Die Wunschsectio ist aus medizinrechtlicher Sicht anerkannt (Arbeitsgemeinschaft
Medizinrecht der DGGG, Frauenarzt 2001, 1311.
Aus medizinrechtlicher Sicht ermöglicht das Selbstbestimmungsrecht der Frau eine
Wunschsectio. Das Selbstbestimmungsrecht ist selbst dann zu achten, wenn der Arzt die
Entscheidung der Frau für unvernünftig hält (DGGG, Frauenarzt 2001, 1311ff.
IV. Die Notfälle:
Trotzdem machen manchmal bestimmte Situationen während der Geburt einen operativen
Eingriff nötig. Sie können auch dann auftreten, wenn die Entbindung zunächst normal
beginnt:
- Durchblutungsstörungen der Plazenta,
- die Zusammenpressung der Nabelschnur durch Knoten oder
Umschlingungen
- Auffälligkeiten der kindlichen Herztöne.
In solchen Fällen ist dann entweder eine operative Entbindung über die Scheide mit Hilfe
einer Zange oder Saugglocke notwendig oder es muss ein operativer Eingriff über den
Bauch erfolgen (Schnittentbindung.
Bei einem solchen Geburtsverlauf muss außer der Hebamme immer auch ein Arzt dabei
sein.
a) Vorzeitige Placentalösung:
Ursache: Einnisten des befruchteten Ei´s im unteren Uterusbereich oder
Wachstum der Placenta in Richtung Muttermund (Placenta prävia)
Durch Vorwehen in 2. Schwangerschaftshälfte Dehnung des unteren
Gebärmutterteils mit Ablösung der Placenta.
Gefahr: akute Lebensgefahr für die Mutter durch starke, meist nicht zum
Stillstand kommende Blutung; Sterben des Kindes im Mutterleib
b) Placenta previa
c) Nabelschnurvorliegen und Nabelschnurvorfall:
Ursachen: - regelwidrige Kindslage
- Frühgeburten
- Blasensprung bei hochstehendem Kindskopf
Gefahr: - Abdrücken der Nabelschnur durch das Körpergewicht des
Kindes
- Sauerstoffmangel mit allen entsprechenden Folgen für das Kind
Maßnahmen: - Schwangere nach Blasensprung nicht mehr laufen lassen
Becken der Schwangeren erhöht lagern
d) Schulterdystokie:
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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