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Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Spezialistin für Arzthaftungsrecht und Geburtsschadensrecht
www.ratgeber-arzthaftung.de
Fallgruppen des ärztlichen Fehlverhaltens während der
Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Geburt:
Grundsatz:
Die Betreuung der Schwangeren muss an das jeweilige Risiko angepasst werden.
Nach den Mutterschaftsrichtlinien ist das vorrangige Ziel der Schwangerenvorsorge die
frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Durch die
Richtlinien soll eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des
allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichende,
zweckmäßige ärztliche Betreuung von der Schwangerschaft bis zur Geburt gewährleistet
sein
1
http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/richtlinien/RL_Mutter.pdf
Die Mutterschaftsrichtlinien werden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
beschlossen. Im Bundesanzeiger und Bundesärzteblatt ist die jeweilige Fassung
veröffentlicht.
Wenn es auf die Fassung der Richtlinien zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, so muss
das Gericht und der Kläger die Mutterschaftsrichtlinien zugrunde legen, die zum Zeitpunkt
des Schadenfalls galten
2
. Die neuesten Mutterschaftsrichtlinien stammen vom 12. Juli 2003.
I. Risiken während der Schwangerschaft:
a) Wachstumsretardierung ( Entwicklungsrückstand des Kindes)
Die Normalverteilung von Gewicht und Länge für das entsprechende Gestations - und
Lebensalter kann aus Wachstumskurven entnommen werden.
Erst nach der Geburt kann eine Wachstumsretardierung definitiv festgestellt werden.
In der Schwangerschaft kann jedoch eine Wachstumsretardierung vermutet werden wenn,
das durch Ultraschall geschätzte kindliche Gewicht um mindestens 2 Wochen gegenüber
dem angegebenen Ultraschal - Normmeßwert zurückliegt
3
.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04. Oktober 1995, 1 U 1099/93, in AHRS 2498/111:
In dem Unterlassen engmaschiger Ultraschalluntersuchungen bei Entwicklungsrückstand
des Fetus sowie einer alsbaldigen Abklärung der Ursachen der Wachstumsstörung und einer
frühzeitigen Einweisung der Schwangeren in eine Klinik liegen erhebliche Fehlleistungen des
Gynäkologen.
OLG München, OLGR 2001, 109:
Lässt sich ab der 33.SSW kein wesentliches fetales Wachstum feststellen, dann erfordert
dies ein verstärktes Überwachen (Ultraschall-Kontrollen, CTG unter Wehenbelastung). Bei
erkennbaren Entwicklungsstörungen muss der Gynäkologe einen Spezialisten hinzuziehen
oder die Schwangere in ein Perinatalzentrum einweisen.
b) Vorzeitiger Blasensprung
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Dr. Gehrlein, Neuere Rechtsprechung zur Arzt-Berufshaftung, VersR 2004, 1488, 1491.
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Dr. Gehrlein, Neuere Rechtsprechung zur Arzt-Berufshaftung, VersR 2004, 1488, 1491; BGH vom
25.11.2003-VI ZR 8/03,VersR 2004, 645.
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Schneider/Schneider/Schlunk, Geburtshilfefibel 2.A,1997,S. 47
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