Vortrag:
Handlungsempfehlungen
für die Sachbearbeiter
der Regressabteilungen
in Sturzfällen
I. Die
Sachverhaltserfassung:
1.
Vorbereitung der
Sachverhaltsermittlung:
1.1. Heranziehung des
schon vorliegenden
Pflegegutachtens und der
sonstigen der
Pflegekasse vorliegenden
Dokumente (Pflegeakte
des Gestürzten).
1.2. Außerdem Anfordern
der Unterlagen der
Einrichtung (s. auch
Vortrag
Dokumentationspflichten):
Aufnahmevertrag,
Stammdaten
Biografie
Patientenunterlagen der
behandelnden Ärzte
Pflegeanamnese
Probleme und
Fähigkeiten, Ziele und
geplante Maßnahmen sowie
Evaluation der
Ergebnisse
Verordnete medizinische
Behandlungspflege (nur
stationär)
Gabe verordneter
Medikamente (nur
stationär)
Durchführungsnachweis /
Leistungsnachweis
Pflegebericht
Dienstplan (vgl. § 23
Rahmenvertrag
Niedersachsen) in
Verbindung mit der
Übersicht zum
Personalbestand mit
Qualifikationsbeschreibungen
im Zeitpunkt des Sturzes
Lagerungsplan
Trink-/
Bilanzierungsbogen
persönlicher
Sturzberichtes des
Bewohners, wenn dieser
nicht dement ist
(Gedächtnisprotokoll.
Wenn dement: Dann
Bericht des amtlich
bestellten Betreuers und
von Angehörigen.
Nachfrage, ob es Zeugen
für den Sturzhergang
gibt.
Stets kontrollieren, ob
die Unterlagen
vollständig vorliegen
1.3 Strategie zur
Herausgabe von
Pflegeunterlagen:
Einen Anspruch auf
Herausgabe der
Pflegeunterlagen hat
grundsätzlich nur der
Bewohner, ein von ihm
Bevollmächtigter bzw.
sein amtlich bestellter
Betreuer. Grundlage
dieses Rechtes ist der
Behandlungsvertrag. Der
Anspruch beschränkt sich
in der Regel auf die
Herausgabe von Kopien
der Unterlagen. Jedoch
kann auch die
Einsichtnahme in die
Originalunterlagen vor
Ort durchgesetzt werden.
Die gesetzliche
Krankenkasse hat kein
eigenständiges Recht auf
Einsichtnahme in die
Kranken-,
Pflegeunterlagen (z.B.
BSG Urteil vom
23.7.2002, B. 3 KR 64/01
R).
TIPP:
Bevollmächtigt der
Versicherte bzw. sein
Betreuer jedoch die
Krankenversicherung/Pflegekasse,
für ihn Pflegeunterlagen
bei der Einrichtung
anzufordern, und
überreicht er eine
entsprechende
Schweigepflichtentbindungserklärung,
dann ist die Einrichtung
verpflichtet, die
Unterlagen in Kopie
herauszugeben. In
diesem Fall handelt die
Krankenversicherung/Pflegekasse
nämlich nur als
Vertreter des
Versicherten.
Vorsorglich sollte sich
die
Krankenversicherung/Pflegekasse
zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt eine
solche Vollmacht und
eine
Schweigepflichtentbindungserklärung
vom Versicherten oder
von dessen Betreuer
erteilen lassen. In
Frage kommt z.B. der
Zeitpunkt der Aufnahme
in der Einrichtung oder
das Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze
(Gedanke der
Vorsorgevollmachten
§ 65,66 SBG V).
Diskussion!
2. Das Auswerten und das
Feststellen des
Sachverhalts auf der
Grundlage der
vorliegenden und
angeforderten
Unterlagen:
Es ist empfehlenswert,
den Sachverhalt
tabellarisch und
chronologisch sortiert
darzustellen.
Prüfen Sie anhand der
nachfolgenden
Checkliste, ob und in
welchem Umfang
Sturzrisikofaktoren
unter Beachtung des von
Ihnen festgestellten
Sachverhalts im
Zeitpunkt der Aufnahme,
später bzw. im Zeitpunkt
des Sturzes vorlagen:
Risikofaktoren
|
Wann lagen
Risikofaktoren vor
?
|
Beweismittel
|
|
1)
Funktionseinbußen
und
Funktionsbeeinträchtigungen
·
Probleme mit der
Körperbalance/dem
Gleichgewicht
·
Gangveränderungen/eingeschränkte
Bewegungsfähigkeit
·
Erkrankungen, die
mit veränderter
Mobilität, Motorik
und Sensibilität
einhergehen
2)
Sehbeeinträchtigungen:
Passierte der
Sturz nachts ?
·
reduzierte
Kontrastwahrnehmung
·
reduzierte
Sehschärfe
·
ungeeignete
Brillen
3)
Beeinträchtigung
der Kognition und
Stimmung
·
Demenz
·
Depression
·
Delir
4) Erkrankungen,
die zu
kurzzeitiger
Ohnmacht führen
·
Hypoglykämie
·
Haltungsbedingte
Hypotension
·
Herzrhythmusstörungen
·
TIA (Transitorische
ischemische
Attacke)
·
Epilepsie
5) Inkontinenz
·
Dranginkontinenz
·
Probleme beim
Toilettengang
6) Angst vor
Stürzen
7)
Sturzvorgeschichte
8)
Personenbezogene
Gefahren
·
Verwendung von
Hilfsmitteln:
Überprüfung von
Funtionsfähigkeit
der Krücken,
Rollstühle
usw...War das
Bettgitter
ordnungsgemäß
installiert, hoch
genug usw...
·
Schuhe (Kleidung)
9) Medikamente:
Zeitpunkt und
Dosierung und
Häufigkeit
·
Psychopharmaka
·
Antidepressiva
·
Neuroleptika
·
Sedativa/Hypnotika
·
Benzodiazepine
10) Gefahren in
der Umgebung: Wo
passierte der
Sturz? Bitte
Unfallort
besichtigten,
skizzieren und
photographieren!
Innen:
Beschreibung des
Unfallortes!
z.B. Beschreibung
der Toilette usw.
·
Schlechte
Beleuchtung, wie
war die
Beleuchtung?
·
Steile Treppen:
beidseits
Handläufe
vorhanden?
·
Mangelnde
Haltemöglichkeiten
·
Glatte Böden
·
Stolpergefahren
(z. B.
Teppichkanten,
herumliegende
Gegenstände,
Haustiere)
Außen:
·
Unebene Gehwege
und Straßen
·
Mangelnde
Sicherheitsausstattung
(z. B.
Haltemöglichkeiten,
Beleuchtung)
·
Wetterverhältnisse
|
|
|
3. Ermittlung des Grades
des Sturzrisikos unter
Anwendung der
Henrich-Sturzrisikoskala:
|
Risikofaktor
|
Punkte
|
|
Kürzlich erfolgter
Sturz (kein
Ausrutschen/Stolpern)
|
7
|
|
Veränderte
Ausscheidung (Inkontinenz,
Nykturie, häufiger
Harndrang)
|
3
|
|
Verwirrtheit,
Desorientiertheit
|
3
|
|
Depression
|
4
|
|
Schwindel
|
3
|
|
Eingeschränkte
Mobilität,
allgemeiner
Schwächezustand
|
2
|
|
Gesamtpunktzahl
|
|
|
Gesamtpunktzahl
|
Sturzrisikostufen
|
|
0-2 Punkte
|
Normales Risiko
|
|
3-6 Punkte
|
hohes Risiko
|
|
über 6 Punkte
|
Extrem hohes Risiko
|
II. Die Feststellung der
vertraglichen Pflichten
(Siehe hierzu im
einzelnen: Vortrag
"Schutzpflichten")
1. Der Vertrag mit der
Einrichtung:
Grundlage der Pflichten
der Einrichtung
gegenüber dem Bewohner
ist der zwischen beiden
abgeschlossene Vertrag.
Was Inhalt des Vertrages
sein muss, ergibt sich
aus dem Vertrag selbst,
dessen Inhalt weitgehend
durch den jeweiligen
Rahmenvertrag
definiert wird. Außerdem
ist in zahlreichen
Gesetzen, VO und
Vereinbarungen zwischen
den
Krankenversicherungen
und Träger der
Einrichtungen geregelt.
2. Das HeimG und seine
VO:
Nach
§ 2 Abs. 1 Nr.1 HeimG
ist es Zweck dieses
Gesetzes, den Bewohner
vor Beeinträchtigungen
zu schützen und eine dem
allgemeinen Stand der
fachlichen Erkenntnisse
entsprechenden Qualität
des Wohnens und der
Betreuung zu sichern.
Das Heim ist auch zur
Führung einer
sachgerechten
Pflegedokumentation
verpflichtet.
Gemäss der
HeimMindBauVO
müssen Handläufe an
beiden Seiten der Flure
und Treppen sowie
Rufanlagen in
Pflegezimmern angebracht
bzw. vorhanden sein.
Nach der
HeimpersonalVO
müssen mind. 50% (!) des
Personals Fachkräfte
sein. Das sind Personen
mit einer
abgeschlossenen
Ausbildung zur Kranken
- oder
Altenpflegerin, nicht
jedoch
Altenpflegehelfer. Auch
die Qualifikation der
Heimleiterin wird in der
HeimpersonalVO genau
beschrieben. Diese
Fachkraftquote ist stets
im Rahmen der Nachtwache
zu erfüllen (Klie, aaO,
S.394f. mit weiteren
Nachweisen).
In jedem Fall ist es
erforderlich, dass eine
Pflegefachkraft die
Verantwortung für die
pflegerischen Maßnahmen
trägt. Siehe hierzu die
Qualitätsvereinbarung,
in welcher die Aufgaben
beschrieben werden, die
nur von einer
Pflegefachkraft erledigt
werden dürfen. Leider
ist das sog.
Pflegebedarfsverfahren
(= PLAISIR) nicht
umgesetzt worden, durch
welches der
Personalbedarf in
Pflegeheimen ermittelt
werden sollte. Jede
Einrichtung hat nämlich
zu garantieren, dass die
Pflege und Betreuung
stets von
Professionellen
verantwortet und
gesteuert wird.
Beweiserleichterung:
Wird die Fachkraftquote
nicht eingehalten oder
wird entgegen der
Qualtitätsvereinbarung
im konkreten Fall eine
pflegerische Aufgabe
nicht von einer
Fachkraft, sondern nur
von einer Hilfskraft,
ausgeführt, und stürzt
dabei ein Bewohner,
findet die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos Anwendung (vgl.
hierzu unter 3.).
Das Heim ist auch
verpflichtet, für einer
standardgemäße ärztliche
Versorgung durch auf dem
Gebiet der Geriatrie
erfahrene Ärzte zu
sorgen (vgl. Klie, aaO,
S.399).
Verschlechtert sich der
Gesundheitszustand des
Bewohners hat das Heim
seine Leistungen
unverzüglich anzupassen
(vg. § 4 a HeimG und
Klie, aaO, S. 414).
3. Gemeinsame Grundsätze
und Maßstäbe zur
Qualität und
Qualitätssicherung nach
§ 80 SGB XI in
vollstationären
Pflegeeinrichtungen vom
16.12.2003
(=Qualitätsvereinbarung-
Siehe Anlage)
4. Rahmenvertrag
Niedersachsen (RV) über
die vollstationäre
Pflegerische Versorgung
gemäß § 75 SGB XI -
siehe Anlage
-
5. MDK-Prüfrichtlinien
(Anlage)
III. Überprüfung der
Pflichtverletzungen im
konkreten Sturzfall
Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1
Heimgesetz ist die
Einrichtung
verpflichtet, den
Bewohner vor
Beeinträchtigungen zu
schützen und eine dem
allgemeinen Stand der
fachlichen Erkenntnisse
entsprechenden Qualität
des Wohnens und der
Betreuung zu sichern.
Auf den Schutz vor
körperlichen Schäden des
Bewohners ist auch die
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003
gerichtet. Siehe dort
zum Beispiel Ziffer 4.
Auch der
Rahmenvertrag
Niedersachsen
formuliert eine solche
Schutzpflicht. In § 1
Abs.3 RV heißt es
ausdrücklich:
Diese allgemeine
Schutzpflicht löst eine
Vielzahl von
Folgepflichten aus:
1. So ist vor der
Aufnahme in die
Einrichtung eine
umfassende Anamnese
durchzuführen. Das Heim
hat durch eine Fachkraft
sämtliche Unterlagen,
auch die des
behandelnden Arztes,
anzufordern und
sorgfältig zu lesen.
Zeigt diese Erfassung,
dass die Einrichtung
nicht die über die
personelle und sächliche
Ausstattung verfügt, um
eine dem allgemeinen
Stand der fachlichen
Erkenntnisse
entsprechenden Qualität
der Betreuung zu
garantieren, darf sie
den Bewerber nicht
aufnehmen (vgl. § 6
HeimG; sowie § 12 Abs.1
RV). Nimmt sie den
Bewohner trotzdem auf,
trifft sie ein so
genanntes
Übernahmeverschulden.
2. Zur sorgfältigen
Anamneseerhebung gehört
auf dem Hintergrund der
Schutzpflicht vor allem
auch die Feststellung
von Sturzrisikofaktoren
(siehe Tabelle SR).
3. Wird bei der Aufnahme
in die Einrichtung ein
erhöhtes Sturzrisiko
festgestellt, so ist
hieran die Pflegeplanung
und der
Versorgungsbedarf
auszurichten (vgl
Qualitätsvereinbarung
1.2 und 3.
(Prozessqualität).
4. Diese Pflegeplanung
muss im Einzelnen die
prophylaktischen
Maßnahmen und
Hilfsmittel nennen, die
in konkreten Fall zu
ergreifen sind. Die
Planung hat die
Pflegefachkraft
aufklärend mit dem
Bewohner zu besprechen.
Insbesondere ist der
Bewohner über sein
Sturzrisiko und über die
zur Verfügung stehenden
Abwendungsmöglichkeiten
aufzuklären:
§
Körperliche Übungen zur
Steigerung der Kraft und
Balance
§
Überprüfung der
Medikation
§
Verbesserung der
Sehfähigkeit
§
Überprüfung der Qualität
der Hilfsmittel;
gegebenenfalls
Instandsetzung
§
Angebot von
Hüftprotektoren,
Rollatoren, Stöcken,
Rollstühlen
§
Ausschaltung von
Sturzgefahren in der
Einrichtung
§
Griff - und
Haltemöglichkeiten beim
Aufstehen; beidseitige
Handläufe gemäß § 3
HeimMindBau VO
§
Schaffung von geringen
Höhen bei Sitz - und
Liegemöbeln,
§
Sensormatratzen und
Lichtschutzschranken,
§
sedierende Medikamente.
5. Ist eine Aufklärung
zur Sturzprophylaxe
wegen Demenz
nicht möglich, ist der
Betreuer einzuschalten.
Sind
freiheitseinschränkende
Maßnahmen erforderlich,
ist zudem die
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
einzuholen (siehe 2.
Exkurs).
Als Mittel der
Freiheitsbeschränkung
kommen mechanische
Vorrichtungen,
Medikamente oder
sonstige Vorkehrungen in
Betracht, insbesondere:
a)
Festbinden des
Betreuten mit einem
Bauchgurt am Stuhl oder
Bett, also die typische
Fixierung,
b)
Anbringen von
Hand - , Fuß - oder
Körperfesseln,
c)
Einsatz von
Hüftprotektoren (nur
selten gegen den Willen
des Betroffenen
einsetzbar)
d)
Verhindern des
Verlassens des Bettes
durch Bettgitter oder
besondere Schutzdecken,
e)
Anbringen eines
nicht vom Bewohner
lösbaren Tabletts/
Riegels am Stuhl oder
Rollstuhl,
f)
das Personal
hindert den Bewohner am
Verlassen des Zimmers
oder der Einrichtung
durch besonders
komplizierte
Schließmechanismen oder
durch Zeit weises
Sperren der Eingangstür
tagsüber oder nachts,
ohne dass der Bewohner
einen Schlüssel erhält
oder das Öffnen der Tür
anderweitig
sichergestellt ist,
Verwendung von
Trickschlössern,
Vortäuschung einer
Verriegelung,
g)
das Arretieren
des Rollstuhls,
h)
ständiges
Verhindern des
Verlassens des eigenen
Zimmers oder der
gesamten Einrichtung
durch Vergabe von
sedierenden
Medikamenten,
Schlafmitteln und
Psychopharmaka,
i)
Wegnahme der
Schuhe und der
Straßenbekleidung,
j)
Ausstattung mit
besonderen Pflegehemden,
k)
Ausübung
psychischen Drucks,
l)
Ausspruch von
Verboten,
m)
Einsatz von List,
Zwang und/ oder
Drohungen.
6. Nach der Aufnahme des
Bewohners in das Heim
sind der Zustand und die
Fähigkeiten des
Bewohners ständig zu
beobachten und zu
kontrollieren. Diese
Kontrolle ist in der
Pflegedokumentation
festzuhalten (§ 4 a
HeimG; 3.1.1.3
Qualitätsvereinbarung)
Außerdem § 13 RV
Niedersachsen:
7. Ergeben sich
Veränderungen, sind
diese mit dem Bewohner
zu besprechen.
Vorbeugende Maßnahmen
sind aktualisierend zu
planen und zu ergreifen.
Siehe im übrigen die
Hinweise zur Aufnahme.
IV. Rechtsfolgen der
Pflichtverletzungen im
konkreten Sturzfall
Verletzt die Einrichtung
bei einem
sturzgefährdeten
Bewohner ihre
Schutzpflichten und
führt dies zu einem
Sturz, haftet die
Einrichtung für die
Folgen. Sie hat dann
insbesondere die
erforderlichen
Behandlungskosten der
Krankenkasse gemäß den
§§ 280, 823 BGB in
Verbindung mit § 116 SGB
X zu ersetzen.
Voraussetzung ist
jedoch, dass die
Krankenkasse sowohl die
Pflichtverletzung als
auch die Ursächlichkeit
der Pflichtverletzung
für den Sturz des
Bewohners nachweist.
Dies kann aus folgenden
Grün
den schwierig sein:
§
Anforderung bestimmter
Unterlagen misslingt.
§
Unterlagen liegen vor,
jedoch fehlen Angaben
zum Unfallhergang.
§
Der Versicherte kann
sich an den Hergang des
Sturzes nicht erinnern.
§
Der Versicherte ist
dement. Ein Bericht über
den Sturz liegt nicht
vor.
§
Es fehlen Zeugen über
den Unfallhergang.
§
Einrichtung hat nichts
dokumentiert oder
vertuscht den Vorgang.
***Vor diesem
Hintergrund gewinnen die
Beweiserleichterungsfallgruppen
an erheblicher
Bedeutung. In Betracht
kommen folgende
Fallgruppen:
1.
Die Fallgruppe
des vollbeherrschbaren
Risikos, betrifft die
Beweislastumkehr für die
Sorgfaltspflichtverletzung
und für die Kausalität
zwischen der
Sorgfaltspflichtverletzung
und dem Sturz.
2.
Die Fallgruppe
der lückenhaften
Dokumentation, betrifft
die Beweislastumkehr für
die
Sorgfaltspflichtverletzung.
Wird eine grobe
Sorgfaltspflichtverletzung
vermutet, dann wird auch
die Kausalität vermutet.
3.
Die Fallgruppe
des groben
Pflegefehlers,
insbesondere des groben
Organisationsfehlers,
betrifft die
Beweislastumkehr für die
Kausalität
zwischen der
Sorgfaltspflichtverletzung
und dem Sturz.
1.Die
Beweiserleichterung des
voll beherrschbaren
Risikos
bei der Feststellung der
schuldhaften
Pflichtverletzung
anlässlich eines Sturzes
Der Versorgungsauftrag
einer Einrichtung, die
für die Pflege eines ihm
anvertrauten Bewohners
verantwortlich ist,
umfasst stets die
Verpflichtung, ihn vor
Körperschäden, also auch
vor allem vor Stürzen,
zu bewahren. Dies ergibt
sich aus dem Vertrag,
den der Bewohner mit der
Einrichtung schließt und
aus der gesetzlichen
Regelung, die dies im
Detail näher festlegen.
Stürzt ein Bewohner und
war die Sturzgefahr
voraussehbar und durch
entsprechende
Vorkehrungen vermeidbar
(voll beherrschbar),
wird zu Lasten der
Einrichtung (von
ihr widerlegbar)
vermutet, dass der Sturz
auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung
beruht. Insoweit handelt
es sich um die
sogenannte
"Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos". Da es dann
nicht auf die genauen
Ursachen und den Hergang
des Sturzes ankommt,
bedeutet dies für die
Regressabteilung und für
mich als Rechtsanwältin
im Prozeß eine
willkommene Darlegungs -
und
Argumentationsentlastung.
Das Vorliegen von
Sturzrisikofaktoren und
der realisierte Sturz
reichen bei der
Anwendung dieser
Beweiserleichterung aus.
Grundlage dieser
Beweiserleichterung sind
folgende Vorschriften
(vgl. auch nachfolgend
BGH Nr.1; OLG Dresden
Nr.18 und LG
Mönchengladbach Nr.14;
LG Berlin Nr.17 und 18).
§ 282 a. F.
Ist streitig, ob die
Unmöglichkeit der
Leistung die Folge eines
von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes
ist, so trifft die
Beweislast den
Schuldner.
§ 280 Abs.1 BGB n. F.
Verletzt der Schuldner
eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger
Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens
verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der
Schuldner die
Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.
Die Einrichtung kann die
Vermutung der
schuldhaften
Pflichtverletzung auf
folgende Weise
beseitigen (Geiß/
Grein
er,
Arzthaftpflichtrecht, 4.
Auflage, 2001, B, Rdnr.
246, 241):
Sie beweist, dass der
Sturz nicht auf einer
schuldhaften
Pflichtverletzung,
insbesondere einem
Pflegefehler, beruht.
(BGH Nr.1, OLG Dresden
Nr.16 und LG
Mönchengladbach Nr.14
und LG Berlin Nr.17 und
18).
Gelingt der Einrichtung
der Entlastungsbeweis,
muss der geschädigte
Patient den Pflegefehler
ohne die
Beweiserleichterung
nachweisen.
1.1. Entsprechende
Anwendung der
Unterfallgruppe des sog.
Anfängerverschuldens im
Arzthaftungsrecht auf
das Pflegerecht:
Beispiel des BGH,
Entscheidung vom 10.
März 1992, Aktenzeichen
VI ZR 64/91,
veröffentlicht in VersR
1992, 745:
"Bei chirurgischen
Eingriffen, die von
einem Berufsanfänger
vorgenommen werden, muss
immer ein Facharzt
assistieren. Ist das
nicht der Fall, und
führt die Operation zu
Komplikationen für den
Patienten, so besteht
ein Indiz dafür, dass
die unzureichende
Qualifikation der Ärzte
ursächlich dafür ist. In
einem etwaigen
Schadensersatzprozess
tragen sowohl der
Krankenhausträger als
auch der für die
Übertragung der
Operationsaufsicht auf
den Nicht-Facharzt
verantwortlichen Arzt
und der
aufsichtsführende Arzt
selbst die Darlegungs-
und Beweislast dafür,
dass die eingetreten
Komplikation nicht auf
der geringen Erfahrung
und Übung des noch nicht
ausreichend
qualifizierten
Operateurs bzw. der
mangelnden Erfahrung des
Aufsichtsführenden
beruht (...)
Jeder junge Arzt ist nur
langsam und schrittweise
in das operative
Geschehen einzuführen.
Deshalb darf ein in der
Facharztausbildung
stehender Arzt erst nach
Feststellung seiner
Zuverlässigkeit bei
ähnlichen Eingriffen und
Nachweisen praktischer
Fortschritte in der
chirurgischen Ausbildung
operieren (...) Ein
solcher junger Arzt darf
nur unter unmittelbarer
Aufsicht eines
erfahrenen Chirurgen
eingesetzt werden, der
jeden Operationsschritt
beobachtend verfolgt und
jederzeit korrigierend
einzugreifen vermag.
Immer muss nämlich der
Standard eines
erfahrenen Chirurgen
gewährleistet sein. Aus
diesem Grunde muss immer
ein Facharzt dem
Berufsanfänger bei
chirurgischen Eingriffen
assistieren. In einem
solchen Fall tragen der
Krankenhausträger die
Beweislast dafür, dass
die nach der
Appendektomie
(Blinddarmentfernung)
eingetreten
Nahtinsuffizienz nicht
auf fehlender Erfahrung
und Übung des noch nicht
ausreichend
qualifizierten
Operateurs beruhten."
Auf die
Gegebenheiten eines
Pflegeheims übertragen
bedeutet dies:
Bei der pflegerischen
Betreuung eines
Sturzgefährdeten, die
von einer Nichtfachkraft
(siehe hierzu
Qualitätsvereinbarung
sowie
HeimPersonalVO -
z.B. Pflegehelfer,
Pflegeschüler,
Zivildienstleistenden,
Praktikanten, usw
-
vorgenommen wird, muss
immer eine Fachkraft
assistieren. Ist das
nicht der Fall, und
geschieht im Verlauf der
Betreuung ein Sturz, so
besteht ein Indiz dafür,
dass die unzureichende
Qualifikation der
Hilfskraft ursächlich
dafür ist.
In einem etwaigen
Schadensersatzprozess
trägt die Einrichtung
die Darlegungs
- und
Beweislast dafür, dass
der eingetretene Sturz
nicht auf der
geringen Erfahrung und
Übung des noch nicht
ausreichend
qualifizierten
Hilfspersonals bzw. der
mangelnden Erfahrung des
Aufsichtsführenden
beruht.
Diese Vermutung gilt
auch, wenn die Betreuung
im konkreten Fall nur
durch eine Fachkraft
durchgeführt und damit
nicht delegiert werden
durfte. Sie gilt erst
Recht, wenn die
Einrichtung die
Fachkraftquote
unterschreitet. Deshalb
ist bei der
Sachverhaltsermittlung
unbedingt zu prüfen, ob
im Sturzfall die
Betreuungsmaßnahme auf
Hilfspersonen übertragen
werden durfte. In vielen
Fällen wird es zu einer
solchen Konstellation
kommen. Bekanntlich
leiden die
Pflegeeinrichtungen
häufig unter
Fachkräftemangel und
behelfen sich mit
billigen und
überforderten
Hilfskräften. (die
Grundsätze dieser
Unterfallgruppe stelle
ich im morgigen Vortrag
über BE im
Arzthaftungsprozess
näher dar).
1.2. Weitere
Unterfallgruppe des
vollbeherrschbaren
Risikos, die sog.
Verrichtungssicherheit
des Pflegepersonals
(Geiß/Greiner, aaO,
Rdnr.242):
Stürzt ein Bewohner und
war die Sturzgefahr
voraussehbar und durch
entsprechende
Vorkehrungen vermeidbar
(voll beherrschbar),
wird zu Lasten der
Einrichtung (von ihr
widerlegbar) vermutet,
dass der Sturz auf einer
schuldhaften
Pflichtverletzung
beruht.
Nimmt eine Einrichtung
einen
sturzgefährdeten
Bewohner auf,
übernimmt sie damit
regelmäßig auch die
vertragliche Pflicht,
ihn vor Stürzen zu
bewahren. Das
Sturzrisiko lässt sich
bei ordnungsgemäßer
Organisation unter
Beachtung der
pflegerischen Standards
sowie unter Einsatz von
Fachkräften und
Hilfsmitteln und
Medikamenten (s.o.)
beherrschen und steuern
(vgl. die Urteile Nr.1,
14, 16, 17, 18). Damit
ist die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos anwendbar.
D.h.: es wird zugunsten
des Geschädigten und
damit der Krankenkasse
vermutet, dass der Sturz
auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung
beruht. Diese kann im
Gegenzug diese für sie
nachteilige Vermutung
widerlegen, indem sie
beweist, dass sie den
konkreten Unfallhergang
beschreibt und dabei
nachweist, dass sie
sämtliche Vorkehrungen
getroffen hat, um den
Sturz zu vermeiden.
1.3. Darlegungs- und
Beweislastverteilung der
beiden Unterfallgruppen
des Beweiserleichterung
des vollbeherrschbaren
Risikos im Vergleich:
Sog. Ping Pong Strategie
bei
der sog.
Verrichtungssicherheit
des Pflegepersonals:
1. Die Krankenkasse legt
dar, dass der Bewohner
konkret sturzgefährdet
war.
2. Die Einrichtung
bestreitet, dass der
Bewohner sturzgefährdet
war.
3. Die Krankenkasse muss
die bestehende
Sturzgefahr unter
Verwendung der
Checkliste zu den
Sturzrisikofaktoren
beweisen. Außerdem muß
sie beweisen, dass diese
Sturzgefahr beherrschbar
(vermeidbar)
war.
4 Nur wenn die
Sturzgefahr und die
Beherrschbarkeit der
Sturzgefahr bewiesen
werden kann, wird gemäß
der Beweiserleichterung
des vollbeherrschbaren
Risikos vermutet, dass
der Sturz auf einer
Pflichtverletzung der
Einrichtung beruhte.
5. Die Einrichtung
versucht zu beweisen,
dass der Sturz nicht auf
einer Pflichtverletzung
beruht.
6. Die Krankenkasse
bestreitet den Vortrag
der Einrichtung unter
Einsatz ihres
Maßnahmekatalogs (s.
Checklisten oben).
Sog. Ping Pong Strategie
bei dem
Anfängerverschulden:
1. Die Krankenkasse legt
dar, dass der Bewohner
konkret sturzgefährdet
war.
2. Die Einrichtung
bestreitet, dass der
Bewohner sturzgefährdet
war.
3. Die Krankenkasse muss
die bestehende
Sturzgefahr unter
Verwendung der
Checkliste zu den
Sturzrisikofaktoren
beweisen.
4 Nur wenn die
Sturzgefahr bewiesen
werden kann, wird gemäß
der Beweiserleichterung
des vollbeherrschbaren
Risikos vermutet, dass
der Sturz auf der
fehlenden Qualifikation
und Erfahrung der
Hilfskraft beruhte.
5. Die Einrichtung
versucht zu beweisen,
dass der Sturz nicht auf
der fehlenden
Qualifikation und
Erfahrung der Hilfskraft
beruhte und
damit auch bei Einsatz
einer qualifizierten
Fachkraft nicht
vermieden werden
konnte.
6. Die Krankenkasse
bestreitet den Vortrag
der Einrichtung unter
Einsatz ihres
Maßnahmekatalogs (s.
Checklisten oben).
Frage an die
Teilnehmer: Welche
Fallgruppe der
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos ist für die
Regressabteilung
einfacher zu beweisen
und warum?
1.4. Anmerkung der
Referentin zur
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos:
Im Zusammenhang mit der
Anwendung dieser
Beweiserleichterung wird
es am schwierigsten sein
zu beweisen, dass im
konkreten Sturzfall das
Sturzrisiko -auch bei
Einsatz aller zur
Verfügung stehenden
Hilfsmittel und bei
Einsatz professioneller
Fachkräfte- hätte
beherrscht werden
können.
Während das OLG Dresden
Nr.16 und das LG
Mönchengladbach Nr.14
und das LG Berlin Nr.17
und 18 bei Vorliegen
einer offensichtlichen
Sturzgefahr und aufgrund
der vertraglich
übernommenen Pflicht der
Einrichtung, Stürze zu
verhindern, regelmäßig
von der Beherrschbarkeit
des Sturzrisikos
ausgehen, wird die
Vermeidbarkeit von
Stürzen von zahlreichen
anderen Gericht verneint
(vgl. die Urteile Nr.
20,21,12,13).
Meiner Ansicht nach sind
die Chancen, zur
Anwendung der
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos zu kommen, gut,
wenn mehrere erhebliche
Sturzrisikofaktoren
vorlagen, und es der
gegnerischen
Haftpflichtversicherung
nicht gelingt,
überzeugend die
Vermeidbarkeit des
Sturzes zu verneinen.
Unverzichtbar ist es in
jedem Fall, auf den
umfangreichen
Maßnahmekatalog (s.o.)
zurück zu greifen und
mit den getroffenen
Vorkehrungen der
Einrichtung zu
vergleichen.
Bei der Fallgruppe:
"Anfängerverschulden"
muss die Krankenkasse
nicht beweisen, dass der
Sturz im konkreten Fall
vermeidbar gewesen wäre.
Vielmehr muss die
Einrichtung beweisen,
dass der Sturz auch
eingetreten wäre, wenn
eine qualifizierte und
erfahrene Fachkraft
tätig gewesen wäre.
War beim Sturz niemand
anwesend, hat die
Einrichtung ein
Beweisproblem. Aber auch
wenn die Einrichtung den
Sturzhergang aufklären
kann, muss sie begründen
und beweisen, weshalb
der Sturz nicht
vermeidbar war.
Bei der Fallgruppe der
sog.
"Verrichtungssicherheit
des Pflegepersonals"
muss hingegen die
Regressabteilung der
Krankenkasse beweisen,
dass die Sturzgefahr im
konkreten Fall
beherrschbar war. Nur
wenn sie das beweisen
kann, findet die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos überhaupt erst
Anwendung.
Hieraus folgt: die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos:
"Anfängerverschulden"
ist vorteilhafter.
2. Beweiserleichterung
aus
Dokumentationsmängeln
betreffend den Nachweis
eines Pflegefehlers:
Beweiserleichterungen
hinsichtlich des
Pflegefehlerbeweises
kommen dem Bewohner aus
pflichtwidrig
unvollständiger oder
widersprüchlicher
Patientendokumentation
zu Gute. Lässt die
Einrichtung
pflichtwidrig
dokumentationsbedürftige
Befunde in den
Pflegeunterlagen
undokumentiert, so wird
vermutet, dass das, was
nicht dokumentiert
wurde, auch nicht
geschehen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Februar
1995, Aktenzeichen VI ZR
272/93, veröffentlicht
in VersR 1995, 706).
Hierbei handelt es sich
um eine Entscheidung zum
Arzthaftungsrecht, deren
Grundsätze entsprechend
im Pflegerecht zu gelten
haben.
Hätte es daher im
konkreten Fall zum
pflegerisch geschuldeten
Standard, der zu
verobjektivieren ist,
gehört, eine bestimmte
Maßnahme am Bewohner
durchzuführen, und wurde
dies nicht dokumentiert,
so wird zu Gunsten
dieses Bewohners
vermutet, dass sie nicht
stattgefunden hat.
Es ist dann Sache der
Einrichtung,
nachzuweisen, dass die
gebotene Maßnahme
durchgeführt wurde.
Diese
Beweiserleichterung
setzt voraus, dass
Pflegemaßnahmen zu
dokumentieren sind. Ob
und in welchem Umfang
dies zu geschehen hat
ergibt sich aus dem
Heimgesetz, der
Qualitätsvereinbarung,
für das Land
Niedersachsen
auch
aus den Grundprinzipien
und Leitlinien der
Pflegedokumentation
sowie
aus
dem Rahmenvertrag nach
§ 75 Abs.1 und 2 SGB XI
zur vollstationären
Dauerpflege und
aus der MDK
-
Anleitung zur Prüfung
der Qualität nach § 80
SGB XI in der
stationären Pflege.
Hiernach ist
mindestens folgendes
zu dokumentieren:
- die
Pflegeanamnese,
- die
Pflegeplanung,
- die konkreten
Pflegemaßnahmen im
Pflegebericht,
- Angaben über
den Einsatz von
Pflegehilfsmitteln,
- Angaben über
durchgeführte
Pflegeleistungen (z. B.
Art und Menge der
Leistung, Datum der
Leistungserbringung).
Aus
den Unterlagen der
Pflegedokumentation muss
jederzeit der aktuelle
Verlauf und Stand des
Pflegeprozesses ablesbar
sein. Die von der
Pflegeeinrichtung
erbrachten Leistungen
sind täglich zu erfassen
und von der Pflegekraft
zu bestätigen (Siehe
hierzu im Übrigen
Vortrag Dokumentation -
Anlage).
Erfahrungsgemäß erfüllen
die Einrichtungen ihre
Dokumentationspflicht
nur unvollständig.
Deswegen hat diese
Beweiserleichterung eine
große praktische
Regressbedeutung.
Wird z.B. die
Pflegeanamnese
anlässlich der
Heimaufnahme bezogen auf
die bereits bestehenden
Sturzrisikofaktoren
nicht sorgfältig und
nicht vollständig
durchgeführt und wird
deshalb nicht für eine
Sturzvermeidung gesorgt,
können sich gleich
mehrere
Beweiserleichterungen
ergeben, wenn der
Bewohner in der
Folgezeit stürzt:
Sog. Ping Pong Strategie
bei Dokumentationslücken
- hier: keine
Überprüfung des
Sturzrisikos bei der
Aufnahme und keine
Planung sowie keine
Durchführung von
Sturzprophylaxe:
1. Die Krankenkasse legt
dar, dass die
Einrichtung die im
Zeitpunkt der
Heimaufnahme bereits
bestandenen
unterschiedlichen
Sturzrisiken nicht
festgestellt und
berücksichtigt hatte.
Sie verweist auf die
Lücken in der
Pflegedokumentation. Sie
enthält keine
Eintragungen über die
Prüfung von
Sturzrisiken.
2. Es wird zugunsten der
Krankenkasse vermutet,
dass die Einrichtung bei
der Heimaufnahme das
Vorliegen von
Sturzrisiken nicht
überprüft hat und damit
das Sturzrisiko
pflichtwidrig nicht
kannte.
3. Die Einrichtung muss
durch Zeugen beweisen,
dass sie bei Aufnahme
des Patienten die
Sturzrisiken überprüft
hatte.
4.Gelingt ihr der Beweis
nicht, bleibt der
Vorwurf bestehen, dass
die Einrichtung eine
mangelhafte
Pflegeanamnese
durchgeführt hatte
(=Pflegefehler).
5. Da auch keine
sturzprophylaktischen
Maßnahmen dokumentiert
wurden, wird außerdem
vermutet, dass solche
Maßnahmen weder geplant
noch durchgeführt
wurden.
6. Damit muss die
Einrichtung beweisen,
dass sie trotz
unterlassener
Dokumentation
sturzprophylaktischen
Maßnahmen geplant und
ausgeführt hat.
7.Gelingt ihr dieser
Beweis nicht, bleibt es
auch bei diesen
Pflegefehlervorwürfen.
Können mehrere
Pflegefehler - wie das
o.g. Beispiel zeigt -
durch
Dokumentationslücken
nachgewiesen werden,
lassen sich grobe
Pflegefehler besser
begründen (vgl. hierzu
unter 3.).
3. Die Fallgruppe des
groben Pflegefehlers,
insbesondere des groben
Organisationsfehlers,
betrifft die
Beweislastumkehr für die
Kausalität zwischen der
Sorgfaltspflichtverletzung
und dem Sturz:
Hat die Krankenkasse
einen Pflegefehler
nachgewiesen, muß sie
außerdem beweisen, dass
dieser Pflegefehler den
Sturz des Bewohners
verursacht hat.
Hier bietet sich die
Beweiserleichterung des
groben Pflegefehlers an:
Generell ist ein
Pflegefehler dann als
"grob" zu bewerten, wenn
ein pflegerisches
Fehlverhalten vorliegt,
dass aus objektiver
pflegerischer Sicht
nicht mehr verständlich
erscheint, weil ein
solcher Fehler einer
Pflegefachkraft
schlechterdings nicht
unterlaufen darf.
Die Feststellung grob
fehlerhaften Verhaltens
ist stets dann
gerechtfertigt, wenn
Verstöße gegen
elementare pflegerisch
Behandlungsstandards
oder elementare
pflegerische
Erkenntnisse vorliegen.
Dafür kommt es nur
darauf an, ob das
Verhalten eindeutig
gegen gesicherte
pflegerische
Erkenntnisse und
bewährte pflegerische
Regeln und Erfahrungen
verstößt.
Die Beurteilung, ob ein
grober Pflegefehler
vorliegt, hat das
gesamte Geschehen im
Auge, sodass auch
mehrere, für sich
genommen nicht grobe
Einzelfehler in der
erforderlichen
Gesamtwürdigung
einen "groben
Pflegefehler" begründen
können.
Umfang der
Beweislastumkehr:
Hat der Bewohner den
Beweis eines
Sachverhaltes geführt,
der die Bewertung eines
Pflegefehlers als "grob"
trägt, wird im Ergebnis
- als Folge der Umkehr
der Beweislast - zu
Lasten der Einrichtung
ein Kausalzusammenhang
zwischen "grobem
Pflegefehler" und dem
sturzbedingten
Körperschaden
(Primärschaden), z.B.
Oberschenkelhalsbruch,
vermutet. Die
Einrichtung muß dann
beweisen, dass mit an
Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die
gleichen Schäden zum
gleichen Zeitpunkt
eingetreten wären.
Wird zum Beispiel ein
hochdementer Bewohner
auf einen ungesicherten
Stuhl gesetzt, und wird
er beim Essen nicht
beaufsichtigt,
widerspricht dies
eindeutig elementaren
pflegerischen Standards.
Deswegen liegt hier ein
grober Pflegefehler vor.
Stürzt in dieser
Situation der Bewohner
zu Boden und erleidet
eine Fraktur, muß die
Einrichtung beweisen,
dass der Bewohner auch
dann vom Stuhl gestürzt
wäre, wenn der Stuhl
gesichert und Bewohner
beaufsichtigt worden
wäre. Diesen Beweis wird
sie aber nicht führen
können.
Dieses Beispiel zeigt
deutlich die große
Bedeutung dieser
Beweislasterleichterung.
Anmerkung: Siehe
im Übrigen meine
umfassenden Ausführungen
zur Beweiserleichterung
des groben
Behandlungsfehlers im
Arzthaftungprozeß.
Nachtrag:
Am
28.4.2005 wird der 3.
Senat des
Bundesgerichtshofs
(Aktenzeichen: III ZR
399/04) auf der
Grundlage der mündlichen
Verhandlung vom 7.4.2005
ein Urteil zum Thema
Sturzfall im Pflegeheim
verkünden.
Siehe hierzu die
folgende
Pressemitteilung.
"Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs wird
am 7. April 2005
folgenden Fall
verhandeln: Die klagende
Allgemeine
Ortskrankenkasse Berlin
macht gegen die beklagte
Trägerin eines
Altenpflegeheims einen
kraft Gesetzes (§ 116
SGB X) übergegangenen
Schadensersatzanspruch
einer bei einem Unfall
verletzten
Heimbewohnerin geltend.
Die Klägerin ist
gesetzlicher
Krankenversicherer einer
im Jahre 1912 geborenen
Rentnerin, die seit 1997
in einem von der
Bek
lagten betriebenen
Pflegewohnheim lebt. In
den Jahren 1994 bis 1998
hatte die Versicherte
sich bei drei Stürzen
jeweils erhebliche
Verletzungen zugezogen.
Sie ist hochgradig
sehbehindert, zeitweise
desorientiert und
verwirrt; ihr Gang ist
sehr unsicher. Sie ist
der Pflegestufe III
zugeordnet. Am 27. Juni
2001 wurde sie in der
Zeit der Mittagsruhe in
ihrem Zimmer vor ihrem
Bett liegend
aufgefunden. Sie hatte
sich eine
Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen, derentwegen
sie stationär und
anschließend ambulant
behandelt werden musste.
Die Klägerin ist der
Auffassung, daß der
Unfall auf eine
Pflichtverletzung der
Beklagten zurückzuführen
ist. Sie lastet der
Beklagten insbesondere
an, diese habe es
versäumt, die
sturzgefährdete
Bewohnerin in ihrem Bett
zu fixieren, zumindest
die Bettgitter
hochzufahren. Außerdem
hätte die Beklagte der
Bewohnerin
Hüftschutzhosen
(Protektorhosen) anlegen
müssen, durch die die
Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem
Sturz gemindert worden
wäre.
Das Landgericht hat der
auf Ersatz der von der
Klägerin getragenen
Heilbehandlungskosten
gerichteten Klage im
wesentlichen
stattgegeben; das
Kammergericht hat sie
abgewiesen und die
Revision zur Klärung der
Frage zugelassen, unter
welchen Voraussetzungen
ein Pflegeheim für
Verletzungen ein
zustehen hat, die sich
ein Heimbewohner während
des Heimaufenthaltes
zuzieht. Die
grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache wird
dadurch unterstrichen,
daß allein die Klägerin
bundesweit etwa
1.500 Klagen wegen
vergleichbarer
Sachverhalte
vorbereitet. In einer
noch größeren Zahl
ähnlicher Fälle laufen
derzeit noch
Vergleichsverhandlungen."