Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn die Temperatur eines
frühgeborenen Kindes nicht ausreichend überwacht wird und es deshalb zu einer
andauernden Unterkühlung kommt, die möglicherweise zu einer Hirnblutung geführt
hat und hierfür generell geeignet war.
VI. Schnittstellenproblematik- Die Übergabe der Betreuung der
Schwangeren vom Gynäkologen an die Entbindungsklinik
1. Es muß eine Aufklärung der Schwangeren durch den Gynäkologen über das
persönliche Schwangerschafts- und Geburtsrisiko erfolgen
2. Die Schwangere ist in der gewählten Entbindungsklinik rechtzeitig vorzustellen, damit
eine Planung des Entbindungsmodus erfolgen kann.
3. Bei der Auswahl der Entbindungsklinik müssen die strukturellen und personellen
Ausstattung der Kliniken berücksichtigt werden, also ob es sich z.B. um eine Klinik
mit Maximalversorgung handelt oder nur um eine Belegklinik oder eine Klinik mit
Grundversorgung (siehe Mutterschaftsrichtlinien Abschnitt 8)
4. Es gilt der Grundsatz zu beachten Risikoschwangerschaften können
Risikogeburten werden.
5. Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe empfiehlt
die Einweisung von Hochrisikoschwangerschaften in ein Perinatalzentrum. Des
Weiteren wird dringend empfohlen, daß auch in Verdachtsfällen ein Perinatalzentrum
zu konsultieren ist.
Eine eindeutige Definition einer Hochrisikoschwangerschaft sei schwierig. Bei den im
Folgenden genannten Risiken kommt es jedoch statistisch gesehen häufiger zu
schweren Komplikationen:
-Alkoholabhängigkeit
-insulinpflichtiger Diabetes
-höhergradige Mehrlingsschwangerschaft
-Drogenabhängigkeit
-schwere Wachstumsretardierung (Verzögerung
des Wachstums)
-Wehen vor der 33.Schwangerschaftswoche
-Blutungen nach der 28.Schwangerschaftswoche
-schwere mütterliche Erkrankungen (Herz-
Kreislauf, Lunge, Infektionen …)
-Erkrankungen des Fötus, falls eine Behandlung
möglich
erscheint,
z.B.
bei
Blutgruppenunverträglichkeit, Hydrocephalus
(Wasserkopf), Myelomengingocele…)
-schwere
Formen
der
Schwangerschaftshypertonie (z.B. HELLP-
Syndrom)
6. Bei der Übergabe der Betreuung der Schwangeren an die Geburtsklinik müssen alle
während der Schwangerschaft erhobenen Informationen weitergegeben werden. Es
darf an dieser Schnittstelle nicht zum Informationsverlust kommen. In diesem Bereich
besteht ein erhebliches Fehler- und Schädigungspotential
7. Rechtsprechung:
OLG Braunschweig, AHRS II, 2498/117
Der Frauenarzt ist verpflichtet, die Patientin darüber zu beraten, dass bei einer EPH-
Gestose und retardiertem fetalen Wachstum eine stationäre Krankenhausbetreuung
notwendig ist.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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