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4. eine Aufklärung über den Umfang der Erfolgschancen und des Misserfolges des
beabsichtigten Eingriffs,
5. eine Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs,
6. eine rechtzeitige Aufklärung.
Nur wenn der behandelnde Arzt den Patienten über sämtliche der oben genannten
Punkte aufgeklärt hatte und die Aufklärung auch rechtzeitig war, liegt eine ordnungsgemäße
Aufklärung vor. Diese ist Grundlage sowie Voraussetzung für die wirksame Einwilligung des
Patienten in den beabsichtigten Eingriff regelmäßig. War hingegen die Aufklärung nicht
ordnungsgemäß, konnte der Patient auch nicht wirksam in die beabsichtigte Behandlung
einwilligen. Die ärztliche Behandlung stellt dann eine rechtswidrige, fahrlässige
Körperverletzung dar, welche regelmäßig Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche
zur Folge hat (vgl. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB).
Zu den einzelnen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung:
I. Aufklärung über den eigentlichen Eingriff:
Zuerst ist zu prüfen, ob der Patient über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt wurde.
Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Operationsmethode sowie die Beschreibung
über die postoperative Behandlung.
II. Aufklärung über den Eingriff und die Behandlungsalternativen:
Die nachfolgenden drei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:
1. BGH, Urteil vom 14.9.2004, VI ZR 186/03
2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.03, 8 U 41/02, in VersR 2005, 230;
3. OLG Hamm, Entscheidung vom 1.12.2003, 3 U 128/03
III. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung:
Vor Beginn einer ärztlichen Behandlung muss der Arzt dem Patienten einen Überblick über
sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder
vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht immer ausschließen lassen. Entscheidend für die ärztliche
Aufklärungspflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikoverwirklichung, insbesondere nicht
eine bestimmte Statistik. Können im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Eingriff,
Dauerschäden, wenn auch sehr selten auftreten, ist der Patient über diese seltenen Risiken
aufzuklären, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten stark
belasten würden.
Die Einwilligung des Patienten erstreckt sich regelmäßig nur auf Risiken, die auch bei
Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden können. Verletzt der Arzt jedoch
im Rahmen der Behandlung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung den Patienten, so wird
diese Körperverletzung nie von der zuvor abgegebenen Einwilligung des Patienten
abgedeckt sein.
Hinweis: Der Arzt muss über sämtliche, auch seltene, Risiken, die auch bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt auftreten können, den Patienten aufklären.
IV. Aufklärung über die Erfolgschancen des beabsichtigten Eingriffs:
Die Aufklärung des Patienten darf sich nicht auf das Risikopotential der beabsichtigten
zahnärztlichen Maßnahme beschränken. Vielmehr muss der Patient auch darüber aufgeklärt
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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