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vornehmen müssen, da er nur so den Zustand des Aggregats zuverlässig habe beurteilen
können…..“.
Hier hatte es das Berufungsgericht unterlassen zu prüfen, ob, unterstellt eine sofortige
Überprüfung der Batteriekapazität hätte stattgefunden, hinreichend wahrscheinlich eine
schwacher Batteriezustand festgestellt worden wäre. Bejahendenfalls könnte die Klägerin
nämlich einen groben Behandlungsfehler nachweisen. Das nicht sofortige Austauschen
eines Herzschrittmachers, dessen Batterie bereits schwach ist, stellt jedenfalls einen groben
Behandlungsfehler dar. Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers müsste die Klägerin
nicht mehr die Ursache für ihren Zusammenbruch beweisen. Es bräuchte dann nicht mehr
geklärt werden, ob Ursache für ihren Zusammenbruch
- ein Versagen des Herzschrittmachers oder
- ein Kammerflimmern war.
Vielmehr müsste der Beklagte bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers dann
beweisen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Klägerin auch dann
einen Zusammenbruch erlitten hätte, wenn sofort, also am 7.10.1996, der Herzschrittmacher
durch einen neuen ersetzt worden wäre.
Der BGH hatte diesen Rechtsstreit zur Klärung der o.g. Frage an das OLG Bamberg zurück
verwiesen.
E. Zur Beweislasterleichterung bei Aufklärungsfehlern:
Macht der Patient Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses geltend,
so braucht er nichts beweisen. Es genügt, dass er vorträgt bzw. behauptet, vom
behandelnden Arzt oder Krankenhaus weder über den Eingriff noch über die damit
verbundenen Risiken noch über bestehende alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt
worden zu sein. Behauptet er dieses, so muss der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde
Krankenhaus beweisen, dass er/es den Patienten umfassend und ordnungsgemäß
aufgeklärt hat. Gelingt dem Arzt oder Krankenhaus dieser Beweis nicht, dann stehen dem
Patienten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie der gesetzlichen
Krankenversicherung Ansprüche auf Schadensersatz gegen den schädigenden Arzt bzw.
das schädigende Krankenhaus zu.
In der Tat verhält es sich so, dass das Vorliegen von Aufklärungsfehlern genügt, um
gegenüber dem schädigenden Arzt bzw. gegenüber dem schädigenden Krankenhaus
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das Vorliegen von Behandlungsfehlern ist
nicht daneben erforderlich.
Im Klartext: Aufklärungsfehler reichen völlig aus, um Schadensersatzansprüche gegen den
schädigenden Arzt oder das schädigende Krankenhaus geltend zu machen!
In der Tat verhält es sich so, dass die meisten Arzthaftungsprozesse aufgrund von
Aufklärungsfehlern gewonnen werden!
Da Aufklärungsfehler eine große Chance für geschädigte Patienten und deren gesetzliche
Krankenkassen darstellen können, stelle ich nachfolgend die einzelnen
Aufklärungsfehlergruppen anhand neuerer Gerichtsentscheidungen da.
Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt folgendes voraus:
1. Eine Beschreibung des bevorstehenden Eingriffes,
2. eine Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen,
3. eine Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken,
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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