Besonderheiten bei der
Regulierung von
Großschäden
Besonderheiten bei
Verhandlungen mit
Haftpflichtversicherungen
Wenn man
außergerichtliche
Verhandlungen mit
Haftpflichtversicherungen
führt, insbesondere auch
im Großschadensbereich,
stellen sich in der
Regel zahlreiche Fragen,
die wir nachfolgend im
Einzelnen erörtern und
beantworten wollen.
I. Zum
Umfang der
Vertretungsmacht der
Haftpflichtversicherung
bei Verhandlungen mit
Geschädigten:
§ 5
Ziffer 7 AHB (=
Allgemeine
Haftpflichtversicherungsbedingungen)
führt hierzu aus:
"Der Versicherer gilt
als bevollmächtigt, alle
zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen
im Namen des
Versicherungsnehmers
abzugeben."
Annerkennungshandlungen
des
Haftpflichtversicherers
wirken wegen seiner
Regulierungsvollmacht
deshalb wie solche des
Schädigers (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1964,
1199).
Das Bewusstsein vom
Bestehen der Schuld wird
nicht ohne weiteres
durch Vorbehalte von
Haftpflichtversicherungen
wie: "Ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht"
ausgeschlossen. Wenn
Haftpflichtversicherungen
größere Geldsummen, z.
B. 20.000,00 €, zahlen
und Formulierungen wie:
"Ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht" im Rahmen
von
Abfindungserklärungen
verwenden, ist dennoch
von einem
Schuldanerkenntnis der
Haftpflichtversicherung
auszugehen.
Nach einer neuen
Entscheidung des BGH vom
11.10.2006 AZ: IV ZR
329/05, dass eine
Trendwende des BGH
eingeleitet hat, gilt
fortan:
1. Der
Haftpflichtversicherer
wird von § 5 Nr. 7 AHB
uneingeschränkt zu
Verhandlungen mit dem
Geschädigten
bevollmächtigt und tritt
in der Regel dem
Geschädigten auch als
Vertreter des Schädigers
gegenüber.
2. Erkennt der
Versicherer unter diesen
Voraussetzungen den
Haftpflichtanspruch des
Geschädigten an, wird
die Verjährung auch zu
Lasten des versicherten
Schädigers unterbrochen,
und zwar auch insoweit
als der Versicherer
wegen eines
Selbstbehalts oder
Überschreitung der
Deckungssumme den
Schaden nicht selbst
reguliert.
3. Will der Versicherer
von seiner Vollmacht nur
eingeschränkt Gebrauch
machen, muss er dies dem
Geschädigten gegenüber
ausdrücklich
klarstellen.
Dieser Entscheidung lag
folgender Sachverhalt
zugrunde:
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den
Beklagten, der als
Steuerberater für sie
tätig war, auf
Schadenersatz in
Anspruch. Er hat in den
Einkommenssteuererklärungen
der Klägerin für die
Jahre 1988 bis 1998
Renteneinkünfte aus der
gesetzlichen
Unfallversicherung
als steuerpflichtiges
Einkommen angegeben.
Eine Änderung der auf
dieser Grundlage
ergangen Steuerbescheide
hatte das Finanzamt aber
abgelehnt.
Darauf verlangte die
Klägerin mit Schreiben
vom 01.11.2000 den
Ausgleich ihres durch zu
viel bezahlte
Einkommenssteuer
entstandenen Schadens in
Höhe von rund 28.000,00
€.
Der Beklagte antwortete
mit Schreiben vom
06.11.2000, das er das
Schreiben der Klägerin
an seine
Berufshaftpflichtversicherung
weitergeleitet habe.
Mit Schreiben vom
13.03.2001 zahlte die
Berufshaftpflichtversicherung
des beklagten
Steuerberaters der
Klägerin Schadenersatz,
soweit es um die
Steuerjahre 1993 bis
1998 geht, da für die
Jahre 1988 bis 1992 die
Schadenersatzansprüche
der Klägerin verjährt
waren.
Die
Berufshaftpflichtversicherung
erklärte jedoch, dass
der Steuerberater einen
Selbstbehalt von
jährlich 3.000,00 DM
(1.500.00 €) habe,
weshalb sie die
Berufshaftpflichtversicherung
den Schaden nur
abzüglich des
Selbstbehaltes des
Steuerberaters
begleiche.
Mit der Klage forderte
die Klägerin nunmehr den
Steuerberater auf einen
Selbstbehalt in Höhe von
1.500,00 € mal sechs
Jahre (von 1993 bis
1998) zu zahlen. Das
Landgericht hatte die
Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hatte
der Klage teilweise
stattgegeben. Der BGH
hatte der Klage der
Klägerin vollständig
stattgegeben.
Nun zu den
Entscheidungsgründen:
§ 5 Nr. 7 AHB ist als
Teil Allgemeiner
Versicherungsbedingungen
so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer ohne
rechtliche
Spezialkenntnisse diese
Bestimmung bei
verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht
und Berücksichtigung des
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen muss; dabei
kommt es auch auf seine
Interessen an (st.
Rspr., vgl.
BGHZ 123, 83,
85). Die Vorschrift
enthält im Wortlaut
keinerlei Einschränkung
der dem Versicherer
erteilten Vollmacht.
Vielmehr kann er "alle"
zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs
"ihm" zweckmäßig
erscheinenden
Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers
abgeben.
Einschränkungen der
Leistungspflicht des
Versicherers, die sich
aus der begrenzten Höhe
der Deckungssumme oder
aus vereinbarten
Selbstbehalten des
Versicherungsnehmers
ergeben, spielen im
Außenverhältnis zum
Geschädigten keine
Rolle für die Reichweite
der in § 5 Nr. 7 AHB
erteilten Vollmacht.
Das findet erkennbar
seine Rechtfertigung in
dem allseitigen
Interesse an einer
umfassenden und
abschließenden
Regulierung der
Ansprüche des
Geschädigten.
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
ist darüber hinaus
anzunehmen, dass der
Haftpflichtversicherer,
der erkennbar auf der
Grundlage der Vollmacht
des § 5 Nr. 7 AHB
Verhandlungen mit dem
Geschädigten führt,
regelmäßig nicht in
eigenem Namen, sondern
als Vertreter des
Versicherungsnehmers und
Schädigers auftritt,
sofern nicht besondere
Umstände entgegen
stehen.
Will der Versicherer von
der Vollmacht des § 5
Nr. 7 AHB nur
eingeschränkt etwa in
Höhe seiner
Deckungspflicht Gebrauch
machen, muss er dies dem
Geschädigten gegenüber
ausdrücklich
klarstellen.
Dies
bedeutet, dass im
vorliegenden Fall die
Berufshaftpflichtversicherung,
auch als Vertreter des
Steuerberaters, die
Haftung für den Schaden
ab dem Kalenderjahre
1993 dem Grunde nach
anerkannt hatte und zwar
auch soweit es um den
Selbstbehalt des
schädigenden
Steuerberaters ging.
Ergebnis:
Dies
bedeutet, dass
Haftpflichtversicherer
bei Großschäden in der
Regel im Namen des
Schädigers die
Verhandlungen führen,
auch soweit es um
Schäden der
Krankenkassen geht, die
oberhalb der
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
liegen. Etwas anderes
gilt nur, sofern die
Haftpflichtversicherer
ausdrücklich - und das
müssen sie beweisen(!)-
erklären, dass sie nur
verhandeln bis zu einem
Betrag von z. B.
511.000,00 €. Sofern
eine solche Erklärung
von ihnen nicht
ausdrücklich abgegeben
wird, bleibt
festzuhalten, dass die
Haftpflichtversicherer
auch Namens und in
Vollmacht des
schädigenden
Krankenhauses
verhandeln, soweit es um
Schadenssummen oberhalb
der Deckungssumme geht.
Relevant kann dies auch
sein bei der Prüfung von
Verjährungsfristen.
Im
vorliegenden Fall war
die Verjährungsfrist
hinsichtlich des
Anspruchs auf den
Selbstbehalt des
schädigenden
Steuerberaters gehemmt
worden durch das
Haftungsanerkenntnis
seiner
Berufshaftpflichtversicherung.
Die
Entscheidung des BGH vom
11.10.2006 mit dem
Aktenzeichen IV ZR
329/05 stellt damit eine
Trendwende dar!
II. Vorraussetzungen des
Teilungsverfahrens:
Das
Teilungsverfahren muss
durchgeführt werden,
sobald für den
Haftpflichtversicherer
erkennbar wird, dass die
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
nicht ausreichen wird,
um sämtliche Geschädigte
zu befriedigen.
Um dies
festzustellen sind
sämtliche Ansprüche von
Geschädigten zu addieren
und der
Haftpflichtversicherungssumme
gegenüber zu stellen.
Dabei
ist zu berücksichtigen,
dass der unmittelbare
persönliche Geschädigte
ein uneingeschränktes
Quotenvorrecht vor dem
ebenfalls geschädigten
Sozialversicherungsträger
hat.
Dies
ergibt sich ausdrücklich
aus § 116 Abs. 2 SGB X.
Dieser lautet.
Ist der Anspruch auf
Ersatz eines Schadens
durch Gesetz der Höhe
nach begrenzt, geht er
auf den
Versicherungsträger oder
Träger der Sozialhilfe
über, soweit er nicht
zum Ausgleich des
Schadens des
Geschädigten oder seiner
Hinterbliebenen
erforderlich ist.
Dies bedeutet, dass der
Geschädigte bei einer
höhenmäßigen Begrenzung
der Deckungssumme seine
gesamten
Schadenersatzansprüche
vorab befriedigen kann.
Prozessual führt dieses
Quotenvorrecht oder
Quotenbefriedigungsvorrecht
des unmittelbar
Geschädigten dazu, dass
der
Sozialversicherungsträger
bei voraussichtlicher
Aufzehrung der
Haftungshöchstsumme
durch Leistung an den
unmittelbar Geschädigten
schon nicht aktiv
legitimiert ist (vgl. z.
B. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.02.1996,
AZ: 1 U 124/95).
Dieses uneingeschränkte
Quotenvorrecht des
unmittelbar Geschädigten
ergibt sich aber auch
darüber hinaus noch aus
§ 116 Abs. 4 SGB X.
Dieser Absatz lautet:
"Stehen der Durchsetzung
der Ansprüche auf Ersatz
eines Schadens
tatsächliche Hindernisse
entgegen, hat die
Durchsetzung der
Ansprüche des
Geschädigten und seiner
Hinterbliebenen Vorrang
vor den übergegangenen
Ansprüchen nach Absatz
1."
Hieraus folgt, dass
Haftpflichtversicherungen
zulässiger Weise
unmittelbar Geschädigte
vorab aus der
Haftpflichtversicherungssumme
von Gesetzes wegen
befriedigen dürfen.
Gegenstand eines
Teilungsverfahrens wird
deshalb regelmäßig nur
die
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
nach erfolgter
Befriedigung des
unmittelbar Geschädigten
sein.
Frage:
Muss die
Krankenversicherung die
Auszahlung der
Haftpflichtversicherung
des Geschädigten an
sonstige
Sozialversicherungsträger
(z. B. an eine andere
Krankenversicherung oder
an den
Sozialversicherungsträger)
akzeptieren?
Die Antwort, vorab,
lautet: Nein, wenn die
Haftpflichtversicherung
im Zeitpunkt der
Auszahlung an den
weiteren Geschädigten
damit rechnen musste,
dass es auch noch
weitere Geschädigte bzw.
Drittgeschädigte geben
würde.
Dies ergibt sich aus
§ 156 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 156
Abs. 3 Satz 2 VVG.
Danach sind Verfügungen
über die
Entschädigungsforderung
aus dem
Haftpflichtversicherungsverhältnis
an Dritte gegenüber
sonstigern Geschädigten
unwirksam, wenn die
Haftpflichtversicherung
mit deren Existenz
rechnen musste.
Frage:
Wann ist die Auszahlung
der
Haftpflichtversicherung
an einen Dritten
entschuldbar, wann ist
sie nicht mehr
entschuldbar?
Hierzu ist vorab
festzustellen, dass die
Haftpflichtversicherung
beweisen muss, dass sie
ohne Verschulden nicht
damit rechnen musste,
dass es noch einen
weiteren geschädigten
Sozialversicherungsträger
gab. Die Beweislast
hierfür trägt, wie
gesagt, die
Haftpflichtversicherung.
Da die
Haftpflichtversicherung
grundsätzlich keine
Erkundigungspflichten
hat, muss es schon
Anhaltspunkte dafür
geben, dass sie noch mit
einem weiteren
geschädigten Dritten
rechnen musste.
Bei Großschäden, z. B.
Geburtsschäden, muss
selbstverständlich die
Haftpflichtversicherung
immer damit rechnen,
dass die
Krankenversicherung des
Geschädigten
Heilbehandlungskosten
und die
Pflegeversicherung wegen
erfolgter
Pflegeversicherungsleistungen
Schadensersatzansprüche
anmelden wird. In einem
solchen Fall wird der
Haftpflichtversicherung
der Beweis nicht
gelingen, dass sie
unverschuldet mit der
nachträglich
angemeldeten Forderung
der Krankenversicherung
nicht rechnen musste.
Frage:
Was bedeutet es konkret,
dass die Auszahlung
eines Betrages aus der
Haftpflichtversicherungssumme
sonstigen
Drittgeschädigten z. B.
gegenüber der
Krankenversicherung des
unmittelbar
Geschädigten, gemäß
§ 156 Abs. Satz 1 VVG
unwirksam ist?
Es bedeutet, dass der
Haftpflichtversicherungssumme
sämtliche
Auszahlungsbeträge an
Drittgeschädigte
hinzuzuaddieren sind.
Man tut also so, als ob
diese Auszahlungen nicht
erfolgt wären.
Achtung:
Dies gilt nur für
Auszahlungen an
Drittgeschädigte
(insbesondere
Sozialversicherungsträger),
nicht aber für
Auszahlungen an den
unmittelbar
Geschädigten. Denn
diesem steht - wie oben
ausgeführt - gemäß § 116
Abs. 2 SGB X ein sog.
Quotenbefriedigungsvorrecht
zu.
Sodann ist eine erneute
fiktive Rechnung
vorzunehmen.
Hinsichtlich der
Verteilung der
Versicherungssumme an
mehrere Geschädigte
sieht das Gesetz in
§ 156 Abs. 3 Satz 1
letzter Halbsatz VVG
vor, dass der
Haftpflichtversicherer
die Geschädigten:
"Nach dem Verhältnis
ihrer Beträge",
gemeint sind ihre
Forderungen, befriedigt.
Rechenbeispiel:
Die
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
liegt bei511.000,00
€.
Der unmittelbar
Geschädigte macht
Schmerzensgeld- und
Schadenersatzansprüche
in Höhe von
insgesamt
400.000,00
€ geltend.
Die DAK-Krankenkasse
und Pflegekasse
macht
Schadenersatzansprüche
in
Höhe von
insgesamt
250.000,00 €
geltend.
Die Deutsche
Rentenversicherung
Berlin
macht
Schadenersatzansprüche
in Höhe von
insgesamt
50.000,00 €
geltend.
Lösung:
Aufgrund des
Quotenbefriedigungsvorrecht
des unmittelbar
Geschädigten gemäß
§ 116 Abs. 2 SGB X sind
die 400.000,00 €
Schmerzensgeld- und
Schadenersatzansprüche
für den unmittelbar
Geschädigten vorab von
der
Haftpflichtversicherungssumme
abzuziehen.
Es bleiben damit noch
übrig
111.000,00 €.
Addiert man die geltend
gemachten Forderungen
der DAK-Krankenkasse und
Pflegekasse zusammen mit
den geltend gemachten
Ansprüchen der Deutschen
Rentenversicherung
Berlin so ergibt dies
einen Betrag
von
300.000,00
€
(= 250.000,00 € +
50.000,00 €).
Wenn die
Haftpflichtversicherung
bereits vorab die
Forderung der Deutschen
Rentenversicherung
Berlin in Höhe von
50.000,00 € befriedigt
hat, so ist dieser Fall
so zu behandeln, als ob
der Betrag von 50.000,00
€ noch Bestandteil der
Haftpflichtversicherungssumme
wäre, d. h. als ob der
Haftpflichtversicherung
noch ein Betrag in Höhe
von
insgesamt
111.000,00
€
zur Verfügung stünde.
Um zu ermitteln, wie
viel von diesem Betrag
in Höhe von 111.000,00 €
der DAK zusteht, ist
folgende Rechenformel
anzuwenden:
Forderung x rechtliche
Haftpflichtversicherungssumme
/ Summe der geltend
gemachte Forderungen
Dies bedeutet:
250.000,00 € x
111.000,00 € (=
restliche
Versicherungssumme) /
300.000,00 € (=
250.000,00 € DAK +
50.000,00 € Deutsche
Rentenversicherung
Berlin).
Dies ergibt einen
Forderungsanteil von
92.500,00 €.
Ist die
Haftpflichtversicherung
außergerichtlich
nicht bereit diesen
Betrag zu zahlen, muss
man vor Gericht klagen.
Im Haftpflichtprozess,
den die Krankenkasse
dann gegen
beispielsweise den
schädigenden Arzt führt,
spielt die Frage, ob die
Deckungssumme ausreicht,
keine Rolle, weil der
Schadensersatzanspruch
der Krankenkasse gegen
den Schädiger dadurch
nicht eingeschränkt
wird.
Aufgrund des Titels
(zusprechenden Urteils)
kann die Krankenkasse
dann den ungekürzten
Deckungsanspruch des
Arztes gegen seine
Haftpflichtversicherung
pfänden. Dagegen kann
sich die
Haftpflichtversicherung
nicht wehren.
Die Krankenkasse kann
dann also gegenüber der
Haftpflichtversicherung
den Teil ihrer Forderung
im Wege der Pfändung des
Deckungsanspruches
durchsetzen, der ihr bei
anteiliger
Berücksichtigung ihrer
Forderung zugestanden
hätte.
Dies bedeutet, dass die
Krankenkassen sich
keineswegs scheuen
sollten - bei
ausreichenden
materiellrechtlichen
Erfolgsaussichten(!) -
gegen das schädigende
Krankenhaus zu klagen,
wenn die
Haftpflichtversicherung
unzulässiger Weise
bereits vorab
Geldbeträge aus der
Versicherungssumme an
sonstige
Drittgeschädigte
ausgezahlt hatte.
III. Das Problem der
Insolvenz
Vorab:
Da die Durchführung des
in der Regel
mehrjährigen
Insolvenzverfahrens
nicht automatisch die
Verjährungsfrist hemmt,
muss ausdrücklich mit
der
Haftpflichtversicherung
vereinbart werden, dass
diese auf die
Geltendmachung der
Verjährungseinrede bis
zur Beendigung des
Insolvenzverfahrens
verzichtet! Und zwar
nicht vorsorglich nur,
soweit es um die
Verjährungsfrist des
Schadenersatzanspruches,
sondern auch soweit es
um die Verjährungsfrist
des Anspruches des
versicherten Arztes
gegen die
Haftpflichtversicherung
geht!
Problematisch wird es,
wenn der schädigende
Arzt oder das
schädigende Krankenhaus
oder ein sonstiger
Schädiger noch während
der außergerichtlichen
Verhandlungen mit der
Haftpflichtversicherung
oder aber während der
Rechtshängigkeit des
Schadenersatzprozesses
Insolvenz anmeldet.
Was für Besonderheiten
sind dann zu beachten?
Im Prinzip ist alles in
der am 05.10.1994,
zuletzt geändert im
April 2007, in Kraft
getretener
Insolvenzordnung
geregelt. Entscheidend
dort sind die
-
§§ 174 bis 216 sowie
-
§§ 286 bis 310.
Gemäß § 16
Insolvenzordnung setzt
die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
voraus, das ein
Eröffnungsgrund
vorliegt. Als solche
kommen in Betracht:
-
die Zahlungsunfähigkeit
gemäß § 17
Insolvenzordnung. Gemäß
§ 17 Abs.
2 Insolvenzordnung ist
der Schuldner
zahlungsunfähig, wenn er
nicht in der Lage ist,
fällige
Zahlungspflichten zu
erfüllen.
-
Ein weiterer
Eröffnungsgrund liegt
vor, wenn der Schuldner
droht zahlungsunfähig zu
werden, weil er
voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird,
bestehende
Zahlungspflichten im
Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen (vgl. § 18
Abs. 2
Insolvenzordnung).
Frage: Liegt ein
Eröffnungsgrund vor,
wenn ein Prozess gegen
einen Arzt rechtshängig
ist und das
Gerichtsgutachten
Behandlungsfehler
bejaht?
Antwort:
Nein. § 18 Abs. 2
Insolvenzordnung setzt
eine bestehende
Zahlungsverpflichtung
voraus. Solange aber
noch kein
rechtskräftiges Urteil
vorliegt, gibt es auch
noch keine verbindliche
Zahlungsverpflichtung.
Denn dabei ist zu
berücksichtigen, dass
neben dem Haftungsgrund
ja immer auch noch die
sog. haftungsausfüllende
Kausalität bewiesen
werden muss, d. h. der
Ursachenzusammenhang
zwischen
Behandlungsfehler und
entstehenden
Behandlungskosten.
Hinz u
kommt:
In dem Umfang, wie
die
Haftpflichtversicherung
des Arztes
eingreift, besteht
ohnehin keine
Zahlungsverpflichtung
für diesen. Liegt also
ein rechtskräftiges
Urteil vor und ist die
vorhandene
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
nicht geringer als der
Urteilsausspruch, d. h.
greift die
Haftpflichtversicherung
vollumfänglich ein, dann
wird es auch keine
Zahlungsverbindlichkeit
für den verurteilten
Arzt geben.
Etwas anderes gilt nur,
wenn bei einem
rechtskräftigen Urteil
die
Zahlungsverpflichtung
des verurteilten Arztes
höher ist als die
vorhandene
Haftpflichtversicherungssumme
der
Haftpflichtversicherung
des verurteilten Arztes.
Beispiel:
Es liegt ein
rechtskräftiges Urteil
in einem
Geburtsschadenfall vor.
Danach muss die
verurteilte Gynäkologin
der DAK 500.000,00 €
zahlen. Die
Haftpflichtversicherung
der Ärztin ist jedoch
schon zur Hälfte
verbraucht, da die
Haftpflichtversicherung
den geschädigten Jungen
entschädigt hat. Von der
Haftpflichtversicherung
sind nur noch rund
200.000,00 € vorhanden.
In diesem Beispielfall
kann die verurteilte
Ärztin gem. § 18 Abs. 2
Insolvenzordnung
Insolvenz anmelden, wenn
die restlichen
Voraussetzungen gegeben
sind..
IV. Was sind die
Konsequenzen der
Insolvenz?
Die allgemeinen
Wirkungen der Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens sind
in den § 80 ff
Insolvenzordnung
geregelt.
Gemäß § 80 Abs. 1
Insolvenzordnung geht
das Recht des
Schuldners, über sein
Vermögen zu verfügen,
auf den
Insolvenzverwalter über.
Gemäß § 240 ZPO werden
Prozesse gegen einen
Beklagten (Arzt oder
sonstiger Schädiger),
welcher Insolvenz
angemeldet hat,
unterbrochen.
Der Prozess wird erst
wieder aufgenommen, wenn
das Insolvenzverfahren
beendet ist oder aber
wenn unter den
Voraussetzungen der
Insolvenzordnung der
Prozess wieder
aufgenommen werden darf.
Das ist erst möglich,
wenn der
Haftpflichtanspruch im
Rahmen des
Insolvenzverfahren
verbindlich festgestellt
worden ist. Dazu komme
ich sogleich
V. Zum Vorliegen eines
Absonderungsrechtes gem.
§ 157 VVG:
Gemäß § 157 VVG hat eine
geschädigte
Krankenversicherung ein
Absonderungsrecht an der
Entschädigungsforderung
des schädigenden Arztes
gegen seine
Haftpflichtversicherung.
Das heißt, es wandelt
sich der
Befreiungsanspruch des
Schädigers gegen seine
Haftpflichtversicherung
zugunsten der
geschädigten
Krankenversicherung in
einen Zahlungsanspruch
um.
Aufgrund dieses
Absonderungsrechts der
Krankenversicherung an
der
Entschädigungsforderung
fällt die
Entschädigungsforderung
dann nicht mehr in die
Insolvenzmasse.
Voraussetzung ist aber
auch hier, dass der
Schadenersatzanspruch
verbindlich festgestellt
wurde (vgl. BGH
Urteil 09.01.1991 AZ: IV
ZR 264/89,
veröffentlicht u.a. in
Versicherungsrecht 1991,
414).
VI. Wie wird ein
Schadenersatzanspruch im
Rahmen des
Insolvenzverfahrens
verbindlich
festgestellt?
Zuerst einmal muss die
Krankenversicherung
ihren
Schadenersatzanspruch
zur Insolvenztabelle
anmelden.
Zuständig ist das
Insolvenzgericht, in
dessen Bezirk der
Schuldner seinen
allgemeinen
Gerichtsstand hat
(gemeint ist sein
Wohnsitz, vgl. § 3 Abs.
1 Satz 1
Insolvenzordnung). Liegt
gem. § 3 Abs. 1 Satz 2
Insolvenzordnung der
Mittelpunkt einer
selbstständigen
wirtschaftlichen
Tätigkeit des Schuldners
an einem anderen Ort, so
ist ausschließlich das
Insolvenzgericht
zuständig, in dessen
Bezirk dieser Ort liegt.
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz
1 Insolvenzordnung hat
der Insolvenzverwalter
jede angemeldete
Forderung in eine
Tabelle einzutragen.
Im Rahmen des
Prüfungstermins werden
die angemeldeten
Forderungen im Einzelnen
geprüft.
Wird eine Forderung erst
nach einem
Prüfungstermin
angemeldet, so muss das
Insolvenzgericht einen
neuen weiteren
Prüfungstermin auf
Kosten des säumigen
Geschädigten (gemeint
ist der Geschädigte, der
die Forderung später
anmeldet) anzuordnen
(vgl. § 177 Abs. 1 Satz
2 letzter Halbsatz
Insolvenzordnung). Die
Kosten betragen 15,00 €.
Dies bedeutet, dass
später auch noch
Ansprüche angemeldet
werden können.
Nach der Anmeldung wird
in der Regel ein
Widerspruch des
Insolvenzverwalters oder
auch des Schädigers
erfolgen. Der
Insolvenzverwalter muss
sogar widersprechen,
weil er anderen Falls
die Gefahr läuft,
fahrlässig eine
Obliegenheitsverletzung
zu begehen, wenn er eine
nicht unstreitige
Haftpflichtforderung
anerkennt (vgl.
instruktiv: Thume,
"Entschädigungsansprüche
bei Insolvenz des
haftpflichtversicherten
Schädigers" in
Versicherungsrecht 2006,
1318 ff sowie OLG Celle
Urteil vom 01.03.2001
AZ: 13 U 103/00 in
Versicherungsrecht 2002,
602).
Achtung:
Die Krankenversicherung
muss - innerhalb
einer Ausschlussfrist
von zwei Wochen -
nach dem die
Schadenersatzforderung
bestritten worden ist,
eine Feststellungsklage
gegen den
Insolvenzverwalter
erheben (vgl. § 189 Abs.
1 Insolvenzordnung). Die
Zwei-Wochenfrist beginnt
ab Bekanntmachung des
Verteilungsverzeichnisses
bei Gericht und im
Internet. Die
Internetadresse lautet:
www.insolventbekanntmachungen.de,
alternativ:
www.bundesanzeiger.de.
Das
Verteilungsverzeichnis
ist in der Regel
Bestandteil des
Schlussberichts und wird
deshalb meistens erst am
Ende des
Insolvenzverfahrens
erstellt werden. Dann
erst beginnt die
2-wöchige Klagefrist.
Sinnvoll ist es jedoch,
sofort nach Bestreiten
der Forderung zu klagen.
Wird die
Feststellungsklage nicht
rechtszeitig erhoben, so
wird die
Schadenersatzforderung
bei der späteren
Verteilung nicht
berücksichtigt, dann
gibt es keine
Möglichkeit vom
Absonderungsrecht
Gebrauch zu machen.
VII. Frage: Was genau
ist zu tun, wenn der
Insolvenzverwalter im
Prüfungstermin die
angemeldete
Schadenersatzforderung
bestreitet?
Sinnvoll ist es
sicherlich, wenn ein
Insolvenzverfahren
läuft, einen Anwalt zur
Unterstützung
einzuschalten.
In jedem Fall muss
innerhalb der
2-Wochenfrist eine Klage
gegen denjenigen erhoben
werden, der die
Forderung bestreitet.
Dies wird in der Regel
der Insolvenzverwalter
sein.
Außerdem ist dieser auch
innerhalb dieser Frist
über die
Klageeinreichung zu
informieren!
Bei der Formulierung des
Klageantrages muss der
Prozessbevollmächtigte
des Klägers zunächst
prüfen, was mit der
Klage begehrt wird und
seinen Klageantrag
entsprechend
formulieren.
Muss aufgrund des
Bestreitens der
Forderung gerichtlich
geklärt werden, ob die
Forderung besteht und in
welcher Höhe, empfehlen
sich folgende
Antragsformulierungen:
Die DAK erhebt eine
Zahlungsklage gegen den
bestreitenden
Insolvenzverwalter.
Die Zahlungsklage muss
dann auf die Leistung
aus der
Entschädigungsforderung
gegen die
Haftpflichtversicherung
beschränkt werden.
Mit einer solchen
Leistungsklage wird dann
das unmittelbare
Absonderungsrecht gem.
157 VVG gleichzeitig
geltend gemacht
(vgl. BGH aaO,
abgedruckt in
Versicherungsrecht 1989,
730 sowie Thume, aaO,
Versicherungsrecht 2006,
1318, 1321). Deshalb ist
die folgende Klage zu
empfehlen!
Es wird beantragt,
Der Insolvenzverwalter
des Insolvenzverfahrens
GZ: XYZ wird verurteilt,
der Klägerin einen
Betrag in Höhe von ....
Euro, -beschränkt auf
die Leistung aus der
Haftpflichtversicherungsforderung
des Insolvenzschuldners
gegen seine
Haftpflichtversicherung
XX , Schadennummer ??-
zu zahlen.
Für das
außergerichtliche
Verfahren empfehle ich
dementsprechend zur
Vorbereitung einer
solchen Klage folgendes
Schreiben an den
Insolvenzverwalter:
Wir fordern Sie auf, uns
einen Betrag in Höhe von
.... Euro, -beschränkt
auf die Leistung aus der
Haftpflichtversicherungsforderung
des Insolvenzschuldners
gegen seine
Haftpflichtversicherung
XX , Schadennummer ??-
zu zahlen. Diese
Forderung haben wir am
00.00.0000 zur
Insolvenztabelle -
Geschäftszeichen xxx
angemeldet. Sie haben
diese Forderung
bestritten.
Auf jeden Fall ist der
Haftpflichtversicherer
auch im Fall des § 157
VVG erst dann zur
Zahlung verpflichtet,
wenn der Streit über
das Bestehen der
Haftpflicht des
Schadenersatzschuldners
rechtskräftig
abgeschlossen ist.
Nach Rechtskraft der
Entscheidung gegen den
Insolvenzverwalter kann
die klagende
Krankenversicherung
analog zu § 1282 BGB bei
der
Haftpflichtversicherung
den Deckungsanspruch
einziehen, ohne dass es
noch einer Pfändung des
Deckungsanspruchs
bedarf, vgl. BGH
Versicherungsrecht 1954,
578. Die
Haftpflichtversicherung
ist dann nämlich
aufgrund des § 157 VVG,
d. h. aufgrund des
Absonderungsrechts, zur
Zahlung direkt an die
Krankenversicherung
verpflichtet
VIII. Die Möglichkeit
einer Feststellungsklage
gegen den
Haftpflichtversicherer:
Schließlich hat der
Bundesgerichtshof -
sowohl außerhalb eines
Insolvenzverfahrens als
auch während eines
Insolvenzverfahrens -
ausnahmsweise einen
direkten
Feststellungsanspruch
des Schädigers bezüglich
des Deckungsschutzes
gegenüber dem
Versicherer anerkannt,
dieser
Feststellungsanspruch
kann klageweise geltend
gemacht werden, wenn ein
besonderes
Feststellungsinteresse
gem. § 256 ZPO besteht
(Vergleiche BGH
Versicherungsrecht
2001,90).
Ein solches
Feststellungsinteresse
kann bestehen, wenn aus
versicherungsrechtlichen
Gründen die
Haftpflichtversicherung
bestreitet, gegenüber
dem versicherten
Schädiger zur Leistung
verpflichtet zu sein.
Ein solches
Feststellungsinteresse
kann aber auch dann
bestehen wenn der
Versicherungsnehmer
selbst nicht zur
Erfüllung des
Haftpflichtanspruches in
der Lage ist.
Frage:
Was aber ist, wenn die
Haftpflichtversicherungssumme
nicht ausreicht, um
sämtliche
Schadenersatzforderungen
der Krankenversicherung
und Pflegeversicherung
zu begleichen?
Antwort:
In diesem Fall müssen
nach Bestreiten der
angemeldeten Forderung
durch den
Insolvenzverwalter die
Krankenversicherungen
zwei Klagen erheben:
1.
Die erste Klage lautet,
wie oben ausgeführt:
Eine Zahlungsklage gegen
den Insolvenzverwalter
auf Leistung aus der
Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer,
begrenzt auf die
Deckungssumme.
2.
Eine Feststellungsklage
gegen den
Insolvenzverwalter, dass
die Forderung auch
darüber hinaus besteht.
In diesem Umfang, siehe
2., wird bei einem
positiven Urteil der
Schadenersatzanspruch
der Krankenversicherung
im Rahmen des
Insolvenzverfahrens
beglichen werden.
IX. War bereits ein
Prozess rechtshängig und
hat z. B. der beklagte
Arzt erst nach
Rechtshängigkeit
Insolvenz angemeldet, so
besteht folgende
Möglichkeit:
Nach dem der
Insolvenzverwalter den
Anspruch bestritten hat,
kann innerhalb einer
2-Wochenfrist gem. § 189
Abs. 2 Insolvenzordnung
der unterbrochene
Prozess wieder
aufgenommen werden. Dazu
ist es aber seitens des
Klägers, z. B. der
klagenden
Krankenversicherung,
erforderlich, dass diese
gemäß § 250 ZPO die
Prozessaufnahme erklärt
und ihren bisherigen
Leistungsantrag umstellt
auf einen
Feststellungsantrag.
Dies muss dem
Insolvenzverwalter vorab
mitgeteilt werden.
Außerdem muss nunmehr
der bestreitende
Insolvenzverwalter als
Beklagter bezeichnet
werden (vgl. Peter Depré,
Anwaltspraxis im
Insolvenzrecht, 2.
Auflage, S. 112, Rdnr.
188).
Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang,
dass der Streitwert
durch die Höhe der
angemeldeten Forderungen
begrenzt wird und dass
durch die
Feststellungsklage es
darüber hinaus zu einer
Reduzierung des
prozessualen
Streitwertes kommt. Denn
der Streitwert einer
Feststellungsklage ist
immer geringer als der
einer Leistungsklage.
Solange der Streitwert
über 5.000,01 € liegt
bleibt jedoch die
sachliche Zuständigkeit
des Landgerichts
erhalten.
Darüber besteht die
Möglichkeit, wie oben
ausgeführt, eine
Zahlungsklage gegen den
Insolvenzverwalter auf
Leistung aus der
Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer zu
erheben (BGH VersR
89,730)
X. Ergebnis:
Im Hinblick auf das
bestehende gesetzliche
Absonderungsrecht nach
§ 157 VVG alte Fassung
bedeutet die Anmeldung
einer Insolvenz nicht
gleichzeitig, dass die
Schadenersatzforderung
der Krankenversicherung
verloren geht.
Allerdings gibt es
hierbei zweierlei zu
beachten:
-
Innerhalb der
zweiwöchige
Ausschlussfrist,
beginnend ab der
Veröffentlichung des
Verteilungsverzeichnisses
muss sofort geklagt
werden oder der
bereits rechtshängige
Prozess wieder
aufgenommen werden.
Wenn diese zweiwöchige
Ausschlussfrist
verstrichen wird, ist
der
Schadenersatzanspruch
der
Krankenversicherung
verloren. Insoweit ist
eine anwaltliche
Unterstützung
angebracht.
-
Soweit der
Schadenersatzanspruch
die
Haftpflichtversicherungsdeckungssumme
übersteigt, wird dann
im Rahmen des
Insolvenzverfahrens
reguliert werden
müssen. Eine Berufung
auf ein
Absonderungsrecht ist
dann nicht möglich.
Das bedeutet, dass,
wenn rechtzeitig Klage
erhoben wird nach
erfolgtem Bestreiten
der Forderung, der
Krankenversicherung
nach obsiegendem
Urteil nur eine Quote
der
Schadensersatzforderung
zusteht. Die
Quotenermittlung ist
vergleichbar mit der
Quotenermittlung im
Rahmen des
Teilungsverfahrens.
XI. Zum neuen
Versicherungsrecht (VVG)
Das
Versicherungsvertragsgesetz,
das ist das Grundgesetz
für alle privaten
Versicherungen, so auch
die
Haftpflichtversicherungen,
ist mit Wirkung zum 01.
Januar 2008 reformiert
worden.
Damit ist die
sechsmonatige
Ausschlussfrist des § 12
VVG alte Fassung
abgeschafft worden.
Danach musste man
innerhalb von sechs
Monaten nach Ablehnung
der Versicherung klagen.
Diese Frist gibt es
jetzt nicht mehr.
Auch die
Verjährungsfrist von
zwei Jahren ist auf drei
Jahre verlängert worden.
Bei der Frage ob für so
genannte Eilt- Fälle die
neue oder die alte
Verjährungsfrist gilt,
ist wie folgt
vorzugehen:
Es ist zu fragen welche
Verjährungsfrist:
-
die alte zweijährige
oder
-
die neue dreijährige
kürzer ist.
Die kürzere
Verjährungsfrist ist
dann für alle Fälle
maßgeblich. Ähnlich
verhielt es sich als das
Schuldrecht mit Wirkung
zum 01. Januar 2002
reformiert worden war.
Neu ist der in § 115 VVG
neue Fassung geregelte
Direktanspruch des
Geschädigten gegen die
Haftpflichtversicherung
des Schädigers. Bisher
gab es einen solchen
Direktanspruch nur in
der PKW-
Haftpflichtversicherung
(Vergleiche das
Pflichtversicherungsgesetz).
115 VVG neue Fassung
lautet:
§(1) Der Dritte kann
seinen Anspruch auf
Schadensersatz auch
gegen den Versicherer
geltend machen,
|
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1.
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wenn es sich um eine
Haftpflichtversicherung
zur Erfüllung einer
nach dem
Pflichtversicherungsgesetz
bestehenden
Versicherungspflicht
handelt oder
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2.
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wenn über das
Vermögen des
Versicherungsnehmers
das
Insolvenzverfahren
eröffnet oder der
Eröffnungsantrag
mangels Masse
abgewiesen worden
ist oder ein
vorläufiger
Insolvenzverwalter
bestellt worden ist
oder
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3.
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wenn der Aufenthalt
des
Versicherungsnehmers
unbekannt ist.
|
Der Anspruch besteht im
Rahmen der
Leistungspflicht des
Versicherers aus dem
Versicherungsverhältnis
und, soweit eine
Leistungspflicht nicht
besteht, im Rahmen des
§ 117 Abs. 1 bis 4. Der
Versicherer hat den
Schadensersatz in Geld
zu leisten. Der
Versicherer und der
ersatzpflichtige
Versicherungsnehmer
haften als
Gesamtschuldner.
(2) Der Anspruch nach
Absatz 1 unterliegt der
gleichen Verjährung wie
der
Schadensersatzanspruch
gegen den
ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer. Die
Verjährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem
die Verjährung des
Schadensersatzanspruchs
gegen den
ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer
beginnt; sie endet
jedoch spätestens nach
zehn Jahren von dem
Eintritt des Schadens
an. Ist der Anspruch des
Dritten bei dem
Versicherer angemeldet
worden, ist die
Verjährung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des
Versicherers dem
Anspruchsteller in
Textform zugeht. Die
Hemmung, die
Ablaufhemmung und der
Neubeginn der Verjährung
des Anspruchs gegen den
Versicherer wirken auch
gegenüber dem
ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und
umgekehrt.
Insbesondere ist der
§ 115 Abs.1 Ziff. 2 ,
aber auch Ziff. 3 VVG
von ganz besonderem
Interesse.
Allerdings ist der § 115
VVG neue Fassung auf
Alt-Fälle frühestens ab
01. Januar 2009
anwendbar!