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8. Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 2000, 323:
„Infektion nach Punktion des Kniegelenks – Röntgen / Serologie / Bakteriologie des
Punktats unterlassen – grob fehlerhaft”.
9. Beispiel des OLG Stuttgart, veröffentlicht in VersR 1989, 199:
„Unterarmfraktur, offene Durchspießung / Gipsschiene – Gasbrandinfektion – keine
rechtzeitige Diagnostik auf Kompartmentsyndrom / keine engmaschige Überwachung
erkannter Wundinfektion”.
10. Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1989, 190:
„Oberarmfraktur / fragliche Arterienläsion – Hinweise auf Durchblutungsstörungen – keine
gezielte Diagnostik (Dopplerschall / Angiographie)”.
11. Beispiel des OLG Brandenburg, veröffentlicht in VersR 2000, 489:
„Operative Entfernung der Gallenblase bei Verwachsungen – keine Kolangiographie –
Durchtrennung des Hauptgallenganges (Duktus choledochus)”.
12. Beispiel des OLG Koblenz, veröffentlicht in VersR 1988, 41:
„Magenoperation – trotz ausgeprägter Symptomatik für innere Blutung keine
weiterführende Diagnostik”.
13. Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1986, 64:
„Verdachtsdiagnose Mammakarzinom – Probeexcisio wegen Gruppenkalk – Entnahme an
falscher Stelle – keine Sicherung der Identität von entnommenem und untersuchtem
Gewebe”.
14. Beispiel des OLG Celle, veröffentlicht in VersR 1985, 1047:
„Arthroskopie – trübe Gelenkflüssigkeit – keine Erregerbestimmung”.
15. Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1994, 1241:
„Thromboseverdacht – Phlebographie unterlassen”.
16. Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1999, 622:
„Thrombosebehandlung - Heparininfusion – keine engmaschige Kontrolle der
Gerinnungsparameter – Kopfschmerzen und Sehstörungen nicht unverzüglich abgeklärt –
grob fehlerhaft”.
17. Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1999, 491:
„Harnabflussstörung – Nierenstein im Harnleiter – keine weiterführende Diagnostik – grob
fehlerhaft”.
III. Grobe konkrete Therapiefehler:
Im Therapiebereich kommen in Betracht Behandlungsmaßnahmen oder -unterlassungen bis
zur Untätigkeit, die eindeutig gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards
verstoßen.
1. OLG Hamm, veröffentlicht VersR 2004, 516:
„Die Verabreichung von zweimal fünftausend Einheiten pro Tag konventionellem Heparin
zur Thromboseprophylaxe nach einem offenen Unterschenkelbruch blieb 1994 hinter dem
medizinischen Standard von dreimal fünftausend Einheiten pro Tag zurück und kann einen
groben Behandlungsfehler begründen“.
2. Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1990, 1120:
„Thrombose der Vena subclavia – akute Venensperre – falsche Medikation (keine
Phlebographie)”.
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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