Rechtsprechung:
OLG Köln in AHRS 2498/7:
Jede Zwillingsschwangerschaft bedarf als Risikoschwangerschaft engmaschiger Kontrolle
und eventuell frühzeitiger stationärer Einweisung.
OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 1995, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110:
Die geburtshilfliche Betreuung ist insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen, wenn es
während einer Zwillingsschwangerschaft an den gebotenen Untersuchungen über den
Zustand der Feten fehlt, in der Eröffnungsphase der Frühgeburt die erforderliche
Geburtsverzögerung mittels Tokolyse sowie die notwendige kontinuierliche Beobachtung von
Mutter und Kindern durch CTG-Kontrollen und Kontrollen des Muttermundes unterbleiben,
selbst bei hochpathologischen CTG keine Dauerüberwachung erfolgt, ohne Kenntnis des
Zustandes des Muttermundes eine Herabsetzung von Tokolyse – Dosis vorgenommen wird
und selbst nach drastischer Verschlechterung des fetalen Zustandes von einer Notsectio
abgesehen wird.
c) Lageabweichungen (von der normalen vorderen Hinterhauptslage, dabei nimmt das
Kind eine Längslage ein und der Kopf befindet sich unten/ Beckenendlage)
Eine Abweichung von der Normallage birgt die Gefahren einer Verzögerung oder eines
Geburtsstillstandes und kann unter solchen Umständen zu Schädigungen des Kindes führen.
Die Häufigkeit des Auftretens von Lageabweichungen liegt jedoch unter 5 %. Unterschieden
wird zwischen Beckenendlagen und Schräg- bzw. Querlagen, wobei die zuletzt genannten
sehr selten vorkommen
Bei Beckenendlagen steht der Kopf nach oben.
Die vaginale Geburt birgt die Gefahr, dass der Kopf im Becken stecken bleibt und dabei die
Nabelschnur abklemmt (der Bauch ist ja schon draußen). Da zu diesem Zeitpunkt die
Gebärmutter schon leer ist und sich zusammenzieht, ist sie schlechter durchblutet. Hinzu
kommt, daß die abgeklemmte Nabelschnur und die sich unter Umständen schon ablösende
Placenta, die den Sauerstoffmangel noch verstärken. Dadurch kann das Gehirn des Kindes
schon nach wenigen Minuten geschädigt sein.
Nach der Empfehlung der DGGG zur Beckenendlage aus 1992 muss die Entscheidung zur
vaginalen Beckenendlagengeburt genauso sorgfältig getroffen werden wie die zur Sectio.
Die personellen, apparativen und geburtsmechanischen Voraussetzungen müssen gegeben
sein, um das Risiko einer vaginalen Beckenendlage zu beherrschen.
Allerdings besteht ein Schulenstreit innerhalb der Geburtshilfe. Zum einen wird vertreten,
dass bei Beckenendlage die Sectio die überwiegende Entbindungsart ohne Einschränkung
bleiben wird. Eine Beeinflussung der Schwangeren in eine andere Richtung trotz
bestehenden Wunsches nach einer primären Sectio sei nicht frauenorientiert (Prof.
Wenderlein, Frauenarzt 2002, S. 575
Nach einer anderen Meinung bestünde jedoch trotz der aktuellen evidenzbasierten
Aktenlage keine generelle Empfehlung zur selektiven Schnittentbindung (Feige, GebFra-
Refresher Dez. 2003, S. 247).
Maßnahmen:
Wenn im letzten Schwangerschaftsdrittel eine Beckenendlage erkannt
wird, kann versucht werden, die Lage von außen zu korrigieren ( durch
Massage, spezielle Techniken). Dies ist jedoch sehr umstritten, da
Erfolge nicht klar erwiesen sind und schwerwiegende Komplikationen
auftreten können.
Da die Steißlagengeburt zahlreiche Risiken in sich birgt, wird fast
immer, gerade bei Erstgebärenden, eine geplante Schnittentbindung
vorgezogen. Für den eher seltenen Fall der vaginalen Entbindung gibt
es genaue Voraussetzungen und Vorschriften:
-
das Kind befindet sich in einer einfachen
- 6 -
 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de