15
3. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1995, 218:
„Kompartmentsyndrom – Facienspaltung verspätet nach ein bis zwei Stunden – grob
fehlerhaft”.
4. Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1995, 785:
„Thromboseprophylaxe nach Extremitätenoperation unterlassen – grob fehlerhaft”.
5. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in NJW E-VHR 1997, 111:
„Intraoperative Teildurchtrennung eines Nervs – Primärnaht unterlasxen – grob fehlerhaft”.
6. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1995, 1237:
„Bruch des Mittelhandknochens – Ruhigstellung der Finger in Streckstellung – keine
Korrektur – grob fehlerhaft”.
7. Beispiel des Kammergerichts, veröffentlicht in VersR 1991, 928:
„Fingerweichteilverletzung – tiefe Wundinfektion – Gabe von Antibiotika und spezifische
Erregerbestimmung verspätet”.
8. Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 2000, 1019:
„Eiterhöhle im Kniegelenk – chirurgische Sanierung – Verzögerung um zwei Tage – grob
fehlerhaft”.
9. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1988, 603:
„Meniskusoperation – lokale Wundinfektion – unzulängliche Nachsorge (Wundinspektion /
Labor verspätet) – Sudeck-Syndrom”.
10. Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 2000, 1146:
„Angestellte Hebamme verkennt eindeutig pathologisches CTG – grob fehlerhaft”.
11. Beispiel des OLG München, veröffentlicht in OLGR 2000, 34:
„Verschlechterung des Allgemeinzustands – Pflegepersonal verständigt Arzt nicht – grob
fehlerhaft”.
12. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1997, 749:
„Nachblutung nach Mandeloperation – Pflegepersonal verständigt den Arzt nicht – grob
fehlerhaft”.
IV. Zur groben therapeutischen Sicherungsaufklärung:
Beispiel BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 328/03:
„Beim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe einer
Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infolge dessen
verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnis ebenso wie ihren Verdachten bekannt zu geben.
Dementsprechend hatte die Augenärztin den Kläger im Rahmen der ihr obliegenden
therapeutischen Aufklärungspflicht (sog. Nachsorge) darauf hin zu weisen, er müsse bei
vorschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschalten und im Übrigen alsbald den
Befund überprüfen lassen, damit der Kläger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte.
Das hatte die Beklagte versäumt. In dieser unterlassenen therapeutischen Aufklärung (sog.
Nachsorge) ist ein grober Behandlungsfehler zu sehen“.
V. Zu den groben Organisationsfehlern:
Im Bereich des Geburtsschadensrechts spielen grobe ärztliche Organisationsfehler eine
wichtige Rolle. Es ist festzustellen, dass die Gerichte in Geburtsschadenfällen grobe
Organisationsfehler in der Regel bejahen (vgl. hierzu auch meinen Aufsatz zum
Geburtsschadenrecht auf meiner Homepage: www.ratgeber-arzthaftung.de).
1. Beispiel des OLG Braunschweig, veröffentlicht in VersR 1999, 191:
„Beteiligung an Notversorgung – Rufbereitschaft statt einsatzfähigem Operationsteam –
grober Behandlungsfehler”.
2. Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1997, 1404:
„Belegkrankenhaus – Einstellung von ungeeignetem Pflegepersonal”.
3. Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1997, 1403:
„Riesenkind 5.270 Gramm – Schulterdystokie – Geburtsleitung durch unerfahrenen
Assistenzarzt ohne ausreichenden Hintergrunddienst”.
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de