Steißlage und hat keinen übergroßen Kopf
-
die Schwangere hat schon ein Kind ausgetragen
-
das Gewicht des Babys wird auf 2500-3000 g geschätzt
-
die 36. bis 42. SSW, dem Kind geht es sehr gut
-
die Geburt verläuft normal (Wehenfortschritt, Öffnen des
Muttermundes, Absenken des Steißes ins Becken)
-
der Geburtshelfer ist mit der Situation vertraut und
-
Anästhesie und Operation sind notfalls sofort durchführbar.
Rechtsprechung:
OLG Braunschweig in VersR 1988, 382:
Der eine Schwangere betreuende Arzt ist verpflichtet, diese bei Vorliegen einer
Beckenendlage über Risiken und Gefahren einer Schnittentbindung und einer vaginalen
Entbindung aufzuklären.
OLG Hamm in VersR 1989, 255:
Bei Verdacht auf Beckenlage ist es ein grober Behandlungsfehler, wenn der die Schwangere
betreuende Arzt vor der Entscheidung für eine vaginale Entbindung nicht durch eine
Ultraschalluntersuchung das Vorliegen eines etwaigen Missverhältnisses zwischen Kopf und
Rumpf des Kindes ausschließt.
BGH in VersR 1989, 25:
Drohen dem Kind bei vaginaler Geburt ernst zu nehmende Gefahren (in diesem Fall lag eine
Beckenendlage vor) und sprechen deshalb gewichtige Gründe für eine
Kaiserschnittentbindung, darf der Arzt sich nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt
entscheiden.
OLG Düsseldorf in NJW 1997, 2457:
Der Geburtshelfer, der im Fall der Beckenendlage vertretbar auf einen Kaiserschnittoperation
verzichtet, weil er aus Überzeugung und auf Grund seiner geburtshilflichen Fähigkeiten eine
vaginale Entbindung bevorzugt, hat die Patientin an der die Entbindungsmethode
betreffenden Entscheidung zu beteiligen und ihre Einwilligung in die vaginale Entbindung
herbeizuführen.
OLG Celle, Urteil vom 05. Juni 1993, 1 U 50/91, in AHRS 2500/111:
Zu den typischen Risikofaktoren, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen: Dieser ist nicht
schon allein wegen einer Beckenendlage geboten. Für eine Vaginalentbindung muss das
Mindestmaß der Konjugata vera (= Abstand vom vorspringenden vorderen oberen Rand des
ersten Sakralwirbels zum prominentesten Punkt der Symphysenhinterfläche) 11 cm
betragen.
d) Mekoniumaspirationssyndrom ( Infektion des Kindes durch Aufnahme von
frühzeitig abgesetzten eigenen Darmausscheidungen)
Rechtsprechung:
OLG Koblenz, VersR 1992, 612
Ein neugeborenes Kind muß in den ersten 20 Minuten nach der Geburt überwacht werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach der Geburt mit Mekonium (Darmausscheidung)
verschmiert ist, da dann die Gefahr besteht, dass das Kind intrauterin (in der Gebärmutter)
oder postpartal (nach der Geburt) Mekonium aspiriert (eingeatmet) hat.
III. Medizinische Eingriffe:
a) Voraussetzung für die Geburtseinleitung
- 7 -
 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de