Nachdem der Mutterkuchen geboren ist, muss sich die Gebärmutter zusammenziehen, um
die Wundfläche, also die Haftfläche der Plazenta, zu verkleinern und die Gefäße zu
verschließen. Geschieht dieses nicht, blutet es verstärkt.
Nachdem Reste vom Mutterkuchen ausgeschlossen wurden, müssen Wehenmittel zur
Kontraktion der Gebärmutter gegeben werden, die Wehen werden unterstützt durch taktile
Reizung, die Harnblase wird entleert.
Es bedarf einer genauen Überwachung der Kreislaufsituation.
Sollte die Blutung weiter bestehen, müssen übersehene Verletzungen ausgeschlossen
werden. Durch stärkere Kontraktionsmittel auf Basis der Prostaglandine wird die Blutung
meistens gestoppt.
In sehr seltenen Fällen müssen die Medikamente in die Gebärmutter direkt gespritzt werden,
oder man tränkt eine Tamponade mit dem Medikament und stopft die Gebärmutter aus. Das
ganze geschieht in Narkose.
Flüssigkeitszufuhr, eventuell auch Zufuhr von Blut und Blutbestandteilen kann in seltenen
Fällen notwendig werden.
Falls alle Maßnahmen die Blutung nicht zum Stillstand bringen, kann es in extrem seltenen
Fällen notwendig sein, die Gebärmutter notfallmäßig zu entfernen.
f) Uterusruptur ( Durchbruch der Gebärmutter, Risiko bei einer vaginalen
Entbindung nach einer Schnittentbindung beim ersten Kind)
V. Neugeborenenversorgun
g
1. Die Erstversorgung des Neugeborenen ist durch die Leitlinien der Deutschen
Gesellschaft für perinatale Medizin (
AWMF online - Leitlinie Neonatologie /
Erstversorgung NeugeborenerAWMF online - Leitlinie Neonatologie / Betreuung
Neugeborener im Kreißsaal
) und der Empfehlung der DGGG (
DGGG 2004 -
Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen
) vorgegeben.
2. Bei kindlichem Stress ist eine frühzeitige und ausreichende Intervention geboten. Im
Zweifel ist eine Behandlung durch einen erfahrenen Neoantologen geboten.
Dabei gilt der Grundsatz, dass sofort und dauernd zu reagieren ist.
3. Rechtsprechung:
OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Januar 2000:
Für einen neonatologischen Notfall hat der Klinikträger ausreichende
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist sicherzustellen, dass
beim Auftreten von Atemnot ein kompetenter Arzt hinzugezogen wird. Der
hinzugezogene Kinderarzt darf sich, wenn er für eine erforderliche Intubation des
Neugeborenen keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung besitzt, nicht mit einer
Maskenbeatmung begnügen, sondern muss dafür sorgen, dass ein kompetenter
Krankenhausarzt hinzugezogen wird.
OLG Koblenz, VersR 1992, 612:
Ein neugeborenes Kind muß in den ersten 20 Minuten nach der Geburt
überwacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach der Geburt mit
Mekonium (Darmausscheidung) verschmiert ist, da dann die Gefahr besteht, dass
das Kind intrauterin (in der Gebärmutter) oder postpartal (nach der Geburt)
Mekonium aspiriert (eingeatmet) hat.
OLG München, VersR 1997, 977:
Wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer nach mehreren
Stunden nach der Geburt auftretenden bläulichen Verfärbung von Gesicht und
Händen des Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht, liegt ein
grobes Fehlverhalten vor.
OLG Hamm, VerR 1995, 341:
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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