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ihrer Lagerung im Stationszimmer bis zur Applikation bei der Kl. unsteril geworden. Das
Verabreichen der unsterilen Lösung hat die Gesundheitsschädigung der Kl. bewirkt, wie
weiter feststeht.
Damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer objektivfehlerhaften Herstellung
der Infusionslösung im Organisationsbereich des bekl. Krankenhauses und der
Körperverletzung der Kl. gegeben: Der Schaden beruht auf einem Fehler des in der Klinik
der Bekl. hergestellten „Produkts“, das bei seiner medizinischen Anwendung bakteriell
verseucht war. Fragen zur Beweislast für die Kausalität, wie sie das Berufungsgericht unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum schweren Behandlungsfehler erörtert hat, stellen
sich nicht. b) Unter diesen Umständen war es, auch soweit es um die Haftung aus
unerlaubter Handlung geht, nicht Sache der Kl. als der Geschädigten, sondern die des bekl.
Krankenhauses, darzutun und zu beweisen, daß ihm kein (Organisations-)Verschulden oder
zurechenbares Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen zur Last fällt, das zu der
bakteriellen Verseuchung der Infusionslösung geführt hat. Der Organisationsbereich, in dem
diese Verseuchung entstanden ist, wird voll von dem bekl. Krankenhaus beherrscht, das alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um solche Fehler zu vermeiden. Für diesen
Risikobereich ist es ihm durchweg eher als dem geschädigten Patienten zuzumuten, die
Vorgänge, die zu dem die Kl. schädigenden Geschehen geführt haben, aufzuklären. Der
geschädigte Patient ist demgegenüber dazu in der Regel nicht in der Lage. Es wäre unbillig,
ihn, der aufgrund eines objektiven Fehlers im Bereich des Krankenhauses bei der
Heilbehandlung zu Schaden gekommen ist, in seiner praktisch nicht behebbaren Beweisnot
zu belassen. Deshalb muß in solchen Fällen das Krankenhaus sowohl hinsichtlich der
Organisation als auch der Anleitung und Überwachung des Personals seine Schuldlosigkeit
dartun und beweisen (so schon Senatsurteil vom 9.5.1978 -VI ZR 81/77 = VersR 1978, 764
unter II. 1.; vgl. auch die ähnlichen Erwägungen zur Beweislastverteilung in der
Rechtsprechung des Senats zur Produzentenhaftung: BGHZ 51, 91 (104 ff.) = VersR 69, 155
(159) und 80, 186 (196) = VersR 1981, 639 (642). c) Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hat das bekl. Krankenhaus nicht dartun können, daß es den
Krankenhausbetrieb, was die ordnungsmäßige und hygienisch einwandfreie Herstellung von
Infusionslösungen anbelangt, sorgfältig organisiert hat.
C. Zu den Beweiserleichterungen betreffend den Ursachenzusammenhang (=
Kausalität):
Für die Fälle des groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten des Patienten die
Annahme einer Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers
für den Primärschaden in der Rechtsprechung fest etabliert (vgl. zuletzt BGH Urteil vom
23.03.2004 AZ: VI ZR 428/02 sowie BGH Urteil vom 16.11.2004 AZ: VI ZR 328/03 – beide
auf meiner Homepage). Diese Beweiserleichterung ist keine Beweissanktion für ärztliches
Behandlungsverschulden, sondern Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler
zu Lasten des Patienten regelmäßig verschlechterten Beweissituation.
Zur Definition des „groben Behandlungsfehlers”:
Generell ist ein Behandlungsfehler dann als „grob” zu bewerten, wenn ein medizinisches
Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint,
weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Die Feststellung grob fehlerhaften Verhaltens ist stets dann gerechtfertigt, wenn Verstöße
gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische
Erkenntnisse vorliegen. Dafür kommt es nur darauf an, ob das ärztliche Verhalten
eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche
Behandlungsregeln und Erfahrungen verstößt.
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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