Nach der Empfehlung der DGGG (Frauenarzt 1998, S.1396) ist auch beim Vorliegen einer
sonstigen Risikokonstellation eine Aufklärung der Schwangeren hinsichtlich ihres speziellen
Risikos für eine Schulterdystokie und deren Folgen, alternativer Entbindungsformen und
deren Komplikationen sowie über die erhöhte kindliche Schädigungsgefahr bei vaginaler
Entbindung notwendig.
Grundsätzlich gilt, dass alle diagnostischen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen, um
dass Risiko ein Schulterdystokie abzuschätzen.
Es gibt kindliche, mütterliche und geburtshilfliche Parameter, die auf das Risiko einer
Schulterdystokie hinweisen.
Kindliche Parameter: -geschätztes kindliches Geburtsgewicht
-Missverhältnis zwischen biparitalem Kopfdurchmesser und
querem Thoraxdurchmesser = Makrosomieindex
Mütterliche Parameter -mütterliches Geburtsgewicht/Übergewicht
-Schulterdystokie bei vorangegangener Geburt
-Diabetes
Mellitus
oder
Gestationsdiabetes
(Schwangerschaftsdiabetes)
-Multiparität/erhöhtes mütterliches Alter
Geburtshilfliche Parameter: diese sind im Zusammenspiel mit dem kindlichen
Geburtsgewicht zu bewerten
-Terminüberschreitung
-Verlängerte Austreibungsphase
-Verabreichung von Wehenmitteln
-Vaginal-operative Geburtshilfe, insbesondere aus Beckenmitte
(vgl. auch BGH: VI ZR 34/00 13.02.2001).
Rechtsprechung:
OLG München, Urteil vom 25. Mai 1993, 24 U 21/91, in AHRS 2500/110:
Ein voraussichtliches Übergewicht des zu entwickelnden Kindes kann wegen des erhöhten
Risikos einer Schulterdystokie ( = gestörter Geburtsverlauf bei dem nach der Geburt des
kindlichen Kopfes die vordere Schulter über der Symphyse hängen bleibt ) eine
Schnittentbindung indizieren. Dieser kann jedoch die extreme Übergewichtigkeit der
Kindesmutter mit der bei einer sectio bestehenden Gefahr einer Lungenembolie
entgegenstehen. Die sonographische Bestimmung eines möglichen Übergewichts des
Kindes von mehr als 5.000 Gramm erscheint für sich allein zu unsicher, um eine sectio zu
verantworten.
OLG Stuttgart in VersR 1994, 1114:
Die Kompetenz der Hebamme endet beim Auftreten einer Schulterdystokie. Der Träger eines
Krankenhauses hat durch organisatorisch klare Anweisungen gegenüber den
geburtsbetreuenden Hebammen zu gewährleisten, dass zur Entwicklung eines Kindes bei
feststehender Schulterdystokie sofort ein Facharzt hinzugezogen wird.
OLG Hamm in VersR 1991, 228; OLG Hamm in VersR 1997, 1403; OLG Stuttgart in VersR
1994, 1114:
Durch klare Anweisungen und Kreißsaalorganisation ist sicherzustellen, dass die
Standardmaßnahmen beim Auftreten der Schulterdystokie vom erfahrensten Oberarzt
ergriffen werden
LG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991, Az. 3 0 389/88:
Es stellt ein Behandlungsfehler dar, wenn bei einer Risikokonstellation erst beim Auftreten
einer Schulterdystokie der Oberarzt gerufen wird.
OLG Oldenburg VersR 1992, 453:
Eine Risikogeburt ist nicht von einer Hebamme durchzuführen.
e) Verstärkte Blutung/ atonische Nachblutung:
- 13 -
 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de