Als rechtszeitigen Blasensprung definiert man den Blasensprung bei vollständig eröffnetem
Muttermund. Häufig tritt der frühzeitige Blasensprung auf, der nach Wehenbeginn, aber
noch vor der vollständigen Eröffnung des Muttermundes erfolgt. Meist wird dadurch sogar
der Geburtsablauf beschleunigt.
Problematisch kann jedoch der vorzeitige Blasensprung sein, der bereits vor
Wehenbeginn einsetzt
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Komplikationen: - Gefahr eines Nabelschnurvorfalls
- erfolgt die Geburt nicht innerhalb der nächsten 24
Stunden, kann eine aufsteigende Infektion auftreten
s.a.Amnioninfektionssyndrom
- Frühgeburt
Maßnahmen: - sofortige Klinikeinweisung
- Infektionsprophylaxe/Infektionstherapie
- regelmäßige Kontrolle auf Entzündungszeichen
(Temperatur-u.Blutkontrolle)
- vor der 34. SSW: Wehenhemmung, Therapie der
drohenden Frühgeburt
- nach der 36. SSW: Geburtseinleitung (wenn die Geburt
nicht innerhalb der nächsten Stunden erfolgt)
bei Infektion alsbaldige Entbindung (Entbindungsmodus)
Grundsatz:
Bei einem vorzeitigen Blasensprung/Frühgeburtlichkeit muss nachhaltig, intensiv und
kontrolliert reagiert werden.
Rechtsprechung:
OLG Celle in AHRS 2500/75, OLG Düsseldorf in AHRS 5000/47, OLG Hamburg in AHRS
6565/23, OLG Oldenburg in AHRS 2500/155:
Wegen der Gefahr einer Infektion bei vorzeitigem Blasensprung muss die Geburt kurz
gehalten werden und unter ständiger ärztlicher Überwachung und Kontrolle ablaufen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995, 8 U 46/93, in AHRS 2498/108:
Nach vorzeitigem Blasensprung ist eine engmaschige Überwachung der Schwangeren und
des kindlichen Zustandes erforderlich. Zur Verhinderung einer Amnion-Infektion (=Infektion
der Eihöhle, Placenta, Feten) ist vorsorglich ein wirksames Antibiotikum zu geben.
OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1993, 5 U 141/92, in AHRS 2500/108:
Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist entweder eine medikamentöse
Geburtseinleitung oder eine antibiotische Abschirmung vorzunehmen, oder es sind die
Kontrollmaßnahmen über den üblichen Standard hinaus zu intensivieren.
OLG Stuttgart, VersR 2000, 362, 364:
Bei Verdacht auf einen Blasensprung muss der Gynäkologe weitere Untersuchungen
(Lackmustest, Spekulumeinstellung) vornehmen und gegebenenfalls die Schwangere auch
stationär zu weiteren Abklärung und Kontrolluntersuchung einweisen.
BGH in AHRS 1220/112:
Es muss ein Sicherheitsprogramm anlaufen, um bei Erreichen der 24-Stunden-Grenze ab
Blasensprung ein Amnioninfektionssyndrom sicher auszuschließen.
OLG München AHRS 2500/131:
Bei zunehmender Zeitdauer zwischen vorzeitigem Blasensprung und Geburtsbeginn steigt
das Risiko einer Amnioninfektion an. Bei suspektem CTG und berechtigten Zweifeln am
Wohlergehen des Kindes sind rechtzeitig Vorbereitungen für einen Kaiserschnitt zu treffen.
OLG Hamburg AHRS 6565/23:
Wird die nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 36.SSW gebotene
Kaiserschnittentbindung hinausgezögert, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der dem
Arzt die Beweislast für das Fehlen der Schadensursächlichkeit auferlegt.
c) Amnioninfektionssyndrom (AIS)
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Schneider/Schneider/Schlunk, Geburtshilfefibel 2.A,1997,S. 75,76.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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