von
2.351,25
EUR
freizustellen
(Urteil
vom
26.
Februar
2003).
Vor
der
Selbstbeschaffung
des
Rollstuhls
habe
die
Beklagte
die
begehrte
Leistung
zu
Unrecht
abgelehnt;
deshalb
stehe
der
Klägerin
nunmehr
ein
Freistellungsanspruch
zu.
Im
vorliegenden
Fall
sei
eine
Leistungsverpflichtung
der
beklagten
Krankenkasse
gegeben,
weil
der
Lagerungsrollstuhl
wesentlich
zur
Befriedigung
von
Grundbedürfnissen
der
Klägerin
diene.
Diese
könne
zwar
nicht
mehr
aktiv
am
Gemeinschaftsleben
teilhaben,
doch
dürfe
darauf
nicht
entscheidend
abgestellt
werden.
Auch
geistig
verwirrte
und
hirnorganisch
geschädigte
Versicherte
hätten
Anspruch
auf
ein
Zusammensein
mit
anderen;
es
sei
nicht
gerechtfertigt,
die
Leistungspflicht
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
für
einen
im
individuellen
Fall
erforderlichen
Rollstuhl
zu
bejahen,
wenn
der
Versicherte
noch
aktiv
am
Heimleben
teilnehmen
und
zurückzulegende
Wege
selbst
bestimmen
könne,
sie
aber
zu
verneinen,
wenn
diese
geistige
Fähigkeit
nicht
mehr
vorhanden
sei.
Lagerungsrollstuhl
und
Fixationsweste
seien
im
Falle
der
Klägerin
zur
Herstellung
der
Mobilität
und
zur
Ermöglichung
des
Aufenthalts
in
der
Gemeinschaft
erforderlich
und
deshalb
von
der
beklagten
Krankenkasse
zu
finanzieren.
Diesem
Anspruch
stehe
auch
das
Wirtschaftlichkeitsgebot
nicht
entgegen.
|
|
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|
|
Mit
der
Revision
rügt
die
Beklagte
eine
Verletzung
von
§ 33
Abs
1
Sozialgesetzbuch
Fünftes
Buch
-
Gesetzliche
Krankenversicherung
(SGB
V)
und
weiterer
Vorschriften
aus
dem
Recht
der
sozialen
Pflegeversicherung
(SGB
XI).
Die
Klägerin
habe
keinen
Anspruch
auf
die
begehrte
Hilfsmittelversorgung
und
damit
auch
keinen
Freistellungs-
oder
Erstattungsanspruch.
Das
LSG
habe
die
vom
Bundessozialgericht
(BSG)
im
Hilfsmittelbereich
aufgestellten
Kriterien
zur
Abgrenzung
zwischen
der
Leistungspflicht
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
und
der
Vorhalteverpflichtung
der
Heimträger
verkannt.
Es
handele
sich
weder
um
ein
individuell
für
die
Klägerin
angefertigtes
Hilfsmittel
noch
diene
es
zur
Befriedigung
von
außerhalb
der
Heimsphäre
liegenden
Grundbedürfnissen.
Im
vorliegenden
Falle
gehe
es
nicht
darum,
über
das
Recht
der
Klägerin
auf
Zusammensein
mit
Anderen
im
Heim
zu
befinden,
sondern
allein
um
Abgrenzungskriterien
dafür,
wann
der
Behinderungsausgleich
iS
des
§ 33
SGB
V
und
wann
die
Heimpflege
im
Vordergrund
stehe.
Nach
der
Rechtsprechung
des
BSG
stehe
die
Heimpflege
mit
der
Folge
der
Vorhaltepflicht
des
Pflegeheimes
dann
im
Vordergrund,
wenn
eine
selbstbestimmte
Teilhabe
am
Leben
in
der
Gesellschaft
nicht
mehr
möglich
sei.
Dies
sei
hier
der
Fall,
wie
die
Beweisaufnahme
ergeben
habe.
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|
das
Urteil
des
Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen
vom
26.
Februar
2003
aufzuheben
und
die
Berufung
der
Klägerin
gegen
das
Urteil
des
Sozialgerichts
Duisburg
vom
28.
Februar
2002
zurückzuweisen.
|
|
|
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|
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|
|
die
Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
|
|
Die
Klägerin
hält
die
angefochtene
Entscheidung
des
LSG
für
zutreffend.
Bei
dem
von
ihr
benutzen
Lagerungsrollstuhl
handele
es
sich
um
ein
individuell
hergestelltes
Hilfsmittel,
wie
schon
die
Umrüstzeit
von
immerhin
60
bis
75
Min.
erkennen
lasse.
Des
ungeachtet
sei
er
aber
auch
ein
Hilfsmittel,
welches
ihr
die
Teilhabe
am
Gemeinschaftsleben
ermögliche.
Diese
könne
sie
noch
durch
Mimik
bzw
Reaktion
nach
Ansprache
zum
Ausdruck
bringen.
Mit
Hilfe
des
Multifunktionsrollstuhls
werde
vermieden,
dass
sie
in
ihrem
Zimmer
isoliert
werde
und
"verkümmere".
|
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Die
Revision
der
Beklagten
ist
begründet.
Das
LSG
hat
die
beklagte
Krankenkasse
zu
Unrecht
zur
Freistellung
von
den
Kosten
der
Versorgung
mit
einem
Lagerungsrollstuhl
nebst
Fixationsweste
verurteilt.
Die
Beklagte
hat
die
Gewährung
der
Sachleistung
zutreffend
abgelehnt;
der
Klägerin
steht
deshalb
auch
kein
Kostenerstattungs-
oder
Freistellungsanspruch
( §
13
Abs
3
Satz
1
SGB
V -
vgl
dazu
BSG
SozR
4-2500
§ 13
Nr 1
und
SozR
3-2500
§ 13
Nr
14)
zu.
|
|
|
|
|
1.
Die
auch
in
der
Revisionsinstanz
von
Amts
wegen
zu
beachtenden
Sachurteilsvoraussetzungen
liegen
vor.
Die
Vorinstanzen
haben
allerdings
weder
die
für
die
Klägerin
zuständige
Pflegekasse
noch
den
Heimträger
beigeladen.
Zumindest
letzteres
hätte
jedoch
nahe
gelegen,
weil
die
berechtigten
Interessen
des
Heimträgers
durch
die
zu
treffende
Entscheidung
berührt
werden
( §
75
Abs
1
Satz
1
Sozialgerichtsgesetz
<SGG>).
Es
geht
im
vorliegenden
Fall
um
die
Abgrenzung
der
Leistungsverpflichtung
von
gesetzlicher
Kranken-
und
sozialer
Pflegeversicherung
und
hier
insbesondere
um
die
Vorhaltepflicht
des
Pflegeheimes,
die
wiederum
entscheidend
vom
jeweiligen
Versorgungsauftrag
sowie
von
den
Leistungs-
und
Qualitätsvereinbarungen
( §
80a
SGB
XI )
zwischen
den
in §
85
Abs
2
SGB
XI
genannten
Vertragsparteien
abhängt.
Die
Verneinung
eines
Anspruchs
der
Klägerin
aus
§ 33
SGB
V
bzw
eines
entsprechenden
Kostenerstattungs-
oder
Freistellungsanspruchs
gegen
die
beklagte
Krankenkasse
kann
im
Falle
vollstationärer
Pflegebedürftigkeit
zu
einem
Anspruch
gegen
den
Heimträger
führen,
soweit
die
dafür
maßgeblichen
Voraussetzungen
des
Heimvertrages
erfüllt
sind.
Allerdings
könnte
sich
dieser
Anspruch
der
Klägerin
gegen
den
Heimträger
auch
nur
aus
dem
privatrechtlichen
Heimvertrag
ergeben.
Deshalb
liegt
kein
Fall
des
§ 75
Abs
2
SGG
(notwendige
Beiladung)
vor:
Zum
einen
ist
der
Heimträger
an
dem
öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis
zwischen
Versicherter
und
Krankenkasse
nicht
derart
beteiligt,
dass
die
Entscheidung
auch
ihm
gegenüber
nur
einheitlich
ergehen
kann,
zum
anderen
ist
der
Heimträger
kein
anderer
Versicherungsträger,
dessen
Leistungsverpflichtung
ersatzweise
in
Betracht
kommt.
Das
Unterlassen
einer
einfachen
Beiladung
( §
75
Abs
1
Satz
1
SGG
)
ist
kein
von
Amts
wegen
zu
beachtender
Verfahrensmangel.
Die
Nachholung
einer
einfachen
Beiladung
ist
im
Revisionsverfahren
nicht
mehr
möglich
( §
168
SGG
).
|
|
|
|
|
2.
Anspruchsgrundlage
für
den
geltend
gemachten
Freistellungsanspruch
ist
§ 13
Abs
3
Satz
1
SGB
V in
der
Fassung
des
Gesetzes
vom
19.
Dezember
1998
(BGBl
I
3853);
das
dort
geregelte
Recht
auf
Kostenerstattung
umfasst
auch
den
Anspruch
auf
Freistellung
von
einer
Verbindlichkeit
(vgl
BSGE
89,
39 =
SozR
3-2500
§ 13
Nr
25;
BSGE
85,
287
=
SozR
3-2500
§ 33
Nr
37;
BSG
SozR
3-2500
§ 13
Nr
14).
Die
Voraussetzungen
dieses
Freistellungsanspruchs
sind
jedoch
nicht
erfüllt,
weil
die
beklagte
Krankenkasse
weder
eine
unaufschiebbare
Leistung
nicht
rechtzeitig
erbracht
noch
eine
Leistung
zu
Unrecht
abgelehnt
hat.
Versicherte
haben
zwar
nach
§ 33
Abs
1
Satz
1
SGB
V in
der
damals
noch
gültigen
Fassung
des
Gesundheits-Reformgesetzes
(GRG)
vom
20.
Dezember
1988
(BGBl
I S
2477)
Anspruch
auf
Versorgung
mit
Seh-
und
Hörhilfen,
Körperersatzstücken,
orthopädischen
und
anderen
Hilfsmitteln,
die
im
Einzelfall
erforderlich
sind,
um
den
Erfolg
der
Krankenbehandlung
zu
sichern
oder
eine
Behinderung
auszugleichen,
soweit
die
Hilfsmittel
nicht
als
allgemeine
Gebrauchsgegenstände
des
täglichen
Lebens
anzusehen
oder
nach
§ 34
Abs
4
SGB
V
ausgeschlossen
sind.
Behinderte
Versicherte
wie
die
Klägerin,
die
die
Fähigkeit
zum
selbstständigen
Sitzen,
Stehen
und
Gehen
verloren
haben,
können
deshalb
zur
Erhaltung
ihrer
Mobilität
grundsätzlich
einen
Lagerungsrollstuhl
mit
Fixationsweste
als
Hilfsmittel
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
beanspruchen
(vgl
BSG
SozR
3-2500
§ 33
Nr
37).
|
|
|
|
|
a)
Nach
der
seit
dem
1.
Januar
1989
geltenden
Rechtslage
sind
die
Krankenkassen
zur
Versorgung
von
Versicherten
mit
Hilfsmitteln
grundsätzlich
unabhängig
davon
verpflichtet,
ob
sie
in
einer
eigenen
Wohnung
oder
in
einem
Pflegeheim
leben.
Dieser
Grundsatz
erfährt
jedoch
beim
Versicherungsfall
der
vollstationären
Pflegebedürftigkeit,
also
bei
der
vollstationären
Pflege
in
einem
Pflegeheim
( §
71
Abs
2
SGB
XI
),
eine
Einschränkung:
Die
Pflicht
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
zur
Versorgung
der
Versicherten
mit
Hilfsmitteln
endet
nach
der
Konzeption
des
SGB
V
und
des
SGB
XI
dort,
wo
bei
vollstationärer
Pflege
die
Pflicht
des
Heimträgers
auf
Versorgung
der
Heimbewohner
mit
Hilfsmitteln
einsetzt
(Urteil
des
Senats
vom
10.
Februar
2000,
BSGE
85,
287
=
SozR
3-2500
§ 33
Nr
37).
Bei
vollstationärer
Pflege
hat
der
Träger
des
Heimes
für
die
im
Rahmen
des
üblichen
Pflegebetriebs
notwendigen
Hilfsmittel
zu
sorgen,
weil
er
verpflichtet
ist,
die
Pflegebedürftigen
ausreichend
und
angemessen
zu
pflegen
und
sozial
zu
betreuen.
Die
Heime
müssen
das
für
die
vollstationäre
Pflege
notwendige
Inventar
bereithalten.
|
|
|
|
|
In
seiner
Entscheidung
vom
6.
Juni
2002
(BSGE
89,
271
=
SozR
3-2500
§ 33
Nr
43)
hat
der
Senat
zur
Vorhaltepflicht
der
Pflegeeinrichtung
ausgeführt,
dass
diese
entscheidend
vom
jeweiligen
Versorgungsauftrag
und
-
nach
In-Kraft-Treten
des
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
(PQsG)
vom
9.
September
2001
(BGBl
I S
2320)
-
von
der
Leistungs-
und
Qualitätsvereinbarung
( §
80a
SGB
XI )
abhänge.
Sie
lasse
sich
nicht
allgemein
für
Pflegeheime
jeder
Art
beschreiben,
sondern
werde
zB
für
Pflegeheime
mit
Pflegebedürftigen
überwiegend
der
Pflegestufe
I
anders
aussehen
als
bei
Pflegeheimen
mit
beatmungsbedürftigen
Schwerstpflegebedürftigen.
Soweit
der
Versorgungsvertrag,
den
die
Pflegekassen
mit
dem
Heimträger
abschließen,
nichts
Ausdrückliches
zur
Heimausstattung
vorschreibe,
sei
lediglich
die
zur
Durchführung
von
üblichen
Maßnahmen
der
Grundpflege
und
der
hauswirtschaftlichen
Versorgung
erforderliche
Ausstattung
vorzuhalten,
weil
sich
dies
aus
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