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VI. Herleitung eines groben Behandlungsfehlers
durch eine 3-stufige Argumentation:
Dem Patienten kann bereits unterhalb der Schwelle zum „groben Behandlungsfehler” für das
Kausalitätsband zum Primärschaden eine Beweiserleichterung zu Gute kommen. Eine
solche Beweiserleichterung greift aber nur dann Platz, wenn
-
gebotene Befunde nicht ausreichend erhoben oder gesichert wurden,
-
der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und
deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte.
-
Weitere Voraussetzung ist, dass das Unterlassen der Reaktion auf einen solchen
feststellbaren Befund die Wertung eines „groben Diagnosefehlers oder „groben
Therapiefehlers” zulässt, was der Regelfall sein dürfte ( vgl. den Aufsatz von Ruth
Schultze-Zeu in VersR 2000,465 ff. mwN ).
Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1999, 1282:
„Die Klägerin wurde nach einem Unfall in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dort
wurden eine Unterschenkeltrümmerfraktur sowie eine Etagenfraktur des rechten Beines
festgestellt. Die Verletzungen waren entzündet und eiterten. Das beklagte Krankenhaus
unterließ es, einen Abstrich zu machen. Erst mehrere Monate später wurde bei der Klägerin
eine Knochenentzündung (Ostitis) festgestellt. Folge der späteren Entdeckung der
Knochenentzündung war, dass die Klägerin zu späte eine Folgeoperation durchführe und
über 3 ½ Jahre an den Rollstuhl gefesselt war. Auch nach Ausheilung der
Knochenentzündung litt sie weiter an einer erheblichen Beinverkürzung. Der BGH stellte hier
fest, dass die Unterlassung des Wundabstriches für sich genommen zwar nicht einen groben
Behandlungsfehler darstellt. Er erklärte jedoch, dass das Nichterkennen des zu Gunsten der
Klägerin vermuteten reaktionspflichtigen Befundes, nämlich das Vorliegen der
Knochenentzündung bereits während des Krankenhausaufenthaltes, einen fundamentalen
und damit groben Diagnosefehler darstellen würde. Der BGH kam daher zu dem Ergebnis,
dass das Vorliegen des groben Diagnoseverschuldens des beklagten Krankenhauses zu
einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zu Gunsten der Klägerin führte.”
Weiteres Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1999, 231:
„Der Kläger litt nach einem Sturz auf das Gesäß unter starken Kopfschmerzen und erbrach
teilweise Blutuntermischtes. Er wurde in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen.
Dieser versäumte eine computertomographische Untersuchung. Später wurde eine
Subarachnoidalblutung (Blutung unter der Spinnengewebshaut im Gehirn) festgestellt. Der
Kläger leidet nunmehr an teilweiser Lähmung und Gehbehinderung. Hier konstatiert der BGH
Folgendes: Wäre vorliegend eine computertomographische Untersuchung durchgeführt
worden, so hätte man beim Kläger die Verletzung des Blutgefäßes unterhalb der
Spinnengewebshaut festgestellt. Das Nichtreagieren auf diesen Befund wäre grob fehlerhaft
gewesen, sodass das beklagte Krankenhaus die fehlende Ursächlichkeit der unterlassenen
Befunderhebung für die beim Kläger eingetretene Lähmung und Gehbehinderung beweisen
müsse. Das beklagte Krankenhaus könne diesen Beweis nur führen, wenn es nachgewiesen
habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang ausgeschlossen oder jedenfalls als ganz
unwahrscheinlich anzusehen ist.”.
BGH Urteil vom 23.03.2004, AZ: VI ZR 428/04:
„Die Klägerin begehrt Schadenersatz …. wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler.
Am 26.10.1989 wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Am 7.10.1996 entnahm der
Beklagte … einem EKG, dass die Indikation zum Austausch bestand. In Absprache mit der
Klägerin vereinbarte er einen Austauschtermin …. Für den 9.10.1996. Beim Warten auf die
Operation brach die Klägerin … zusammen und musste reanimiert werden. Sie erlitt ein
apallisches Syndrom… Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Beklagte, dem nicht
bekannt war, seit wann der vom ihm festgestellte Zustand der Batterieerschöpfung (des
Herzschrittmachers) schon andauerte, eine
sofortige
Herzschrittmacherkontrolle habe
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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