Liegt bei einer Risikogeburt zwar noch keine Indikation für eine Sectio, aber bereits ein
suspektes CTG vor, so muss der geburtsleitende Gynäkologe für eine rechtzeitige
Herstellung der Sectiobereitschaft sorgen, vor allem, wenn diese wegen der örtlichen
Verhältnisse des Krankenhauses nicht von vornherein kurzfristig gesichert ist.
Zur E-E-Zeit (Zeit zwischen dem Erkennen des Notfalls und der Entscheidung zur
Sectio):
Die fachärztliche Literatur führt dazu aus, dass die Leistungsfähigkeit einer Geburtsklinik
daran gemessen werden könne, wie kurz die Zeitdauer zwischen Erkennen der Notsituation
und Entscheidung zur notfallmäßigen Entbindung ist.
Rechtsprechung:
OLG Schleswig in VersR 1994, 310:
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Verzögerung der ärztlichen Entscheidung
für die Vornahme einer Schnittentbindung aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist,
da eine Sauerstoffminderversorgung bereits festgestellt und ein Geburtsstillstand eingetreten
war.
Bei der Gesamtbeurteilung eines Behandlungsverlaufs ist auch die Summierung
vermeidbarer Zeitverluste bis zum Beginn der erforderlichen Operation zu berücksichtigen,
wobei auch geringfügige Verzögerungen von Bedeutung sein können.
OLG Hamm in VersR 1980, 684:
Ist in einer Entbindungsstation eines Krankenhauses der behandelnde Arzt nicht zu der Zeit
anwesend in der über das weitere ärztliche Vorgehen eine Entscheidung getroffen werden
muss, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
OLG München in VersR 1991,586:
Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass die Entscheidung zur Notsectio
rechtzeitig getroffen werden kann.
OLG Schleswig in AHRS 2500/103:
Bei feststellbarer Sauerstoffminderversorgung, wiederholtem Abfall der Herzfrequenz und
Eintritt eines Geburtsstillstandes ist unverzüglich die Entscheidung über eine
Schnittentbindung herbeizuführen.
Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung:
Über die Alternative einer Schnittentbindung müsse laut Rechtsprechung des BGH nur
aufgeklärt werden, wenn diese medizinisch indiziert ist, also bei einer vaginalen Geburt
ernsthafte Gefahren für das Kind drohen würden und somit die gewichtigeren Gründe für
eine Schnittentbindung sprechen. Zudem müsse unter Berücksichtigung der Konstitution und
der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine Schnittentbindung eine
verantwortbare Alternative darstellen
9
.
Eine Pflicht zur Aufklärung bestehe nicht, wenn eine Schnittentbindung, auch bei
Berücksichtigung der Größe des Kindes, nach Ansicht des Sachverständigen höchstens als
erwägenswert zu bewerten war
10
.
e) Wunschsectio:
9
Dr. Gehrlein, Neuere Rechtsprechung zur Arzt-Berufshaftung, VersR 2004, 1488, 1491.
10
BGH vom 25.11.2003-VI ZR 8/03, VersR 2004, 645; OLG Hamm vom 24.4.2002-3 U 8/01, VersR 2003,
1312.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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