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werden, in welchem Umfang die Maßnahme möglicherweise trotz Einhaltung der gebotenen
ärztlichen Sorgfaltspflicht Scheitern kann, z.B. bei geplanten kosmetischen Eingriffen. Erst
wenn der Patient den Nutzen des Eingriffs und die Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung
einzuschätzen weiß, kann er eine wirksame Zustimmung abgegeben
1
.
Die nachfolgenden zwei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:
1. Kammergericht, Entscheidung vom 15.12.2003, 20 U 105/02, KG-Report 2004, 212
2. OLG Koblenz, VersR 2004, 1564.
V. Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs:
Kann eine Maßnahme noch aufgeschoben werden, so muss der Patient auch darüber
aufgeklärt werden. Dem Arzt obliegt es in diesem Fall, die Vor- und Nachteile des sofortigen
Tätigwerdens einerseits und die Vor- und Nachteilen des Abwartens darzustellen.
VI. Zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung:
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Patient über den beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig
unterrichtet wird, dass er die Vor- und Nachteile des Eingriffs selbst abwägen und damit
wirksam seine Einwilligung erteilen kann. Im ambulanten Bereich genügt grundsätzlich, dass
die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.
Bei bevorstehender stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs
hingegen grundsätzlich verspätet (vgl. BGH-Urteil vom 25. März 2003, VI ZR 131/02, das
dargestellt wird).
VII. Nachweis der Aufklärung sowie Beweislast:
Der Arzt trägt regelmäßig die Beweislast dafür, dass er den Patienten umfassend und
ordnungsgemäß (vgl. die Punkte I. bis VI.) aufgeklärt hat. Der Patient braucht lediglich zu
behaupten, dass die Aufklärung des Arztes nicht ausreichend war. Um eine
ordnungsgemäße Aufklärung zu beweisen, genügt es in der Regel nicht, wenn der Arzt eine
vom Patienten unterschriebene Einwilligungserklärung vorlegt. Die Aushändigung und
Unterschreibung von Aufklärungsbögen und Merkblättern ersetzen nicht das erforderliche
Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Eine ordnungsgemäße Aufklärung des
Patienten setzt zwingend ein umfassendes Gespräch zwischen Arzt und Patient voraus
2
. Die
Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung des Patienten kann nur ein
widerlegbares Indiz dafür sein, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.
 
Dr. Ruth Schultze-Zeu,
Spezialistin für Arzthaftungs- und Geburtsschadensrecht
www.ratgeber-arzthaftung.de
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Dr. Markus Gehrlein a.a.O.
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Dr. Markus Gehrlein a.a.O.
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