Die erfolgreiche
Durchsetzung von
Regressansprüchen
bei Sturzfällen in
Pflegeheimen
I. Einleitende Frage:
Welche
Voraussetzungen müssen
vorliegen, damit ein
Sturzfall erfolgreich
reguliert werden kann?
Die
Voraussetzungen lauten:
-
Die Verletzung
eines medizinisch -
pflegerischen Standards
sowie
-
der Eintritt
eines Körperschadens und
-
der
Ursachenzusammenhang
zwischen der Verletzung
des Pflegefehlers und
dem Körperschaden
Diese
müssen von der
Krankenkasse bewiesen
werden.
Anschlussfrage:
Wie
lassen sich
-
die Verletzung
eines Pflegefehlers und
-
der
Ursachenzusammenhang
zwischen der Verletzung
dieses Pflegefehlers und
dem eingetretenen
Körperschaden beweisen?
Durch
ein geriatrisches
Sachverständigengutachten
(weniger gut: ein
Gutachten durch eine
Pflegefachkraft). Dabei
wertet der Gutachter
sämtliche Unterlagen des
Pflegeheimes sowie
ärztliche Unterlagen und
auch Unterlagen des MDK
betreffend den
verletzten Bewohner aus.
Bei Dokumentationslücken
greifen
Beweiserleichterungen.
Insgesamt spielt daher
auch die Frage möglicher
Beweiserleichterungen
bei der Bearbeitung von
Sturzfällen eine
bedeutende Rolle.
II. Was für Pflichten
hat das Pflegeheim?
Nur
wenn man den
Pflichtenkatalogkatalog
eines Pflegeheimes
kennt, kann man
umfassend prüfen, ob das
Pflegeheim bzw. ein
Pfleger diese Pflicht
verletzt hat.
Nachfolgend werden die
Pflegeheimpflichten in
einer logisch
chronologischen
Reihenfolge dargelegt:
Maßstab
für den Umfang der
vertraglich übernommenen
Schutzpflichten eines
Pflegeheimes ist das
Ausmaß der
Betreuungsbedürftigkeit
des Bewohners. Den
Inhalt dieser
Schutzpflichten
konkretisieren
- das
Sozialgesetzbuch XI
- das
Heimgesetz
- seine
Verordnungen
- die
Qualitätsvereinbarung
aufgrund von § 80 SGB XI
und
- die
in den Bundesländern für
Pflegeheime
verbindlichen in Kraft
gesetzten Rahmenverträge
Sämtliche Pflichten sind
unter Beachtung des
allgemein anerkannten
Standes gegenwärtig
medizinisch
pflegerischer
Erkenntnisse gem. § 28
Abs. 3 SGB XI, § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB XI sowie §
2 Abs. 1 Zif. 5 und § 3
Abs.1 Heimgesetz zu
erbringen.
1.
Ein
Heim darf einen
hilfebedürftigen
Bewohner nur aufnehmen,
wenn sichergestellt ist,
dass die Zahl der
Beschäftigten im Heim
und die persönliche und
fachliche Eignung der
Beschäftigten für die
vom Heim zu leistende
umfassende
Pflegetätigkeit
ausreicht. Diese Pflicht
ist im § 11 Abs. 2 Zif.
Heimgesetz ausdrücklich
geregelt.
2.
Das
Pflegeheim ist
verpflichtet, zum
Zeitpunkt der Aufnahme
des Bewohners in das
Heim eine umfassende
Anamneseerhebung
durchzuführen. Die
Pflicht zur
umfangreichen
Anamneseerhebung ist
ausdrücklich in der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.03.2003 unter Zif.
1.2 sowie ab Zif. 3
festgelegt. In Zif.
3.1.1.2 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.03.2003 steht:
"Der
Umzug in die Einrichtung
wird dem zukünftigen
Bewohner und seinen
Angehörigen vorbereitet.
Hierzu soll ein Besuch
in der eigenen
Häuslichkeit oder im
Krankenhaus durchgeführt
werden. Dabei sind u.a.
der Hilfebedarf, die
gewünschten bzw.
notwendigen
Versorgungsleistungen
und die individuellen
Gewohnheiten der
zukünftigen Bewohner zu
besprechen."
Zif.
1.2 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.03.2003 lautet: "Es
geht bei u. a. um die
Pflegeanamnese und -planung,
die Ermittlung des
Versorgungsbedarfes und
die Planung,
Koordinierung und
Ausführung der
Leistungen sowie deren
Dokumentation."
Die
Pflicht zur
umfangreichen
Anamneseerhebung im
Zeitpunkt der
Heimaufnahme ergibt sich
außerdem aus dem
Expertenstandard zur
Sturzprophylaxe,
herausgegeben vom
Deutschen Netzwerk für
Qualitätsentwicklung in
der Pflege von 2004.
3.
Zur
Anamneseerhebung gehört
auch die Pflicht zur
Ermittlung der
Sturzrisiken zum
Zeitpunkt der
Heimaufnahme sowie bei
Wechsel des Bewohners in
eine höhere Pflegestufe.
Zur
Ermittlung von
Sturzrisiken muss das
Pflegeheim, vertreten
durch eine
Pflegefachkraft, die
nachfolgende Checkliste
mit dem Bewohner
durchgehen:
Risikofaktoren
|
Wann lagen
Risikofaktoren vor
?
|
Beweismittel
|
|
1)
Funktionseinbußen
und
Funktionsbeeinträchtigungen
·
Probleme mit der
Körperbalance/dem
Gleichgewicht
·
Gangveränderungen/eingeschränkte
Bewegungsfähigkeit
·
Erkrankungen, die
mit veränderter
Mobilität, Motorik
und Sensibilität
einhergehen
2)
Sehbeeinträchtigungen:
Passierte der
Sturz nachts ?
·
reduzierte
Kontrastwahrnehmung
·
reduzierte
Sehschärfe
·
ungeeignete
Brillen
3)
Beeinträchtigung
der Kognition und
Stimmung
·
Demenz
·
Depression
·
Delir
4) Erkrankungen,
die zu
kurzzeitiger
Ohnmacht führen
·
Hypoglykämie
·
Haltungsbedingte
Hypotension
·
Herzrhythmusstörungen
·
TIA (Transitorische
ischemische
Attacke)
·
Epilepsie
5) Inkontinenz
·
Dranginkontinenz
·
Probleme beim
Toilettengang
6) Angst vor
Stürzen
7)
Sturzvorgeschichte
8)
Personenbezogene
Gefahren
·
Verwendung von
Hilfsmitteln:
Überprüfung von
Funtionsfähigkeit
der Krücken,
Rollstühle
usw...War das
Bettgitter
ordnungsgemäß
installiert, hoch
genug usw...
·
Schuhe (Kleidung)
9) Medikamente:
Zeitpunkt und
Dosierung und
Häufigkeit
·
Psychopharmaka
·
Antidepressiva
·
Neuroleptika
·
Sedativa/Hypnotika
·
Benzodiazepine
10) Gefahren in
der Umgebung: Wo
passierte der
Sturz? Bitte
Unfallort
besichtigten,
skizzieren und
photographieren!
Innen:
Beschreibung des
Unfallortes!
z.B. Beschreibung
der Toilette usw.
·
Schlechte
Beleuchtung, wie
war die
Beleuchtung?
·
Steile Treppen:
beidseits
Handläufe
vorhanden?
·
Mangelnde
Haltemöglichkeiten
·
Glatte Böden
·
Stolpergefahren
(z. B.
Teppichkanten,
herumliegende
Gegenstände,
Haustiere)
Außen:
·
Unebene Gehwege
und Straßen
·
Mangelnde
Sicherheitsausstattung
(z. B.
Haltemöglichkeiten,
Beleuchtung)
·
Wetterverhältnisse
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis: Liegen mehrere
Sturzrisiken
gleichzeitig vor, ist
von einem erhöhten
Sturzrisiko auszugehen.
Empfehlung an die
Krankenkasse: Sinnvoll
ist es, in den
Unfallfragenkatalog der
Krankenkasse zukünftig
die Frage nach dem
Vorliegen von
Sturzrisiken mit
aufzunehmen, z. B. durch
Verwendung einer etwas
gekürzten Checkliste.
4.
Die
Pflicht zur Erstellung
einer Pflegeplanung
nach Durchführung
der Anamneseerhebung.
Zif.
3.1.1.3 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.03.2003 lautet:"
Für jeden Bewohner ist
eine individuelle
Pflegeplanung unter
Einbezug der
Informationen des
Bewohners, der
Angehörigen oder anderer
an der Pflege
Beteiligten
durchzuführen. Die
Empfehlungen des MDK
nach § 18 Abs. 5 SGB XI
werden berücksichtigt.
Die Möglichkeiten der
aktivierenden Pflege und
die beim Bewohner
vorhandenen Ressourcen
und Fähigkeiten zur
Einbeziehung in den
Pflegeprozess sind
herauszuarbeiten und die
Pflegeziele festzulegen.
Den individuellen
Wünschen und
Bedürfnissen des
Bewohners ist dabei
Rechnung zu tragen."
Wird
aufgrund der
Anamneseerhebung ein
erhöhtes Sturzrisiko
beim Bewohner
festgestellt, so ist
hieran die Pflegeplanung
und der
Versorgungsbedarf
auszurichten (vgl. Zif.
1.2 und Zif. 3 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 sowie die
Standards zur
Sturzprophylaxe des
Deutschen Netzwerks für
Qualitätsentwicklung in
der Pflege von 2004,
dort S. 29 ff.).
5.
Diese Pflegeplanung muss
dann im Einzelnen die
prophylaktischen
Maßnahmen und
Hilfsmittel nennen, die
in konkreten Fall zu
ergreifen sind. Die
Planung hat die
Pflegefachkraft
aufklärend mit dem
Bewohner zu besprechen.
Insbesondere ist der
Bewohner über sein
Sturzrisiko und über die
zur Verfügung stehenden
Abwendungsmöglichkeiten
aufzuklären (so auch
ausdrücklich OLG
Dresden, Urteil vom
17.01.2006, AZ: 2 U
753/04).
Nun zu den
sturzprophylaktischen
Maßnahmen im Einzelnen:
§
Körperliche Übungen zur
Steigerung der Kraft und
Balance
§
Überprüfung der
Medikation
§
Verbesserung der
Sehfähigkeit
§
Überprüfung der Qualität
der Hilfsmittel;
gegebenenfalls
Instandsetzung
§
Angebot von
Hüftprotektoren:"Das
Deutsche Netzwerk für
Qualitätsentwicklung in
der Pflege hat in seinem
herausgegebenen Werk
betreffend die Standards
zur Sturzprophylaxe
ausdrücklich
festgestellt, dass
Hüftprotektoren die
einzige nicht
medikamentöse
Intervention darstellen,
die effektiv
hüftgelenksnahe
Frakturen vorzubeugen
vermag (S. 58)."
§
Angebot von Rollatoren,
Stöcken, Rollstühlen und
sonstige Gehhilfen
§
Ausschaltung von
Sturzgefahren in der
Einrichtung
§
Griff - und
Haltemöglichkeiten beim
Aufstehen; beidseitige
Handläufe gemäß § 3
HeimMindBau VO
§
Schaffung von geringen
Höhen bei Sitz - und
Liegemöbeln,
§
Sensormatratzen und
Lichtschutzschranken,
§
sedierende Medikamente
(vgl. auch die Standards
zur Sturzprophylaxe,
herausgegeben vom
Deutschen Netzwerk für
Qualitätsentwicklung in
der Pflege 2004).
6.
Ist eine Aufklärung zur
Sturzprophylaxe wegen
Demenz nicht
möglich, ist der
Betreuer einzuschalten.
Sind aufgrund
zahlreich vorliegender
Sturzrisiken
Freiheit einschränkende
Maßnahmen erforderlich,
ist zudem rechtzeitig
die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
einzuholen (so auch LG
Mönchengladbach,
24.10.03, AZ: 2 S 81/03
und OLG Frankfurt/M,
Urteil vom 11.2.02, AZ:
22 U 98/99).
Als Mittel der
Freiheitsbeschränkung
kommen mechanische
Vorrichtungen,
Medikamente oder
sonstige Vorkehrungen in
Betracht, insbesondere:
a)
Festbinden des
Betreuten mit einem
Bauchgurt am Stuhl oder
Bett, also die typische
Fixierung,
b)
Anbringen von Hand- ,
Fuß- oder
Körperfesseln,
c)
Einsatz von
Hüftprotektoren (nur
selten gegen den Willen
des Betroffenen
einsetzbar)
d)
Verhindern des
Verlassens des Bettes
durch Bettgitter oder
besondere Schutzdecken,
e)
Anbringen eines nicht
vom Bewohner lösbaren
Tabletts/ Riegels am
Stuhl oder Rollstuhl,
f)
das Personal hindert
den Bewohner am
Verlassen des Zimmers
oder der Einrichtung
durch besonders
komplizierte
Schließmechanismen oder
durch Zeit weises
Sperren der Eingangstür
tagsüber oder nachts,
ohne dass der Bewohner
einen Schlüssel erhält
oder das Öffnen der Tür
anderweitig
sichergestellt ist,
Verwendung von
Trickschlössern,
Vortäuschung einer
Verriegelung,
g)
das Arretieren des
Rollstuhls,
h)
ständiges Verhindern des
Verlassens des eigenen
Zimmers oder der
gesamten Einrichtung
durch Vergabe von
sedierenden
Medikamenten,
Schlafmitteln und
Psychopharmaka,
i)
Wegnahme der Schuhe
und der
Straßenbekleidung,
j)
Ausstattung mit
besonderen Pflegehemden.
7.
Pflicht
zur Neuplanung des
Pflegebedarfes:
Zum
medizinisch -
pflegerischen Standard
gehört es, dass die
Pflegefachkraft bei
Bedarf, d. h.
insbesondere bei
körperlicher
Verschlimmerung, eine
neue Anamnese erhebt und
daran eine neue
Pflegeplanung
anschließt. Unter
3.1.1.3. der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 steht
ausdrücklich: "Die
individuelle
Pflegeplanung muss der
Entwicklung des
Pflegeprozesses
entsprechend
kontinuierlich
aktualisiert werden, und
dazu gehört auch eine
geeignete
Pflegedokumentation."
Aber auch in den vom
deutschen Netzwerk für
Qualitätsentwicklung in
der Pflege
herausgebenden
Sturzprophylaxestandards
ist eine solche Pflicht
ausdrücklich
festgehalten (vgl. auch
Ziffer 4 des
Rahmenvertrages vom
16.12.2003. Diese lautet
unter anderem: "Die
Durchführung der
Pflegeinterventionen ist
erkennbar auf
Wohlbefinden,
Unabhängigkeit... und
Prävention gerichtet."
8.
Die
Pflicht zur
unzureichenden Erfüllung
der pflegerischen
Aufgaben:
Hierbei
gilt die im § 14 Abs. 4
StGB XI beschriebene
Aufgabenunterteilung:
a)
Körperpflege
b)
Ernährung
c)
Mobilität
§ 1 des
aufgrund § 75 StGB XI
ergangenen
Rahmenvertrages sieht
vor:
"Inhalt der
Pflegeleistungen sind
die im Einzelfall
erforderlichen Hilfen
zur Unterstützung, zur
teilweisen oder zur
vollständigen Übernahme
der Aktivitäten im
Ablauf des täglichen
Lebens...."
9.
Die
Pflicht, den Bewohner
vor Körperschäden zu
schützen (vgl. § 2 Abs.
1 Ziffer 1 Heimgesetz,
Ziffer 4 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003).
10.
Das
Pflegeheim muss
insbesondere personell
so ausgestattet sein,
dass es seine sämtlichen
oben genannten Pflichten
aus dem Heimvertrag, dem
StGB XI, der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 sowie des
aufgrund von § 75 StGB
XI ergangenen
Rahmenvertrages erfüllen
kann. Dabei schuldet es
den allgemein
anerkannten
gegenwärtigen Stand
medizinsich-pflegerischer
Erkenntnisse (vgl. zu
dieser
Organisationspflicht
insbesondere § 11 Abs. 2
Satz 2 Heimgesetz sowie
Ziffer 1.2 sowie die
gesamte Ziffer 2
"Struktur - Qualität"
der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003).
§ 5
Abs. 1 Satz 2 der
Heimpersonalverordnung
sieht ausdrücklich vor:
"Hierbei muss mindestens
einer, bei mehr als 20
nicht-pflegebedürftigen
Bewohnern oder mehr als
pflegebedürftigen
Bewohnern mindestens
jeder 2. weitere
Beschäftigte eine
Fachkraft sein."
Ziffer 2.2.1 der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 schreibt
ausdrücklich vor:
"Die
von der voll stationären
Pflegeeinrichtung
angebotenen
Pflegeleistungen sind
unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft
durchzuführen. Pflege
unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft
bedeutet, dass dieser "
verantwortlich ist für:
-
die Anwendung der
beschriebenen
Qualitätsmaßstäbe im
Pflegebereich
-
die Umsetzung des
Pflegekonzepts
-
die Planung,
Durchführung und
Evaluation der Pflege
-
die fachgerechte Führung
der Pflegedokumentation
-
die an den Pflegebedarf
orientierte
Dienstplanung der
Pflegekräfte... ."
Ziffer 2.4.1. der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 ordnet
an:
"Hilfskräfte und
angelernte Kräfte werden
nur unter der
fachlichen Anleitung
einer Fachkraft
tätig."
Eine
Pflegefachkraft ist eine
solche, die die
Berufsbezeichnung
Krankenpfleger oder
Altenpfleger mit
staatlicher Anerkennung
trägt und in ihrem Beruf
innerhalb der letzten 5
Jahre mindestens 2 Jahre
hauptberuflich tätig
war. Außerdem muss sie
mindestens 460 Stunden
Weiterbildungsmaßnahmen
nachweisen (vgl. Ziffer
2.2.2.3. der
Rahmenvereinbarung vom
16.12.2003).
Verstößt das Pflegeheim
gegen die Vorschriften
der
Personalheimverordnung,
der
Qualitätsvereinbarung
vom 16.12.2003 sowie
gegen § 11 Abs. 2 Ziffer
2 Heimgesetz, das heißt
stellt es nicht genügend
Fachkräfte zur
Verfügung, mit der
Folge, dass die
Betreuung der Bewohner
nicht dem allgemein
anerkannten Standard
medizinsich-pflegerischer
Erkenntnisse entspricht,
so ist dem Pflegeheim
der Vorwurf eines
Organisationsverschuldens
anzulasten.
11.
Passiert ein Sturz, muss
unverzüglich eine
Teambesprechung
stattfinden, in der die
Ursachen für den Sturz
analysiert werden und
eine neue Pflegeplanung
entworfen werden muss.
Diese Teambesprechung
ist in dann auch zu
dokumentieren.
Zwischenergebnis:
Vorraussetzung für eine
erfolgreiche
Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen
ist der Beweis, dass das
Pflegeheim
-
gegen eine der o.
g. Pflichten verstoßen
hat und
-
der Versicherte
hierdurch ein
Körperschaden erlitt.
In der
Praxis lassen sich
Sturzfälle am besten
gegenüber
Haftpflichtversicherungen
durchsetzen mit der
Begründung, dass
-
eine
Sturzrisikoermittlung
weder zum Zeitpunkt der
Heimaufnahme noch zum
Zeitpunkt der
körperlichen
Verschlechterung noch im
Anschluss an einen
erfolgten Sturz
durchgeführt wurde;
-
weder eine
umfassende Beratung noch
eine Umsetzung von
gebotenen
sturzprophylaktischen
Maßnahmen erfolgte;
-
Es sollte immer
auch der Vorwurf eines
Organisationsverschuldens
im Sinne des § 11 Abs. 2
Ziffer 2 Heimgesetzt
aufgrund personeller
Unterbesetzung
vorgetragen werden.
III. Die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risiko
Wie
kann man die Beweislast
reduzieren?
Bei
Risiken aus dem
Pflegeheimbetrieb, die
voll beherrscht werden
können und müssen,
insbesondere durch eine
sachgerechte
personelle Organisation
und Koordinierung des
Behandlungsgeschehens
(z. B. Gerätesicherheit,
Verrichtungssicherheit
des Pflegepersonals,
keine
Anfängerbeschäftigung)
kann sich, wenn der
Patient in diesem
Gefahrenbereich zu
Schaden kommt, zu seinen
Gunsten eine
Beweiserleichterung
ergeben.
Der BGH
hat in seinem
Grundsatzurteil vom
18.12.1990, AZ VI ZR
169/90, die
Voraussetzungen für das
Eingreifen der
Beweiserleichterungen
des voll beherrschbaren
Risikos zutreffend wie
folgt beschrieben:
"Jedoch kann die
Beweislastumkehr nach
dem Sinn der
Beweisregel auch
-
den Nachweis
eines objektiven
Pflichtenverstoßes des
Schuldners umfassen,
wenn der Kläger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und
-
die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten auch
dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden
zu bewahren.
Ebenso wie es in einem
Krankenhaus nicht
vorkommen darf, dass ein
Desinfektionsmittel
durch einen
unglücklichen Zufall
verunreinigt wird, so
darf es auch nicht
geschehen, dass ein
Patient bei einer
Pflegemaßnahme seitens
der ihn betreuenden
Krankenschwester aus
nicht zu klärenden
Gründen zu Fall kommt."
Die
Voraussetzungen für die
Anwendung dieser
Beweislastumkehrregel
lauten konkret:
1.
Der
Bewohner befindet sich
in einer konkreten
Gefahrensituation,
2.
die
gesteigerte Sicherungs-
bzw. Schutzpflichten
auslöst.
3.
Die
Gefahrensituation ist
für das Pflegeheim
beherrschbar.
Der 3.
Zivilsenat des BGH
grenzt in seinem Urteil
vom 28.04.2005 zum AZ
III ZR 399/04 diese
dritte Voraussetzung der
Beherrschbarkeit wie
folgt ein: Eine
Pflegekraft muss im
konkreten Fall
eingesetzt worden sein,
um die konkrete
Gefahrensituation des
Bewohners zu
beherrschen.
4.
Der
Bewohner kommt dennoch
zu Schaden.
OLG
München, Urteil vom
28.02.2006, AZ 20 U
4636/05:"Der
Toilettenfall"
Zum
Sachverhalt:
Eine 80
Jahre alte Bewohnerin
eines Pflegeheimes ist
aufgrund zahlreicher
altersbedingter
körperlicher Gebrechen
schwerst pflegebedürftig
und sehr gangunsicher.
Sie kann nicht mehr
alleine Gehen, ohne zu
stürzen. Aus diesem
Grund wird sie
regelmäßig von einem
Pfleger begleitet, wenn
sie zur Toilette gehen
muss. Am 29.12.2003 wird
sie wie immer von einem
Pfleger zur Toilette
begleitet. Dieser setzt
sie auch auf die
Toilette herauf.
Anschließend postiert
sich die Pflegekraft 1 m
entfernt von der
Bewohnerin. Als diese
plötzlich aufsteht,
stürzt sie.
Zu
den Urteilsgründen:
Das
Gericht bestätigte das
Vorliegen einer
konkreten
Gefahrensituation beim
Gang zur Toilette und
bei der Verrichtung der
morgendlichen Toilette.
Hier
geht es nicht um den
"normalen" alltäglichen
Gefahrenbereich, der der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre der
Geschädigten verbleibt.
Vielmehr handelt es sich
um eine zwar täglich
wiederkehrende
Situation, die aber
gleichwohl für die
Geschädigte eine
Gefahrensituation
darstellte, die sich
nicht als alleine
meistern konnte. Die
Bewohnerin war schwerst
pflegebedürftig.
Deshalb
löste diese Situation,
nämlich Gang zur
Toilette und Verrichtung
der Toilette,
gesteigerte Obhuts- und
Sicherungspflichten aus.
Daher wurde hierfür auch
eine Pflegeperson
eingesetzt.
Diese
Gefahrensituation war
auch beherrschbar für
das Pflegeheim.
Unstreitig ist, dass die
Pflegekraft aufgrund von
Unaufmerksamkeit nicht
gemerkt hatte, dass die
Bewohnerin von der
Toilette aufstand. Bei
entsprechender
Aufmerksamkeit hätte sie
es festgestellt und
hätte den Sturz
verhindern können.
Zur
Interessenkollision:
Schutz des
Intimbereiches
einerseits und
Gefahrvermeidung
andererseits führt das
OLG München zutreffend
aus:
"Der Senat verkennt
nicht, dass natürlich
der Intimbereich der
Bewohnerin tangiert ist,
wenn ihr die
Pflegekraft beim Gang
zur Toilette zu nahe
kommt. Gleichwohl ist
dieses Bedenken
zurückzustellen
gegenüber dem
Gesichtspunkt der
Gefahrvermeidung."
Ergebnis:
Das OLG
München hat im
vorliegenden Fall die
Voraussetzungen der
Beweislastumkehrregel
des voll beherrschbaren
Risikos bejaht und das
Pflegeheim zum
Schadensersatz
verurteilt.
2.
OLG Zweibrücken vom
01.06.2006 - 4 U
68/05:"Der
Transportmaßnahmefall"
Zum
Sachverhalt:
Die 79
Jahre alte an schwerer
Demenz leidende und
schwer pflegebedürftige
Bewohnerin eines
Pflegeheims (Pflegestufe
3) wurde am 19.04.2002
nach dem Abendessen von
einer Pflegekraft vom
Speisesaal in ihr Zimmer
geführt. Da diese
Pflegekraft die
inkontinente Bewohnerin
vor dem Bett noch auf
einen im Zimmer
stehenden Toilettenstuhl
setzen wollte, forderte
die Pflegekraft die
demente Bewohnerin auf,
an dem Waschbecken im
Zimmer stehen zu bleiben
und sich an den
Haltegriffen, welche
sich neben dem
Waschbecken befanden,
festzuhalten.
Anschließend wandte sich
die Pflegekraft ab, um
den Toilettenstuhl
herbeizuholen. In diesem
Moment stürzte die
Bewohnerin und zog sich
einen
Oberschenkelhalsbruch
zu. Die Bewohnerin
machte gerichtlich
Schmerzensgeld und
Schadensersatz geltend.
Während sie in der I.
Instanz verlor, hatte
sie in der II. Instanz,
das ist im
Berufungsverfahren, den
Prozess gewonnen.
Zu
den Urteilsgründen:
Das
Berufungsgericht, das
OLG Zweibrücken, hat die
Beweiserleichterungsfallgruppe
des voll beherrschbaren
Risikos in diesem Fall
für anwendbar erklärt.
Für die
Bewohnerin lag, als sie
am Waschbecken
abgestellt worden war,
eine konkrete
Gefahrensituation vor.
Sie litt unter
Muskelschwäche, hohem
Alter, schlechter
Balance, Gangstörungen,
Demenz, Multimedikation
und war auch schon zuvor
gestürzt. Es lag damit
ein "fast maximales
Sturzrisiko" vor. Dieser
schlechte
Gesundheitszustand war
dem Pflegeheim auch
bekannt, insbesondere
war bekannt, dass die
Bewohnerin nur mit Hilfe
von Pflegepersonal kurze
Zeit stehen konnte.
Diese Gefahrensituation
löste gesteigerte
Sicherungs- und
Schutzpflichten für das
Pflegeheim aus. Diese
Gefahrensituation wäre
auch beherrschbar und
damit vermeidbar
gewesen. Die eingesetzte
Pflegekraft hätte z. B.
die Bewohnerin direkt
zum Toilettenstuhl
führen und darauf setzen
können.
3.
Kammgericht, Urteil vom
20.01.2005, AZ 20 U
401/01:"Der
Rollstuhlfall"
Zum
Sachverhalt:
Die vorgeschädigte
Klägerin sollte aus
einem Krankenhaus in
eine die
Rehabilitationsklinik
verlegt werden. In der
Nacht zuvor konnte sie
nicht schlafen und war
sehr unruhig. Sie wollte
immer wieder über das
Bettgitter steigen. Der
Frühdienst setzte sie in
einen Rollstuhl und band
sie mit einem Bauchtuch
an. Man ließ sie längere
Zeit im Rollstuhl auf
dem Krankenhausflur vor
dem leeren
Schwesterndienstzimmer
ohne Betreuungsperson
stehen. Die Fußstützen
waren heruntergeklappt,
die Bremsen eingestellt
und technische Mängel
nicht erkennbar. Die
Träger bzw. Standleiste
der Fußstützen dienten
als Kippschutz. Ein
zusätzlicher Kippschutz
war nicht vorhanden. Als
die Klägerin aufstehen
wollte, fiel sie mit dem
Rollstuhl um und
verletzte sich vor allem
am Kopf. Es kam zu einer
schweren Gehirnblutung.
Zu
den Urteilsgründen:
Das
Landgericht Berlin wies
die Klage der
Geschädigten zurück. Das
Kammergericht gab der
Klage statt.
Es
erklärte die
Beweiserleichterungsfallgruppe
des voll beherrschbaren
Risikos für anwendbar.
Nach
der Rechtsprechung des
BGH (Urteil vom
18.12.1990, AZ VI ZR
169/90) muss in einer
Klinik ein Sturz des
Patienten bei
Bewegungs- und
Transportmaßnahmen
ausgeschlossen werden.
Diese Aufgabe ist
Bestandteil des
Behandlungsvertrages und
damit Teil der
Verpflichtung des
Krankenhausträgers zu
sachgerechter
pflegerischer Betreuung.
Sie obliegt insbesondere
dem Pflegepersonal. Dass
es sich bei dem Setzen
der Klägerin in einem
Rollstuhl um eine
Transportmaßnahme
gehandelt hat, kann wohl
angesichts der
bevorstehenden Verlegung
nicht ernsthaft
bezweifelt werden, auch
wenn die Klägerin
längere Zeit auf dem
Flur wartete.
Es wird
damit zu Gunsten der
Klägerin vermutet, dass
ihr Sturz auf einen
Pflegefehler des
Krankenhauses
zurückzuführen ist.
Anmerkung zu diesem
Urteil:
Dieses
Urteil bezog sich auf
einen Sachverhalt in
einem Krankenhaus. Es
kann jedoch entsprechend
auf Sachverhalte in
Pflegeheimen angewendet
werden.
Das
Kammergericht erließ
dieses Urteil am
20.01.2005 und damit vor
Erlass des Urteils des
BGH, 3. Zivilsenat, vom
28.04.2005.
Auch
unter Berücksichtung der
vom 3. Zivilsenat des
BGH am 28.04.2005
aufgestellten Kriterien
hätten die
Voraussetzungen einer
Beweislastumkehr eines
voll beherrschbaren
Risikos vorgelegen:
Die
Patientin befand sich in
einer konkreten
Gefahrensituation. Sie
war dement und sehr
unruhig. Es bestand das
konkrete Risiko einer
Körperverletzung, sobald
diese Patientin
aufstehen würde, da dann
der Rollstuhl kippen
konnte. So ist es ja
dann auch geschehen,
aufgrund dieser
konkreten
Gefahrensituation.
Diese
Gefahrensituation:
nämlich Patienten im
Rollstuhl, war auch für
das Krankenhaus
beherrschbar. So hätte
man der Patientin einen
Bauchgurt verabreichen
können. Auf diese Weise
wäre sie nicht in der
Lage gewesen,
aufzustehen. Außerdem
hätte man sie auch in
ein Bett legen und ihr
dann einen Bauchgurt
anlegen können.
4.
Schlussfolgerungen für
die Fallbearbeitung:
Die
Sturzfälle, bei welchen
die
Beweislastumkehrregel
des voll beherrschbaren
Risikos anwendbar ist ,
lassen sich, auch
gerichtlich, erheblich
besser durchsetzen.
Passieren Stürze im
Rahmen
-
einer
Transportmaßnahme
-
einer
Umlagerungsmaßnahme
-
eines
Toilettenganges
-
einer sonstigen
Pflegemaßnahme
jeweils in
Begleitung und
Anwesenheit einer
Pflegekraft, wird die
Beweiserleichterung
aufgrund eines voll
beherrschbaren Risikos
anwendbar sein. Dies
bedeutet, dass zu
Gunsten der geschädigten
Partei vermutet wird,
dass der Sturz im
Zusammenhang steht mit
einem Pflegefehler.
Mit der
Beweislastumkehr zu
Gunsten der geschädigten
Partei geht automatisch
eine Beweis-Mehrlast zu
Lasten der
Schädigerseite einher.
Diese muss dann
beweisen, dass der
eingetretene Sturz
nicht auf einem
Fehlverhalten des
Pflegepersonals beruht.
Lassen sich die Ursachen
für den Sturz nicht
aufklären, kann dieser
Beweis regelmäßig nicht
mehr geführt werden
(vgl. BGH, Urteil vom
18.12.1990, VI ZR 169/90
am Schluss).
IV. Zu den Stürzen
außerhalb von
Pflegemaßnahmen
Schwieriger zu
beurteilen sind folgende
Sachverhalte:
Fall 1:
Die Bewohnerin stürzt
auf dem Weg zur Toilette
im Flur.
Fall 2:
Die Bewohnerin stürzt in
ihrem Zimmer. Die
Ursache ist nicht
aufklärbar.
Fall 3:
Der Bewohner stürzt als
er aus dem Bett steigen
möchte.
Eine
Pflegekraft ist jeweils
nicht anwesend.
In den
vorgenannten Fällen wird
es sehr schwierig sein,
die
Beweislastumkehrregel
aufgrund voll
beherrschbaren Risikos
anzuwenden. Ohne
Beweislasterleichterungsregeln
wird man aber auch in
solchen Fällen nicht
auskommen.
Wichtig
ist in jedem Fall
vorzutragen, dass der
Sturz Folge einer
konkreten
Gefahrensituation des
Bewohners war. Diese
ist sodann umfangreich
zu begründen. In diesem
Kontext ist dem
Pflegeheim dann
vorzuwerfen, dass es
diese konkrete
Gefahrensituation
verkannt hat, da es es
unterlassen hat, zum
Zeitpunkt der
Heimaufnahme und auch
später, z. B. der
Höherstufung, eine
umfangreiche Anamnese
und
Sturzrisikoermittlung
beim Bewohner
durchzuführen. Wären wie
geboten zu einem
früheren Zeitpunkt
Sturzrisikoermittlungen
durchgeführt worden, so
hätte man bereits
frühzeitig festgestellt,
dass beim Bewohner ein
beachtliches Sturzrisiko
vorlag und er sich
regelmäßig in einer
konkreten
Gefahrensituation
befand, wenn er allein
aufstehen und gehen
wollte.
Ist die
Hürde der Begründung
einer konkreten
Gefahrensituation im
Zeitpunkt
streitgegenständlichen
Sturzes auf diese Weise
genommen, so werden sich
die weiteren
Haftungsvoraussetzungen
leichter nachweisen
lassen. Diese lauten:
-
gesteigerte
Sicherungs- und
Schutzpflichten aufgrund
der konkreten
Gefahrensituation
-
Beherrschbarkeit
dieser Gefahrensituation
durch entsprechende
organisatorische und
sturzprophylaktische
Maßnahmen.
Ich
habe in einem Fall eine
100%ige Regulierung
erreicht bei einem
Sturz, der sich
außerhalb einer
Pflegemaßnahme
ereignete. Die
Besonderheit war, dass
der Bewohner bereits vor
dem
streitgegenständlichen
Sturz mehrere Male
gestürzt war. Die
weitere Besonderheit
war, dass im
MDK-Pflegegutachten eine
umfangreiche
Schwerbehinderung
bereits beschrieben
worden war und das
Pflegeheim weder
Sturzrisikoermittlungen
noch
sturzprophylaktische
Planungen und
Umsetzungen in den
Unterlagen dokumentiert
hatte. Damit war die
konkrete
Gefahrensituation
leichter nachweisbar.
Aufgrund des
umfangreichen
Dokumentationsverschuldens
wurde zu Gunsten der
geschädigten Bewohnerin
vermutet, dass zuvor
weder
Sturzrisikoermittlungen
noch
sturzprophylaktische
Planungen und Maßnahmen
durchgeführt worden
waren. Damit konnte ich
begründen, dass das
Pflegeheim die konkrete
Gefahrensituation
aufgrund unterlassener
Befunderhebungen nicht
erkannt hatte.
Das OLG
Frankfurt hat in seinem
Urteil vom 19.01.2006,
AZ 1 U 212/04,
zutreffend festgestellt,
dass unzureichende
Dokumentationen auch
einen groben
Behandlungsfehler
indizieren können, der
als solcher Grundlage
für
Beweiserleichterungen
bildet.
Ich
habe in meinem Fall
argumentiert, dass die
zahlreichen
Unterlassungen, welche
aufgrund der fehlenden
Dokumentation zu meinen
Gunsten vermutet wurden,
einen groben
Behandlungsfehler
bildeten. Wie bekannt,
kann das Vorliegen
zahlreicher Pflegefehler
gemäß des
Quantitätsargumentes
einen groben
Behandlungsfehler
begründen.
V. Zur
Beweiserleichterung bei
unterlassener
Sturzrisikoermittlung
Wurden
Sturzrisikoermittlungen,
wie fast immer, nicht im
gebotenen Umfang
erhoben, so wird es
häufig nachträglich
schwer sein,
festzustellen, was eine
frühere
Sturzrisikoermittlung
und Prüfung ergeben
hätte. Denn eine solche
wurde ja unterlassen.
Der 6. Zivilsenat des
BGH hat wiederholt
klargestellt, dass dem
geschädigten Patienten
keine Beweisnachteile
dadurch entstehen
dürfen, dass man es bei
ihm unterlassen hat,
Befunde zu erheben.
Es wird
daher zu Gunsten des
gestürzten Bewohners
vermutet, dass, hätte
man zu einem früheren
Zeitpunkt sämtliche
Sturzrisiken bei ihm
überprüft, man ein
erhebliches, wenn nicht
sogar maximales
Sturzrisiko
(Formulierung aus dem
Urteil des OLG München
vom 28.02.2006, AZ 20 U
4636/05) festgestellt
hätte. Diese
Beweiserleichterung gilt
automatisch dann, wenn
die Feststellung von
Sturzrisiken zu einem
früheren Zeitpunkt
wahrscheinlich im Sinne
von 50 % gewesen wäre
(vgl. BGH,VersR 99, 231
sowie BGH, VersR 99,
1282).
VII. Welche
Patientenunterlagen
brauchen wir und wie
kommen wir an diese
heran?
Folgende Unterlagen gibt
es:
Aufnahmevertrag
Stammdaten
Biografie
Patientenunterlagen der
behandelnden Ärzte
Pflegeanamnese
Probleme und
Fähigkeiten, Ziele und
geplante Maßnahmen sowie
Evaluation der
Ergebnisse
Sturzrisikoermittlung
Sturzprophylaxeplanung
Umsetzung der
Sturzprophylaxeplanung
Verordnete medizinische
Behandlungspflege (nur
stationär)
Gabe verordneter
Medikamente (nur
stationär)
Pflege-Durchführungsnachweis
/ Leistungsnachweis
Pflegebericht
Arztberichte und
ärztliche Anweisungen
Vormundschaftsgerichtliche
Unterlagen, z.B. wenn
eine Betreuung besteht
oder
freiheitsbeschränkende
Maßnahme angeordnet
wurden. In beiden
Fällen, werden sich
vormundschaftsgerichtliche
Unterlagen in der
Pflegeheimakte befinden.
Hierzu gehören dann
regelmäßig auch
medizinische Gutachten.
Dienstplan in
Verbindung mit der
Übersicht zum
Personalbestand mit
Qualifikationsbeschreibungen
im Zeitpunkt des Sturzes
Lagerungsplan
Trink-/
Bilanzierungsbogen
persönlicher
Sturzberichtes des
Bewohners, wenn dieser
nicht dement ist
(Gedächtnisprotokoll).
Wenn dement: dann
Bericht des amtlich
bestellten Betreuers und
von Angehörigen.
Nachfrage, ob es Zeugen
für den Sturzhergang
gibt.
Sturzrisikoprotokoll
Erneute
Sturzrisikoüberprüfung
und Prophylaxeplanung
Umsetzung der
Sturzprophylaxe
Stets kontrollieren, ob
die Unterlagen
vollständig vorliegen
Zum
zivilrechtlichen
Herausgabeanspruch der
Krankenkasse:
Wie
kommt man an die
Patientenunterlagen
heran:
Regelmäßig nur wenn der
Bewohner bzw. sein
Betreuer und seine
Angehörigen kooperativ
sind und eine
entsprechende
Schweigepflichtentbindungserklärung,
ggf. auch eine
Vollmacht,
unterschreiben.
Liegt eine entsprechende
Schweigepflichtentbindungserklärung
des Bewohners oder
Betreuers vor, so steht
der Krankenkasse ein
Aktenherausgabeanspruch
gemäß den §§ 116 Abs. 1
SGB X, 401, 412 BGB zu
(so auch LG München,
Urteil vom 10.11.2004,
AZ 9.0.6603/04). Das dem
Geschädigten aus dem
Heimvertrag als
Nebenanspruch zustehende
Recht auf Einsicht in
die Pflegeunterlagen ist
als Hilfsrecht auf die
Krankenkasse regelmäßig
zum Zeitpunkt des
Unfalls übergegangen.
Zur Begründung genügt
der Verweis auf diese
§§.
Es reicht völlig aus,
wenn die Krankenkasse
vorträgt, dass der
Verdacht eines
Pflegefehlers besteht.
Umfangreiche
Substantiierungen sind
in diesem Zusammenhang
nicht
erforderlich.
Zum sozialrechtlichen
Anspruch der
Krankenkasse:
§ 294a SGB V stellt
leider keine
Anspruchsgrundlage zu
Gunsten der Krankenkasse
dar. Gemäß § 294a SGB V
kann die Krankenkasse
zwar Patientenunterlagen
anfordern von Ärzten,
Krankenhäusern und
ärztlich geleiteten
Einrichtungen, nicht
jedoch von Pflegeheimen.
Diese sind ausdrücklich
nicht genannt.
VIII. Zum Thema
freiheitsbeschränkende
Maßnahmen und
Bettgitter:
Eine
freiheitsbeschränkende
Maßnahme liegt nur vor,
wenn der betroffene
Bewohner körperlich noch
in der Lage ist, sich
fortzubewegen und auch
den Willen zur
Fortbewegung hat.
Verneinendenfalls stellt
das Anbringen von
Bettgittern regelmäßig
keine
freiheitsbeschränkende
Maßnahme dar.
Hat der Betroffene
Bewohner den Wunsch,
sich fortzubewegen und
auch die körperliche
Fähigkeit dazu, dann ist
das Anbringen von
Bettgittern im konkreten
Eilfall auch ohne
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
zulässig. Diese ist dann
innerhalb von zwei Tagen
beim
Vormundschaftsgericht
einzuholen.
Hätte die konkrete
dauerhafte
Sturzgefährdung des
betroffenen Bewohners
bereits zu einem
erheblich früheren
Zeitpunkt festgestellt
werden können, so kann
sich das Pflegeheim
nicht damit verteidigen,
dass im Zeitpunkt des
Sturzes noch keine
Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht
vorlag und auch der
Betreuer noch nicht
zugestimmt habe. Zum
einen ist es auch die
Pflicht des
Pflegeheimes,
eigeninitiativ eine
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
einzuholen. Zum anderen
kann dem Pflegeheim auch
der Vorwurf gemacht
werden, dass dieses es
gerade unterlassen hat,
bereits zu einem
früheren Zeitpunkt die
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
zum Anbringen von
Bettgittern mit
Bauchgurt einzuholen
(vgl. LG
Mönchengladbach, Urteil
vom 24.10.2003, AZ 2 S
81/03, in VersR 04, 1608
sowie OLG Frankfurt,
Urteil vom 11.02.2002,
AZ 22 U 89/99).
IX. Abschließende
Handlungsempfehlungen an
den
Regresssachbearbeiter:
Bei der Bearbeitung
eines neuen Sturzfalles
sind folgende
Arbeitsschritte
vorzunehmen:
1.
Die Vorbereitung zur
Sachverhaltsermittlung:
Hierher gehört die
Beschaffung sämtlicher
Pflegeunterlagen beim
Pflegeheim oder auch
unter Einschaltung des
Bewohners und seiner
Angehörigen.
Die Heranziehung von
Unterlagen des MDK,
MDK-Pflegegutachten,
Höherstufungen sind
ebenfalls sehr wichtig.
2.
Die Auswertung des
Sachverhaltes auf der
Grundlage der
angeforderten
Unterlagen:
Es ist empfehlenswert,
den Sachverhalt
tabellarisch und
chronologisch
darzustellen. Prüfen Sie
anhand der Checkliste
betreffend sämtliche
Sturzrisiken, welche der
Sturzrisiken im
konkreten Fall vorlagen.
Auf diese Weise können
Sie ermitteln, ob im
konkreten Fall ein
großes Sturzrisiko
vorlag.
3.
Überprüfung der
Verletzung von
Pflegeheimpflichten:
Prüfen Sie anhand der
Checkliste von
Pflegeheimpflichten, ob
diese beachtet wurden.
4.
Prüfen, ob sämtliche
Haftungsvoraussetzungen
vorliegen:
Diese lauten wie folgt:
-
Verletzung einer
Pflegeheimpflicht
-
hierdurch verursachter
Sturz
Prüfen Sie, ob
Beweislasterleichterungen
für Pflichtverletzungen
-
in Gestalt des voll
beherrschbaren Risikos
oder
-
in Form von mangelhafter
Dokumentation
begründbar sind.
Prüfen Sie, ob ein
grober Behandlungsfehler
vorliegt. In diesem Fall
entfällt die Beweislast
bezüglich des
Ursachenzusammenhangs
zwischen der
Pflichtverletzung und
dem Sturz.
Viel Erfolg bei der
neuen Bearbeitung von
Sturzfällen!!!