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Die Beurteilung hat das gesamte Behandlungsgeschehen im Auge, sodass auch mehrere,
für sich genommen nicht grobe Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtwürdigung einen
„groben Behandlungsfehler” begründen können. Es ist daher wichtig, dem gerichtlichen
Sachverständigen oder medizinischen Privatgutachter, die Frage zu stellen, ob ein Verstoß
gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards
zu erkennen sind
Hat der Patient den Beweis eines Sachverhaltes geführt, der die Bewertung eines
Behandlungsfehlers als „grob” trägt, wird im Ergebnis – als Folge der Umkehr der Beweislast
– zu Lasten der Behandlungsseite ein Kausalzusammenhang zwischen „grobem
Behandlungsfehler” und primärer Körperschädigung vermutet (vgl. zuletzt BGH Urteil vom
23.03.2004 AZ: VI ZR 428/02 sowie BGH Urteil vom 16.11.2004 AZ: VI ZR 328/03 – beide
auf meiner Homepage).
Liegt ein grober Behandlungsfehler, trifft die Beweislast den schädigenden Arzt bzw. das
schädigende Krankenhaus. Diese müssen dann beweisen, dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit dieselben Körperschäden zum selben Zeitpunkt im selben
Umfang eingetreten wären. Ein solcher Beweis kann nicht geführt werden.
Erforderlich ist nicht, dass der „grobe Behandlungsfehler” die einzige Ursache für den
Schaden war. Beim „groben Behandlungsfehler” reicht für die Annahme einer
Beweislastumkehr aus, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen
Primärschaden zu verursachen, wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges
nicht zu sein (vgl. BGH Urteil vom 27.04.2004 AZ: VI ZR 34/03, BGH Urteil vom 16.11.04
AZ: VI ZR 328/03).
Erst wenn auch eine bloße Mitursächlichkeit des „groben Behandlungsfehlers” für den
eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist, erscheint eine Beweisbelastung der
Behandlungsseite nicht mehr gerechtfertigt. Wirken mehrere möglichen Ursachen nicht
abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen, ist es geboten, die durch den
Behandlungsfehler geschaffene Unklarheit im Ursachenzusammenhang den für den
Behandlungsfehler verantwortlichen Personen anzulasten.
I. Zur Fallgruppe der groben Diagnosefehler:
In Betracht stehen Diagnoseirrtümer, die aus objektiver Sicht mehr verständlich erscheinen
und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Solche sind beispielsweise
gegeben, wenn die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist, weil sie zum
medizinischen Basiswissen eines Arztes derselben Fachrichtung gehört oder wenn von
einem zugezogenen Arzt ein ausdrücklich mitgeteilter Befund verkannt wird.
1. LG München I, veröffentlicht in VersR 2004, 649:
„Kardiale Beschwerden eines Notfallpatienten deuten am ehesten in Richtung Herzinfarkt
oder Angina pectoris. Bei diagnostischen Zweifeln muss der Arzt immer den bedrohlichsten
Zustand annehmen und danach vorgehen. Das Landgericht München ging von einem
groben Behandlungsfehler aus“.
2. OLG Hamm, veröffentlich in VersR 2002, 578:
„Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden
Beurteilungsspielraums liegt dann ein grober Diagnosefehler vor, wenn das diagnostische
Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse
für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen. Wenn die
Arbeitshypothese eines bronchial Karzinoms zu stellen ist, muss ihr bis zum Ausschluss
nachgegangen werden“.
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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